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Geschäftsnummer: VB.2014.00469  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.07.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hagelschaden


[Ersatzpflicht für Gebäudeschaden]

Nach dem Urteil im Verfahren VB.2013.00580 geht es im vorliegenden Verfahren allein um die Frage, ob ein ordnungsgemäss unterhaltenes Dach dem Schadensereignis (einem Hagelschlag) standgehalten hätte bzw. ob sich der Schaden durch ordnungsgemässen Unterhalt hätte vermeiden lassen. Diese Frage beantwortet die Vorinstanz (E. 4).
Die in Frage stehende Flachdachfolie war vom Hersteller selbst nicht für die Verwendung im Rahmen eines "Nacktdachs", sondern eines bekiesten Dachs konzipiert worden. Die Bekiesung ist bei diesem Folientyp unabdingbar für die Abwendung von Hagelschäden. Ein mit Kies bedecktes Flachdach hält gemäss einer unabhängigen Studie selbst Hagelereignissen der grössten Intensität stand. Wäre das Dach ordnungsgemäss unterhalten, das heisst insbesondere nicht spröde und mit der erforderlichen Kiesschicht bedeckt gewesen, hätte es somit auch dem in Frage stehenden Hagelereignis standgehalten (E. 5.2 f.).
Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schaden wurde somit durch deren Unterlassen zumutbarer schadensverhindernder Massnahmen unterbrochen (E. 5.4).

Abweisung.

 
Stichworte:
GEBÄUDESCHADEN
GEBÄUDEUNTERHALT
GEBÄUDEVERSICHERUNG
HAGELSCHADEN
KAUSALZUSAMMENHANG
MANGELHAFTER GEBÄUDEUNTERHALT
SCHADENSVERHINDERNDE MASSNAHME
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00469

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 15. Juli 2015

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B und C,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

 

 

betreffend Hagelschaden,

hat sich ergeben:

I.  

Am 1. Juli 2012 wurde die Flachdachfolie des Gebäudes Nr. 01, Z-Strasse in X, das im Eigentum von A steht, durch Hagelschlag beschädigt, worauf Wasser ins Gebäude eindrang. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich lehnte nach Einholen eines Fachgutachtens in einem Schadenabschätzungsbericht vom 20. Dezember 2012 eine Vergütung der Schäden an der Flachdachfolie sowie der entstandenen Folgeschäden ab. Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 bekräftigte die Gebäudeversicherung diese Ablehnung.

II.  

Die mit Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. Juni 2013 erfolgte Abweisung des Rekurses gegen den Einspracheentscheid focht A mit Beschwerde an. Das Verwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 5. Februar 2014 im Verfahren VB.2013.00580 teilweise gut, hob den Entscheid des Baurekursgerichts auf und wies die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an dieses zurück.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2014 wies das Baurekursgericht den Rekurs in der Hauptsache ab, auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens und verweigerte ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung.

III.  

Am 25. August 2014 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1.      Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. Juni 2014 […] sowie derjenige der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2013 […] seien aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Schaden der Beschwerdeführerin infolge des Hagelereignisses vom 1. Juli 2012 von total CHF 582'998.71 zu ersetzen;

            eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

   2.      Es seien die vollständigen Vorakten bei der Vorinstanz beizuziehen;

   3.      Eine Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zuzustellen;

   alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Das Baurekursgericht liess sich am 15./16. September 2014 ohne weitere Bemerkungen mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Gebäudeversicherung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. A hielt in ihren weiteren Eingaben vom 20. Oktober und vom 3. Dezember 2014, vom 12. Januar, 2. Februar, 2. März  und 23. März 2015 an den Beschwerdeanträgen fest. Die Gebäudeversicherung hielt ihren Antrag in ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 11. November und 11. Dezember 2014, vom 20. Januar, 10. Februar und 12. März 2015 zu den Eingaben von A ebenfalls aufrecht.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Diese ist betreffend Rekursentscheide des Baurekursgerichts etwa auf dem hier interessierenden Gebiet gemäss § 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebVG, LS 862.1) in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 41–44 VRG gegeben.

2.  

In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin (wiederum) die Einholung eines Gutachtens bzw. eventuell einer Oberexpertise, die Befragung von Zeugen, den Beizug von Akten weiterer Schadensfälle sowie die Durchführung eines Augenscheins.

Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet insbesondere das Recht der Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3, 130 II 425 E. 2.1, alles mit weiteren Hinweisen sowie auch zum Nachfolgenden).

Auf die Abnahme eines angebotenen Beweismittels darf verzichtet werden, wenn die Tatsache, die eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn ein bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Klärung herbeizuführen vermag (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 60 N. 11).

Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt aus den vorliegenden Akten. Auf die Erhebung weiterer Beweismittel kann daher in antizipierter Würdigung der Beweise ohne Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin verzichtet werden.

3.  

Die Beschwerdeführerin bringt gegenüber einem Gutachten der QC-Expert vom 5. Dezember 2012 wiederum Beanstandungen vor. Sie beantragt deswegen weiterhin die Einholung eines Gutachtens bzw. einer Oberexpertise zur Beurteilung des Zustandes und des Unterhalts der Flachdachbahn, den Anforderungen an eine solche und der Heftigkeit des Hagelereignisses.

Gemäss Rechtsprechung kommt behördlich angeordneten Gutachten in der Regel ein erhöhter Beweiswert zu. Die Behörde darf sich im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Prüfung beschränken, ob die Expertise vollständig, klar, gehörig begründet und frei von Lücken und Widersprüchen ist, ob sie auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht und ob der Gutachter über hinreichende Sachkenntnis sowie die erforderliche Unbefangenheit verfügt. In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nur ausnahmsweise, aus triftigen Gründen, von einer von der Behörde in Auftrag gegebenen Expertise abweichen. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält, wenn seine Glaubwürdigkeit durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist, seine Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, wenn der Gutachter seine Erkenntnisse nicht begründet oder die ihm gestellten Fragen nicht beantwortet hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 66 ff. und insbesondere N. 69 f. sowie N. 146 f.).

Die QC-Expert ist ein "Spin-off" der Eidgenössischen Materialprüfungsanstalt und bezweckt gemäss Handelsregistereintrag "als neutrale und unabhängige Stelle" unter anderem die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit baulichen Expertengutachten. Konkrete Vorbehalte bezüglich der Unbefangenheit des Experten sind nicht geltend gemacht worden, und es sind auch keine solchen ersichtlich.

Dass die Expertise zu einer anderen Einschätzung des Zustands der Folie kommt als die Beschwerdeführerin, genügt nicht, um Zweifel an ihrer Schlüssigkeit zu wecken. Die pauschale, unsubstanziierte Behauptung der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei lückenhaft und nicht schlüssig, sowie die an anderer Stelle konkretisierten, sehr detailbezogenen – im vorliegenden Zusammenhang ohnedies weitgehend irrelevanten – Einwände sind nicht geeignet, es grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin vermag nicht überzeugend darzulegen, inwiefern es substanzielle Mängel im Sinn des eben Dargelegten aufwiese, sodass sich nicht darauf abstellen liesse und die Anordnung eines Zweitgutachtens bzw. einer Oberexpertise als erforderlich erwiese. Es sind weder Lücken noch Irrtümer oder Widersprüche erkennbar; das Gutachten erscheint vielmehr in sich schlüssig, klar und ohne Weiteres nachvollziehbar, die gestellten Fragen wurden beantwortet, die Feststellungen des Experten lassen sich anhand von Fotoaufnahmen überprüfen und die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen erscheinen plausibel.

Es bestand und besteht daher keine Veranlassung, von den Erkenntnissen der Expertise vom 5. Dezember 2012 abzuweichen bzw. ein Zweit- oder Obergutachten einholen zu lassen. Vielmehr ist ohne Weiteres auf das Gutachten vom 5. Dezember 2012 abzustellen.

4.  

4.1 Im vorliegenden Verfahren geht es nach dem Urteil vom 5. Februar 2014 allein um die Frage, ob ein ordnungsgemäss unterhaltenes Dach dem Schadensereignis standgehalten hätte bzw. ob sich der Schaden durch ordnungsgemässen Unterhalt hätte vermeiden lassen. Die Vorinstanz war einzig gehalten abzuklären, ob das Hagelgewitter vom 1. Juli 2012 von einer solchen Intensität war, dass auch ein ordnungsgemäss unterhaltenes Flachdach von der Art des streitbetroffenen ihm nicht hätte standhalten können (vgl. E. 5.3 und 6).

Die Vorinstanz erwägt im vorliegend angefochtenen Rekursentscheid vom 19. Juni 2014, es sei bekannt und unbestritten geblieben, dass das Hagelereignis vom 1. Juli 2012 in Teilen des Kantons Zürich heftig und schadensreich gewesen sei und die Hagelkörner in der Region der streitbetroffenen Liegenschaft teilweise einen Durchmesser von vier, vereinzelt auch von fünf Zentimetern erreicht hätten. Ein ordnungsgemäss unterhaltenes Dach hätte jedoch keine abgespannte Folie, wie das streitbetroffene Dach, sondern eine plan an den Dachrändern und auf dem Dach aufliegende aufgewiesen, welche vollständig von einer genügend dicken Rundkiesschicht bedeckt gewesen wäre. Eine solche Schicht von 50 mm Dicke hätte einem heftigen Hagel mit Körnern von vier bis fünf Zentimetern Durchmesser, wie er von der Beschwerdeführerin für den Schadensort behauptet worden sei, klarerweise standgehalten. Eine genügend dicke Kiesschicht dämpfe nämlich die Aufprallenergie von Hagelkörnern mit einem Durchmesser von fünf Zentimetern vor der Dachhaut so stark ab, dass diese nicht beschädigt werden könne. Dieser Umstand habe sich denn auch an den Stellen des streitbetroffenen Flachdachs gezeigt, die vom schützenden Kies ordentlich bedeckt gewesen seien, seien doch an diesen Stellen keine Beschädigungen der Dachfolie durch das erwähnte Hagelereignis entstanden. Durch einen rechtzeitigen und ordentlichen Gebäudeunterhalt hätten der Schaden an der Dachfolie und die geltend gemachten Folgeschäden verhindert werden können. Sowohl die beschränkte Witterungsresistenz der Flachdachfolie als zumindest auch die nicht mehr durch Kies geschützten Stellen hätten längst erkannt und entsprechende schadensverhindernde Massnahmen rechtzeitig ergriffen werden müssen. Daher liege jedenfalls ein für den Schaden kausaler mangelhafter Gebäudeunterhalt im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebVG vor.

4.2 Die Vorinstanz legt somit ihren Erwägungen die Behauptung der Beschwerdeführerin zugrunde und geht davon aus, dass beim Hagelereignis vom 1. Juli 2012 die Körner tatsächlich einen Durchmesser von vier bis zu fünf Zentimetern erreicht hätten. Aufgrund insbesondere der von ihr angeführten Ergebnissen einer Studie (unten 5.2.3 Abs. 3) kommt sie daraufhin jedoch zum Schluss, dass eine ordnungsgemäss unterhaltene Dachabdichtung selbst einem Hagelereignis einer noch grösseren Intensität widerstanden hätte.

Die Vorinstanz beantwortet damit die Frage, welche zu beantworten ihr die Kammer mit Urteil vom 5. Februar 2014 aufgegeben hat: Aus ihrem Entscheid geht klar hervor, dass das Schadensereignis vom 1. Juli 2012 nicht von einer solchen Intensität war, dass ihm ein ordnungsgemäss unterhaltenes Flachdach von der Art des streitbetroffenen nicht standgehalten hätte.

In Anbetracht dessen erübrigte sich, anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, eine weitergehende Abklärung der Heftigkeit des Hagelereignisses wie auch die Beantwortung der von der Kammer im Urteil vom 5. Februar 2014 erwähnten nachgeordneten Fragen (vgl. dortige E. 6).

5.  

5.1 Die Kammer hat bereits im Urteil vom 5. Februar 2014 im Verfahren VB.2013.00580 festgehalten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vom 5. Dezember 2012 hätten nicht zu überzeugen vermocht. Die Folie habe im Bereich der Dachaufbauten gespannt und sei vom Hagel förmlich durchschlagen bzw. zerrissen worden. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, die Flachdachfolie des streitbetroffenen Gebäudes sei zum Schadenszeitpunkt mangelhaft gewesen (E. 4.2).

Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren auf die über weite Strecken identischen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der von ihr nach wie vor bestrittenen Mangelhaftigkeit der Folie einzugehen.

5.2  

5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen den Entscheid vom 19. Juni 2014 namentlich vor, Flachdachbahnen müssten nicht zwingend durch eine Kiesschicht vor Hagelereignissen und dergleichen geschützt werden. So gebe es auch Flachdächer ohne Schutzschicht, sogenannte Nacktdächer, wie beispielsweise das Hallenstadion eines aufweise. Sie bestreitet in grundlegender Weise, dass die Kiesschicht dem Schutz vor Hagelschäden diene. Vielmehr diene sie dem Brandschutz sowie primär der Beschwerung der Folie als Schutz vor Windkräften.

Begründen will die Beschwerdeführerin damit, dass nicht die fehlende Kiesschicht (bzw. der fehlende äquivalente Schutz an den Stellen der Folie, wo keine solche habe angebracht werden können) respektive der fehlende Unterhalt ursächlich für den Schaden gewesen sei, sondern vielmehr die angebliche aussergewöhnliche Heftigkeit des Hagelereignisses.

5.2.2 Vorliegend ist irrelevant, dass es, was unbestritten ist, Nacktdächer bzw. Folien gibt, die keiner Schutzschicht bedürfen. Über weite Strecken verkennt die Beschwerdeführerin in grundlegender Weise, dass dabei andere Folientypen verwendet werden als im vorliegend einzig interessierenden Fall. Dass an sich jedoch auch ihr bewusst ist, dass das Dach vorliegend nicht "als 'Nacktdach', d.h. PVC-Flachdach ohne Kiesauflage konzipiert" war, ergibt sich ebenfalls aus der Beschwerdeschrift. Wie sodann aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen des Herstellers Q hervorgeht, sind "Dächer ohne Schutz- und Nutzschicht" von "[b]ekieste[n] Dächer[n]" zu unterscheiden. Bereits daraus ist ohne Weiteres der Schluss zu ziehen, dass ein nicht als Nacktdach konzipiertes Dach nicht dafür ausgelegt ist, ohne Kiesschicht zu bleiben.

Im Übrigen führt der Hersteller auf seiner Website die einzelnen (vermutungsweise sämtliche) Dachabdichtungen bzw. Kunststoffbahnen auf, die sich für die Verwendung im Rahmen eines Nacktdachs eignen. Abgesehen von der erwähnten Stelle blendet die Beschwerdeführerin beharrlich aus, dass sich die beim streitbetroffenen Objekt unbestrittenermassen verwendete – und damit vorliegend (nochmals) einzig interessierende – Folie nicht unter diesen Folien findet. Diese eignet sich mithin offensichtlich nicht für die Verwendung im Rahmen eines Nacktdachs. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Folie, bezüglich welcher der Hersteller selbst von der Verwendung im Rahmen eines bekiesten Dachs ausgeht. Betreffend diese Folie wird hinsichtlich der Verwendung ausgeführt, sie werde für "lose verlegte und beschwerte Systemaufbauten eingesetzt (bekiest, begrünt)", und dem Produktdatenblatt der Folie ist unter dem Titel "Anwendung und Verlegesystem" zu entnehmen, es handle sich um eine "Dachabdichtungsbahn für lose Verlegung mit Auflast (z.B. Kiesschüttung, Betonplatten, Begrünung)". Ganz offensichtlich wurde diese Folie somit vom Produzenten selbst für die Bedeckung mit einer Schutzschicht aus Kies vorgesehen bzw. ist sie dafür ausgelegt. Auf der Website heisst es diesbezüglich wörtlich: "Die 50 mm starke Kiesschicht schützt die Dachhaut […] vor extremen Witterungseinflüssen".

5.2.3 Die bei der Verlegung der Folie im Jahr 1992 geltende SIA-Empfehlung 271 (Ausgabe 1986) sah für Kunststoff-Dichtungsbahnen die Bedeckung mit einer Schutzschicht aus fünf Zentimetern Rundkies vor (Ziff. 2 62 11) und weiter, dass nicht frei bewitterbare Bahnen mit einer "Schutzverkleidung oder Vorsatzschale gegen die Bewitterung zu schützen" seien (Ziff. 2 82 42). Zudem seien "Auf- und Abbordungen in der Regel vollflächig auf die Unterlage aufzukleben" (Ziff. 2 83 32) und Dichtungsbahnen bei den Dachrandabschlüssen, Wand- und Schwellenanschlüssen durch "Profile, Abdeckungen oder Vorsatzschalen zu halten" (Ziff. 2 83 33). Auf Entsprechendes wies auch der zuständige Schätzer der Beschwerdegegnerin in einer ersten kurzen Stellungnahme vom 3. Juli 2012 hin, was in den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 Eingang fand.

Bereits aus der erwähnten, damals geltenden SIA-Empfehlung erhellt, dass der Schutz durch eine solche Schicht aus Rundkies (bzw. entsprechende anderweitige Schutzmassnahmen in Bereichen der Folie, wo kein Kies angebracht werden kann, insbesondere also bei den Auf- und Abbordungen sowie An- und Abschlüssen) als essenziell für die Abwendung von Schäden durch starke Witterungseinflüsse wie insbesondere Hagelschläge galt.

Eindrücklich ergibt sich dies aus der im Rekursentscheid vom 19. Juni 2014 erwähnten Studie des österreichischen Instituts für geprüfte Sicherheit eGen aus dem Jahr 2011 zur Naturkatastrophenprävention, in welchem Rahmen Experten 300 Objekte untersucht und 1150 Schadenakten analysiert hatten. Sie kamen zum Schluss, dass bekieste Flachdächer als derzeit eine von lediglich drei der am Markt verwendeten Eindeckungstypen gar Hagelereignissen der Klasse, bei welcher die grössten Schäden entstehen – bei einem solchen erreichen die Hagelkörner einen Durchmesser von fünf bis siebeneinhalb Zentimetern – zu widerstehen vermögen. Denn "bei ausreichender Kiesschicht dämpft der Kies die Aufprallenergie vor der Dachhaut ab" (Hervorhebungen nicht im Original; vgl. Studie S. 3, 14 und 46, online unter www.igs-austria.at > Infothek > Downloads, Publikationen > Studie NatKat Gesamtversion).

Nach dem Ausgeführten ist zur Abwendung von Hagelschäden bei der vorliegend verwendeten Dachfolie eine Kiesschicht (bzw. eine auch vom zuständigen Schätzer der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 3. Juli 2012 erwähnte Alternative ["Profile, Abdeckungen, Vorsatzschalen oder kraftschlüssige Verklebung mit der Unterlage"] in den übrigen Bereichen der Folie) geradezu unabdingbar. Ein derart bedecktes Flachdach vermag selbst den heftig­sten Hagelereignissen standzuhalten. Folglich kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein solches dem vorliegend in Frage stehenden Ereignis vom 1. Juli 2012 widerstanden hätte, selbst wenn die Hagelkörner, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht und wovon ausgegangen wird, einen Durchmesser von vier bis gar fünf Zentimetern erreichten.

5.3 Die Steif- bzw. Sprödheit der Folie aufgrund altersbedingten Weichmacherverlusts wirkte sich auf zwei Arten aus: Zum einen verursachte sie die Bildung von Falten sowie Abspannungen an den Auf- und Abbordungen, die für das Abrutschen der schützenden Kiesschicht ursächlich waren, zum anderen führte sie dazu, dass die infolgedessen stellenweise ungeschützte Folie auf mechanische Einwirkungen noch anfälliger war.

In allgemeiner Weise – und die nachmalige Entwicklung im vorliegenden Fall sozusagen vorwegnehmend – beschreibt bereits der von der Herstellerin in Auftrag gegebene Kurzbericht eines Ingenieur- und Planerbüros von März 1998 Gründe und Wirkung der vorzeitigen Alterung von PVC-Folien im Kiesdach: Die vorzeitige Alterung einer PVC-P-Dachbahn trete in erster Linie beim Dach mit Kiesauflage auf. Die übliche Nutzungsdauer von 20 Jahren werde dabei um fünf bis zwölf Jahre verkürzt. Physikalisch führe die vorzeitige Alterung zu einem Massenverlust. Mit zunehmender Alterung nähmen ausserdem die Kältebruchtemperatur und die Versteifung zu. Durch den Verlust des Weichmachers werde das Kunststoffmaterial härter und weniger flexibel, was die Versteifung erkläre. Bei einer Abnahme des Weichmacheranteils von ursprünglich 35 % auf unter 20 % bestehe in Abhängigkeit von der Materialdicke eine stark erhöhte Gefahr von Schädigungen. Der Verlust des Weichmachers bewirke eine Kontraktion der Dachbahn in zwei Formen: Erstens sei die Kontraktion eine direkte Folge des Verlusts von Masse und der hieraus folgenden Volumenreduktion des Kunststoffmaterials. Zweitens gehe die Kontraktion auf eine thermische Längenänderung zurück: Mit zunehmender Versteifung stiegen die Kontraktionskräfte in der Kälte. Die Bahn beginne auch unter der Kies­auflast zu kontrahieren. In der Wärme dehne sich die Bahn zwar aus, doch erfolge unter der Kiesauflast keine Rückbewegung. Es bildeten sich wellenförmige Strukturen, die mit zunehmender Versteifung "einfrören" ("bildhaft: 'gefrorene Wellen'"). Würden die Spannungen zu stark, könne die Dachbahn bei den An- und Abschlüssen herausgezogen werden, in seltenen Fällen entstünden Risse in der Bahn selbst.

Der Experte hielt in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2012 fest, die Abdichtung habe sich "hart und wenig flexibel" angefühlt. Die Folie wies bei ihrer Verlegung eine Stärke von 18 mm auf, zum Schadenszeitpunkt eine solche von noch 15 mm. Der – nach dem eben Dargelegten auf den Verlust des Weichmachers zurückzuführende – Stärkeverlust betrug somit drei Millimeter, mithin einen Sechstel. Auf den Fotos lassen sich weiter praktisch überall mehr oder weniger grosse Falten bzw. "eingefrorene" Wellen und Risse erkennen. Solche sind deutlich auch auf den von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Aufnahmen zu sehen.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund alleine der Fotos lasse sich nicht feststellen, dass die Folie spröde gewesen sei, erweist sich somit als klarerweise unzutreffend. Vielmehr erscheint auch für Laien ohne Weiteres einleuchtend, dass die Folie äusserst spröde gewesen sein muss, ansonsten sich auch nicht derartige Risse gebildet hätten.

Denklogisch sogar für bautechnische Laien erscheint auch, dass eine gespannte Folie (ohne sie bedeckende, schützende Kiesschicht) ungleich anfälliger ist für Durchschläge wuchtig aufprallender Gegenstände wie beispielsweise eben Hagelkörner als eine auf dem Untergrund aufliegende Folie. Umso mehr gilt dies für eine noch dazu spröde Folie, wie sie dies vorliegend offenkundig war. Auch die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Fotos belegen diese Ausführungen.

5.4 Zusammenfassend ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäss unterhaltenes, auch mit dem vorliegend verwendeten Folientyp bedecktes Dach dem Hagelereignis vom 1. Juli 2012 standgehalten hätte. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem eingetretenen und von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schaden wurde durch deren Unterlassen zumutbarer schadensverhindernder Massnahmen unterbrochen.

Die Beschwerdeführerin hat sich einen mangelhaften Gebäudeunterhalt vorwerfen zu lassen. Damit liegt der Versicherungsausschlussgrund von § 20 Ziff. 3 GebVG vor.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  16'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      500.--   Zustellkosten,
Fr. 16'500.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …