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Geschäftsnummer: VB.2014.00479  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Übernahme der Möbeleinlagerungskosten.
Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, deren Ausrichtung in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden liegt; ein Anspruch darauf besteht nicht (E. 2.3). Die Möbel des Beschwerdeführers waren vorliegend per Ende Oktober 2014 bereits seit über sechs Jahren eingelagert, ohne dass es ihm gelungen war, eine neue Wohnung zu finden, weshalb die Sozialhilfebehörde zu Recht erkannte, dass sich eine weitere Kostenübernahme nicht mehr rechtfertigen lässt (E. 4.2). Verweis auf bisherige Entscheide des Verwaltungsgerichts über Möbellagerungskosten im Rahmen der Sozialhilfe (E. 4.3). Aus einer mehrjährigen Kostenübernahme erwächst weder ein Anspruch auf unbeschränkt weitere Kostenübernahmen, noch lässt sich vorliegend daraus eine Vertrauensgrundlage ableiten (E. 4.4). Die Weisung, das Möbellager aufzulösen unter Ankündigung der Einstellung der Kostenübernahme nach Fristablauf, erweist sich als rechtens, da im vorliegenden Fall sowohl das weisungswidrige als auch das weisungsgemässe Handeln des Beschwerdeführers das Einstellen jeglicher weiterer Auszahlung der situationsbedingten Bedarfsposition rechtfertigt (E. 4.7).
Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSWEISUNG
ERMESSEN
KOSTENÜBERNAHME
LAGERKOSTEN
LAGERRAUM
MIETZINSMAXIMUM
MIETZINSRICHTLINIEN
MÖBEL
MÖBELEINLAGERUNGSKOSTEN
MOBILIAR
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
VERTRAUENSSCHUTZ
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSSUCHE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 24 Abs. I lit. b SHG
§ 17 SHV
§ 20 Abs. I VRG
§ 25 Abs. I VRG
§ 55 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00479

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 19. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1955, wird seit dem 25. Januar 2008 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im März 2008 wurde er amtlich aus seiner Wohnung ausgewiesen. Er wurde daraufhin von der Sozialbehörde in einem Hotel untergebracht. Seinen Hausrat hat A eingelagert. Mit Entscheid vom 4. März 2014 beschloss die Sozialbehörde B, dass A für die Dauer vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 mit dem sozialen Existenzminimum von monatlich Fr. 2'911.70 unterstützt werde, wobei die Prämien für die KVG-Krankenversicherung zusätzlich übernommen würden. A werde zudem die Weisung erteilt, das Möbellager möglichst bald aufzulösen und zu künden, unter Hinweis darauf, dass die Kosten für die Einlagerung der Möbel in Höhe von Fr. 481.70 ab dem 1. September 2014 nicht mehr übernommen würden. Weiter werde die Weisung erteilt, bis spätestens am 31. August 2014 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Maximalmietzins von Fr. 1'100.- zu suchen, wobei monatlich unaufgefordert vier geeignete Suchbemühungen vorzulegen seien, unter Androhung, dass bei Nichtbefolgen der Weisung die monatlichen Leistungen zur Deckung des Mietzinses ab dem Folgemonat der Missachtung auf Fr. 1'100.- reduziert würden.

II.  

A rekurrierte gegen diesen Entscheid am 10. April 2014 beim Bezirksrat B und beantragte sinngemäss, die Mietkosten für das Möbellager seien auch nach dem 31. August 2014 von der Stadt B zu übernehmen, und es sei die Weisung, wonach er sein Möbellager aufzulösen habe, aufzuheben. Der Bezirksrat B wies den Rekurs mit Beschluss vom 30. Juli 2014 ab.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 1. September 2014 an das Verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Stadt B habe weiterhin die Kosten für sein Möbellager zu übernehmen, womit auch die Weisung, das Möbellager sei aufzulösen, aufzuheben sei. Mit Schreiben vom 8. September 2014 beantragte der Bezirksrat B die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Stadt B, Sozialabteilung, verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2014 auf eine Vernehmlassung und verwies auf ihre im Rekursverfahren erstattete Vernehmlassung vom 25. April 2014.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass er von der Sozialbehörde aufgefordert wurde, sein Möbellager baldmöglichst aufzulösen und das Lager zu künden und dass die Kosten ab dem 1. September 2014 nicht mehr übernommen würden. Streitig sind vorliegend somit die Kosten für die Möbellagerung, welche sich monatlich auf Fr. 481.70 belaufen. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 1.2). Der Streitwert liegt somit mit Fr. 5'780.40 unter Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.

