{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00482_2015-03-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215057&W10_KEY=13823248&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1dabedc350a064de715ada11b4cdcb08"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00482"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.03.2015  VB.2014.00482"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.03.2015  VB.2014.00482"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.03.2015  VB.2014.00482"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | F\u00fchrerausweis; Warnungsentzug; Strafentscheid; Kosten der verkehrsmedizinischen Untersuchung; Unentgeltliche Prozessf\u00fchrung. Der F\u00fchrerausweis ist von Gesetzes wegen nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln f\u00fcr mindestens einen Monat zu entziehen (E. 3.1). Im Administrativverfahren ist ein Abweichen von den Tatsachenfeststellungen des Strafentscheids nur zul\u00e4ssig, wenn dem Strafrichter wesentliche Tatsachen unbekannt waren oder er nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abkl\u00e4rte (E. 3.4). Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdef\u00fchrer von beh\u00f6rdlicher Seite mehrfach darauf hingewiesen, dass nebst dem Straf- auch ein Administrativverfahren er\u00f6ffnet werde. Es sind keine plausiblen Gr\u00fcnde ersichtlich, die ein Abweichen von den beiden Strafbefehlen zulassen w\u00fcrde (E. 3.4.1). Der F\u00fchrerausweisentzug erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 3.5). Wer mit seinem Verhalten im Strassenverkehr dazu beitr\u00e4gt, dass eine verkehrsmedizinische Abkl\u00e4rung notwendig wird, hat die dadurch entstandenen Kosten grunds\u00e4tzlich selber zu tragen. Aus dem Umstand, dass die Fahrt\u00fcchtigkeit im Zug der Abkl\u00e4rungen und nach erfolgter Nachschulung schlussendlich bejaht wird, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Abkl\u00e4rung sei ungerechtfertigt gewesen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:34:02", "Checksum": "3d6d0fa6b8a937e3a8fde27d7edba101"}