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Geschäftsnummer: VB.2014.00472  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Quartierplan


Gegenstand des Rekursverfahrens. Legitimation zur Anfechtung eines Nichteintretensentscheids (E. 1.2). Eine Verfahrenssistierung ist vorliegend nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt (E.2). Anfechtungsobjekt vor Baurekursgericht war der aufgrund von Gerichtsurteilen angepasste Festsetzungsbeschluss. Streitgegenstand des Rekursverfahrens konnte nur noch sein, was aufgrund der Gerichtsentscheide im Teilquartierplan angepasst wurde. Die von den Beschwerdeführern gewünschte Erweiterung des Quartierplanperimeters gehört nicht dazu, weshalb sich der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz als rechtmässig erweist (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
ANPASSUNG
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
FORMELLE BESCHWER
LEGITIMATION
NICHTEINTRETEN
PROZESSVORAUSSETZUNG
QUARTIERPLANFESTSETZUNG
SISTIERUNGSGESUCH
STREITGEGENSTAND
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00472

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 29. Januar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.1, 1.2, 2, 3. 1, 3. 2, 4. 1, 4.2, 5.1, 5.2, 6, 7, 8.1, 8.2, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13, 14,

15, 16, 17,

alle vertreten durch A,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Gemeinderat B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Quartierplan,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Der Gemeinderat der B leitete am 9. Januar 2006 ein Quartierplanverfahren ein, nachdem die Erstellung der hinreichenden Erschliessung des Gebiets C in Gemeinde B auf privatrechtlicher Basis nicht zustande gekommen war. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 setzte der Gemeinderat den amtlichen Quartierplan Nr. 10 "C" (Teilquartierplan Verkehr) fest. Innerhalb des Quartierplans soll das Trottoir der D-Strasse als Feinerschliessung zulasten der Quartierplanbeteiligten neu erstellt werden. Der Beschluss wurde am 26. Juni 2009 publiziert.

Gegen den Festsetzungsbeschluss wurden bei der damaligen Baurekurskommission III (heute Baurekursgericht) vier Rekurse erhoben, wovon einer als infolge Rückzugs erledigt abgeschrieben und einer abgewiesen wurde. Den Rekurs von 7 betreffend Erstellung einer Stützmauer auf öffentlichem Grund hiess das Baurekursgericht teilweise gut (BRKE III Nr. 0028/2010). Den Rekurs von 6. hiess es hinsichtlich des Einbezugs der unentgeltlich abgetretenen Landflächen mit einem Landwert in die Landabzugsrechnung gut und wies ihn im Übrigen ab (BRKE III Nr. 0081/2010). Das Verwaltungsgericht hob auf Beschwerde von 6. hin die Kostenbelastung seines Grundstücks aufgrund der unrichtigen Anwendung des Perimetersystems auf und wies die Sache an den Gemeinderat B zum Neuentscheid zurück (VB.2010.00420).

B. Der Gemeinderat B nahm aufgrund dieser Rückweisungsentscheide Anpassungen des Quartierplans vor. Einerseits reduzierte sich die Gesamtperimeterfläche von 19'401 m2 auf 19'333 m2, und andererseits entfielen die Entschädigungen für die bereits an die Strasse abgetretenen Landstreifen. Mit Beschluss vom 25. November 2013 setzte der Gemeinderat die Anpassungen des amtlichen Quartierplans Nr. 10 "C" (Teilquartierplan Verkehr), E, in Ergänzung zum Beschluss vom 15. Juni 2009 fest.

II.  

Dagegen reichten 1.1 und 1.2 sowie 22 weitere Rekurrierende am 23. Dezember 2013 Rekurs beim Baurekursgericht ein und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sodann verlangten sie, der Gemeinderat B sei aufzufordern, das Gesuch um Neueinleitung des Quartierplanverfahrens mit erweitertem Perimeter vom 22. Juni 2013 zu behandeln. Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 18. Juni 2014 auf den Rekurs nicht ein, soweit er nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhoben 1.1 und 1.2, 2, 3.1 und 3.2, 4.1 und 4.2, 5.1 und 5.2, 6., 7, 8.1 und 8.2, 9., 10, 11.1 und 11.2, 12, 13, 14, 15, 16 sowie die 17 mit Eingabe vom 23. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und die Sache unter Einbezug des Rekurses vom 23. Mai 2014 zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

Das Baurekursgericht beantragte mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 stellte der Gemeinderat B den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Beschwerde von 4.2, 5.2, 6. und 14 sei nicht einzutreten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Eingabe vom 7. November 2014 hielten die Beschwerdeführenden an den Anträgen fest und stellten verschiedene verfahrensrechtliche Anträge. Innert erstreckter Frist liessen sie sich am 13. Dezember 2014 noch einmal vernehmen. Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 hielt der Gemeinderat B an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Neben der materiellen Beschwer ist auch die formelle Beschwer verlangt, wonach zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29).

Der Beschwerdeführer 6. war nicht am Rekursverfahren beteiligt. Der Beschwerdegegner beantragt, es sei deswegen auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Da der Festsetzungsbeschluss vom 25. November 2013 ordentlich publiziert und der Beschwerdeführer 6., wie die übrigen Beschwerdeführenden, separat orientiert worden war, wogegen er nichts anderes vorbringt, ist nicht davon auszugehen, dass er zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen worden bzw. dass ihm die Verfahrenseröffnung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste. Somit fehlt es wegen seiner Nichtteilnahme am vorinstanzlichen Verfahren an der Prozessvoraussetzung der formellen Beschwer. Auf die Beschwerde von 6 ist folglich nicht einzutreten.

Die übrigen Beschwerdeführenden nahmen am vorinstanzlichen Verfahren teil. Sie sind durch den angefochtenen Entscheid auch materiell insofern beschwert, als das Baurekursgericht nicht auf ihren Rekurs eingetreten ist. Vorliegend wird überprüft, ob das Nichteintreten berechtigt war. Dabei steht den Beschwerdeführenden, die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, die Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (BGE 118 Ib 26 E. 4; VGr, 23. August 2012, VB.2012.00342, E. 1.2). Demzufolge ist auf ihre Beschwerde – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners auch auf die Beschwerde von 4.2, 5.2, und 14 – einzutreten.

2.  

2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden um die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bis die Baudirektion des Kantons Zürich über den Rekurs vom 23. Mai 2014 gegen die Abweisung des Gesuchs um Neueinleitung des Quartierplanverfahrens entschieden habe. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 hatten 5.2 und 5.1 und weitere den Gemeinderat um Neueinleitung des Quartierplanverfahrens C mit erweitertem bzw. umfassendem Quartierplanzweck sowie erweitertem Perimeter ersucht.

Eine Verfahrenssistierung kann sich rechtfertigen, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (BGE 130 V 90 E. 5). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die vorliegende Streitigkeit unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor der Baudirektion entschieden werden kann. Die beiden Verfahren sind vielmehr klar voneinander abzugrenzen. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend vorab zu beurteilen, ob das Baurekursgericht zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden gegen den ergänzten Festsetzungsbeschluss vom 25. November 2013 des Gemeinderats B eingetreten ist. In diesem ergänzten Festsetzungsbeschluss ging es einzig um die Umsetzung der gerichtlichen Rückweisungsentscheide. Im Gegensatz dazu hat die Baudirektion über die Frage der Neueinleitung des Quartierplanverfahrens zu befinden. Die beiden Verfahren können unabhängig voneinander entschieden werden. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführenden ihre Eingaben an die Baudirektion jeweils auch dem Verwaltungsgericht zustellten.

Da die Sistierung somit nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt ist und eine solche grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 steht, ist das Sistierungsgesuch abzuweisen.

2.2 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Replik vom 7. November 2014 die Durchführung eines Augenscheins sowie die Einholung eines Fachgutachtens "Quartierplanung in Tempo-30-Zonen" zu den strittigen Grundlagen sowie zu den umstrittenen Konzept- und Verfahrensfragen der Quartierplanung C für das gesamte Quartier C bzw. für die ganze D-Strasse. Zudem seien die Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) und der Kantonspolizei einzuholen.

Diese nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellten – Anträge sind verspätet, da nicht nachträglich noch Gründe dafür eingetreten bzw. erkennbar geworden sind, die die spätere Antragserhebung rechtfertigen würden (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 14 ff.). Auf die verfahrensrechtlichen Anträge ist daher nicht einzutreten. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern die verlangten Sachverhaltsabklärungen zusätzlichen Aufschluss für die anstehende Beurteilung durch das Verwaltungsgericht geben könnten.

3.  

3.1 Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein mit der Begründung, es fehle an einem Streitobjekt. Anfechtungsobjekt sei der angepasste Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats B vom 25. November 2013, worin der Gemeinderat die gemäss den Gerichtsurteilen nötigen Anpassungen vorgenommen habe. Die Rekurrierenden hätten sich mit keinem Wort gegen die aufgrund der Gerichtsentscheide erfolgten Änderungen bei der Festsetzung des Quartierplans gewendet. Die von ihnen gewünschte Erweiterung des Quartierplanperimeters sei nicht Gegenstand des Rekursverfahrens.

3.2 Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, in ihrem Rekurs seien Punkte enthalten gewesen, die Gegenstand des "finalen" Festsetzungsentscheids des Gemeinderats hätten sein müssen, weshalb das Baurekursgericht zu Unrecht nicht darauf eingetreten sei. Insbesondere habe die Umsetzung der gerichtlichen Entscheide Auswirkungen auf die übrigen Grundstücke, die vor allem entsprechende Anpassungen der Beizugsfläche zur Folge hätten. Zudem seien weitere Anpassungen des Quartierplans (auch ohne Erweiterung des Perimeters) vorzunehmen, die Gemeinde habe die offenen Punkte, die in der Genehmigungsverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich über die Einleitung des Teilquartierplanverfahrens erwähnt seien, abzuarbeiten, und es müsse auf die totale Gesprächsverweigerung der Gemeinde eingegangen werden.

4.  

Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Gehörsverletzung durch die Gemeinde rügen, ist darauf aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs vorab einzugehen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gemeinde weigere sich, ein Gespräch mit den Betroffenen zu führen. Sie nehme die Quartierplangenossen nicht ernst und gehe auf ihre Anliegen nicht ein.

Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a). Es ist richtig, dass im Quartierplanverfahren die Grundeigentümer mit einzubeziehen sind: Sowohl nach Vorliegen des Quartierplanentwurfs als auch nach Auflage des überarbeiteten Entwurfs sind sie zu einer Verhandlung einzuladen (§ 152 Abs. 1 und § 154 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Diese Verfahrensstadien sind jedoch bereits abgeschlossen. Vorliegend ist einzig die Neufestsetzung des Teilquartierplans aufgrund der Rückweisungsentscheide des Baurekurs- und des Verwaltungsgerichts streitig. Hier besteht kein Anspruch auf eine Verhandlung. Der Gemeinde steht es damit frei, die Quartierplangenossen nicht erneut in Gespräche einzubeziehen, ohne dass dadurch eine Gehörsverletzung ersichtlich ist.

5.  

5.1 Anfechtungsobjekt beim Baurekursgericht war der Beschluss des Gemeinderats vom 25. November 2013, mit welchem die Anpassungen des amtlichen Quartierplans "C" in Ergänzung zum Beschluss vom 15. Juni 2009 festgesetzt wurden. Gegen den genannten Festsetzungsbeschluss vom 26. Juni 2009 waren vier Rekurse erhoben worden. Streitgegenstand dieser Rekursverfahren bildeten lediglich jene Festlegungen, welche von den Rekurrenten beanstandet wurden oder damit in einem engen sachlichen Zusammenhang standen. Das bedeutet, dass sämtliche anderen Festlegungen des Quartierplans bereits mit dem Ablauf der damaligen Rekursfrist in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. VGr, 29. Juni 2006, VB.2006.00210, E. 2.1). Von den beiden teilweise gutheissenden Entscheiden des Baurekursgerichts wurde einer an das Verwaltungsgericht weitergezogen, das die Beschwerde wiederum teilweise guthiess und die Sache zum Neuentscheid an den Gemeinderat zurückwies. Die Erwägungen der Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz waren für den Gemeinderat bei der Planüberarbeitung und Neufestsetzung verbindlich. Die genannten Entscheide des Baurekurs- und Verwaltungsgerichts wurden nicht angefochten. Auch die gemäss dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 2. November 2012 offenen Punkte decken sich inhaltlich mit den Streitpunkten, die in den Gerichtsentscheiden behandelt wurden. Demgemäss sind mit Ausnahme jener Festlegungen, auf die sich die teilweise Gutheissung der Rekurse von 7 und 6 bzw. der Beschwerde von 6 bezogen, nunmehr auch sämtliche anderen streitbetroffenen Festlegungen in Rechtskraft erwachsen.

Streitgegenstand kann daher nur noch sein, was aufgrund der Gerichtsentscheide des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts im Teilquartierplan angepasst wurde.

5.2 Die Beschwerdeführenden machten im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, die genannten Gerichtsurteile seien vom Beschwerdegegner falsch umgesetzt worden. Sie rügten hauptsächlich, dass der Perimeter des Teilquartierplans C unzweckmässig gewählt sei, da das ganze Gebiet C und nicht nur der untere Teil, der vom Teilquartierplan erfasst sei, als nicht genügend erschlossen gelte. Diese Einwände hätten allerdings bereits mit Rekurs gegen den ursprünglichen Festsetzungsbeschluss vorgebracht werden müssen. In diesem Verfahrensstadium kann dies nicht nachgeholt werden, da die Rügen in keinem direkten Zusammenhang mit der aufgrund der Rückweisungen erfolgten Überarbeitung des Quartierplans stehen.

5.3 Bei der Behandlung der von ihnen gegen den Neufestsetzungsbeschluss erhobenen Rekurse hat demnach das Baurekursgericht zu Recht bereits im Rahmen der Eintretensbeurteilung geprüft, ob und gegebenenfalls inwiefern die von den Rekurrierenden beanstandeten Festlegungen in Beziehung zu jenen Festlegungen stehen, die Gegenstand der teilweisen Gutheissung der Rekurse von 7 und 6 und der Beschwerde von 6 bzw. der daraus folgenden Rückweisung der Sache an den Gemeinderat bildeten. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass kein solcher Zusammenhang besteht, weshalb auf die Rekurse nicht einzutreten sei.

Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Welche Argumente des Rekurses Gegenstand des ergänzten Festsetzungsbeschlusses des Gemeinderats hätten sein müssen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern die von der Gemeinde vorgenommenen Anpassungen Auswirkungen auf ihre Grundstücke haben, sondern verweisen mehrheitlich auf das Verfahren, das vor der Baudirektion hängig ist, das jedoch – wie dargelegt – vorliegend nicht Gegenstand ist. Auf eine allgemeine appellatorische Kritik am Vorgehen der Gemeinde ist ebenfalls nicht einzugehen.

Der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig.

6.  

6.1 Es bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz, das Gesuch um Anweisung des Gemeinderats zur Behandlung des Gesuchs um Neueinleitung des Quartierplans zu Recht als gegen­standslos geworden abschrieb. In der Zwischenzeit hat nämlich der Gemeinderat über das am 28. Juni 2013 und am 24. April 2014 erneuerte Begehren entschieden. Dabei verwies er auch ausdrücklich auf die Eingabe vom 28. Juni 2013. Dass dieser Beschluss des Gemeinderats vom 19. Mai 2014 beim Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig war, ist für den gestellten Antrag unerheblich. Das Baurekursgericht konnte den Gemeinderat nicht mehr anweisen, über die Gesuche zu entscheiden, da dies bereits geschehen war.

6.2 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, dass sechs im Rekursverfahren Beteiligte den Rekurs nicht unterzeichnet hätten und trotzdem durch den Rekursentscheid – in solidarischer Haftung, zu je 1/46 – finanziell belastet würden. Die genannten Rekurrierenden haben zwar den Rekurs an die Baudirektion des Kantons Zürich vom 23. Mai 2014 nicht unterzeichnet, jedoch haben sie die Eingabe an das Baurekursgericht vom 23. Dezember 2013 unterschrieben. Im vorliegenden Verfahren ist nur der Entscheid des Baurekursgerichts zu überprüfen, der den sechs Rekurrierenden die Verfahrenskosten zu Recht auferlegte.

Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden daher als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.

7.  

7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden anteilsmässig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen stehen ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. In der Regel entfällt jedoch die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte oder schwierigen rechtlichen Fragen zugrunde, und der entstandene Aufwand ist nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem Beschwerdegegner ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde von 6 wird nicht eingetreten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 3'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2, 3.1 und 3.2, 4.1 und 4.2, 5.1 und 5.2, 8.1 und 8.2 sowie 11.1 und 11.2 je zu 1/34 und den Beschwerdeführenden 2, 6–7, 9–10 sowie 12–17 je zu 1/17 auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…