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VB.2014.00459
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Die 1988 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 25. März 2012 zur Ehevorbereitung in die Schweiz ein und heiratete am 31. Mai 2012 in C den 1976 geborenen und hier aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen D. In der Folge wurde ihr eine bis zum 6. September 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Nachdem D in seinem Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 4. September 2013 den Migrationsbehörden gegenüber bekannt gegeben hatte, die gemeinsame eheliche Wohnung verlassen zu haben und getrennt von seiner Ehefrau zu leben, wies das Migrationsamt – nach schriftlicher Befragung beider Ehegatten – das Verlängerungsgesuch von A mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 ab und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2014. II. Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Juli 2014 ab. III. Mit Beschwerde vom 19. August 2014 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 26. September 2014 reichte das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere, für das vorliegende Verfahren irrelevante Unterlagen betreffend D nach, welche aus dem Recht zu weisen sind. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Der ausländischen Ehegattin eines hier aufenthaltsberechtigten Ausländers kann – im Rahmen des im Sinn von Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG] pflichtgemäss auszuübenden Ermessens – nach Art. 44 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und damit auch verlängert werden, wenn sie mit ihrem Ehegatten zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen ist indes nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Führen Eheprobleme oder berufliche Verpflichtungen zu einer dauerhaften Trennung, liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 4; BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE doch nicht den Sinn, der Ehepartnerin einer hier aufenthaltsberechtigten Person so lange das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai 2013, C-1340/2010, E. 7.1 ff.; BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00317, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2 Es ist unbestritten, dass die Ehegatten seit dem 25. Juni 2013 nicht mehr zusammenwohnen. Unmittelbarer Auslöser für die Trennung soll gemäss Beschwerdeführerin die Weigerung ihres Vaters gewesen sein, Spielschulden ihres Ehemannes zu übernehmen. In einer Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. November 2013 lässt sie zudem ausführen, dass sich der Ehemann geweigert habe, mit seinem Schwiegervater unter einem Dach zu leben und deshalb die eheliche Wohnung verlassen habe. Weiter soll ihr Ehegatte psychisch krank und suizidgefährdet sein und sich deshalb in psychiatrischer Behandlung befinden. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann eine lediglich vorübergehende Trennung aufgrund der Erkrankung und der von ihr behaupteten Spielsucht ihres Ehemannes. 2.3 Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin kurz zuvor eine Klage auf Ungültigkeit der Eheschliessung aufgrund einer Ausländerrechtsehe im Sinn von Art. 105 Ziff. 4 Zivilgesetzbuch (ZGB) wieder zurückgezogen hatte, nahm das Bezirksgericht E mit Entscheid vom 26. November 2013 davon Vormerk, dass die Ehegatten voneinander getrennt leben würden und sich über die diesbezüglichen Nebenfolgen geeinigt hätten. Auch wenn beide Ehegatten in ihren schriftlichen Befragungen durch das Migrationsamt die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens unter bestimmten Bedingungen nicht ausschliessen, bestätigte der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem letzten Schreiben vom 14. November 2013, keine Kontakte zu dieser zu haben und von ihr auch nicht angerufen worden zu sein. Zudem gab er bekannt, dass eine mangelnde Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Vater einer Wiederannäherung entgegenstünde und er "eine Scheidungsklage eingereicht" habe. In seinem Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 30. Juli 2014 gibt er an, freiwillig von der Beschwerdeführerin getrennt zu leben. Fortbestehende persönliche Kontakte zwischen den Ehegatten werden zumindest in der Beschwerdeschrift auch von der Beschwerdeführerin nicht mehr substanziiert behauptet. Auch wenn sich der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Behandlung seiner psychischen Leiden in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet, schliessen die ihm gestellten psychiatrischen Diagnosen ein eheliches Zusammenleben nicht prinzipiell aus. Es sind auch keinerlei konkrete Bemühungen der Ehegatten ersichtlich, das eheliche Zusammenleben wiederaufzunehmen oder wenigstens den persönlichen Kontakt zueinander aufrechtzuerhalten. Mangels fortbestehender persönlicher Kontakte sowie aufgrund der langen Ehetrennung – von welcher auch das Eheschutzgericht Vormerk genommen hat – ist die Ehe der Beschwerdeführerin bereits mit dem Auszug des Ehemannes am 25. Juni 2013 als definitiv gescheitert zu betrachten. Hingegen erscheint es angesichts der nicht mehr bloss vorübergehenden Trennung unwesentlich, ob die Initiative hierfür von der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehegatten ausgegangen ist und welche Motive zur Auflösung der ehelichen (Wohn-)Gemeinschaft geführt haben. Ebenso unerheblich scheint, dass die Eheungültigkeitsklage vom Ehemann der Beschwerdeführerin zurückgezogen worden ist, hat er doch mit seiner Zustimmung zur faktischen und eheschutzrichterlich vorgemerkten Trennung sowie seinen fehlenden Anstrengungen zur Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung seinen Willen manifestiert, dauerhaft von seiner Ehefrau getrennt zu leben. 3. 3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und zudem eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE). 3.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen lebten die Ehegatten ab dem 25. Juni 2013 dauerhaft getrennt, womit die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft weniger als die nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE erforderlichen drei Jahre gedauert hat. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). 4. 4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann die Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemäss auszuübenden Ermessen verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Ein wichtiger persönlicher Grund ist hierbei nicht schon bei jeder erfolgreichen Integration gegeben, da eine solche bereits kumulatives Erfordernis zur dreijährigen Ehegemeinschaft ist (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegt, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt und bei Zwangsehen (Art. 77 Abs. 2 VZAE). Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen. Aufgrund entsprechender Stigmatisierungs- und Diskriminierungstendenzen im jeweiligen Heimatland kann es überdies auch einen Härtefall darstellen, wenn geschiedene oder getrennt lebende Frauen in ein stark patriarchalisch geprägtes Gesellschaftssystem zurückkehren müssten, wobei ein entsprechender Härtefall ausreichend konkretisiert werden muss und von der Rechtsprechung tendenziell erst dann bejaht wird, wenn weitere Faktoren hinzutreten, z. B. wenn die geschiedene oder getrennt lebende Frau als alleinerziehende Mutter zusätzlicher Ächtung ausgesetzt oder zuvor Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (vgl. BVGr, 6. Mai 2013, C-1591/2011, E. 6.2; VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00414, E. 4.4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; ferner auch VGr St. Gallen, 30. April 2013, B 2012/181, E. 3; BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 1. Mai 2013, 2C_347/2013, E. 4.2.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Scheidung bei einer Rückkehr in ihre Heimat unausweichlich sei und sie als junge, geschiedene Frau in der Türkei sodann diskriminiert und geächtet werden würde. Eine solche Stigmatisierung wird von ihr jedoch weder ausreichend konkretisiert behauptet noch ist eine solche anzunehmen, zumal die Ehe kinderlos geblieben ist und keine besonderen Faktoren eine konkrete Stigmatisierungs- und Diskriminierungsgefahr im Heimatland nahelegen (vgl. hinsichtlich der Situation geschiedener Frauen in der Türkei und entsprechender Substanziierungspflichten auch BVGr, 21. April 2008, C-497/2006, E. 7.3 und 7.4.1). Auch die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes vermag keinen Härtefall zu begründen: So wird die Ehe nicht mehr gelebt und dürfte es der Beschwerdeführerin im Rahmen von Besuchsaufenthalten ohnehin möglich sein, ihren Ehegatten und die restliche Verwandtschaft in der Schweiz zu besuchen. Weitere Umstände, welche einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE begründen könnten, werden von der diesbezüglich mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführerin weder substanziiert vorgebracht noch sind solche ersichtlich: Weder ihre hiesige Integration, noch ihre relativ kurze Aufenthaltsdauer vermögen einen nachehelichen Härtefall zu begründen. 5. 5.1 Gemäss dem durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Privatleben steht einer Person – auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft – ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b). Auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f). Vorbehaltlich besonderer Abhängigkeitsverhältnisse ist die Beziehung zwischen volljährigen Geschwistern oder zwischen einem volljährigen Kind und seinen Eltern hingegen nicht vom Schutzbereich erfasst (BGr, 15. August 2014, 2C_1178/2013, E. 6.4.2 mit Hinweisen). 5.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wenngleich er mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) vom 2. Juli 2004 wegen seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation als asylunwürdig eingestuft und zunächst lediglich vorläufig aufgenommen worden ist. Auch wenn er gegenwärtig nur über eine befristete Aufenthaltsbewilligung verfügt, hat er aufgrund des Rückschiebungsverbots von Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und Art. 25 Abs. 2 und 3 BV grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seines hiesigen Aufenthalts und verfügt damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Gemäss vorstehenden Ausführungen besteht jedoch keine gelebte eheliche Beziehung zwischen den Ehegatten mehr. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem hier lebenden Vater und weiteren Familienangehörigen (Geschwister) wäre mangels ersichtlicher und substanziiert dargelegter Abhängigkeitsverhältnisse selbst dann nicht vom Schutzbereich des Rechts auf Familienleben erfasst, wenn diese ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen würden. Da über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich weder substanziiert geltend gemacht werden noch angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten sind, entfallen damit Anwesenheitsansprüche gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privat- und Familienleben. 5.3 Andere völkerrechtliche Verpflichtungen oder humanitäre Gründe, welche einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin erfordern würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht. 6. 6.1 Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die diesbezüglich gemäss Art. 90 AuG mitwirkungspflichtige Beschwerdeführerin hat keinerlei Unterlagen eingereicht, welche eine vertiefte Integration oder Heimatentwurzelung nahelegen. Da solches angesichts ihrer noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer und den vorliegenden Akten auch nicht zu erwarten ist, durfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ohne weitere Untersuchungen versagt werden. 6.2 Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |