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Geschäftsnummer: VB.2014.00477  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.01.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe

Die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014 gilt als rechtsgültig zugestellt (E. 2). Die Vorinstanz erkannte zu Recht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und die daraus folgende Rückerstattungspflicht (E. 4.2). Art. 166 Abs. 3 ZGB und Art. 15 Abs. 3 PartG erscheinen vorliegend nicht als taugliche Grundlage für eine Solidarhaftung von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern (E. 5.1). Eingetragene Partner, die einen gemeinsamen Haushalt führen, geschlechtliche Beziehungen pflegen und eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung verfolgen, werden wie Ehegatten und anders als nur familienähnliche Gemeinschaften unterstützungsrechtlich als eine Einheit betrachtet (E. 5.2). Sozialhilferechtliche Rückforderungen betreffen (ebenso wie Kürzungen) stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen einen entsprechenden gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Im vorliegenden Fall sind daher beide eingetragenen Partner rückerstattungspflichtig für die Fürsorgegelder, die sie während der Dauer der gemeinsamen Unterstützung erhalten haben (E. 5.3). Der verbuchte Teillohn entspricht offenbar dem der Beschwerdegegnerin gutgeschriebenen Ertrag aus der Beschäftigung des Beschwerdeführers. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie dem Beschwerdeführer in ihrer Abrechnung nur diesen Ertrag als eigentliche Einnahme anrechnete (E. 6.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
INFORMATIONSPFLICHT
MELDEPFLICHT
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG
SOLIDARHAFTUNG
TEILLOHN
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 18 Abs. II SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 28 Abs. I SHV
Art. 166 Abs. III ZGB
§ 138 Abs. I ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00477

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 15. Januar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

B,  

Mitbeteiligter,

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und B liessen sich am 27. September 2010 als eingetragene Partner registrieren. Zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 30. September 2011 wurden sie durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums C A und B, die zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 42'022.45 zurückzuerstatten.

II.  

Dagegen erhoben A und B am 19. Januar 2012 Einsprache, die von der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 23. August 2012 teilweise gutgeheissen und worin der zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 41'098.45 reduziert wurde.

III.  

Gegen den Einspracheentscheid erhoben A und B Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragten sinngemäss die Aufhebung der geforderten Rückzahlung der Sozialhilfe. Am 7. August 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

IV.  

Am 20. August 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, den von ihm zurückzubezahlenden Betrag in der Höhe von Fr. 41'098.45 zu reduzieren.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom 9. September 2014 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 9. September 2014 die Abweisung der Beschwerde und reichte überdies mit der Beschwerdeantwort den Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums C vom 25. April 2013 ein. In diesem Entscheid wurden A und B verpflichtet, den Restbetrag der unrechtmässig bezogenen finanziellen Unterstützung für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2011 im Betrag von Fr. 55'152.25 (Fr. 97'174.70 ./. Fr. 42'022.45) den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten. Zu diesem noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheid liessen sich A und B nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Mit seinem Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, den zurückzubezahlenden Betrag um die Hälfte (vgl. dazu E. 5) bzw. um weitere Beträge zu reduzieren (vgl. dazu E. 6). Damit ist zumindest noch die Hälfte des gemäss vorinstanzlichem Entscheid zurückzubezahlenden Betrags in der Höhe von Fr. 41'098.45 strittig. Da der Streitwert somit über Fr. 20'000.- liegt, ist die Kammer für den Entscheid zuständig (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte haben die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014, mit welcher ihnen Frist angesetzt wurde, sich zu act. 5, 7 und 8 vernehmen zu lassen, nicht abgeholt.

2.2 Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00718, E. 3.2; 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2 f., ebenso zum Folgenden). Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Die in ein Verwaltungsverfahren involvierte Person ist selbst dann noch zum Empfang von Mitteilungen verpflichtet, wenn eine Behörde zuvor während mehrerer Monate keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen hat (VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00718, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO, 2. A., 2013, Art. 138 N. 18). Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

2.3 Der Beschwerdeführer hat am 20. August 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Zürich erhoben, was dem Mitbeteiligten mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde. Es mussten somit sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbeteiligte mit einer Zustellung aufgrund des erst seit weniger als zwei Monaten laufenden Beschwerdeverfahrens rechnen. Zudem wurden die Abholeinladungen im Briefkasten des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten hinterlegt. Die Verfügung vom 14. Oktober 2014 gilt damit als rechtsgültig zugestellt.

