{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00481_2014-09-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214601&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7de7e5f316c687938b67e0c3ab5f7d4d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00481"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.09.2014  VB.2014.00481"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.09.2014  VB.2014.00481"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.09.2014  VB.2014.00481"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA | Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mangels Nachweis eines nachhaltig existenzsichernden Einkommens aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit. [Der rum\u00e4nische Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrt in der Schweiz eine Einzelunternehmung zur Erbringung von Hauswartungs- und Transportaufgaben. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA f\u00fcr ihn und seine ebenfalls beschwerdef\u00fchrenden Angeh\u00f6rigen wurde widerrufen, nachdem die Familie vor\u00fcbergehend von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden musste.] W\u00e4hrend im Bereich der unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigen f\u00fcr rum\u00e4nische und bulgarische Staatsangeh\u00f6rige arbeitsmarktliche Beschr\u00e4nkungen gelten, sind entsprechende Zulassungsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr selbst\u00e4ndigerwerbende Rum\u00e4nen und Bulgaren ausgelaufen. Auch im Anwendungsbereich des FZA ist es den Migrationsbeh\u00f6rden jedoch nicht verwehrt, die Nachhaltigkeit einer ausge\u00fcbten selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Rechtsanspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt von Familienangeh\u00f6rigen mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht (E. 2 und 3.1). Die Regelungen des FZA f\u00fcr Nichterwerbst\u00e4tige sind hinsichtlich dem Erfordernis der Sozialhilfeunabh\u00e4ngigkeit und der ausreichenden finanziellen Mitteln auch auf selbst\u00e4ndig Erwerbst\u00e4tige anwendbar. Analog zur Aufenthaltsregelung bei Personen ohne Erwerbst\u00e4tigkeit erlischt damit mit dem Wegfallen der Aufenthaltsbedingung eines existenzsichernden Einkommens auch das Aufenthaltsrecht (E. 3.2). Die Beschwerdef\u00fchrenden haben in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen und die Betriebskosten ihrer Einzelunternehmung nur unvollst\u00e4ndig belegt. Die Erzielung eines nachhaltig existenzsichernden Einkommens aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit ist damit nicht nachgewiesen. Angesichts der inzwischen eingereichten Belege erscheint es jedoch m\u00f6glich, die der Familie zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel zumindest ungef\u00e4hr zu sch\u00e4tzen, so dass es unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, erschiene, bereits deshalb die Beschwerde abzuweisen (E. 3.3). Die finanziellen Mittel der Beschwerdef\u00fchrenden reichen nicht aus, diematerielle Grundsicherung der Familie zu gew\u00e4hrleisten. Offengelassen, in welchen F\u00e4llen \u00fcber die materielle Grundsicherung hinaus allenfalls auch noch ein \"Erg\u00e4nzungsbedarf\" f\u00fcr situationsbedingte (Integrations-)Leistungen zur Sicherung eines sozialen Existenzminimums miteinzubeziehen w\u00e4re und inwiefern ein solcher Einbezug sich mit freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Regelungen vertragen w\u00fcrde (E. 3.4 und 3.5).\r\rAuch wenn die Beschwerdef\u00fchrenden gegenw\u00e4rtig kein nachhaltig existenzsicherndes Einkommen generieren, ist mittelfristig eine gewisse Entspannung der finanziellen Situation zu erwarten. Unter Mitber\u00fccksichtigung des Kindeswohls und der Integrationsleistungen der Kinder erscheint ein Widerruf unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.6).\r\rKostenauflage und Verweigerung einer Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr das vorinstanzliche Verfahren gem\u00e4ss Verursacherprinzip (E. 4).\r\rAbweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist (E. 5).\r\rGutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:30:19", "Checksum": "5b34d73d13dc9cf604e17afb1993f131"}