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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00479
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1955, wird seit dem 25. Januar 2008 von
der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im März 2008 wurde
er amtlich aus seiner Wohnung ausgewiesen. Er wurde daraufhin von der
Sozialbehörde in einem Hotel untergebracht. Seinen Hausrat hat A eingelagert.
Mit Entscheid vom 4. März 2014 beschloss die Sozialbehörde B, dass A
für die Dauer vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 mit dem
sozialen Existenzminimum von monatlich Fr. 2'911.70 unterstützt werde,
wobei die Prämien für die KVG-Krankenversicherung zusätzlich übernommen würden.
A werde zudem die Weisung erteilt, das Möbellager möglichst bald aufzulösen und
zu künden, unter Hinweis darauf, dass die Kosten für die Einlagerung der Möbel
in Höhe von Fr. 481.70 ab dem 1. September 2014 nicht mehr übernommen
würden. Weiter werde die Weisung erteilt, bis spätestens am 31. August
2014 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Maximalmietzins von Fr. 1'100.-
zu suchen, wobei monatlich unaufgefordert vier geeignete Suchbemühungen
vorzulegen seien, unter Androhung, dass bei Nichtbefolgen der Weisung die monatlichen
Leistungen zur Deckung des Mietzinses ab dem Folgemonat der Missachtung auf
Fr. 1'100.- reduziert würden.
II.
A rekurrierte gegen diesen Entscheid am 10. April
2014 beim Bezirksrat B und beantragte sinngemäss, die Mietkosten für das
Möbellager seien auch nach dem 31. August 2014 von der Stadt B zu
übernehmen, und es sei die Weisung, wonach er sein Möbellager aufzulösen habe,
aufzuheben. Der Bezirksrat B wies den Rekurs mit Beschluss vom
30. Juli 2014 ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 1. September
2014 an das Verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Stadt B habe
weiterhin die Kosten für sein Möbellager zu übernehmen, womit auch die Weisung,
das Möbellager sei aufzulösen, aufzuheben sei. Mit Schreiben vom 8. September
2014 beantragte der Bezirksrat B die Abweisung der Beschwerde und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Stadt B, Sozialabteilung,
verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2014 auf eine Vernehmlassung
und verwies auf ihre im Rekursverfahren erstattete Vernehmlassung vom 25. April
2014.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2 Der
Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass er von der Sozialbehörde aufgefordert
wurde, sein Möbellager baldmöglichst aufzulösen und das Lager zu künden und dass
die Kosten ab dem 1. September 2014 nicht mehr übernommen würden. Streitig
sind vorliegend somit die Kosten für die Möbellagerung, welche sich monatlich
auf Fr. 481.70 belaufen. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der
Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 12. April 2012,
VB.2012.00158, E. 1.2). Der Streitwert liegt somit mit Fr. 5'780.40
unter Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der
angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht
überprüfen kann.
2.2 Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien
enthält das individuelle Unterstützungsbugdet einerseits die materielle
Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf, Wohnkosten und medizinischer
Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien
Kap. A.6).
2.3 Situationsbedingte Leistungen haben ihre
Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären
Lage einer unterstützten Person. Sofern die Aufwendungen für solche Leistungen
in einem sinnvollen Verhältnis zum zu erzielenden Nutzen stehen, sind sie zu
gewähren. Massgebend für die Beurteilung ist, ob die Selbstständigkeit und
soziale Einbettung einer bedürftigen Person erhalten bzw. gefördert wird oder
ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Zu den situationsbedingten
Leistungen fallen beispielsweise krankheits- oder behinderungsbedingte
Spezialauslagen, Erwerbsauslagen, Kurse und Ausbildung etc. (Claudia Hänzi, in:
Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerisches Sozialhilferecht
[Sozialhilferecht], Luzern 2008, S. 128; SKOS-Richtlinien, Kap. C.I).
Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung
liegt in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch
darauf besteht nicht (VGr, 5. September 2013, VB.2013.00459, E. 2.2).
2.4 Da die
Sozialhilfe im Sinn des Individualisierungsgrundsatzes sich an den Erfordernissen
des Einzelfalls ausrichtet, kann der Katalog möglich situationsbedingter Leistungen
nie abschliessend ausfallen. Die Behörde hat hier im Rahmen ihres Ermessens
immer wieder neu zu entscheiden und sich dabei vom zu erzielenden Nutzen und
einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand leiten zu lassen (Claudia
Hänzi, Sozialhilferecht, S. 138).
2.5 Möbeleinlagerungskosten
stellen situationsbedingte Kosten dar (VGr, 15. November 2007,
VB.2007.00365, E. 2.1.2; VGr, 25. Juni 2004, VB.2004.00197, E. 3.2).
Soweit der Hausrat Teil eines menschenwürdigen Daseins darstellt, ist die
Kostenübernahme angezeigt. Fraglich ist allerdings, wie lange die Lagerkosten
zu übernehmen sind, sollte eine Person nicht das Notwendige, um eine
Anschlusslösung zu finden, tun oder gar kein ernsthaftes Interesse daran haben,
wieder in eine eigene Wohnung zu ziehen (Claudia Hänzi, Sozialhilferecht,
S. 138 f.). Eine Kostenübernahme der Möbellagerung als Leistung, welche im
Ermessen der Sozialbehörde steht, ist auch mit den SKOS-Richtlinien (vgl.
Kap. C.I) vereinbar, solange diese nur vorübergehend erfolgt, der Bezug
einer neuen Wohnung also innerhalb angemessener Frist absehbar ist.
3.
Die Vorinstanz erachtete die Weisung, das Möbellager sei
zu räumen und zu künden sowie dass die Lagerkosten ab 1. September 2014
nicht mehr übernommen würden, unter Hinweis auf die Vereinbarkeit mit den
SKOS-Richtlinien, als zulässig. Sie erwog, dass die Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem Hotel damals im Jahr 2008 als vorübergehende
Massnahme erschien, bis er eine neue Wohnung gefunden hätte. Demzufolge habe
auch der Entscheid, die Lagerkosten für die Möbel zu übernehmen, auf der Erwartung
beruht, der Beschwerdeführer werde innert einem Jahr eine neue Wohnung bezogen
haben. Da sich dies dazumal jedoch auch nach Ablauf dieses Jahres nicht abgezeichnet
habe, hätte die Sozialbehörde den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 die
weitere Kostenübernahme der Lagerkosten verweigern können. Aus dem Umstand,
dass dies unterlassen worden sei, könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch
ableiten, wonach die Kosten auch weiterhin zu übernehmen seien.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer beantragt, dass die Kosten für die Möbellagerung auch ab dem
1. September 2014 weiterhin zu übernehmen seien. Er macht sinngemäss
geltend, er bemühe sich wöchentlich um eine Wohnung, doch sei es aufgrund des
Mietzinsmaximums von Fr. 1'100.- nicht einfach, eine solche zu finden.
4.2 Zu den
konkreten Gründen, weshalb die Wohnungssuche des Beschwerdeführers seit April
2008 nicht erfolgreich war, geben die Akten keinen Aufschluss. Die Beschwerdegegnerin
hielt in einer Gesprächsnotiz fest, der Beschwerdeführer gebe monatlich Wohnungsbemühungen
ab, wobei jedoch der Eindruck entstehe, dass er wenig konkrete Schritte mache.
Bei dieser Sachlage spielt es jedoch keine Rolle, ob es in der Verantwortlichkeit
des Beschwerdeführers liegt, dass er bisher keine neue Wohnung beziehen konnte.
Tatsache ist, dass für die Lagerung seines Mobiliars seit April 2008, nunmehr
seit über sechseinhalb Jahren, Lagergebühren von der Beschwerdegegnerin
entrichtet werden. Trotz der spätestens seit Ergehen der Weisung am
4. März 2014 erhöhten Drucksituation zur Auflösung dieses Lagers bzw. zum
Suchen einer Wohnung, ist es dem Beschwerdeführer bis heute nicht gelungen, dem
nachzukommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er nun in naher Zukunft eine neue
Wohnung beziehen wird, ist nach über sechs Jahren somit als gering einzustufen,
sodass sich eine weitere Kostenübernahme für die Möbellagerung nicht mehr
rechtfertigen lässt.
4.3 In einem
ähnlich gelagerten Fall erachtete das Verwaltungsgericht die Einstellung der
Kostenübernahme für ein Möbellager bereits nach zwei Jahren und fünf Monaten
für rechtmässig, nachdem der Beschwerdeführer keine neue Wohnung bezogen hatte
und auch in naher Zukunft keine beziehen würde (vgl. VGr, 25. Juni 2004,
VB.2004.00197, E. 3.3). In einem anderen Fall, in welchem die Übernahme
der Einlagerungskosten dazu diente, die Zeit ohne festen Wohnsitz zu
überbrücken, entschied das Verwaltungsgericht, dass es nach fast vier Jahren,
in welchen nichts auf den Bezug einer neuen Wohnung deutete, rechtmässig war,
die weitere Bezahlung zu verweigern (vgl. VGr, 15. November 2007,
VB.2007.00365, E. 2.2). Vorliegend wurden die Möbel seit März 2008
eingelagert. Einhergehend mit der Beschwerdegegnerin, welche die
Kostenübernahme als unverhältnismässig bezeichnete, ist diese folglich nach
über sechs Jahren mit dem Nothilfecharakter der Sozialhilfe und der
Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers nicht mehr vereinbar, weshalb sich
die Weisung als rechtmässig erweist. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit
Fristansetzung bis zum 1. September 2014 eine fast sechsmonatige Frist und
damit genügend Zeit zur Räumung des Lagers angesetzt, weshalb die Weisung auch
in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
4.4 Der
Vorinstanz ist mit Blick auf einen allfälligen Vertrauensschutz beizupflichten,
dass dem Beschwerdeführer aus der mehrjährigen Kostenübernahme kein Anspruch
auf unbeschränkt weitere Kostenübernahme erwächst. Da er nach der Ausweisung aus seiner Wohnung in einem Hotel
untergebracht wurde, war die Möbellagerung im Sinn einer Übergangslösung sicher
sinnvoll. Dem Beschwerdeführer musste jedoch aufgrund der von ihm verlangten
Suchbemühungen um eine neue Wohnung bewusst sein, dass es sich dabei nur um
eine temporäre Lösung handelt, auch wenn er bisher nicht explizit aufgefordert
wurde, das Möbellager zu räumen. Vielmehr konnte er eine überverhältnismässig
lange Zeitdauer von der Kostenübernahme der Lagerung seiner Möbel profitieren. Daraus lässt sich jedoch keine Vertrauensgrundlage
ableiten (vgl. BGE 129 I 161, 170, E. 4.1; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 631 ff.).
4.5 Der
Entscheid der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten
für bedürftige Personen ist im Sinn einer Übergangslösung im Hinblick auf die
künftige Verwendung der Möbel in einer eigenen bzw. neuen Wohnung durchaus
sinnvoll. Es ist jedoch nicht rechtsverletzend, wenn die Möbeleinlagerungskosten
nach einer gewissen Zeit – vorliegend nach über sechs Jahren – nicht mehr
übernommen werden, wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, dass in absehbarer
naher Zukunft eine eigene Wohnung bezogen und das Mobiliar dort benützt wird.
4.6 Der
Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Vorbringen, was er mit den Möbeln machen
solle, darauf hinzuweisen, dass mit einer Räumung bzw. Kündigung des Möbellagers
nicht zwingend verbunden ist, dass er seine Möbel entsorgen muss, da auch
Lösungen einer Zwischenlagerung bei Verwandten, Bekannten oder Dritten in
Betracht zu ziehen sind (VGr, 30. August 2007, VB.2007.00274,
E. 4.1).
4.7 Die
Weisung, das Möbellager möglichst bald aufzulösen und zu künden erfolgte daher
zu Recht. Ebenfalls als rechtens erweist sich die per 1. September 2014
angekündigte Einstellung der Übernahme der Möbellagerkosten, denn darin liegt
keine Leistungskürzung im Sinn von § 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 SHG. Eine solche Sanktion, die nach § 24 Abs. 1
lit. b SHG einen vorgängigen schriftlichen Hinweis auf die Möglichkeit der
Leistungskürzung voraussetzt, greift nämlich nur dann, wenn der Hilfesuchende
gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Die
Sozialbehörde hat in diesen Fällen vorerst eine anfechtbare Weisung mit
Kürzungsandrohung zu erlassen und kann die wirtschaftliche Hilfe erst anschliessend
bei weisungswidrigem Verhalten des Hilfeempfängers kürzen. Dieses zweistufige
Vorgehen ermöglicht es dem Betroffenen, in einem ersten Schritt die Weisung
selber anfechten und in einem zweiten Verfahren darzulegen, dass die Kürzung
nicht statthaft ist, weil er weisungsgemäss gehandelt hat oder der Weisung schuldlos
keine Folge leisten konnte. Demgegenüber rechtfertigt im vorliegenden Fall sowohl
das weisungswidrige als auch das weisungsgemässe Handeln des Beschwerdeführers
– die Kündigung des Möbellagers – das Einstellen jeglicher weiterer Auszahlung
der situationsbedingten Bedarfsposition.
4.8 Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch nicht
vorgeworfen werden, sie habe den Beschwerdeführer bei der Wohnungssuche nicht
genügend unterstützt. Bei Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche kann die
Sozialbehörde um Unterstützung ersucht werden (SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
Die Behörde ist jedoch nicht gehalten, eine konkrete
Wohnung zur Verfügung zu stellen; vielmehr genügt eine adäquate Hilfestellung
etwa durch den Verweis auf Angebote. Erst bei Verlust der Wohngelegenheit ohne
Anschlusslösung ist eine Notunterkunft bereitzustellen (Claudia Hänzi,
Sozialhilferecht, S. 122). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer ihre Unterstützung schriftlich angeboten und legt ihm
regelmässig Wohnungsinserate zur Abholung in der Behörde bereit.
5.
Die von der Beschwerdegegnerin bis zum 1. September 2014
gesetzte Frist, ab welcher die Kostenübernahme nicht mehr gewährt würde, ist
während dem Beschwerdeverfahren abgelaufen. Da es sich nach einer über
sechsjährigen Kostenübernahme um die erste schriftliche und in Verfügungsform
ergehende Weisung zur Räumung des Lagers handelte, rechtfertigt es sich, dem
Beschwerdeführer, welcher unter der aufschiebenden Wirkung während des Instanzenzuges
(§ 25 Abs. 1 und § 55 VRG) noch keine Gewissheit hatte, ob er
das Lager tatsächlich zu räumen hat, eine die allfällige Kündigungsfrist des
Lagerraums berücksichtigende Frist bis 31. März 2015 zur Auflösung des
Lagers unter Kostenübernahme der Lagerkosten anzusetzen. Die Kosten für die Möbellagerung
sind somit ab 1. April 2015 nicht mehr im Unterstützungsbudget des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch massvoll
zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis am
31. März 2015 gesetzt, um das Möbellager zu räumen und zu künden, wobei
die Möbellagerungskosten ab dem 1. April 2015 nicht mehr übernommen
werden.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 500.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an…