3.  

3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person sowie deren eingetragenen Partners, sofern sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Nach § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse und die Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben. Zudem gewährt der Hilfesuchende Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18 Abs. 2 SHG). Weiter besteht die Pflicht, Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV).

3.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Diese Bestimmung setzt – wie sich aus der Gesetzesmarginalie ergibt – ein unrechtmässiges Verhalten des Hilfesuchenden voraus. Ein solches unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2; 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.2; vgl. zu den entsprechenden Grundsätzen im Zusammenhang mit der Kostenauflage an einen Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens auch BGE 116 Ia 162 E. 2c sowie BGr, 16. Juni 2011, 1B_120/2011, E. 2.2).

Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn die Verletzung von Verfahrenspflichten auch effektiv zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat (vgl. VGr, 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2; 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.1; 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2; 8. Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 5.2; Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 11. Juli 2014). Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

4.  

4.1 Das Bestehen einer Rückerstattungsverpflichtung wurde von den Vorinstanzen im Wesentlichen begründet mit den widersprüchlichen (schriftlichen) Aussagen des Mitbeteiligten hinsichtlich eines privaten Kontos bei der UBS in D und mit der daraufhin nach entsprechender Aufforderung erfolgten Weigerung des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten, Bankenvollmachten zu unterzeichnen. Aufgrund dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass ein Konto bei der UBS in D bestehe, das nicht deklariert worden sei. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer immer wieder Aufträge als Fotograf angenommen, aber trotz Aufforderung keine Unterlagen eingereicht habe, aus welchen hervorgehe, ob er für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten habe. Der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte hätten ausserdem auch nach Einstellung der Unterstützungsleistungen ihre laufenden Bedürfnisse finanzieren können. Aufgrund der unklar gebliebenen finanziellen Situation des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten, der Weigerung zur Unterzeichnung von Bankenvollmachten und der nicht belegten Unentgeltlichkeit der Aufträge des Beschwerdeführers als Fotograf sei die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten nicht erstellt.

4.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er nur „seinen Anteil“ zurückzahlen wolle. Im vorinstanzlichen Entscheid hat der Beschwerdeführer bei E. 5.6 zudem handschriftlich den Hinweis "1/2" neben dem Betrag von Fr. 41'098.45 angebracht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen möchte, dass er nur zur Rückerstattung der Hälfte von Fr. 41'098.45 und damit von rund Fr. 20'549.25 bereit sei. Der Beschwerdeführer stellt damit – anders als im vorinstanzlichen Verfahren – die grundsätzliche Verpflichtung zur Rückzahlung ebenfalls nicht mehr infrage. Im Übrigen erkannte die Vorinstanz zu Recht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und die daraus folgende Rückerstattungspflicht.

4.3 Im Rahmen des parallel laufenden Strafverfahrens hat sich in der Zwischenzeit ergeben, dass der Beschwerdeführer per 1. Dezember 2008 über ein Gesamtvermögen von Fr. 357'573.08 und per 1. Januar 2010 über ein solches von Fr. 371'754.67 verfügt hatte, ohne dieses gegenüber den Sozialen Diensten Zürich zu deklarieren (vgl. dazu den Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums C vom 25. April 2013). Bei einer Deklaration des entsprechenden Vermögens hätten der Beschwerdeführer und sein mit ihm in eingetragener Partnerschaft lebender Mitbeteiligter von vornherein keinen Anspruch auf Sozialhilfe geltend machen können. Dies gilt auch, wenn es sich beim Vermögen um eine im Zusammenhang mit der Pensionierung ausgelöste Auszahlung des Guthabens der 2. Säule handelt. Nach Eintritt der Fälligkeit sind die entsprechenden Guthaben ebenfalls für den zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden (SKOS-Richtlinie Kap. E. 2.5). Die Verpflichtung zur Rückerstattung der erhaltenen wirtschaftlichen Hilfe erweist sich somit grundsätzlich als rechtmässig.

5.  

5.1 Die Einspracheinstanz verwies im Entscheid vom 23. August 2012 zur Solidarhaftung des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten auf Art. 166 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) bzw. auf Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 (PartG). Nach Art. 166 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 15 Abs. 3 PartG verpflichtet sich jeder Ehegatte bzw. eingetragene Partner durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch die andere Person. Dass sich die Rückerstattungsverpflichtung auf die sich aus Art. 166 Abs. 3 ZGB bzw. die parallele Bestimmung in Art. 15 Abs. 3 PartG ergebende solidarische Verpflichtung der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner abstützen lässt, erscheint zweifelhaft (VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 4.3; 23. November 2012, VB.2012.00582, E. 5.1). So fallen unerlaubte Handlungen nicht unter Art. 166 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 15 Abs. 3 PartG, da sie im Unterschied zu Rechtsgeschäften nicht auf ein in der Zukunft zu verwirklichendes Ziel ausgerichtet sind und deshalb mit familiärer Bedarfsdeckung nichts zu tun haben (Verena Bräm/Franz Hasenböhler, Das Familienrecht, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1993, Art. 166 N. 47). Aber auch Handlungen eines Ehegatten bzw. eingetragenen Partners, die dem öffentlichen Recht des Bundes oder der Kantone unterstehen, fallen grundsätzlich nicht unter Art. 166 ZGB bzw. Art. 15 PartG. Vielmehr bestimmt das öffentliche Recht selber, inwieweit Handlungen des einen Ehegatten auch für oder gegen den anderen Ehegatten gelten (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Das Familienrecht, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1999, Art. 166 N. 63; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. A., Bern 2010, N. 22.06 f. und 22.20). Art. 166 Abs. 3 ZGB und Art. 15 Abs. 3 PartG erscheinen daher nicht als taugliche Grundlage für eine Solidarhaftung von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern in der vorliegenden Situation.

5.2 Der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte liessen sich am 27. September 2010 als eingetragene Partner registrieren. Die eingetragenen Partner bildeten während dieser Dauer der Unterstützung eine Unterstützungseinheit. Eingetragene Partner, die einen gemeinsamen Haushalt führen, geschlechtliche Beziehungen pflegen und eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung verfolgen, werden wie Ehegatten und anders als nur familienähnliche Gemeinschaften unterstützungsrechtlich als eine Einheit betrachtet (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 143 f.; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 197 e contrario; zum Eheverständnis des Zivilgesetzbuches vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 159 N. 6). Dafür sprechen auch die Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 12 PartG sowie die Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB bzw. Art. 13 PartG (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 163 N. 20, 22 ff.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, N. 22.12 ff. und 22.15 ff.). Zu den eigenen Mitteln gehören gemäss Art. 16 Abs. 2 SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und des eingetragenen Partners dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben. Das Gesamtvermögen des Beschwerdeführers per 1. Januar 2010 über Fr. 371'754.67 ist somit zu berücksichtigen.

5.3 Der Umstand, dass wirtschaftlich unterstützte Ehepaare und eingetragene Partner als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit behandelt werden (E. 5.3), lässt eine separate, verschuldensabhängige Beurteilung des Verhaltens der einzelnen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und der damit verbundenen Rechtsfolgen nicht zu. Sozialhilferechtliche Rückforderungen (§§ 26 ff. SHG) betreffen (ebenso wie Kürzungen nach § 24 SHG) stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen einen entsprechenden gesetzlichen Tatbestand erfüllen (vgl. auch schon VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 4.5; 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415, E. 5.3). Da alle zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen von den Fürsorgeleistungen profitier(t)en, rechtfertigt sich die gesamtheitliche Betrachtung von Unterstützungseinheiten auch in Bezug auf jene Rückerstattungsforderungen, die nach einer allfälligen Auflösung der Unterstützungseinheit gestellt werden. Dies gilt aber nur insoweit, als sie Begebenheiten betreffen, die sich während des Bestehens der Unterstützungseinheit abspielten. Im vorliegenden Fall sind daher beide eingetragenen Partner rückerstattungspflichtig für die Fürsorgegelder, die sie während der Dauer der gemeinsamen Unterstützung erhalten haben, was für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2010 bis am 30. September 2011 zutrifft. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach § 26 lit. a SHG sind somit auch unter diesem Aspekt erfüllt, sodass der Beschwerdeführer für die gesamte Rückerstattungsforderung grundsätzlich in Anspruch genommen werden kann.

6.  

Der Beschwerdeführer macht weiter eine Reduktion des zurückzubezahlenden Betrags um Fr. 924.- im Zusammenhang mit der Krankenkasse, um Fr. 1'030.- im Zusammenhang mit der Annullation eines Deutschkurses sowie im Zusammenhang mit seiner Arbeit in der Cafeteria geltend. Im Arbeitsvertrag sei ein Lohn von Fr. 22.-/h vereinbart gewesen. Es würden ihm jedoch nur Fr. 10.-/h angerechnet.

6.1 Der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte sind zur Rückerstattung der erhaltenen wirtschaftlichen Hilfe zwischen dem 1. Oktober 2010 und 30. September 2011 verpflichtet. Eine Reduktion des zurückzuerstattenden Betrags aufgrund von durch den Beschwerdefüh-rer selbst bezahlten Leistungen kommt bei dieser Ausgangslage von vornherein nicht infrage. Wären diese Beträge durch die Sozialbehörde bezahlt worden, wäre heute die Rückerstattungsforderung um den entsprechenden Betrag höher.

6.2 Es bleibt zu prüfen, ob ein Teil der dem Beschwerdeführer ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe zu Unrecht als solche anstatt als Lohn ausbezahlt wurde und daher nicht der Rückerstattungspflicht unterstellt werden darf. Bei den Akten liegt ein detaillierter Auszug der massgebenden Periode vom 1. Oktober 2010 bis am 30. September 2011, in welchem alle den Beschwerdeführer und den Mitbeteiligten betreffenden Einnahmen und Ausgaben detailliert aufgeführt werden. Massgebend für den vorliegend angefochtenen Rückerstattungsbeschluss ist dabei der am 7. Oktober 2011 endende Kontoauszug, der im Gegensatz zu dem am 1. Dezember 2011 endenden Kontoauszug die offenbar Drittzahlungen an Sozialfirmen betreffende Leistungsart 465 nicht enthält. In beiden Kontoauszügen wird der identische Teillohn von beispielsweise Fr. 885.10 für Juli 2011 als Einnahme verbucht.

Bei der Anstellung des Beschwerdeführers handelt es sich um eine sogenannte Teillohnanstellung, die Erwerbslosen, die auf dem Arbeitsmarkt vorerst keine Stelle finden, wieder ermöglicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und einen Teil ihres Existenzbedarfs selber zu erarbeiten. Die Stadt Zürich bezahlt Beiträge an die erhöhten Infrastruktur-, Personal- und Betriebskosten, die einer Sozialfirma durch die Arbeit mit Teillohnjobs erwachsen. Sozialhilfebeziehende können mit ihrer Arbeit eine Gegenleistung zur Sozialhilfe erbringen. Der Lohn, den das Sozialamt aufgrund der Arbeitstätigkeit erhält, wird an die Sozialhilfe angerechnet (vgl. dazu: https://www.stadtzuerich.ch/sd/de/index/arbeitwohnenrogen/arbeitsintegrationsozialhilfe/teillohn, besucht am 5. Januar 2015). Der verbuchte Teillohn von Fr. 885.10 entspricht offenbar dem der Beschwerdegegnerin gutgeschriebenen Ertrag aus der Beschäftigung des Beschwerdeführers. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie dem Beschwerdeführer in ihrer Abrechnung nur diesen Ertrag als eigentliche Einnahme anrechnete. Der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, der Beschwerdegegnerin sei eine jeweils grössere Einnahme von den Personalcafeterias gutgeschrieben worden.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     150.--     Zustellkosten,
Fr. 3'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …