{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.09.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00480_21-09-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215559&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e243a59d6a9c6c77637ba560f9f854da"}, "Num": [" VB.2014.00480"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.21.0  VB.2014.00480"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.21.0  VB.2014.00480"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.21.0  VB.2014.00480"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | \u00dcberpr\u00fcfung eines amtlichen Quartierplans: Umfang der dem Baurekursgericht dabei zustehenden Kognition und Interessenabw\u00e4gung. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist zur Beschwerde berechtigt, da sie gem\u00e4ss Rechtsprechung den treuh\u00e4nderisch angestrebten Interessenausgleich zwischen den beteiligten Quartierplangenossen auf dem Rechtsmittelweg verteidigen darf und ihre Planungsautonomie durch den angefochtenen Entscheid betroffen ist (E. 1.2.2). Der angefochtene Entscheid kann sowohl als End- als auch als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG qualifiziert werden. Eine Anfechtung dieses Entscheids vor Verwaltungsgericht ist jedenfalls zul\u00e4ssig (E. 1.3.3). Soweit die Eventualantr\u00e4ge, die die Beschwerdegegnerin 2 bereits im Rekursverfahren vorgebracht hatte, den Streitgegenstand tangieren, hat die Vorinstanz diese im Rahmen der nachfolgend anzuordnenden R\u00fcckweisung der Sache und neuerlichen Entscheidfindung nochmals zu beurteilen (E. 1.4.2). Den Gemeinden kommt im Quartierplanrecht grunds\u00e4tzlich Planungsautonomie zu. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung des kommunalen Planungsentscheids durch das Baurekursgericht muss insbesondere ber\u00fccksichtigt werden, dass der erstinstanzlichen Beh\u00f6rde verschiedene Planungsvarianten zur Auswahl stehen k\u00f6nnen. Die Vorinstanz darf von der gew\u00e4hlten L\u00f6sung nur abweichen, wenn die von ihr ausgew\u00e4hlte L\u00f6sung aus \u00fcberzeugenden Gr\u00fcnden tats\u00e4chlich als besser erscheint (E. 2.4). Wurden mit dem Rekursentscheid kommunale Nutzungsplanungen aufgehoben, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden Kognition auch zu pr\u00fcfen, ob die Rekursinstanz in rechtsverletzender Weise die kommunale Planungsautonomie missachtete (E. 2.5). Anforderungen an eine rechtsgen\u00fcgende Erschliessung des Quartierplangebiets (E. 4). Die gegebenen Umst\u00e4nde zeigen auf, weshalb die Quartierplanbeh\u00f6rde eine andere als die im Technischen Bericht vorgeschlagene Planung zu finden versuchte. Dabei handelte sie nicht willk\u00fcrlich bzw. ihr Ermessen missbrauchend (E. 5.2). Es besteht ein\u00f6ffentliches Interesse an einer verkehrlichen Entflechtung auf dem streitbetroffenen Weg, das mit der vom Gemeinderat festgesetzten Erschliessungsl\u00f6sung gewahrt w\u00fcrde. Die Wichtigkeit dieses \u00f6ffentlichen Interesses ist aufgrund des beschr\u00e4nkten Fahrzeugaufkommens auf dem besagten Weg indessen zu relativieren (E. 6.4). Kosten- und Fl\u00e4chenvergleich der erst- und vorinstanzlichen Quartierplanvarianten (E. 6.5.1\u20134). Der vom  Gemeinderat festgesetzte Quartierplan w\u00fcrde jedenfalls einen schweren Eingriff in das Eigentum des Beschwerdegegners 2 bedeuten (E. 6.5.5). Bei der vorinstanzlichen Erschliessungsl\u00f6sung ergeben sich Sicherheitsbedenken. Zu deren Einsch\u00e4tzung sind Fachkenntnisse vonn\u00f6ten. Es bedarf folglich eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens (E. 6.6.2). Unter diesen Umst\u00e4nden erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nur ungen\u00fcgend abgekl\u00e4rt. Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid teilweise aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung auf der Grundlage des von ihr einzuholenden Gutachtens zur\u00fcckzuweisen (E. 6.7). Nach der neueren Rechtsprechung gilt eine R\u00fcckweisung an die Vorinstanz mit offenem Prozessausgang \u2013 wie vorliegend \u2013 in Bezug auf die Kosten- und Entsch\u00e4digungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelf\u00fchrenden Partei \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig davon, welche Antr\u00e4ge diese gestellt hat (E. 7.1).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:16", "Checksum": "0a22041f7faa96758f9763650ca7664e"}