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Geschäftsnummer: VB.2014.00482  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.03.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.05.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Führerausweis; Warnungsentzug; Strafentscheid; Kosten der verkehrsmedizinischen Untersuchung; Unentgeltliche Prozessführung. Der Führerausweis ist von Gesetzes wegen nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln für mindestens einen Monat zu entziehen (E. 3.1). Im Administrativverfahren ist ein Abweichen von den Tatsachenfeststellungen des Strafentscheids nur zulässig, wenn dem Strafrichter wesentliche Tatsachen unbekannt waren oder er nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte (E. 3.4). Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer von behördlicher Seite mehrfach darauf hingewiesen, dass nebst dem Straf- auch ein Administrativverfahren eröffnet werde. Es sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den beiden Strafbefehlen zulassen würde (E. 3.4.1). Der Führerausweisentzug erweist sich als rechtmässig (E. 3.5). Wer mit seinem Verhalten im Strassenverkehr dazu beiträgt, dass eine verkehrsmedizinische Abklärung notwendig wird, hat die dadurch entstandenen Kosten grundsätzlich selber zu tragen. Aus dem Umstand, dass die Fahrtüchtigkeit im Zug der Abklärungen und nach erfolgter Nachschulung schlussendlich bejaht wird, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Abklärung sei ungerechtfertigt gewesen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
FÜHRERAUSWEIS
FÜHRERAUSWEISENTZUG
KOSTEN
STRAFBEFEHL
STRAFENTSCHEID
STRASSENVERKEHRSRECHT
TATSACHENFESTSTELLUNGEN DES STRAFRICHTERS
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERKEHRSMEDIZINISCHE ABKLÄRUNG
VERKEHRSMEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG
VERKEHRSMEDIZINISCHES GUTACHTEN
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. II lit. a SVG
§ 1 VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. IV VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 28 Abs. I VRG
§ 38b Abs. I lit. d VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00482

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. März 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Basil Cupa.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Im Anschluss an zwei strassenverkehrsrechtliche Vorfälle ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gegenüber A am 22. Juli 2013 eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an und verfügte am 7. April 2014 einen zweimonatigen Führerausweisentzug wegen mittelschwerer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsregeln.

II.  

Gegen beide Anordnungen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion, welche die Verfahren vereinigte, den Rekurs gegen die verkehrsmedizinische Begutachtung infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und denjenigen betreffend Entzug des Führerausweises mit demselben Entscheid am 20. August 2014 abwies.

III.  

Mit Eingabe vom 1. September 2014 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er richtet sich darin namentlich gegen die Beurteilung des Vorfalls in B und ersucht um "Rückerstattung sämtlicher Spesen" und um unentgeltliche Prozessführung, "auch rückwirkend".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. September 2014 auf eine Vernehmlassung. Am 22. September 2014 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde.

In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 erwartet A "einen Freispruch ohne Kostenfolge" sowie die "Rückerstattung aller entstandenen Auslagen in den letzten 16 Monaten".

Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2014 wurde A aufgefordert, seine Anträge zu präzisieren, zu begründen und seine Mittellosigkeit zu belegen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 beantragt er sinngemäss die Aufhebung des angeordneten Führerausweisentzugs sowie die Rückerstattung sämtlicher durch das Verfahren entstandenen Kosten und eine angemessene Aufwandentschädigung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Am 4. August 2011 nachts beobachtete eine Polizeipatrouille der Kantonspolizei Zürich, wie A auf der Autobahn im Gemeindegebiet C, Richtung D, trotz freier Fahrbahn permanent auf dem Überholstreifen fuhr. Da er zudem seiner im Führerausweis festgehaltenen Brillentragepflicht nicht nachkam, erliess das Statthalteramt des Bezirks C am 10. November 2011 einen Strafbefehl, der in Rechtskraft erwuchs.

Ein zweiter Vorfall ereignete sich am 2. Mai 2013 mittags im Gemeindegebiet B. Diesbezüglich verurteilte das Statthalteramt des Bezirks E A am 10. Juni 2013 per Strafbefehl rechtskräftig, weil er bei einem Einbiege-Manöver unter Querung der Sicherheitslinie zeitweise auf die Gegenfahrbahn gelangt sei.

Die beiden Vorfälle führten zunächst dazu, dass das Strassenverkehrsamt am 6. Juni 2013 ein Administativverfahren eröffnete und am 22. Juli 2013 die Abklärung der Fahreignung durch das IRMZ anordnete. Zwar rekurrierte der Beschwerdeführer dagegen bei der Sicherheitsdirektion, unterzog sich aber dennoch am 16. September 2013 der Untersuchung. Ferner absolvierte er am 30. Oktober 2013 in Anwesenheit einer Verkehrsmedizinerin des IRMZ und eines Experten eine Kontrollfahrt, aufgrund derer eine Nachschulung beim Fahrlehrer empfohlen wurde. Die zweite begleitete Kontrollfahrt bestand der Beschwerdeführer schliesslich am 21. November 2013. Gestützt darauf gelangte das IRMZ im Gutachten vom 12. Dezember 2013 zum Schluss, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers bei Einhaltung der medizinischen Auflagen bejaht werden könne. Das vom Beschwerdeführer diesbezüglich angestrengte Rekursverfahren ist deshalb im angefochtenen Entscheid als gegenstandslos und ohne Kostenfolgen abgeschrieben worden. Hingegen wies die Vorinstanz den Rekurs gegen den am 7. April 2014 verfügten zweimonatigen Führerausweisentzug ab. Die Beschwerde richtet sich zur Hauptsache gegen die vorinstanzliche Bestätigung dieses Führerausweisentzugs.

3.  

3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) ist der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen Verkehrsregeln für mindestens einen Monat zu entziehen. Die Vorinstanzen haben beide infrage stehenden Vorfälle als mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln qualifiziert. Namentlich die Rekursinstanz hat den Sachverhalt ausführlich gewürdigt und rechtlich qualifiziert.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, im Mai 2013 (Vorfall in B) ein Verkehrsdelikt begangen zu haben, weshalb er "einen Freispruch" erwartet. Er bestreitet vehement, jemals beim Einbiegen auch nur kurzzeitig auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein.

3.3 Gemäss § 1 VRG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten zuständig. Die Überprüfung strafrechtlicher Angelegenheiten fällt hingegen nicht in seine Zuständigkeit (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 1 N. 5), weshalb sowohl die Überprüfung strafrechtlicher Rechtsfragen als auch ein "Freispruch" durch das Verwaltungsgericht von vornherein ausser Betracht fallen.

3.4 Im Administrativverfahren ist ein Abweichen von den Tatsachenfeststellungen des Strafentscheids grundsätzlich nur zulässig, wenn dem Strafrichter wesentliche Tatsachen unbekannt waren oder er nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Dis gilt besonders dann, wenn der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass nebst dem Strafverfahren möglicherweise ein Administrativverfahren zum Entzug des Führerausweises eröffnet wird. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Beschuldigte allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und gegebenenfalls die dortigen Rechtsmittel ausschöpfen (VGr, 17. Mai 2011, VB.2011.2008, E. 2.3.1; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00655, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde von behördlicher Seite aus mehrfach darauf hingewiesen, dass nebst dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werde.

Dennoch hat die Vorinstanz zur Klärung des Sachverhalts betreffend den Vorfall in B einen Augenschein durchgeführt. Der Beschwerdeführer beteuert nach wie vor, nie auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein, Damit mag er indessen nicht gegen die Würdigung der Umstände durch die Vorinstanz aufzukommen; es kann darauf in Anwendung von § 28 Abs. 1 und § 70 VRG verwiesen werden. Tatsächlich sind keine plausiblen Gründe dafür ersichtlich, weshalb die einander nicht bekannten Auskunftspersonen übereinstimmend die Unwahrheit sagen sollten. Der Sachverhalt erweist sich damit im Sinn der Ausführungen im Strafbefehl als erstellt.

3.5 Die Vorinstanz wertete das Verhalten des Beschwerdeführers sodann zu Recht als mittelschwere Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln im Sinn von § 16 Abs. 2 lit. a SVG. Auch die angeordnete Entzugsdauer von zwei Monaten erweist sich als verhältnis- und rechtmässig. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann wiederum verwiesen werden. Dies führt bezüglich des im Streit liegenden Führerausweisentzugs von zwei Monaten zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Der Beschwerdeführer ersucht für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung.

4.1 Das Rekursverfahren betreffend die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ist infolge Gegenstandslosigkeit ohne Kostenfolgen abgeschrieben worden. Hingegen sind dem Beschwerdeführer die Rekurskosten betreffend den angeordneten Führerausweisentzug (total Fr. 1'755.-) auferlegt worden. Es ist deshalb zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer diesbezüglich die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen gewesen wäre. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Der Beschwerdeführer hat seine Mittellosigkeit glaubhaft dargelegt.

Mit Bezug auf das Rekursverfahren fällt ins Gewicht, dass der massgebliche Sachverhalt erst mittels Vornahme eines Augenscheins in B ausreichend erstellt werden konnte. Der Rekurs ist vor diesem Hintergrund und der damaligen Aktenlage nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren.

Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren um unentgeltliche Prozessführung ersucht hat. Zwar stellte er das Gesuch in seiner Eingabe vom 23. Juni 2014 in reichlich missverständlicher Form. Da es allerdings wenig Sinn machen würde, die unentgeltliche Prozessführung nur für eine gerichtliche Überprüfung zu verlangen, muss davon ausgegangen werden, dass Gesuch sei grundsätzlich für den Fall der Rekursabweisung gestellt worden.

4.3 Angesichts dessen sah die Vorinstanz zu Unrecht davon ab, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Rekursentscheid zu korrigieren.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer verlangt sodann den Ersatz von Barauslagen für die Durchführung des Augenscheins in B, namentlich die finanziellen Aufwendungen für die Zug- und Busfahrkarte sowie die Telefonkosten und Portospesen.

Wie gesehen ist der Rekurs betreffend den angeordneten Führerausweisentzug zu Recht abgewiesen worden. Die hier geltend gemachten Auslagen betreffen somit das Rekursverfahren, in welchem der Beschwerdeführer unterlegen ist. Als unterliegender Partei steht ihm von vornherein keine Entschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer verlangt auch den Ersatz von Auslagen, die ihm in Zusammenhang mit der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch das IRMZ entstanden sind.

Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass diese Anordnung zu Recht erfolgt war. Abgesehen von der unbehelflichen Bestreitung des Verkehrsdelikts in B macht der Beschwerdeführer denn auch nichts Entscheidendes dazu geltend, warum die Anordnung unrechtmässig gewesen sein sollte. Wer mit seinem Verhalten im Strassenverkehr dazu beiträgt, dass eine verkehrsmedizinische Abklärung notwendig wird, hat die dadurch entstandenen Kosten selber zu tragen. Aus dem Umstand, dass die Fahrtüchtigkeit im Zug der Abklärungen und nach erfolgter Nachschulung schlussendlich bejaht wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Abklärung sei ungerechtfertigt gewesen. Ein Kosten- oder Umtriebsersatz steht dem Beschwerdeführer damit auch mit Bezug auf die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung und das betreffende Rekursverfahren nicht zu. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

6.  

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Der Beschwerdeführer unterliegt vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Entsprechend diesem insgesamt überwiegenden Unterliegen sind ihm die Kosten zu 3/4 aufzuerlegen. Angesichts seiner Mittellosigkeit und weil die Beschwerde insgesamt nicht aussichtslos war, ist dieser Anteil jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für den restlichen Kostenviertel rechtfertigt sich angesichts der Umstände eine definitive Übernahme auf die Gerichtskasse.

Eine Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG fällt angesichts des überwiegenden Unterliegens des Beschwerdeführers ausser Betracht.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Abänderung der Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. August 2014 wird dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'755.- verbleiben einstweilen der Staatskasse. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

       Die restlichen Kosten (1/4) werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

6.    Mitteilung an …