2.2 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbugdet einerseits die materielle Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf, Wohnkosten und medizinischer Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien Kap. A.6).

2.3 Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer unterstützten Person. Sofern die Aufwendungen für solche Leistungen in einem sinnvollen Verhältnis zum zu erzielenden Nutzen stehen, sind sie zu gewähren. Massgebend für die Beurteilung ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer bedürftigen Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Zu den situationsbedingten Leistungen fallen beispielsweise krankheits- oder behinderungsbedingte Spezialauslagen, Erwerbsauslagen, Kurse und Ausbildung etc. (Claudia Hänzi, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerisches Sozialhilferecht [Sozialhilferecht], Luzern 2008, S. 128; SKOS-Richtlinien, Kap. C.I). Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf besteht nicht (VGr, 5. September 2013, VB.2013.00459, E. 2.2).

2.4 Da die Sozialhilfe im Sinn des Individualisierungsgrundsatzes sich an den Erfordernissen des Einzelfalls ausrichtet, kann der Katalog möglich situationsbedingter Leistungen nie abschliessend ausfallen. Die Behörde hat hier im Rahmen ihres Ermessens immer wieder neu zu entscheiden und sich dabei vom zu erzielenden Nutzen und einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand leiten zu lassen (Claudia Hänzi, Sozialhilferecht, S. 138).

2.5 Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Kosten dar (VGr, 15. November 2007, VB.2007.00365, E. 2.1.2; VGr, 25. Juni 2004, VB.2004.00197, E. 3.2). Soweit der Hausrat Teil eines menschenwürdigen Daseins darstellt, ist die Kostenübernahme angezeigt. Fraglich ist allerdings, wie lange die Lagerkosten zu übernehmen sind, sollte eine Person nicht das Notwendige, um eine Anschlusslösung zu finden, tun oder gar kein ernsthaftes Interesse daran haben, wieder in eine eigene Wohnung zu ziehen (Claudia Hänzi, Sozialhilferecht, S. 138 f.). Eine Kostenübernahme der Möbellagerung als Leistung, welche im Ermessen der Sozialbehörde steht, ist auch mit den SKOS-Richtlinien (vgl. Kap. C.I) vereinbar, solange diese nur vorübergehend erfolgt, der Bezug einer neuen Wohnung also innerhalb angemessener Frist absehbar ist.

3.  

Die Vorinstanz erachtete die Weisung, das Möbellager sei zu räumen und zu künden sowie dass die Lagerkosten ab 1. September 2014 nicht mehr übernommen würden, unter Hinweis auf die Vereinbarkeit mit den SKOS-Richtlinien, als zulässig. Sie erwog, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Hotel damals im Jahr 2008 als vorübergehende Massnahme erschien, bis er eine neue Wohnung gefunden hätte. Demzufolge habe auch der Entscheid, die Lagerkosten für die Möbel zu übernehmen, auf der Erwartung beruht, der Beschwerdeführer werde innert einem Jahr eine neue Wohnung bezogen haben. Da sich dies dazumal jedoch auch nach Ablauf dieses Jahres nicht abgezeichnet habe, hätte die Sozialbehörde den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 die weitere Kostenübernahme der Lagerkosten verweigern können. Aus dem Umstand, dass dies unterlassen worden sei, könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch ableiten, wonach die Kosten auch weiterhin zu übernehmen seien.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Kosten für die Möbellagerung auch ab dem 1. September 2014 weiterhin zu übernehmen seien. Er macht sinngemäss geltend, er bemühe sich wöchentlich um eine Wohnung, doch sei es aufgrund des Mietzinsmaximums von Fr. 1'100.- nicht einfach, eine solche zu finden.

4.2 Zu den konkreten Gründen, weshalb die Wohnungssuche des Beschwerdeführers seit April 2008 nicht erfolgreich war, geben die Akten keinen Aufschluss. Die Beschwerdegegnerin hielt in einer Gesprächsnotiz fest, der Beschwerdeführer gebe monatlich Wohnungsbemühungen ab, wobei jedoch der Eindruck entstehe, dass er wenig konkrete Schritte mache. Bei dieser Sachlage spielt es jedoch keine Rolle, ob es in der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers liegt, dass er bisher keine neue Wohnung beziehen konnte. Tatsache ist, dass für die Lagerung seines Mobiliars seit April 2008, nunmehr seit über sechseinhalb Jahren, Lagergebühren von der Beschwerdegegnerin entrichtet werden. Trotz der spätestens seit Ergehen der Weisung am 4. März 2014 erhöhten Drucksituation zur Auflösung dieses Lagers bzw. zum Suchen einer Wohnung, ist es dem Beschwerdeführer bis heute nicht gelungen, dem nachzukommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er nun in naher Zukunft eine neue Wohnung beziehen wird, ist nach über sechs Jahren somit als gering einzustufen, sodass sich eine weitere Kostenübernahme für die Möbellagerung nicht mehr rechtfertigen lässt.

4.3 In einem ähnlich gelagerten Fall erachtete das Verwaltungsgericht die Einstellung der Kostenübernahme für ein Möbellager bereits nach zwei Jahren und fünf Monaten für rechtmässig, nachdem der Beschwerdeführer keine neue Wohnung bezogen hatte und auch in naher Zukunft keine beziehen würde (vgl. VGr, 25. Juni 2004, VB.2004.00197, E. 3.3). In einem anderen Fall, in welchem die Übernahme der Einlagerungskosten dazu diente, die Zeit ohne festen Wohnsitz zu überbrücken, entschied das Verwaltungsgericht, dass es nach fast vier Jahren, in welchen nichts auf den Bezug einer neuen Wohnung deutete, rechtmässig war, die weitere Bezahlung zu verweigern (vgl. VGr, 15. November 2007, VB.2007.00365, E. 2.2). Vorliegend wurden die Möbel seit März 2008 eingelagert. Einhergehend mit der Beschwerdegegnerin, welche die Kostenübernahme als unverhältnismässig bezeichnete, ist diese folglich nach über sechs Jahren mit dem Nothilfecharakter der Sozialhilfe und der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers nicht mehr vereinbar, weshalb sich die Weisung als rechtmässig erweist. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Fristansetzung bis zum 1. September 2014 eine fast sechsmonatige Frist und damit genügend Zeit zur Räumung des Lagers angesetzt, weshalb die Weisung auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

4.4 Der Vorinstanz ist mit Blick auf einen allfälligen Vertrauensschutz beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer aus der mehrjährigen Kostenübernahme kein Anspruch auf unbeschränkt weitere Kostenübernahme erwächst. Da er nach der Ausweisung aus seiner Wohnung in einem Hotel untergebracht wurde, war die Möbellagerung im Sinn einer Übergangslösung sicher sinnvoll. Dem Beschwerdeführer musste jedoch aufgrund der von ihm verlangten Suchbemühungen um eine neue Wohnung bewusst sein, dass es sich dabei nur um eine temporäre Lösung handelt, auch wenn er bisher nicht explizit aufgefordert wurde, das Möbellager zu räumen. Vielmehr konnte er eine überverhältnismässig lange Zeitdauer von der Kostenübernahme der Lagerung seiner Möbel profitieren. Daraus lässt sich jedoch keine Vertrauensgrundlage ableiten (vgl. BGE 129 I 161, 170, E. 4.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 631 ff.).

4.5 Der Entscheid der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten für bedürftige Personen ist im Sinn einer Übergangslösung im Hinblick auf die künftige Verwendung der Möbel in einer eigenen bzw. neuen Wohnung durchaus sinnvoll. Es ist jedoch nicht rechtsverletzend, wenn die Möbeleinlagerungskosten nach einer gewissen Zeit – vorliegend nach über sechs Jahren – nicht mehr übernommen werden, wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, dass in absehbarer naher Zukunft eine eigene Wohnung bezogen und das Mobiliar dort benützt wird.

4.6 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Vorbringen, was er mit den Möbeln machen solle, darauf hinzuweisen, dass mit einer Räumung bzw. Kündigung des Möbellagers nicht zwingend verbunden ist, dass er seine Möbel entsorgen muss, da auch Lösungen einer Zwischenlagerung bei Verwandten, Bekannten oder Dritten in Betracht zu ziehen sind (VGr, 30. August 2007, VB.2007.00274, E. 4.1).

4.7 Die Weisung, das Möbellager möglichst bald aufzulösen und zu künden erfolgte daher zu Recht. Ebenfalls als rechtens erweist sich die per 1. September 2014 angekündigte Einstellung der Übernahme der Möbellagerkosten, denn darin liegt keine Leistungskürzung im Sinn von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG. Eine solche Sanktion, die nach § 24 Abs. 1 lit. b SHG einen vorgängigen schriftlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungskürzung voraussetzt, greift nämlich nur dann, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Die Sozialbehörde hat in diesen Fällen vorerst eine anfechtbare Weisung mit Kürzungsandrohung zu erlassen und kann die wirtschaftliche Hilfe erst anschliessend bei weisungswidrigem Verhalten des Hilfeempfängers kürzen. Dieses zweistufige Vorgehen ermöglicht es dem Betroffenen, in einem ersten Schritt die Weisung selber anfechten und in einem zweiten Verfahren darzulegen, dass die Kürzung nicht statthaft ist, weil er weisungsgemäss gehandelt hat oder der Weisung schuldlos keine Folge leisten konnte. Demgegenüber rechtfertigt im vorliegenden Fall sowohl das weisungswidrige als auch das weisungsgemässe Handeln des Beschwerdeführers – die Kündigung des Möbellagers – das Einstellen jeglicher weiterer Auszahlung der situationsbedingten Bedarfsposition.

4.8 Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Beschwerdeführer bei der Wohnungssuche nicht genügend unterstützt. Bei Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche kann die Sozialbehörde um Unterstützung ersucht werden (SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Die Behörde ist jedoch nicht gehalten, eine konkrete Wohnung zur Verfügung zu stellen; vielmehr genügt eine adäquate Hilfestellung etwa durch den Verweis auf Angebote. Erst bei Verlust der Wohngelegenheit ohne Anschlusslösung ist eine Notunterkunft bereitzustellen (Claudia Hänzi, Sozialhilferecht, S. 122). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihre Unterstützung schriftlich angeboten und legt ihm regelmässig Wohnungsinserate zur Abholung in der Behörde bereit.

5.  

Die von der Beschwerdegegnerin bis zum 1. September 2014 gesetzte Frist, ab welcher die Kostenübernahme nicht mehr gewährt würde, ist während dem Beschwerdeverfahren abgelaufen. Da es sich nach einer über sechsjährigen Kostenübernahme um die erste schriftliche und in Verfügungsform ergehende Weisung zur Räumung des Lagers handelte, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer, welcher unter der aufschiebenden Wirkung während des Instanzenzuges (§ 25 Abs. 1 und § 55 VRG) noch keine Gewissheit hatte, ob er das Lager tatsächlich zu räumen hat, eine die allfällige Kündigungsfrist des Lagerraums berücksichtigende Frist bis 31. März 2015 zur Auflösung des Lagers unter Kostenübernahme der Lagerkosten anzusetzen. Die Kosten für die Möbellagerung sind somit ab 1. April 2015 nicht mehr im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis am 31. März 2015 gesetzt, um das Möbellager zu räumen und zu künden, wobei die Möbellagerungskosten ab dem 1. April 2015 nicht mehr übernommen werden.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    500.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…