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Geschäftsnummer: VB.2014.00486  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.10.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nachträglicher Familiennachzug; Aufenthaltsbewilligung; Adoption; Volljährigkeit. Liegt keine nach schweizerischem Recht von den hierfür zuständigen Behörden anerkannte Adoption vor, kann eine lediglich gemäss ausländischem Recht erfolgte Adoption auf den Familiennachzug keine Auswirkungen haben (E. 2). Ein verspätet gestelltes Familiennachzugsgesuch ist lediglich im (Ausnahme-)Fall wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (E. 4). Bei einer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 17-jährigen Person, welche bereits an einer ausländischen Hochschule studiert, kann ohne Vorliegen einer erhöhten Betreuungsbedürftigkeit infolge Krankheit oder Behinderung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (E. 4.1.3). Daran vermag nach schweizerischem Recht der im auf das Kind anwendbaren ausländischen Recht festgeschriebene Eintritt der Volljährigkeit mit Beendigung des 21. Lebensjahrs nichts zu ändern (E. 4.1.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ADOPTION
ANERKENNUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLÄNDISCHES RECHT
BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
FRIST/-EN
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
NACHZUGSFRIST
STUDIUM
VOLLJÄHRIGKEIT
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 43 AuG
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. III lit. b AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 126 Abs. III AuG
Art. 13 BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 8 EMRK
Art. 1 KRK
Art. 12 KRK
§ 4a VRG
§ 5 Abs. I VRG
§ 20a Abs. II VRG
Art. 73 Abs. I VZAE
Art. 73 Abs. II VZAE
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00486

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 27. März 2015

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Basil Cupa.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch Organisation C,

D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 8. November 2013 stellte A, gemeinsam mit B, ein Gesuch um Familiennachzug für seine 1996 geborene und derzeit in Kamerun wohnhafte Tochter F. Das Migrationsamt wies das Familiennachzugsgesuch am 16. Januar 2014 ab.

II.  

Gegen die Verfügung des Migrationsamts rekurrierten A und B bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, welche ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. Juli 2014 abwies.

III.  

Hiergegen erhoben A und B am 1. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für F. Im Übrigen sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom 11. September 2014 auf Vernehmlassung.

Angesichts des vor dem Verwaltungsgericht St. Gallen pendenten Verfahrens betreffend die Anerkennung der Adoption von F durch die Beschwerdeführerin verfügte der Abteilungspräsident am 30. Januar 2015, das Verwaltungsgericht über den Verfahrensstand zu informieren und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Stellungnahme betreffend die allfällige Sistierung des vorliegenden Verfahrens an. Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei auf eine Sistierung des Verfahrens zu verzichten und über die Beschwerde zu befinden.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Zum Hintergrund der vorliegenden Beschwerde ist Folgendes auszuführen: Am 5. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um Familiennachzug seiner dazumal rund zehnjährigen Tochter, welche aus einer Beziehung mit E stammt. Am 26. April 2007 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch ab, da die leibliche Kindsmutter sorgeberechtigt bleibe und der Beschwerdeführer aus freien Stücken in die Schweiz übersiedelt sei. Auf ein gleichlautendes Nachzugsgesuch, das am 17. Juli 2007 gestellt wurde, trat das Migrationsamt mangels Nachweis neuer Tatsachen am 21. September 2007 nicht ein.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 24. Februar 2010 erneut ein Gesuch um Familiennachzug seiner Tochter, welches das Migrationsamt am 19. Juli 2010 mit der Begründung abwies, dass das Nachzugsgesuch nicht fristgerecht gestellt worden sei und keine wichtige familiären Gründe für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs vorlägen. Aus denselben Gründen bestätigte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion diesen Entscheid am 30. November 2010.

Am 2. Juni 2012 stellte die Beschwerdeführerin unter Beilage kamerunischer Adoptionspapiere ein Gesuch um Nachzug von F zwecks Verbleib bei der Adoptivmutter (sog. Stiefkindadoption), und F selbst ersuchte am 13. Dezember 2012 um Erteilung eines Visums zur Einreise in die Schweiz. Am 8. Mai 2013 forderte das Migrationsamt die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen schweizerischen Familienausweis einzureichen, worin F als ihre Tochter eingetragen sei, andernfalls das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben würde. Die Beschwerdeführerin konnte das vom Migrationsamt geforderte Familienbüchlein nicht beibringen, da die für dessen Ausstellung zuständige St. Galler Behörde die in Kamerun erfolgte Adoption nicht anerkannte. In der Folge schrieb das Migrationsamt das Gesuch am 23. Oktober 2013 als gegenstandslos geworden ab.

1.2 Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildet das bis anhin letzte Gesuch um Familiennachzug, welches A und B am 8. November 2013 beim Migrationsamt einreichten. Sie machten darin geltend, dass erstens die Stiefkindadoption von F erfolgt sei und sich zweitens niemand mehr in Kamerun um ihre Tochter kümmere, weshalb die für einen nachträglichen Familiennachzug erforderlichen wichtigen Gründe vorlägen. Im Folgenden ist im Lichte der vorinstanzlichen Entscheide zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die umstrittene Gewährung eines nachträglichen Familiennachzugs tatsächlich vorliegen.

2.  

2.1 Wie bereits erwähnt ist vor dem Verwaltungsgericht St. Gallen ein Verfahren betreffend die Anerkennung der Stiefkindadoption von F rechtshängig. In diesem Zusammenhang gilt es vorab festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich aufgrund des St. Gallischen Bürgerrechts der Beschwerdeführerin nicht zuständig ist, über die Anerkennung der in Kamerun erfolgten Adoption nach schweizerischem Recht zu befinden (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Kaspar Plüss in: in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 17 ff., 57 ff., 60, auch zum Folgenden). Aus ebendiesem Grund ist es auch nicht angezeigt, mit Blick auf einen allfälligen nachträglichen Familiennachzug eine Prognose über die Adoptionsanerkennung zu stellen. Für die Anerkennung der Adoption, die ihrerseits eine Voraussetzung für die Ausstellung des Familienbüchleins darstellt, sind die St. Galler Behörden zuständig.

2.2 Das Verwaltungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Beschwerde stets auf die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids ab (vgl. § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 4 ff.). Hierbei ist der Ausgang eines Adoptionsanerkennungsverfahrens grundsätzlich geeignet, einen Einfluss auf die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zu besitzen. Der Abteilungspräsident gewährte den Beschwerdeführenden deswegen hinsichtlich einer allfälligen Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom 30. Januar 2015 das rechtliche Gehör. Diese liessen sich sinngemäss dahingehend vernehmen, dass das Beschleunigungsgebot (§ 4a VRG) zu beachten und das Verfahren schnellstmöglich zu erledigen sei. Es gilt indes zu beachten, dass derzeit keine nach schweizerischem Recht anerkannte Adoption vorliegt und kein Familienbüchlein beigebracht werden kann, worin F als Tochter der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist.

2.3 Der massgebliche Sachverhalt im Zeitpunkt des gegenwärtigen Entscheids präsentiert sich nach dem Gesagten folgendermassen: Das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ist unbestritten, wohingegen die zwischen F und der Beschwerdeführerin geltend gemachte Elternschaft nicht anerkannt ist. Dies hat zur Folge, dass der vorgebrachte Umstand der in Kamerun erfolgten Stiefkindadoption auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde keinen Einfluss haben kann.

3.  

3.1 In prozessualer Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, dass F im Rahmen des nachträglichen Familiennachzugs durch die Vorinstanzen zu Unrecht nicht angehört worden sei, was eine Verletzung von Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) darstelle.

3.2 Das Gesetz sieht in Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG vor, dass Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört werden, sofern dies erforderlich ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK), welches im vorliegenden Fall zwar nicht umfassend, aber immerhin hinsichtlich der Kindsanhörung Anwendung finden dürfte (vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010 [Kommentar AuG], Art. 47 N. 26). Eine Anhörung kann nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich oder über einen Vertreter wahrgenommen werden und erweist sich nur als erforderlich, wenn dies zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts notwendig erscheint (VGr, 28. August 2014, VB.2014.00177, E. 1.2). Es genügt grundsätzlich, wenn der Standpunkt des Kindes sonst wie in tauglicher Weise Eingang in das Verfahren fand (BGr, 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2). Das ist hier mit Blick auf die gleichgelagerten Interessen der Beschwerdeführenden und des Kindes der Fall (ferner dazu VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00415, E. 1), zumal F als Studentin im Falle gegenläufiger Interessen in der Lage wäre, ihren Standpunkt einzubringen und ihre Interessen selbst zu wahren. Auf die genaue Kenntnis ihres Standpunkts kommt es bei der gegenwärtigen Ausgangslage nicht an, weshalb von einer Anhörung abzusehen ist.

4.  

Im vorliegenden Verfahren ist zu beurteilen, ob der Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu gestatten und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der Familiennachzug eines bereits in der Schweiz wohnhaften Ausländers beurteilt sich anhand des AuG sowie der dazugehörigen Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE). Sodann darf eine Verweigerung des Familiennachzugs nicht gegen das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstossen.

4.1 Nach Art. 43 AuG besitzen ledige ausländische Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit ihrem niedergelassenen Elternteil zusammenwohnen (Caroni, Art. 43 N. 2, 9; Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 43 N. 1).

4.1.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. März 2005 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Ebenso bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Tochter für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit ihm und seiner Ehefrau im selben Haushalt zusammenwohnen würde. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die für den Familiennachzug zu beachtende gesetzliche Nachzugsfrist eigehalten wurde.

4.1.2 Die für den Familiennachzug einzuhaltende Frist ist in Art. 47 AuG näher geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, wobei Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden müssen (siehe zum Ganzen Caroni, Art. 43 N. 18, Art. 47 N. 4 ff.; Spescha, Art. 43 N. 2, Art. 47 N. 2 ff.).

Der Fristenlauf beginnt gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit Entstehung des Familienverhältnisses. Ereignete sich das fristauslösende Ereignis vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2008, ist laut der übergangsrechtlichen Bestimmung Art. 126 Abs. 3 AuG das Datum des Inkrafttretens für die Berechnung des Fristenlaufs massgebend. Da dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung im Jahr 2005 – und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes – erteilt wurde, begann die Nachzugsfrist im vorliegenden Fall am 1. Januar 2008 zu laufen.

Für die Berechnung des entscheidrelevanten Nachzugsalters ist bei Kindern auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (Caroni, Art. 47 N. 9). Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war F, geboren 1996 in Kamerun, bereits 17-jährig. Mit Vollendung ihres zwölften Altersjahres im Jahr 2008 verkürzte sich die ab dem 1. Januar 2008 laufende fünfjährige Nachzugsfrist auf ein Jahr. In Anwendung von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG endete die ordentliche Nachzugsfrist am 16. Mai 2009. Das zu beurteilende Gesuch wurde am 8. November 2013 gestellt. Damit wurde die ordentliche Frist für den Kindernachzug nicht gewahrt.

Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach die in früheren Verfahren gestellten Gesuche fristgerecht eingereicht und zu Unrecht nicht bewilligt worden seien, was in der Folge ebenso für das im Streit liegende Gesuch zu gelten habe, nicht gefolgt werden. Die vom Gesetz in Art. 47 AuG vorgesehenen Fristen stellen Verwirkungsfristen dar (siehe VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00415, E. 3.3, mit Hinweisen), die auch durch mehrfaches Einreichen von Gesuchen nicht erstreckt werden können. Streitgegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist einzig das nicht innerhalb der ordentlichen Frist eingereichte Nachzugsgesuch vom 8. November 2013.

4.1.3 Für den Fall eines verspätet eingegangenen Nachzugsgesuchs sieht Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 und Art. 75 VZAE vor, dass ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt wird, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Dies ist dann der Fall, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann, insbesondere falls die notwendige Kinderbetreuung im Herkunftsland durch Tod oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (BBl 2002 3709 ff., 3794). Bei der Beurteilung der persönlichen und familiären Verhältnisse sind mit Hinblick auf die Integration in der Schweiz zudem das Alter, die bisherige Ausbildung und die Sprachkenntnisse des Kindes zu berücksichtigen (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Der Nachzug von Kindern, die über Jahre hinweg nicht mit dem in der Schweiz lebenden Elternteil eine vorrangige familiäre Beziehung führten und die erst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen, ist hinsichtlich des Vorliegens wichtiger familiärer Gründe besonders streng zu beurteilen (BGE 129 II 249 E. 2.1; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00355, E. 2.3.1). Wenn namentlich keine echte Familiengemeinschaft, sondern eine erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz angestrebt wird, ist ein nachträglicher Familiennachzug nicht zu bewilligen (BBl 2002 3755).

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Tochter werde seit Mai 2013 nicht mehr betreut und befinde sich deswegen in grossen Schwierigkeiten. Sie sei noch jung und auf die Unterstützung durch eine erwachsene Person angewiesen. Die Familie wünsche sich sehnlichst zusammenzuwohnen, zumal die ständigen Reisen nach Kamerun auf Dauer kostspielig seien. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die Akten einlässlich ausführte, wohnte die Tochter zuletzt bei einem väterlichen Freund in Kamerun. Warum sie dort angeblich nicht mehr wohnt und der väterliche Freund sich nicht mehr um sie kümmern könne, ist unklar. Zufolge gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt gesuchstellenden Personen im Familiennachzugsverfahren eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG), die Wohn- und Betreuungsverhältnisse zu substanziieren und konkret aufzuzeigen beziehungsweise zu belegen, dass im Heimatland keine (alternative) Kinderbetreuungsmöglichkeit (mehr) besteht (BGr, 10. November 2014, 2C_1116/2013, E. 3.3; BGr, 22. Oktober 2013, 2D_5/2013, E. 4.1; BGE 126 II 335, E. 2b/cc, je mit Hinweisen).

Von massgebender Bedeutung ist, dass die Tochter zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits an der Universität von Kamerun studierte und unter diesen Umständen nicht mehr als betreuungsbedürftig, sondern als weitgehend selbständig zu gelten hat (mit dem vorliegenden Fall vergleichbar bspw. BGE 120 Ib 257, E. 1e), zumal die Beschwerdeführenden keine gesteigerte Betreuungsbedürftigkeit (bspw. infolge Erkrankung oder Behinderung) geltend machen. Falls ein Betreuungsbedarf besteht, dürfte sich dieser im Wesentlichen auf finanzielle Unterstützungsleistungen beschränken. Nebst dem nicht mehr vorhandenen direkten Betreuungsbedarf ist deswegen ferner bedeutsam, dass die Tochter durch finanzielle Zuwendungen sowie moralisch durch Telefonate und Besuche unterstützt werden kann, und sie nicht zuletzt am ihr kulturell und sprachlich vertrauten Geburtsort im Heimatland verbleibt.

Da es sich beim nachträglichen Familiennachzug überdies um einen Ausnahmetatbestand handelt, dessen Vorliegen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht automatisch, sondern erst im Falle tatsächlich erstellter, wichtiger familiärer Gründe angenommen werden darf (BBl 2002 3709 ff., 3755; siehe ferner BGE 136 II 78, E. 4.7–4.8; BVGr, 12. April 2012, B_2011/263, E. 2.5), ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände nicht davon auszugehen, dass das Kindswohl im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 und Art. 75 VZAE nur durch einen nachträglichen Familiennachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.

4.1.4 An der soeben ausgeführten Selbständigkeit vermag auch der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Einwand, die Tochter werde gemäss kamerunischem Recht erst mit Vollendung des 21. Lebensjahrs volljährig, und sei somit noch ungefähr drei Jahre lang als betreuungsbedürftiges, minderjähriges Kind zu betrachten, nichts zu ändern. Das Gesetz hält in Art. 43 Abs. 1 AuG ausdrücklich fest, dass "ledige Kinder unter 18 Jahren" dem Kreis der nachzugsberechtigten Personen zuzurechnen sind. Aus Sicht des schweizerischen Rechts ist entscheidend, dass die Tochter des Beschwerdeführers das Alter der Volljährigkeit im Jahr 2014 erreichte. Eine im kamerunischen Recht möglicherweise anderslautende Regelung der Volljährigkeit vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere kann die tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes in der schweizerischen Gesetzgebung nicht unter Verweis auf eine rein formale Betrachtung einer ausländischen Rechtsordnung begründet werden. Das soeben Ausgeführte steht überdies im Einklang mit Art. 1 KRK, wonach ein Kind jeder Mensch ist, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Die Tochter des Beschwerdeführers hat das 18. Lebensjahr vollendet und kann sich demzufolge – allenfalls mit Ausnahme der Anhörung – nicht länger auf die in der Kinderrechtskonvention niedergelegten Rechte berufen (vgl. UNICEF Implementation Handbook for the Convention on the Rights of the Child, S. 4, abrufbar unter: www.unicef.org; Sharon Detrick, A Commentary on the United Nations Convention on the Rights of the Child, Den Haag 1999, S. 58).

4.2 Es verbleibt zu prüfen, ob die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs im vorliegenden Fall gegen das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens oder dessen Äquivalent nach Art. 13 BV verstösst. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des AuG und der VZAE ist bei der Prüfung einer möglichen Konventionsverletzung nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen (BGr, 17. März 2010, 2C_606/2009, E. 1; BGE 136 II 497, E. 3.2; 129 II 11, E. 2; 120 Ib 257, E. 1f, jeweils ausdrücklich im Kontext des vorliegend ebenfalls zu beurteilenden nachträglichen Familiennachzugs). Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, das der Tochter trotz Vollendung des 18. Lebensjahrs allenfalls einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen könnte, wurde und wird von den Beschwerdeführenden nicht behauptet. Auch liegt keine mit dem Fall EGMR, 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, §§ 61–65, insb. § 62 vergleichbare Konstellation vor, welche einen entsprechenden Anspruch zu begründen vermöchte. Ein solcher ergibt sich heute nicht mehr gestützt auf die Vorgaben des übergeordneten Rechts.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Begehren gelten dann als aussichtslos, wenn die Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Art. 16 N. 46). Bereits die Vorinstanzen haben detailliert – und mehrmals – aufgezeigt, weshalb ein Gesuch um nachträglichen Familiennachzug aussichtslos ist und in der Folge auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in derselben Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern kein solcher Anspruch besteht, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …