{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.03.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00486_27-03-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215067&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dd720a8374a73286e90b3fe09d5380de"}, "Num": [" VB.2014.00486"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.27.0  VB.2014.00486"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.27.0  VB.2014.00486"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.27.0  VB.2014.00486"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nachtr\u00e4glicher Familiennachzug; Aufenthaltsbewilligung; Adoption; Vollj\u00e4hrigkeit. Liegt keine nach schweizerischem Recht von den hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden anerkannte Adoption vor, kann eine lediglich gem\u00e4ss ausl\u00e4ndischem Recht erfolgte Adoption auf den Familiennachzug keine Auswirkungen haben (E. 2). Ein versp\u00e4tet gestelltes Familiennachzugsgesuch ist lediglich im (Ausnahme-)Fall wichtiger famili\u00e4rer Gr\u00fcnde zu bewilligen, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (E. 4). Bei einer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 17-j\u00e4hrigen Person, welche bereits an einer ausl\u00e4ndischen Hochschule studiert, kann ohne Vorliegen einer erh\u00f6hten Betreuungsbed\u00fcrftigkeit infolge Krankheit oder Behinderung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (E. 4.1.3). Daran vermag nach schweizerischem Recht der im auf das Kind anwendbaren ausl\u00e4ndischen Recht festgeschriebene Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit mit Beendigung des 21. Lebensjahrs nichts zu \u00e4ndern (E. 4.1.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:44", "Checksum": "7f94051a77ec171700bb83ce3a3158c3"}