{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00459_2014-10-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214542&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0f094c4b3d2ea1dd651d282ff7ef915a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00459"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.10.2014  VB.2014.00459"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.10.2014  VB.2014.00459"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.10.2014  VB.2014.00459"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach dauerhaften Trennung der Ehegatten. [Die t\u00fcrkische Beschwerdef\u00fchrerin wurde nach einj\u00e4hriger Ehegemeinschaft von ihrem psychisch kranken und allenfalls spiels\u00fcchtigen t\u00fcrkischen Ehemann verlassen, ohne dass fortbestehende pers\u00f6nliche Kontakte zwischen den Ehegatten in der Beschwerdeschrift substanziiert geltend gemacht werden.] Die Ehegatten wohnen seit Juni 2013 unbestritten nicht mehr zusammen. Mangels fortbestehender pers\u00f6nlicher Kontakte sowie aufgrund der langen Ehetrennung ist die Ehe auf diesen Zeitpunkt als gescheitert zu betrachten. Aufgrund der nicht mehr bloss vor\u00fcbergehenden Trennung erscheint nicht entscheidend, ob die Initiative hierf\u00fcr von der Beschwerdef\u00fchrerin oder ihrem Ehegatten ausgegangen ist und welche Motive zur Aufl\u00f6sung der ehelichen (Wohn-)Gemeinschaft gef\u00fchrt haben. Aufgrund der kurzen Ehedauer und in Ermangelung eines nachehelichen H\u00e4rtefalls ist die Beschwerde damit abzuweisen. Insbesondere verm\u00f6gen weder die nicht weiter substanziierte Diskriminierung, welcher geschiedene Frauen in der T\u00fcrkei ausgeliefert sein sollen, noch die Fl\u00fcchtlingseigenschaft des Ehemanns vorliegend einen nachehelichen H\u00e4rtefall zu begr\u00fcnden: Wenngleich der Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin die Fl\u00fcchtlingseigenschaft erf\u00fcllt und damit trotz seiner Asylunw\u00fcrdigkeit \u00fcber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verf\u00fcgt, kann sich diese mangels weiter gelebten Ehebeziehung auch nicht auf ihr Recht auf Familienleben berufen.  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:30:29", "Checksum": "b59cefb3ae0923949bbfa4160ccac7c8"}