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Geschäftsnummer: VB.2014.00481  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA


Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mangels Nachweis eines nachhaltig existenzsichernden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

[Der rumänische Beschwerdeführer führt in der Schweiz eine Einzelunternehmung zur Erbringung von Hauswartungs- und Transportaufgaben. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für ihn und seine ebenfalls beschwerdeführenden Angehörigen wurde widerrufen, nachdem die Familie vorübergehend von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.]

Während im Bereich der unselbständigen Erwerbstätigen für rumänische und bulgarische Staatsangehörige arbeitsmarktliche Beschränkungen gelten, sind entsprechende Zulassungsbeschränkungen für selbständigerwerbende Rumänen und Bulgaren ausgelaufen. Auch im Anwendungsbereich des FZA ist es den Migrationsbehörden jedoch nicht verwehrt, die Nachhaltigkeit einer ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit zu überprüfen. Rechtsanspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt von Familienangehörigen mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht (E. 2 und 3.1).

Die Regelungen des FZA für Nichterwerbstätige sind hinsichtlich dem Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit und der ausreichenden finanziellen Mitteln auch auf selbständig Erwerbstätige anwendbar. Analog zur Aufenthaltsregelung bei Personen ohne Erwerbstätigkeit erlischt damit mit dem Wegfallen der Aufenthaltsbedingung eines existenzsichernden Einkommens auch das Aufenthaltsrecht (E. 3.2).

Die Beschwerdeführenden haben in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen und die Betriebskosten ihrer Einzelunternehmung nur unvollständig belegt. Die Erzielung eines nachhaltig existenzsichernden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist damit nicht nachgewiesen. Angesichts der inzwischen eingereichten Belege erscheint es jedoch möglich, die der Familie zur Verfügung stehenden Mittel zumindest ungefähr zu schätzen, so dass es unverhältnismässig, erschiene, bereits deshalb die Beschwerde abzuweisen (E. 3.3).

Die finanziellen Mittel der Beschwerdeführenden reichen nicht aus, diematerielle Grundsicherung der Familie zu gewährleisten. Offengelassen, in welchen Fällen über die materielle Grundsicherung hinaus allenfalls auch noch ein "Ergänzungsbedarf" für situationsbedingte (Integrations-)Leistungen zur Sicherung eines sozialen Existenzminimums miteinzubeziehen wäre und inwiefern ein solcher Einbezug sich mit freizügigkeitsrechtlichen Regelungen vertragen würde (E. 3.4 und 3.5). Auch wenn die Beschwerdeführenden gegenwärtig kein nachhaltig existenzsicherndes Einkommen generieren, ist mittelfristig eine gewisse Entspannung der finanziellen Situation zu erwarten. Unter Mitberücksichtigung des Kindeswohls und der Integrationsleistungen der Kinder erscheint ein Widerruf unverhältnismässig (E. 3.6). Kostenauflage und Verweigerung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren gemäss Verursacherprinzip (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist (E. 5). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT
BULGARIEN
ERGÄNZUNGSBEDARF
ERWERBSUNKOSTEN
EU
EU-BÜRGER/-IN
EXISTENZMINIMUM
EXISTENZSICHERUNG
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
MITWIRKUNGSPFLICHT
NACHHALTIGKEIT
RECHTSBERATUNG
RUMÄNIEN
SELBSTÄNDIG ERWERBENDE
SELBSTÄNDIG ERWERBENDER
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SELBSTÄNDIGERWERBEND
SELBSTÄNDIGKEIT
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SKOS
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERURSACHERPRINZIP
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AuG
Art. 62 lit. d AuG
Art. 62 lit. e AuG
Art. 90 AuG
Art. 110 BGG
Art. 29a BV
Art. 10 Abs. 2b FZA
Art. 10 Abs. Ib FZA
Art. 12 FZA
Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 3 Abs. IV Anhang I FZA
Art. 3 Abs. V Anhang I FZA
Art. 12 Anhang I FZA
Art. 12 Abs. I Anhang I FZA
Art. 24 Anhang I FZA
§ 16 Abs. I SHV
§ 16 Abs. II SHV
§ 17 SHV
Art. 21 VEP
§ 7 VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 VRG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00481

 

Urteil

 

der 2. Kammer

 

 

vom 29. Oktober 2014

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

       Nr. 2–4 vertreten durch Nr. 1,

dieser vertreten durch E,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1972 geborene rumänische Staatsangehörige A reiste am 9. November 2010 in die Schweiz ein und stellte am 18. November 2010 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Hauswart. Das zu diesem Zweck gegründete Einzelunternehmen F wurde im Oktober 2011 in das Handelsregister eingetragen. Nachdem das Migrationsamt das Gesuch von A mit Verfügungen vom 19. September 2011 und 17. November 2011 noch abgewiesen hatte, erteilte es diesem am 16. Januar 2012 wiedererwägungsweise eine bis zum 8. No­vember 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit, worauf ein gegen die Bewilligungsverweigerung erhobenes Rekursverfahren von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 26. Januar 2012 als erledigt abgeschrieben wurde.

Am 20. August 2012 zog A seine Ehefrau B sowie die beiden 1998 bzw. 2002 geborenen Töchter C und D in die Schweiz nach, welche ebenfalls über die rumänische Staatsangehörigkeit verfügen. Diesen wurde eine bis zum 20. August 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Ehegatten bzw. bei den Eltern erteilt.

Als das Migrationsamt Ende 2012 davon erfahren hatte, dass die Familie von der Sozial­hilfe unterstützt wurde, widerrief es am 22. Januar 2013 die Aufenthaltsbewilligung von A und seinen Familienangehörigen und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. April 2013.

Nachdem ein im Januar 2013 eröffnetes Konkursverfahren im März 2013 mangels Aktiven eingestellt worden war, wurde die Einzelunternehmung F am 4. April 2013 von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht. A und B gründeten sodann das Einzelunternehmen G, welches im April 2014 ins Handelsregister eingetragen wurde und das "Ausführen von allgemeinen Malerarbeiten, Putzen, Transporte[n] und Reparaturen" bezweckt.

II.  

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 22. Januar 2013 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 20. Juni 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 1. September 2014 (Datum Poststempel) liessen A und B sowie deren Kinder C und D dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und den Beschwerdeführenden eventualiter die Aufenthaltsbewilligung "ab September 2013 oder September 2014" zu erteilen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, eine Parteientschädigung zuzusprechen und der Familie die unentgeltliche Prozessführung sowie "ein unentgeltlicher Anwalt zu bewilligen, der noch Begründungen und Unterlagen nachreichen" könne. Falls die Beschwerde nicht gutgeheissen werde, seien die Kosten des "Rekursentscheids" zu erlassen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde beantragte, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Der Beschwerdeführerschaft wurde Frist bis zum 3. Oktober 2014 zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt.

Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2014 wurden die Beschwerdeführenden vom Verwaltungsgericht dazu aufgefordert, ihre aktuelle finanzielle Situation durch geeignete Dokumente (Bilanz und Erfolgsrechnung, Steuererklärung, Bankauszüge etc.) darzulegen. In der Folge reichten diese am 22. September 2014 (Datum Poststempel) Aufstellungen über "Ein- und Ausgaben" der Einzelunternehmung von A von April 2014 bis August 2014 samt Quittungsbelegen, zwei Lohnabrechnungen eines Malergeschäfts und Kopien der Steuererklärungen 2011 und 2012 von A ein. Unaufgefordert wurden auch einige Referenzen eingereicht.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden weitere Abrechnungen, Bestätigungen zu besuchten Deutschkursen und ein Referenzschreiben nach und machten Ausführungen zur Beschwerdeantwort der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2014.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 20a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG verpflichtet, die Entwicklung des Sachverhalts bzw. nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Entwicklungen zu berücksichtigen (VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00126, E. 1c; BGE 135 II 369 E. 3.3). Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, sind deshalb neue Vorbringen nach Massgabe von § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 a VRG zulässig. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundes­verfassung [BV]; Art. 110 des Bundes­gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]) bringen es diesfalls mit sich, dass im Rahmen des Streitgegenstands neue Tat­sachenbehauptungen sowie neue Beweis­mittel jederzeit vorgebracht werden können, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem sie sich verwirklicht haben. Damit lässt sich sicherstellen, dass einer Anordnung der Sachverhalt, wie er sich im Entscheidzeitpunkt präsentiert, zugrunde gelegt wird. Was nicht ausschlaggebend erscheint oder wegen nach­lässiger Verfahrensführung verspätet eingebracht wird, kann allerdings ausser Acht gelassen werden (VGr, 21. Juli 2010, VB.2010.00088, E. 1.4 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 26 ff.).

Da die am 6. Oktober 2014 nachgereichten Unterlagen erst nach Ablauf der angesetzten Vernehmlassungsfrist eingereicht wurden, sind sie aus dem Recht zu weisen, zumal sie für den vorliegenden Entscheid ohnehin nicht massgebend erscheinen. Hingegen sind die am 22. September 2014 eingereichten Dokumente grundsätzlich zu berücksichtigen.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro­päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Während im Bereich der unselbständigen Erwerbstätigen für rumänische und bulgarische Staatsangehörige noch bis zum 31. Mai 2016 arbeitsmarktliche Be­schrän­kungen gelten, sind entsprechende Zulassungsbeschränkungen für selbständig­erwerbende Rumänen und Bulgaren am 31. Mai 2011 abgelaufen (vgl. Art. 10 Abs. 1b und 2b FZA sowie die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz). Nach Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA haben diese und andere Staatsangehörige einer Vertragspartei, die sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertrags­partei niederlassen wollen, Anspruch auf eine mindestens fünf Jahre gültige Auf­enthalts­erlaubnis.

2.3 Ob eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit weisungs­ungebunden und auf eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko ausgeübt wird. Es darf weder ein Subordinationsverhältnis noch eine Einbindung in eine fremde Arbeits­organisation vorliegen. Als Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit genügt grund­sätzlich die Gründung eines Unternehmens oder die Entfaltung einer entsprechenden Geschäftstätigkeit in der Schweiz, was durch das Vorlegen von Geschäftsbüchern (Buch­haltung, Aufträge etc.) zu belegen ist (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Bundesamts für Migration zur Verordnung über die Einführung des freien Personen­verkehrs, Bern [Mai] 2014 [Weisungen VEP-05/2014], Ziff. 4.3.2; BGr, 31. August 2004, 2A.169/2004, E. 6.3).

2.4 Grundsätzlich ist die wirtschaftliche Rentabilität der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachzuweisen, es müssen sodann aber anderweitig ausreichend Mittel zur Vermei­dung einer Fürsorgeabhängigkeit vorhanden sein (vgl. Philipp Gremper in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 18.26; VGr, 28. Mai 2014, VB.2014.00262, E. 2.4; VGr SG, 4. April 2013, B 2012/98, E. 4.2; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Vorb. Art. 4252 AuG N. 17). Sind solche nicht vorhanden, muss die Generierung eines regelmässigen, nachhaltigen und existenz­sichernden Einkommens nachgewiesen werden (vgl. Marc Spescha in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKOMM, Band II, 2. A., Bern 2011 [FamKOMM II], Anhang Ausländerrechtliche Aspekte des Privat- und Familienlebens, Rz. 26; Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2013, Art. 12 Anhang I FZA N. 3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten, in: Alberto Acher­mann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 124 f.; Weisungen VEP-05/2014, Ziff. 10.3.4.2; VGr TG, 21. April 2010, TVR 2010 Nr. 1, E. 4). Lediglich nach einer Minderheitsansicht soll Sozialhilfeabhängigkeit bei Selbständig­erwerbenden nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen, zumindest aber den Fort­bestand einer selbständigen Tätigkeit infrage stellen (Astrid Epiney, Das Freizügigkeits­abkommen Schweiz-EU, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrations­recht 2011/2012, Bern 2012, S. 116 f.)

Auch wenn die Kantone keine prohibitiven Hürden für den Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufstellen und insbesondere kein bestimmtes Mindesteinkommen voraussetzen dürfen, ist es den Migrationsbehörden damit nicht verwehrt, die Nach­haltigkeit der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit zu überprüfen (vgl. Gremper in: Uebersax et al., Rz. 18.26). Ist die Generierung eines regelmässigen und existenz­sichernden Einkommens oder die Verfolgung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachgewiesen, kann die Bewilligung verweigert bzw. widerrufen werden (Weisungen VEP-05/2014, Ziff. 4.3.1 f. und 10.3.4.2; Lisa Ott in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 19 AuG N. 3; Gremper in: Uebersax et al., Rz. 18.39).

2.5 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige von EU-Bürgern ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht: Hierzu gehören nach Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA unter anderem die Ehegatten und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird.

Art. 3 Abs. 5 Anhang I FZA räumt den Ehegatten und den Kindern eines hier dauerhaft aufenthalts­berechtigten EU-Bürgers einen Rechtsanspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt ein, selbst wenn diese ihr Aufenthaltsrecht von einer Person ableiten, welche ihrerseits nicht zum (unselbständigen) Erwerb zugelassen ist. Lediglich bei Familienangehörigen von Angehörigen von Bulgarien und Rumänien mit Kurzaufenthaltsbewilligung sind diesbezüglich nach Art. 21 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) Einschränkungen vorgesehen (vgl. Weisungen VEP-05/2014, Ziff. 9.4).

3.  

3.1 Die aus Rumänien stammenden Beschwerdeführenden 1 und 2 gehören zu dem durch das FZA begünstigten Personenkreis und unterliegen keinerlei Kontingentierung, soweit sie ihren Aufenthalt auf eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen der von ihnen gegründeten Einzelunternehmung G stützen können. Die Beschwerdeführerin 2 kann ihren Aufenthalt als Ehegattin eines selbständigerwerbenden EU-Bürgers zudem auch aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA ableiten. Auch der Aufenthaltsstatus ihrer beiden minderjährigen Töchter (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) leitet sich sodann nach Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA vom Aufenthaltsrecht ihrer Eltern bzw. des Vaters ab und teilt damit auch dessen Schicksal (Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA).

Während es dem hier originär aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer 1 als rumänischem Staatsangehörigen nicht erlaubt ist, ohne Bewilligung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, haben die Beschwerdeführenden 2–4 nach der freizügigkeitsrechtlichen Regelung als seine Familienangehörigen mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Abs. 5 Anhang I FZA grundsätzlich einen Rechts­anspruch auf bewilligungs­freien Zugang zum Arbeitsmarkt und können auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

3.2 Die herrschende Lehre, welcher das Verwaltungsgericht folgt, wendet hinsichtlich dem Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit und der ausreichenden finanziellen Mitteln die Regelungen des FZA für Nichterwerbstätige auch auf selbständig Erwerbstätige an (vgl. Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Vorb. Art. 4252 AuG N. 17; Weisungen VEP-05/2014, Ziff. 10.3.4.2; vgl. auch E. 2.4 vorstehend). Analog zur Aufenthaltsregelung bei Personen ohne Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA; BGE 135 II 265 E. 3.7) erlischt damit mit dem Wegfallen der Aufenthaltsbedingung eines existenz­sichernden Einkommens auch das Aufenthaltsrecht (vgl. Gremper, in: Übersax et al., Ausländerrecht, Rz. 18.39; Spescha in: Spescha et al., Art. 12 Anhang I FZA N. 3; Spescha in: FamKOMM II, Anhang Ausländerrechtliche Aspekte des Privat- und Familienlebens, Rz. 26; VGr TG, 21. April 2010, TVR 2010 Nr. 1, E. 4.1; a. M. Epiney in: Achermann et al., S. 116 f., welche im Anwendungsbereich des FZA das Vorhandensein eines existenz­sichernden Einkommens generell nicht als Aufenthaltsbedingung für Selbständig­erwerbende betrachtet).

3.3 Die Beschwerdeführenden haben zwischen Dezember 2012 und August 2013 Sozial­hilfe im Umfang von Fr. 56'000.- bezogen. Seither beziehen sie keine Sozialhilfe mehr. Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden ihre Lebenshaltungskosten selbständig decken können. Der Nachweis einer existenzsichernden selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorliegen alternativer Finanzierungs­möglichkeiten obliegt dem um Bewilligung ersuchenden Ausländer (Weisungen VEP-05/2014, Ziff. 4.3.2; vgl. auch Art. 90 AuG).

Die Einnahmen und Ausgaben der Einzelunternehmung G sind nur unvollständig belegt: So fehlen Bilanz- und Erfolgsrechnung oder vergleichbare Aufstellungen für nicht kaufmännisch Buchführungspflichtige sowie Quittungsbelege für den Zeitraum vor dem April 2014. Auch fehlen nähere Angaben zu den ausgeführten Tätigkeiten und der hierfür aufgewendeten Zeit, wie dies in aller Regel bei einer sorgfältigen Buchführung und Dokumentation der Fall ist. Die eingereichten Aufstellungen enthalten zudem zahlreiche Rechnungsfehler und weisen teilweise keine betrieblichen Ausgaben aus, weshalb die Nettoeinkünfte nicht exakt berechnet werden können. Postkontoauszüge wurden – trotz gegenteiliger Ankündigung in der Eingabe vom 22. September 2014 – nicht eingereicht.

Die Beschwerdeführenden wurden bereits von den Vorinstanzen mehrfach dazu aufgefordert, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen und mit Belegen zu untermauern. Letztmals wurden sie mit Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2014 und unter Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG dazu aufgefordert, "ihre aktuelle finanzielle Situation durch geeignete Dokumente (Bilanz und Erfolgsrechnung ihres Unternehmens, Steuererklärung, Bankauszüge etc.) darzulegen". Aufgrund der offenkundig unvollständigen und mangelhaft geführten Aufstellungen sind die Beschwerdeführenden ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nur teilweise nachgekommen und haben damit die Erzielung eines nachhaltig existenzsichernden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit auch vor Verwaltungsgericht nicht nachgewiesen. Angesichts der inzwischen eingereichten Belege erscheint es jedoch möglich, die der Familie zur Verfügung stehenden Mittel zumindest ungefähr zu schätzen, sodass es unverhältnismässig erschiene, bereits deshalb die Beschwerde abzuweisen.

3.4  

3.4.1 Die Vorinstanz ging von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 4'887.75 aus, übernahm hierbei aber teilweise Rechnungsfehler der Beschwerdeführerschaft: So betragen z. B. die addierten Einnahmen im April 2014 lediglich Fr. 7'500.- und nicht Fr. 8'500.-, wie von den Beschwerdeführenden errechnet und von der Vorinstanz übernommen wurde. Mit den nachgereichten Unterlagen für April 2014 bis August 2014 ergeben sich durchschnittliche Bruttoeinkünfte von knapp Fr. 4'760.- bzw. Nettoeinkünfte von knapp Fr. 4'490.-. Es ist aber zu bezweifeln, dass alle Betriebsausgaben deklariert wurden. Die Beschwerdeführenden haben in den näher ausgeführten Zeitperioden von Oktober 2013 bis August 2014 lediglich Ausgaben in Höhe von rund Fr. 3'000.- – bzw. Fr. 270.- pro Monat – angegeben, wobei in den letzten Monaten angeblich keinerlei Gewinnungskosten mehr angefallen sein sollen. Die geringen Ausgaben erklären sie hierbei damit, dass sie die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und ihre Kunden in den meisten Fällen die notwendigen Materialien und Utensilien selbst zur Verfügung stellen und ihnen deshalb kaum Materialkosten erwachsen würden.

3.4.2 Die Vorinstanz hat die deklarierten Ausgaben der Einzelunternehmungen als zu niedrig erachtet und in Anwendung der Empfehlungen der Vereinigung der Migrationsämter Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein (VOF) zum Lebensbedarfs beim Familiennachzug vom 17. November 2011 (abrufbar auf www.vof.ch/dok.php [Empfehlungen der VOF]) pauschal Fr. 500.- als monatliche Erwerbsunkosten hinzugerechnet (bzw. bei deren Lebensbedarf berücksichtigt). Gemäss den genannten Empfehlungen VOF sind pro Vollzeit erwerbstätige Person pauschal Fr. 250.- pro Monat als Erwerbsunkosten bzw. Lohngestehungskosten miteinzubeziehen.

3.4.3 Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach ihrer Darstellung einer selbständigen  Erwerbstätigkeit nachgehen, erscheint es nicht glaubwürdig, dass ihnen der grösste Teil ihres Arbeits- und Verbrauchsmaterials kostenlos von der Kundschaft zur Verfügung gestellt werden soll. So ist es eines der kennzeichnenden Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit, dass sie auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko getätigt und nicht weisungsgebunden in fremder Arbeitsorganisation geleistet wird. Die Zurverfügungstellung der Arbeitsutensilien und Materialien inklusive Transportfahrzeuge durch die jeweiligen Auftraggebenden schliesst eine selbständige Erwerbstätigkeit zwar nicht völlig aus, weist jedoch auf eine Scheinselbständigkeit hin. Auch weitere Indizien lassen Zweifel an einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufkommen: So hat der Beschwerdeführer 1 im Juni 2014 im Stundenlohn für ein Malergeschäft gearbeitet und hierfür Lohnabrechnungen erhalten. In der Regel ist die Bezeichnung "Lohn" dem Arbeitsentgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorbehalten. Auch erscheint es eher unüblich, dass ein Malergeschäft, dessen Zweck gerade die eigenständige Ausführung von Malerarbeiten ist, zur Erfüllung des eigenen Kerngeschäfts auf die Dienste fremder Anbieter bzw. Konkurrenten zurückgreift.

Gemäss Referenzschreiben vom 8. September 2014 ist die Beschwerdeführerin 2 überdies in einem Haushalt als Babysitter und Haushaltshilfe "angestellt". Inwiefern es sich bei dieser Anstellung noch um eine vom Zweck der Einzelunternehmung G gedeckte, selbständige Erwerbstätigkeit handeln soll, erscheint fraglich. Es ist aus den eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass die hieraus resultierenden Einkünfte korrekt abgerechnet wurden. Allerdings kann die Beschwerdeführerin 2 ihren Aufenthaltsanspruch auch von demjenigen ihres Ehemannes ableiten und ist damit auch zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. E. 2.5 und 3.1 vorstehend).

Geht man zugunsten der Beschwerdeführerschaft und in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Ehegatten – oder zumindest des Beschwerdeführers 1 – aus, erscheinen die geltend gemachten Betriebskosten unglaubwürdig tief.

3.4.4 Dass die Beschwerdeführenden in den letzten drei Monaten sodann überhaupt keine Betriebsunkosten mehr gehabt haben wollen, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung: Allein die Mobilitätskosten für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel der beiden im Einzelunternehmen tätigen Ehegatten dürften sich auf rund Fr. 200.- pro Monat belaufen, benötigen sie für ihre Tätigkeit doch jeweils mindestens Mehrzonenabonnemente für den Grossraum Zürich. Ohnehin erscheint fraglich, ob sie für ihre Tätigkeit nicht wenigstens zeitweise auch auf ein eigenes Transportfahrzeug angewiesen sind, bieten sie doch gemäss Handelsregistereintrag und eigenen Angaben neben allgemeinen Maler-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten auch Transportdienstleistungen an. Neben höheren Material- und Mobilitätskosten dürften sie zudem auch noch Kommunikationskosten aufweisen, bedingt ihre Tätigkeit doch auch eine gewisse telefonische Erreichbarkeit. Auch Werbekosten dürften anfallen, zumal die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben im Internet Inserate geschaltet haben. Sollten die Beschwerdeführenden sich bei der SUVA gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert haben (freiwillige Unternehmerversicherung nach UVG), fallen weitere Kosten an. Es erscheint deshalb geboten, die offenkundig unvollständig deklarierten monatlichen Geschäftsunkosten angemessen zu erhöhen, zumal die unvollständig geführten und unzureichend belegten Aufstellungen der Beschwerdeführenden keine glaubwürdige Berechnungsgrundlage bieten. Die von der Vorinstanz beigezogenen Empfehlungen der VOF sind hierbei zur Abschätzung der entsprechenden Kosten nur bedingt geeignet, beziehen sich diese doch auf "Lohngestehungskosten" und damit wohl vorwiegend auf die Erwerbsun­kosten unselbständig erwerbstätiger Personen. Sie dürften damit für selbständig Erwerbs­tätige eher zu tief angesetzt sein. Im Sinn einer Untergrenze ist jedoch davon auszugehen, dass die im Einzelunternehmen beschäftigten Beschwerdeführenden 1 und 2 monatlich mindestens je Fr. 250.- Erwerbsun­kosten aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit gehabt haben und demnach ein durchschnittliches Nettoeinkommen von weniger als Fr. 4'300.- pro Monat erzielen dürften. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss eigenen Angaben wegen Erziehungsaufgaben nicht mit einem Vollzeitpensum im Einzelunternehmen mitarbeiten kann: So haben es die Beschwerdeführenden generell versäumt, genaue Angaben zu ihrem jeweiligen Arbeitspensum zu machen und scheinen monatliche Erwerbsunkosten von lediglich Fr. 500.- angesichts des behaupteten Umsatzes ohnehin bereits tief veranlagt zu sein.

3.4.5 Weiter kommt hinzu, dass in der Schweiz auch Selbständigerwerbende Sozialversicherungsbeiträge an die AHV/IV/EO und Beiträge an eine Familienausgleichskasse zu entrichten haben (vgl. Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG]; Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG]). Unter Annahme eines monatlichen Reineinkommens von Fr. 4'300.- fallen dabei etwa monatliche Kosten in Höhe von Fr. 450.- an (vgl. das Berechnungstool zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge Selbständigerwerbender der SVA Zürich, www.svazuerich.ch). Da die Beschwerdeführenden für ihre beiden Kinder allenfalls aber auch Familienzulagen in derselben Höhe geltend machen können, erscheint ein Nettoeinkommen von etwas weniger als Fr. 4'300.- pro Monat auch unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabzüge realistisch.

3.5  

3.5.1 Um die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführenden aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein nachhaltig existenzsicherndes Einkommens erzielen, ist deren Nettoeinkommen mit deren Existenzbedarf und allfälligen Sozialhilfeansprüchen zu vergleichen: Gemäss § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1981 (SHV) wird wirtschaftliche Hilfe gewährt, wenn die eigenen Mittel des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ausreichen. Dabei gehören zu den eigenen Mitteln unter anderem alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person sowie alle Einkünfte und das Vermögen von dessen Ehegatten, sofern die Ehegatten nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 SHV). Die Sozialhilfegesetzgebung legt die Bemessung der Sozialhilfe selbst nicht fest. Dazu bestimmt jedoch § 17 SHV, dass für die Bemessung der direkten wirtschaftlichen Hilfe die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, www.skos.ch) wegweisend seien. Ferner sind auch nach Art. 16 Abs. 1 VEP die SKOS-Richtlinien zur Feststellung ausreichender finanzieller Mittel massgebend, wobei die genannte Bestimmung nach der Gesetzessystematik auf Selbständigerwerbende höchstens sinngemäss Anwendung findet. Demnach sind zur Abschätzung des zukünftigen Fürsorgerisikos der Beschwerdeführenden deren Einkünfte dem Bedarf gemäss SKOS-Richtlinien gegenüberzustellen.

3.5.2 Gemäss den SKOS-Richtinien A.6 gehören zur materiellen Grundsicherung folgende Positionen: Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten sowie medizinische Grundversorgung. In Anwendung der neusten SKOS-Richtlinien und mit Verweis auf die unumstrittene vorinstanzliche Berechnung der Kosten für die medizinische Grundversorgung (Krankenkassenkassenkosten unter Einbezug der Jahresfranchise und Präminenverbilligungsansprüche) betragen die Kosten für die materielle Grundsicherung damit vorliegend:

Grundbedarf für den Lebensunterhalt (4 Pers.)*           Fr.           2'110.00

Wohnungsmiete                                                              Fr.           1'480.00

Medizinische Grundversorgung                                     Fr.             838.00

Total Kosten materielle Grundsicherung                        Fr.           4'428.00

*   Gemäss B.2.2 der SKOS-Richtlinien beläuft sich der Grundbedarf für vier Personen ab 2013 auf Fr. 2'110.-. Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid die leicht abweichenden Empfehlungen der VOF und deshalb einen etwas höheren Grundbedarf von Fr. 2'167.- zugrunde gelegt.

Geht man im Sinn der obenstehenden Ausführungen davon aus, dass die Nettoeinkünfte der Einzelunternehmung unter Fr. 4'300.- sein dürften, ergibt sich bereits hieraus eine monatliche Unterdeckung von Fr. 130.-.

3.5.3 Es fragt sich, ob vorliegend gemäss der Vorinstanz über die materielle Grundsicherung hinaus auch noch ein Betrag für situationsbedingte (Integrations-)Leistungen zur Sicherung eines sozialen Existenzminimums miteinzubeziehen ist. Gemäss der Rechtsprechung bedarf der Einbezug eines "Ergängungsbedarfs" bzw. die Aufrechnung von situationsbedingten Leistungen einer besonderen Begründung (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.3). Es rechtfertigt sich nicht, den Lebensunterhalt im Sinn einer prophylaktischen Sicherheitsmarge mit höheren Ansätzen zu berechnen, als diese im Falle der tatsächlichen Inanspruchnahme der Sozialhilfe berechnet würden (vgl. VGr, 22. Mai 2013, VB.2012.00600, E. 2.4; VGr, 22. Mai 2013, VB.2012.00647 E. 2.3 ff. [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert] und VGr. 22. Mai 2013, VB.2012.00675, E. 2.2). Sodann ist fraglich, inwiefern ein solcher Einbezug sich mit freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA, welche Art. 54 AuG vorgehen, vertragen würde (vgl. BBl 2002, 3799; Albert Achermann in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 54 AuG N. 9; Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2013, Art. 54 N. 2). Da sich ein Widerruf der Bewilligungen in der gegenwärtigen Situation der Familie ohnehin als unverhältnismässig erweist, kann dies vorliegend offengelassen werden.

3.6 Damit verfügen die Beschwerdeführenden aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht über ein nachhaltig existenzsicherndes Einkommen. Allerdings ist es der Ehefrau – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und wohl auch der Beschwerdeführerschaft – erlaubt, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und so zum Familieneinkommen beizutragen. Das knappe Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes kann nach der Regelung des FZA derart zum Teil kompensiert werden, sodass zukünftig ein genügendes Einkommen resultiert. Sodann dürften sich die Erwerbsaussichten der Beschwerdeführenden auch mit steigender Bekanntheit ihrer Einzelunternehmung in der Zukunft eher verbessern. Mit steigenden Deutschkenntnissen werden sich ihnen allenfalls auch neue Kundensegmente erschliessen. Auch die erfreulichen Integrationsfortschritte der beiden Kinder erhellen die finanzielle Perspektive der Beschwerdeführenden: So werden beide Kinder von ihren Lehrpersonen als sehr fleissig und engagiert beschrieben. Auch die Deutschkenntnisse der Kinder haben erhebliche Fortschritte gemacht: Die 12-jährige D hat gemäss einem Bestätigungsschreiben vom 2. September 2014 ihrer früheren Schule inzwischen keine Mühe, dem Schulunterricht auf Deutsch zu folgen. Das ältere Kind, die 16-jährige C, wies zu Beginn des Jahres 2013 zwar noch erhebliche Defizite in der deutschen Sprache auf. Ihre Leistungen wurden anlässlich einer zwischen dem 8. und 10. April 2013 durchgeführten Schnupperlehre in einer Arztpraxis jedoch durchwegs positiv gewürdigt. Es ist deshalb anzunehmen ist, dass sie sich mittlerweile ebenfalls gut auf Deutsch ausdrücken kann und ihr auch der Einstieg in das unmittelbar anstehende Berufsleben mehr oder weniger reibungslos gelingen dürfte. Sie wird sodann mit ihrem Lehrlingseinkommen zumindest im geringen Masse zur finanziellen Entlastung der Familie beitragen können. Da auch die jüngere Tochter zukünftig nicht mehr auf eine umfassende Betreuung angewiesen ist, kann die Beschwerdeführerin 2 ihr Arbeitspensum erhöhen.

Es ist damit wahrscheinlich, dass sich die finanzielle Situation der Familie in naher Zukunft erhellt und ein nachhaltig existenzsicherndes Einkommen erzielt werden wird. Unter Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau sowie des Kindeswohls und der Integrationsleistungen der Kinder erscheint ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen in der gegenwärtigen Situation damit trotz des knapp nicht existenzsichernden Einkommens der Familie unverhältnismässig. Ein Widerruf kommt jedoch inskünftig wieder in Betracht, sollte die Familie erneut von der Sozialhilfe abhängig werden.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und eine Prüfung der Eventualanträge sowie weiterer Anspruchsgrundlagen erübrigt sich.

4.  

4.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Nach dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann aber auch die obsiegende Partei kostenpflichtig werden, wenn diese im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Beweisen obsiegt, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen Grund und in Verletzung ihrer Mit­wirkungspflicht nicht vorgebracht hatte (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 13 N. 58).

Praxisgemäss findet das Verursacherprinzip überdies auch bei der Auferlegung von Parteientschädigungen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG Anwendung (Plüss, § 17 N. 25). Demnach ist auch der obsiegenden Partei keine Entschädigung zuzusprechen, wenn diese ihre Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch einen vermeidbaren Prozess auslöst (BGr, 7. August 2012, 1C_98/2012, E. 9.2 f.).

4.2 Obwohl die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätten, ihre Einkommenssituation darzulegen und mit Belegen zu untermauern, haben sie diese erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Quittungs­belegen und dergleichen dokumentiert. Selbst vor Verwaltungsgericht sind die Betriebs­unkosten mangelhaft deklariert und belegt worden, wenngleich die vor Verwal­tungsgericht eingereichten Dokumente und Belege inzwischen zumindest eine ungefähre Abschätzung des Nettoertrags der Einzelunternehmung der Beschwerde­führenden zu­lassen.

Die Beschwerdeführenden haben mit ihrer zögerlichen Darstellung ihrer Einkommens­situation das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren provoziert und sind ihrer Mitwirkungspflicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren derart weit nachgekommen, dass zumindest eine Schätzung ihrer Einkommenssituation möglich wurde. Zu berücksichtigen ist auch, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen durch das Migrationsamt am 22. Januar 2013 gerechtfertigt war. Sie haben damit nach dem Verursacherprinzip die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens zu tragen und sind für dieses auch nicht zu entschädigen. Da mit den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen eine Beurteilung der Einkommenssituation möglich wurde und aufgrund der aktuellen Verhältnisse ein Widerruf der Bewilligungen gegenwärtig nicht (mehr) gerechtfertigt erscheint, sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hingegen dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zu entrichten hat.

5.  

5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechts­beistands setzt darüber hinaus voraus, dass Private nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Nicht zu entschädigen sind ausser­prozessuale Kosten im Rahmen von Rechtsberatungen ausserhalb des Verfahrens, selbst wenn diese gerade im Hinblick auf einen hängigen Prozess in Anspruch genommen werden (BGE 121 I 321 E. 2; Plüss, § 16 N. 96 m. w. H.).

5.2 Das vor Verwaltungsgericht erstmals gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozess­führung erfolgt hinsichtlich der Kosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens verspätet (vgl. Plüss, § 16 N. 61) und ist hinsichtlich der Kosten des verwaltungs­gerichtlichen Verfahren infolge Kostenauflage an den Beschwerdegegner gegenstandslos geworden. Mit der Gutheissung der Beschwerde ist auch die Bestellung eines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht erforderlich und das entsprechende Ersuchen abzuweisen.

Die Laienvertreterin der Beschwerdeführenden hat sich im Hinblick auf die Beschwerde­erhebung beim Verwaltungsgericht zwar rechtsanwaltlich beraten lassen. Die von ihr beauftragten Rechtsanwälte und Beratungsstellen haben sich jedoch nie mit einer Prozess­vollmacht legitimiert und sind in keinem Stadium des Prozesses als Vertreter der Beschwerdeführenden aufgetreten. Es handelt sich damit um ausserprozessuale Kosten für Rechtsberatungen, welche nicht zu berücksichtigen sind (BGE 121 I 321 E. 2b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 22. Ja­nuar 2013 sowie Dispositiv-Ziffern I und II des Rekursentscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. Juni 2014 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 1–4 zu verlängern.

2.    Das Gesuch der Beschwerdeführerschaft um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerschaft eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …