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VB.2014.00483 Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
1. A, 2. Erbengemeinschaft B, bestehend aus: 2.1 C, 2.2 D, 3. Einfache Gesellschaft E, bestehend aus: 3.1 F, 3.2 G, 3.3 H,
alle vertreten durch RA I, Beschwerdeführende,
gegen
1. Schweizer Heimatschutz, vertreten durch Zürcher Heimatschutz ZVH, 2. Zürcher Heimatschutz ZVH, beide vertreten durch RA J, Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Baukommission Rüschlikon, vertreten durch RA K, 2. Baudirektion Kanton Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen hat sich ergeben: I. Die Baukommission Rüschlikon erteilte A mit Beschluss vom 12. April 2012 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in Rüschlikon. Zusammen mit diesem Entscheid eröffnete sie die im koordinierten Verfahren ergangene konzessionsrechtliche und gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 24. April 2012. Diese verfügte damit unter anderem, der Staat sei berechtigt, das für die Realisierung eines öffentlichen Seewegs benötigte Land (bis zu 3,5 m Breite) auf dem Baugrundstück unentgeltlich zu beanspruchen (Disp.-Ziff. III.2). II. Mit Rekurs vom 29. Mai 2012 beantragten A, die B sowie die E, bestehend aus F, G und H, die ersatzlose Aufhebung von Disp.-Ziff. III.2 der Baudirektionsverfügung vom 24. April 2012 (G.-Nr. R2.2012.00085). Auch der Schweizer Heimatschutz SHS und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) gelangten mit Rekurs vom 6. Juni 2012 an das Baurekursgericht. Sie beantragten, es seien Disp.-Ziffn. III.1.2 und 4 (Letztere mit Ausnahmen) der Baudirektionsverfügung vom 24. April 2012 sowie die Baubewilligung der Baukommission Rüschlikon vom 12. April 2012 aufzuheben (G.-Nr. R2.2012.00088). Mit Entscheid vom 26. März 2013 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Verfahren (Disp.-Ziff. I). Auf den Rekurs der ZVH trat es nicht ein (Disp.-Ziff. II), jenen des Schweizer Heimatschutzes SHS hiess es gut. Demgemäss hob es den Beschluss der Baukommission Rüschlikon vom 12. April 2012 und die Verfügung der Baudirektion vom 24. April 2012 auf (Disp.-Ziff. III). Den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R2.2012.00085 schrieb das Baurekursgericht als gegenstandslos geworden ab (Disp.-Ziff. IV). III. Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 erhoben A, die B sowie F, G und H Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich Disp.-Ziff. III, IV, V (Kosten) und VI (Entschädigung) aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache lediglich zur materiellen Behandlung des Bauherrenrekurses an die Vorinstanz zurückzuweisen, die erstinstanzlichen Bewilligungsentscheide der Baukommission Rüschlikon vom 12. April 2012 und der Baudirektion des Kantons Zürich vom 24. April 2012 hingegen zu bestätigen bzw. wiederherzustellen. Subeventualiter sei die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Das Baurekursgericht schloss am 29. Mai 2013 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Rüschlikon verzichtete am 6. Juni 2013 auf eine Beschwerdeantwort; ebenso die Baudirektion mit Eingabe vom 12. Juni 2013. Der Schweizer Heimatschutz SHS und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) beantragten mit Eingabe vom 12. Juli 2013 zur Hauptsache die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. IV. Mit Urteil VB.2013.00340 vom 5. September 2013 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. V. Dagegen erhoben A und die übrigen, im Rubrum genannten Personen am 21. Oktober 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2014 gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2013 auf. Es wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion des Kantons Zürich sowie zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück. Die Kammer erwägt: 1. Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Basel 2011, Art. 107 N. 18). 2. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 14. August 2014 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2013 aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten (total Fr. 6'140.-) der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 unter solidarischer Haftung für das Ganze je zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem wird die Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 im gleichen Verhältnis verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1–3 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen. Die mitbeteiligte Baukommission Rüschlikon sowie die mitbeteiligte Baudirektion haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht jeweils auf Beschwerdeantwort verzichtet und keine Anträge gestellt, weshalb sie nicht kostenpflichtig werden. Gleiches gilt bezüglich der Parteientschädigung, zumal sich hier private Parteien entgegenstehen (§ 17 Abs. 3 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 3. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat das Baurekursgericht in E. 9.1 seines Entscheids vom 26. März 2013 erwogen, die Verfahrenskosten im Rekurs des Schweizer Heimatschutzes (G-Nr. R2.2012.00088) seien ausgangsgemäss der Bauherrschaft und der kantonalen Vorinstanz je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Abschreibungskosten im Bauherrenrekurs (G.-Nr. R2.2012.00085) seien den Rekurrierenden aufzuerlegen. Die Kosten des Nichteintretensentscheids seien von der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz zu tragen. Zudem wurde A verpflichtet, dem Schweizer Heimatschutz eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Aus der daraus folgenden anteilsmässigen Kostenauferlegung gemäss Disp.-Ziff. V. des Rekursentscheids lässt sich indessen nur schwerlich nachvollziehen, in welchem Umfang sich die Abschreibungskosten im Bauherrenrekurs und die Kosten des Nichteintretensentscheids auf die Kostenverlegung nach dem Ausgang des Verfahrens ausgewirkt haben. Angesichts dessen und des grossen Ermessenspielraums der Vorinstanz bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen lässt es sich rechtfertigen, die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren an das Baurekursgericht zu überweisen. Gegen dessen Entscheid steht wiederum der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht offen. 4. Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens sind praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens VB.2013.00340 werden wie folgt festgesetzt: a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 6'140.- werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt. b) Die Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 wird im gleichen Verhältnis zu einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an die Beschwerdeführerinnen 1–3 von zusammen je Fr. 500.-, insgesamt Fr. 1'500.-, verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. 2. Die Sache geht zurück an das Baurekursgericht zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im Rekursverfahren. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:… |