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Geschäftsnummer: VB.2014.00487  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.10.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhifeabhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie.

[Der nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätige mazedonische Beschwerdeführer unterstützt seine mazedonische Ehefrau und deren beide Kinder sowie den gemeinsamen Sohn nicht gebührend, weshalb die Familie massiv von der Sozialhilfe abhängig ist. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch die Vorlage zweier fingierter Stellenzusagen erschlichen haben könnte.]

Nichtanwendbarkeit des FZA: Die Anwesenheit des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, um den weiteren Aufenthalt seines volljährigen italienischen Stiefsohns zu sichern und freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Durchbruch zu verhelfen, weshalb die nationalen Bestimmungen des Ausländerrechts auf ihn Anwendung finden (E. 2).

Nichtverlängerung wegen dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit: Der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG ist auch gegeben, wenn der betroffenen Ausländer seinen familienrechtlichen Unterstützungspflichten als Ehegatte, Vater oder verheirateter Stiefelternteil nicht ausreichend nachkommt und seine Familie deshalb in der Sozialhilfeabhängigkeit verbleibt. Der Beschwerdeführer hat als Ehegatte, Vater und verheirateter Stiefelternteil nicht ausreichend für den gebührenden Unterhalt seiner Familie gesorgt und während der Dauer entsprechender Unterstützungspflichten einen sechsstelligen Frankenbetrag an Sozialhilfe bezogen (E. 3).

Verhältnismässigkeit: Der Sozialhilfebezug ist ihm auch vorzuwerfen, hat er sich doch zu wenig um eine Stelle auf den Arbeitsmarkt bemüht und seine Suchbemühungen zu wenig substanziiert (4.1).

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint auch angesichts des im Raum stehenden öffentlichen Interesses, der mangelhaften Integration des Beschwerdeführers und dessen fortbestehenden Beziehungen zu seiner mazedonischen Heimat verhältnismässig und mit dem konventionsrechtlich geschütztenRecht auf Familienleben zu vereinbaren (E. 4.2). Es kann offen gelassen werden, inwiefern der Beschwerdeführer durch Vorlage fingierter Stellenzusagen im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 lit. a AuG falsche Angaben gemacht oder Bewilligungsbedingungen nach Art. 62 lit. d AuG nicht erfüllt hat und inwiefern auch dessen Ehefrau schuldhaft zur Sozialhilfeabhängigkeit der Familie beigetragen hat (E. 4.1.5 und 4.4 f.). Verzicht auf eine Parteibefragung und weitere Untersuchungshandlungen (E. 5). Kostenauflage und Entschädigungsfolgen. Nichtgewährung UP/URB zufolge Aussichtslosigkeit (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
FAMILIENLEBEN
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STIEFELTERN
STIEFKIND/-ER
STIEFKINDVERHÄLTNIS
UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AuG
Art. 17 Abs. II AuG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Art. 62 lit. a AuG
Art. 62 lit. d AuG
Art. 62 lit. e AuG
Art. 96 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 8 EMRK
Art. 3 Abs. II FZA
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
§ 16 VRG
§ 55 VRG
Art. 163 ZGB
Art. 276 ZGB
Art. 278 Abs. II ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00487

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 29. Oktober 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1985 geborene mazedonische Staatsangehörige A reiste am 31. August 2011 in die Schweiz ein und heiratete 2011 in C die 1979 geborene und in der Schweiz niedergelassene Landsfrau D. Ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau lehnte das Migrationsamt mit Verfügung vom 1. März 2012 wegen massiven Sozialhilfebezugs der Ehefrau zunächst ab, hob seinen Entscheid jedoch aufgrund eines vorgelegten neuen Arbeitsvertrags von A mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 wiedererwägungsweise auf und erteilte diesem eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem A in der Folge keine Arbeitsstelle antrat und zusammen mit seiner Ehefrau weiterhin durch die Sozialhilfe unterstützt werden musste, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. März 2014 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte A Frist bis zum 2. Mai 2014 zum Verlassen der Schweiz.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 4. August 2014 ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden ist. Ebenso wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. September 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern und diesem während der Dauer des Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) der Aufenthalt zu gestatten. Eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung befristet um ein weiteres Jahr zu verlängern. Zudem ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren und die Einsetzung seines Rechtsvertreters im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht verlangte er eine Parteibefragung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessen­heit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Mit dem vorliegenden Entscheid – und da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG) – ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG gegenstandslos geworden.

