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VB.2014.00467
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde E, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
und
1. B, 2. C, Mitbeteiligte,
betreffend Alimentenbevorschussung, hat sich ergeben: I. A. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 9. März 2001 wurde die Ehe von B und F geschieden. Ihre Kinder A (geb. 1991) und C (geb. 1993) wurden unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt. F verzichtete angesichts der finanziellen Situation von B auf die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder, wurde jedoch verpflichtet, solche B in der Höhe von Fr. 1'000.- pro Monat während 30 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 5. Juni 2003 wurden die Kinder in Abänderung des Scheidungsurteils unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. F wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Oktober 2003 monatlich je Fr. 400.- und von da an bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Mündigkeit hinaus, je Fr. 650.- zu bezahlen. B. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2009 gewährte die Sozialbehörde E B ab 1. September 2009 Alimentenbevorschussung von Fr. 650.- pro Kind. Nach Erreichen der Volljährigkeit am 22. November 2009 stellte A ein Gesuch um Auszahlung der Alimentenbevorschussung ab 1. Dezember 2009 in der Höhe von Fr. 650.- an sie selbst. Mit Entscheid vom 18. November 2009 entsprach die Sozialbehörde diesem Gesuch, wobei die Auszahlung der Fr. 650.- weiterhin auf ein auf B lautendes Konto erfolgte. C ersuchte nach Erreichen der Volljährigkeit am 29. April 2011 ebenfalls um Auszahlung der Alimentenbevorschussung an ihn selbst. Die Sozialbehörde entsprach auch diesem Gesuch mit Entscheid vom 1. Juni 2011, wobei die Auszahlung der Fr. 650.- wiederum weiterhin auf ein auf B lautendes Konto erfolgte. C. Aufgrund einer Mitteilung des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB), wonach B mutmasslich seit Jahren von F Kinderunterhalt erhalten habe, stellte die Sozialbehörde mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 die Bevorschussung des Unterhalts für A und C per 31. August 2009 rückwirkend ein (Dispositivziffer 1) und verpflichtete B in solidarischer Haftung mit A und C zur Rückzahlung unrechtmässig erhaltener Beiträge von insgesamt Fr. 38'105.- (Fr. 29'250.- betreffend A für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2013, Fr. 8'855.- betreffend C für die Zeit vom 1. September 2009 bis 30. Juni 2013; Dispositivziffer 2). II. Daraufhin gelangte B mit "Einsprache" an die Sozialbehörde und beantragte die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung gemäss Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 3. Oktober 2013. Nachdem die Sozialbehörde die Eingabe von B zuständigkeitshalber an den Bezirksrat E überwiesen und dieser A und C als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommen hatte, hob der Bezirksrat mit Beschluss vom 22. Juli 2014 in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 3. Oktober 2013 auf und ersetzte dieselbe durch eine neue Fassung: B wurde verpflichtet, der Gemeinde E den vom 1. September 2009 bis 30. November 2009 für A unrechtmässig erhaltenen Betrag von Fr. 273.60 und den vom 1. September 2009 bis 30. April 2011 für C unrechtmässig erhaltenen Betrag von Fr. 940.20, total Fr. 1'213.80, zurückzuerstatten (a). A wurde verpflichtet, der Gemeinde E den vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2013 unrechtmässig erhaltenen Betrag von Fr. 27'300.- zurückzuerstatten (b). Schliesslich wurde C verpflichtet, der Gemeinde E den vom 1. Mai 2011 bis 30. Juli 2011 unrechtmässig erhaltenen Betrag von Fr. 299.55 zurückzuerstatten (c). Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine. III. A. Dagegen erhob A am 19. August 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 2b) des Beschlusses des Bezirksrats vom 22. Juli 2014. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. B. Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2014 forderte das Verwaltungsgericht A auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ihre Mittellosigkeit zu belegen und die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands zu ergänzen. C. Am 1. September 2014 verzichtete der Bezirksrat unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 (Eingang am 22. September 2014) beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde. D. Mit verspäteter Eingabe vom 16. September 2014 machte A ohne eingehendere Begründung erneut geltend, sie sei auf einen Rechtsbeistand angewiesen, und reichte eine Kopie ihrer Steuererklärung von 2013 ein. Daraufhin hielt das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2014 fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werde erst im Endentscheid befunden, da A ohne Weiteres in der Lage erscheine, ihre Rechte selbständig wahrzunehmen. E. Die Parteien liessen sich in der Folge ein weiteres Mal vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des Fr. 27'300.- betragenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). 2. 2.1 Kinder und Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch die Wohnsitzgemeinde. Diesen Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel besitzen (§ 23 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG]). Die gesuchstellende Person hat die nötigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten wird bzw. die Leistungen eingestellt werden. Auch hat sie der Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, unverzüglich mitzuteilen (§§ 2 und 3 der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge vom 21. November 2012 [AKV]). Der unterhaltspflichtige Elternteil ist zur Rückerstattung bevorschusster Unterhaltsbeiträge und Überbrückungshilfe verpflichtet. Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert (§ 27 Abs. 1 und 2 KJHG). 2.2 Vorliegend betrifft der zurückgeforderte Betrag Leistungen ab 1. Dezember 2009. Vor Inkrafttreten von § 27 Abs. 2 KJHG am 1. Januar 2013 war § 24 Abs. 2 des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (JHG) massgebend, der die Rückerstattungspflicht zwar anders als heute nicht der gesuchstellenden Person auferlegte, sich sinngemäss aber auch auf die anspruchsberechtigte Person bezog. Als solche galt gemäss § 20 JHG die im massgebenden Rechtstitel unterhaltsberechtigte Person. Anders als heute in § 23 Abs. 1 Satz 2 KJHG wurden die volljährigen Kinder darin zwar nicht explizit genannt, jedoch waren diese dann auch anspruchsberechtigt, wenn – wie in diesem Fall – das Gerichtsurteil die Beiträge ihnen zusprach. 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligten hätten gegenüber den Behörden stets angegeben, dass ihre massgeblichen finanziellen Verhältnisse unverändert seien bzw. dass sie keine Direktzahlungen von F erhalten hätten. Die Mitbeteiligte 1 habe dann aber anlässlich eines Gesprächs mit dem AJB eingeräumt, gewisse Einnahmen und Zahlungen des Kindsvaters nicht korrekt deklariert zu haben. So habe dieser die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2013 in der Höhe von Fr. 10'014.- sowie diejenigen des Mitbeteiligten 2 vom 1. September 2009 bis 30. Juli 2011 im Betrag von Fr. 1'239.75 (jeweils nach Abzug der Prämienverbilligung) bezahlt. Weiter werde von der Mitbeteiligten 1 nicht bestritten, dass der Kindsvater von September 2011 bis Mai 2013 zudem auch das Schulgeld der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 11'088.- bezahlt habe. Zudem sei ausgewiesen, dass der Kindsvater Direktzahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 7'557.50 geleistet habe. Für diese Zahlungen wären die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligten auskunftspflichtig gewesen. Mit Erreichen der Volljährigkeit bzw. mit der Stellung eines eigenen Gesuchs seien die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte 2 selber für Pflichtwidrigkeiten verantwortlich. Die Mitbeteiligte 1 gelte daher nur für die Bevorschussung vom 1. September 2009 bis 30. November 2009 für die Beschwerdeführerin und vom 1. September 2009 bis 30. April 2011 für den Mitbeteiligten 2 als Gesuchstellerin, und nur insofern sei sie rückerstattungspflichtig. Ihre Rückerstattungspflicht betrage folglich Fr. 1'213.80 (Fr. 273.60 + Fr. 940.20), diejenige des Mitbeteiligten 2 Fr. 299.55. Da die Alimentenbevorschussung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2013 insgesamt Fr. 27'300.- betragen habe, beschränke sich deren Rückerstattungspflicht auf diesen Betrag, obwohl die Zahlungen ihres Vaters denselben überstiegen hätten. 3.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt in der Beschwerdeschrift ausdrücklich, dass ihr Vater auf ihr Bankkonto "Taschengeld" einzahlte und die Krankenkassenprämien und das Schulgeld übernahm. Auch bestreitet sie nicht, die Einzahlungen den Behörden nicht gemeldet zu haben. Den von der Vorinstanz errechneten Betrag stellte die Beschwerdeführerin lediglich in Bezug auf die Krankenkassenprämien infrage, wobei die Vorinstanz den Beschluss der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Prämienaufstellung der Jahre 2008 bis 2013 insofern bereits korrigierte. Tatsächlich betrugen die diesbezüglichen Leistungen von F im massgeblichen Zeitraum von Dezember 2009 bis Mai 2013 nach Abzug der Prämienverbilligungen allerdings nur Fr. 9'762.05 (Fr. 91.20 + Fr. 3'336.- + 3'827.40 + 4'303.20 + 1'925.25 = Fr. 13'486.05; Fr. 13'486.05 ./. Fr. 1'908.- ./. Fr. 936.- ./. Fr. 880.-). Der gesamte Umfang seiner Zahlungen für die Beschwerdeführerin beträgt damit richtigerweise Fr. 28'407.55 (Fr. 9'762.05 + Fr. 11'088.- + Fr. 7557.50). Nachdem diese Summe den zurückgeforderten von Betrag Fr. 27'300.- immer noch übersteigt, bleibt dies indes ohne Auswirkungen auf den von der Beschwerdeführerin zurückzuerstattenden Betrag. Sodann sind auch die beiden anderen, in der Höhe von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Positionen – "Taschengeld" und Schulgeld – in den Akten ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin – wie schon die Mitbeteiligte 1 in der Rekursschrift – geltend macht, die Beträge gemäss den Entscheiden der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, die F zugunsten seiner Kinder geleistet habe, seien keine "Kinderalimente" im Sinn der Alimentenbevorschussung, sondern stellten eine Abzahlung in Raten seiner Schuld von Fr. 30'000.- gegenüber der Mitbeteiligten 1 gemäss dem Scheidungsurteil vom 9. März 2001 dar, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Umstände lassen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, F habe mit seinen Zahlungen Schulden gegenüber der Mitbeteiligten 1 begleichen bzw. nachehelichen Unterhalt bezahlen wollen. 3.3 Nach dem Gesagten bezog die Beschwerdeführerin zu Unrecht Leistungen, in deren Umfang sie rückerstattungspflichtig ist. Der vorinstanzliche Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 VRG). 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund der eingereichten Steuererklärung des Jahres 2013 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Gerichtskosten sind daher massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 64). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt. 4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Plüss, § 16 N. 46). Unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen (E. 3) erweist sich das vorliegende Verfahren als aussichtslos im soeben wiedergegebenen Sinn, zumal sich die Beschwerdeschrift nicht eingehend mit dem sorgfältig begründeten Rekursentscheid auseinandersetzt und weitgehend die Vorbringen der Rekursschrift der Mitbeteiligten 1 wiederholt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an … |