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.1.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Als Familienangehörige gelten insbesondere der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, sowie die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a und b Anhang I FZA).

2.1.3 Während Art. 7 FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA die abgeleiteten Aufenthaltsrechte der Kinder von hier Aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern ausdrücklich regelt, enthält das FZA keine generelle Regelung für den umgekehrten Fall (vgl. aber immerhin Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann der die Sorge tatsächlich wahrnehmende Elternteil eines EU-Bürgers aber zur effektiven Durchsetzung der freizügigkeitsrechtlichen Regelungen ein abgeleitetes Anwesenheitsrecht haben, welches in der Regel mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet, sofern dieses nicht weiterhin der Anwesenheit und Fürsorge des betreuenden Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen bzw. abschliessen zu können. Das Bundesgericht hat bislang nicht abschliessend entschieden, ob diese Rechtsprechung zu übernehmen sei (vgl. BGE 139 II 393 E. 3 f.; BGr, 23. Februar 2014, 2C_757/2013, E. 3; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 5 mit Hinweisen).

2.1.4 Unter bestimmten Voraussetzungen gelten auch Stiefkinder und Stiefeltern von EU-Bürgern als deren Familienangehörige (vgl. BGE 136 II 65 E. 3 f. mit weiteren Hinweisen).

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdeführer lebt in der Schweiz mit seiner mazedonischen Ehefrau und deren zwei hier niedergelassenen Kindern aus früheren Beziehungen sowie dem gemeinsamen Kind A zusammen. Das ältere der beiden Stiefkinder, F (geboren 1996), besitzt die italienische Staatsbürgerschaft und befindet sich noch in Ausbildung, ist aber bereits volljährig. Das jüngere Stiefkind, G (geboren 2006) und das gemeinsame Kind E (geboren 2014) sind mazedonische Staatsangehörige. Weiter hat der Beschwerdeführer eine bei ihren Grosseltern in Mazedonien lebende leibliche Tochter (H, geboren 2007).

2.2.2 Da die Ehegattin des Beschwerdeführers Mutter eines hier niedergelassenen und mit ihr und dem Beschwerdeführer zusammenlebenden Italieners ist, stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer als Stiefvater eines EU-Bürgers allenfalls auf die Bestimmungen des FZA berufen kann. Da aber in aufsteigender Linie nur diejenigen Verwandten von EU-Bürgern als Familienangehörige im Sinn des FZA gelten, denen Unterhalt gewährt wird und die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers auch nicht erforderlich ist, um den freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Durchbruch zu verhelfen und seinem volljährigen italienischen Stiefsohn den hiesigen Aufenthalt und den Abschluss der hiesigen Ausbildung zu ermöglichen, ist dies nicht der Fall.

3.  

3.1  

3.1.1 Der ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 AuG). Entsprechende Aufenthaltsansprüche erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

3.1.2 Gemäss Art. 62 lit. e AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem zu widerrufen (und somit erst recht auch nicht mehr zu verlängern), wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Bundesamts für Migration, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 8.3.2 lit. d; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen. Hierbei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen, während blosse Bedenken hinsichtlich einer zukünftigen Unterstützungsbedürftigkeit nicht genügen.

3.1.3 Die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG müssen grundsätzlich bei derjenigen Person vorliegen, welche einen Bewilligungsanspruch geltend macht (BGr, 21. Juli 2010, 2C_847/2009, E. 3.2). Dies ist jedoch in Bezug auf den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG keineswegs derart zu verstehen, dass nur eigene Sozialhilfebezüge des nachgezogenen oder nachzuziehenden Ausländers zu berücksichtigen wären. So sieht der genannte Widerrufsgrund nicht nur vor, dass ein Widerruf möglich ist, wenn die ausländische Person selbst Sozialhilfe bezieht. Vielmehr reicht es nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits aus, wenn Personen, für die diese "zu sorgen hat", auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dem betroffenen Ausländer ist diesfalls zwar nicht vorzuwerfen, selbst sozialhilfeabhängig zu sein. Jedoch kann ihm immer noch vorgeworfen werden, seinen familienrechtlichen Unterstützungspflichten nicht ausreichend nachgekommen zu sein, indem er z. B. als Ehegatte, Vater oder verheirateter Stiefelternteil nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten für den gebührenden Unterhalt seiner Familie gesorgt hat (vgl. Art. 163 ff. und 276 ff. des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; hinsichtlich [verheirateter] Stiefeltern vgl. Art. 278 Abs. 2 ZGB).

3.2  

3.2.1 Als Ehegatte und verheirateter Stiefelternteil hätte der Beschwerdeführer seit seiner Heirat – respektive als Kindsvater seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes – nach Art. 163 ff. und 276 ff. ZGB selbst (allenfalls neben den leiblichen Eltern seiner Stiefkinder) für den gebührenden Unterhalt seiner Familienangehörigen sorgen müssen. Stattdessen müssen er und seine Familienangehörigen weiter massiv von der öffentlichen Hand unterstützt werden: So ist der Beschwerdeführer seit Beginn seines hiesigen Aufenthalts selbst auf Sozialhilfe angewiesen und dauert die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie weiter an, nachdem der Beschwerdeführer nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war und gegenwärtig lediglich ein monatliches Erwerbseinkommen von etwa Fr. 2'000.- erzielt. Ein Ende der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie ist nicht absehbar, hat der Beschwerdeführer doch weiterhin keine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt in Aussicht und sind die finanziellen Belastungen mit der Geburt seines Sohnes im Frühjahr 2014 weiter angewachsen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wird bereits seit 2005 von der Sozialhilfe unterstützt, ohne dass ein Ende ihrer Sozialhilfeabhängigkeit absehbar ist: So ist auch die Zusprechung einer die Lebenshaltungskosten der Familie deckenden IV-Rente nicht absehbar. Auch wenn sich die Einkommenssituation des Beschwerdeführers dank seiner 80%-Beschäftigung in einem Arbeitsintegrationsprogramm bei der I AG leicht verbessert hat und zukünftig eine weitere Pensumsaufstockung nicht ausgeschlossen ist, wird die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie fortbestehen, solange der Beschwerdeführer sich nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt zu etablieren vermag.

Der bisher aufgelaufene Unterstützungsbeitrag belief sich per 7. November 2013 auf Fr. 300'125.-. Auch wenn ein Teil dieser Unterstützungszahlungen bereits vor der Heirat des Beschwerdeführers – und damit vor der Entstehungen seiner entsprechenden familienrechtlichen Unterstützungspflichten – angefallen war, bezogen der Beschwerdeführer und seine Familie allein zwischen Dezember 2011 und November 2013 fast Fr. 125'000.- Sozialhilfe.

Sowohl Umfang als auch Dauer des Sozialhilfebezugs sind damit ohne Weiteres geeignet, eine dauerhafte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers und Personen, für die er zu sorgen hat, zu begründen und damit einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. e AuG zu setzen.

4.  

Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt indes nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt.

4.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist vorab, ob der Ausländer seine Sozialhilfeabhängigkeit – oder die Sozialhilfeabhängigkeit von Personen, für die er zu sorgen hat – verschuldet hat. Denn eine unverschuldete Sozialhilfeabhängig­keit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung führen (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 49 ff. mit Hinweisen; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5).

4.1.1 Gemäss Bestätigungsschreiben des Restaurants J vom 12. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2012 eine Stelle als Hilfskoch in Aussicht gestellt, welche dieser jedoch eigenen Angaben zufolge mangels Arbeitsbewilligung nicht antreten konnte. Auch eine mit Arbeitsvertrag vom 31. August 2012 zugesicherte Arbeitsstelle bei der Firma K konnte der Beschwerdeführer nie antreten. Beide Anstellungszusicherungen erwecken im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben, zumal der Beschwerdeführer beide Stellen nie angetreten und insbesondere hinsichtlich der Arbeitsstelle bei der Firma K widersprüchliche Angaben gemacht hat.

4.1.2 Geht man zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass es sich bei den beiden zugesicherten Anstellungen tatsächlich um reale Stellenzusagen gehandelt hat, ist wiederum nicht leicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer zwar gelungen sein soll, bereits vor Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis innerhalb kurzer Zeit gleich mehrere Stellen fest zugesichert zu erhalten, dieser aber sodann trotz inzwischen erteilter Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung und verbesserter Sprach- und Berufskenntnisse keine weiteren Stellen auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden haben will. Aufgrund der Suspensivwirkung der eingelegten Rechtsmittel ist es dem Beschwerdeführer bis heute erlaubt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dennoch sind konkrete Bemühungen für eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt seit der Bewilligungserteilung vom 11. Oktober 2012 in den Akten kaum belegt. So behauptet der Beschwerdeführer zwar, sich mehrmals bei verschiedenen Temporärbüros vorgestellt zu haben, hat entsprechende Anmeldungsbelege indes nie vorgelegt. Hierzu hätte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aber spätestens im Rekursverfahren veranlasst sehen müssen, hat er doch nach Art. 90 lit. b AuG erforderliche Beweismittel unverzüglich einzureichen und warfen ihm beide Vorinstanzen jeweils gerade vor, die behauptete Anmeldung bei Temporärbüros sowie weitere Suchbemühungen nie vorgenommen respektive mit Belegen substanziiert zu haben. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit migrationsamtlichen Schreiben vom 3. Oktober 2013 dazu aufgefordert, die Gründe für seine fortdauernde Erwerbslosigkeit darzulegen und vollständig zu belegen.

4.1.3 Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen konkreten Arbeitssuchbemühungen bleiben vage und unsubstanziiert: So soll zuletzt ein nicht namentlich genannter Vorgesetzter der I AG versucht haben, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt für ihn eine Stelle in einer ebenfalls nicht namentlich genannten Fabrik zu finden, bedauerlicherweise aber eine negative Antwort erhalten haben. Der Beschwerdeführer gibt an, sich meist mündlich beworben zu haben, jedoch mangels Berufsausbildung, Berufserfahrungen und Sprachkenntnissen nie erfolgreich gewesen zu sein. Weiter will er sich bei der Firma L in M vorgestellt haben, jedoch am 2. Dezember 2013 eine vorläufige Absage erhalten haben. Ansonsten fehlen jegliche Angaben zu den angeschriebenen Unternehmen und den konkret getätigten Bewerbungen.

4.1.4 Im Licht dieser unzureichenden Bewerbungsanstrengungen trifft es entgegen einem Schreiben der Sozialberatung der Stadt C vom 7. November 2013 auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer seiner Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachkommen ist, indem er durch seine Teilnahme an einem Arbeitsprogramm und Besuch eines Deutschkurses Schritte zum ersten Arbeitsmarkt unternehme. Sein Wohlverhalten bei der I AG entspricht normalen Erwartungen, zumal er bei Zuwiderhandlungen gegen die Weisungen der Sozialhilfebehörden oder des Arbeitgebers mit Sanktionen oder einer Kündigung hätte rechnen müssen. In sprachlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer hinter den Erwartungen zurückgeblieben und erreichte auch nach mehrjährigem Aufenthalt lediglich das Niveau A1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für europäische Sprachen. Die Vorinstanz durfte somit willkürfrei davon ausgehen, dass hinreichende Bemühungen um Erwerbsmöglichkeiten im ersten Arbeitsmarkt schuldhaft unterblieben sind sowie ein Ende der Fürsorgeabhängigkeit der Familie nicht absehbar ist.

4.1.5 Inwiefern die Sozialhilfeabhängigkeit auch der Ehefrau des Beschwerdeführers vorzuwerfen ist, kann offengelassen werden: Jedenfalls vermögen deren allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und familiären Verpflichtungen nicht schlüssig zu erklären, weshalb es auch dem Beschwerdeführer selbst bislang misslungen ist, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.

4.2  

4.2.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind sodann insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).

4.2.2 Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es zudem Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen).

Auch wenn in erster Linie die Kernfamilie, dass heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, geschützt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.2), kann unter besonderen Umständen auch eine Beziehung zu im gleichen Haushalt lebenden Stiefkindern vom Schutzbereich erfasst sein. Die Beziehungen zwischen (Stief-)Eltern und ihren volljährigen (Stief-)Kindern ist indes vom Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nur erfasst, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 5. März 2004, 2A.425/2003, E. 4.2; in Bezug auf volljährige Stiefkinder vgl. BGr, 21. Februar 2014, 2C_179/2014, E. 3.3.4 in fine).

Gemäss dem ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Privatleben steht überdies einer Person auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b).

4.2.3 Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen. Dabei ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.

4.2.4 Ausserhalb des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in den hiesigen Verhältnissen ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben abzuleiten vermag (BGE 126 II 377 E. 2c.aa).

4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer aus seinem Stiefelternverhältnis zu F einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben geltend machen will, mangelt es bereits an einem ausreichend substanziiert geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis.

4.2.6 Grundsätzlich unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen hingegen die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen hier niedergelassenen Ehefrau sowie dem hier ebenfalls niedergelassenen gemeinsamen Sohn. Ob darüber hinaus auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Stieftochter durch das Recht auf Familienleben geschützt ist, kann offengelassen werden, sofern ein Eingriff in das Recht auf Familienleben aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie ohnehin zulässig wäre.

4.2.7 Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben ist vorliegend mit Art. 62 lit. e AuG gegeben. Ebenso liegt die Wegweisung wegen erheblicher und dauerhafter Sozialhilfeabhängigkeit im öffentlichen Interesse, können doch dadurch ansonsten künftig zu erwartende Belastungen der öffentlichen Hand vermieden werden. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Verdienst bei der I AG nicht massgeblich zum Unterhalt der Familie beizutragen. Auch wenn sich die finanzielle Situation der Familie auch bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht wesentlich erhellen dürfte, ist die Verweigerung des weiteren Aufenthalts grundsätzlich zulässig, zumal der Beschwerdeführer ausreichend Zeit hatte, sich eine existenzsichernde Beschäftigung zu suchen (BGr, 3. Dezember 2007, 2C_225/2007, E. 3.3).

4.2.8 Bei der Abwägung mit den entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie ist zu berücksichtigen, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine bald 8-jährige Stieftochter und sein leiblicher Sohn über die mazedonische Staatsbürgerschaft verfügen und sich die beiden minderjährigen (Stief-)Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit rund drei Jahren in der Schweiz auf, ist zumindest in sprachlicher und beruflicher Hinsicht nach wie vor kaum integriert und überdies hier auch in geringfügigerem Mass straffällig geworden. Hingegen ist er nach wie vor mit seiner mazedonischen Heimat verbunden, wo seine leibliche Tochter bei ihren Grosseltern lebt. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche seiner Wiedereingliederung in Mazedonien entgegenstünden. Seine Ehefrau hält sich zwar seit über 20 Jahren in der Schweiz auf, verfügt aber ebenfalls über die mazedonische Staatsangehörigkeit und ist mit dem Land vertraut. Eine gemeinsame Ausreise wäre der Familie damit grundsätzlich zuzumuten, wenngleich dies für die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Tochter mit einer gewissen Härte verbunden wäre. Es steht der Ehefrau des Beschwerdeführers aber auch frei, mit ihren Kindern in der Schweiz zu bleiben und die familiären Beziehungen aus der Distanz und durch gegenseitige Besuche weiter zu pflegen. Auch der volljährige Stiefsohn des Beschwerdeführers ist keineswegs gezwungen, seiner Mutter und dem Beschwerdeführer nach Mazedonien zu folgen und seine hiesige Ausbildung abzubrechen.

4.3 Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG erfüllt und ein Widerruf respektive die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung – auch im Licht der EMRK – verhältnismässig.

4.4 Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer durch Vorlage fingierter Stellenzusagen im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht und damit auch noch einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. a AuG gesetzt hat.

4.5 Ebenfalls offenbleiben kann, ob ein Widerruf vorliegend auch nach Massgabe von Art. 62 lit. d AuG möglich gewesen wäre, da der Beschwerdeführer mit dem Nichtantritt der Stelle bei der Firma K allenfalls auch eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht eingehalten hat.

4.6 Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.

5.  

Auf eine Parteibefragung des Beschwerdeführers und weitere Untersuchungshandlungen kann verzichtet werden, da der relevante Sachverhalt bereits ausreichend erstellt ist und der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit und Veranlassung hatte, die Gründe seiner Fürsorgeabhängigkeit darzulegen und seine Bemühungen bei der Arbeitssuche zu belegen.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen und diese auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).


Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …