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VB.2014.00490
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A lebt seit einigen Jahren mit ihrem Lebenspartner C und teilweise sechs Kindern (ein gemeinsames sowie drei von A und zwei von C je aus früheren Verbindungen) in Zürich zusammen, wobei zwei der Kinder im Verlauf des Jahres 2013 aus dem gemeinsamen Haushalt ausschieden. Nach früheren Unterstützungsphasen wird A mit ihren Kindern seit Mai 2010 wieder von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt. Da C nicht hilfebedürftig ist, wurde in ihrem Unterstützungsbudget jeweils ein Konkubinatsbeitrag ihres Partners angerechnet, dies in unterschiedlicher Höhe und zuletzt bis April 2013 von Fr. 1'548.40 pro Monat. Mit Leistungsentscheid vom 17. April 2013 setzte die Stellenleitung diesen Beitrag für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 neu auf Fr. 2'755.50 pro Monat fest und ermittelte gestützt darauf einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 288.45 pro Monat (Ausgaben von Fr. 4'249.95 abzüglich Einnahmen von Fr. 3'961.50). B. Mit einer gegen diesen Entscheid erhobenen Einsprache beanstandete A die Höhe des Konkubinatsbeitrags sowie weitere Positionen. Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) wies die Einsprache am 29. August 2013 ab, soweit sie darauf eintrat. II. A erhob gegen den Einspracheentscheid am 30. September 2013 Rekurs und beantragte, das Verfahren sei an die Rekursgegnerin zurückzuweisen, damit diese den tatsächlich erbrachten Konkubinatsbeitrag ermittle. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. Juli 2014 ohne Kostenfolge ab. Er verweigerte eine Parteientschädigung und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. III. Am 3. September 2014 erhob A Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragte, dieser sei aufzuheben und der Konkubinatsbeitrag auf Fr. 1'300.- im Monat zu reduzieren, eventuell sei das Verfahren zur Ermittlung des tatsächlich erbrachten Konkubinatsbeitrags zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte sie die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung mit Befragung des Zeugen C und ersuchte um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ihres Vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Rekurs- und Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten. Der Bezirksrat Zürich überwies die Akten am 9. September 2014, verwies auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 16. September 2014 beantragte die Sozialbehörde der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde. A äusserte sich nicht mehr. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Im Streit liegen wirtschaftliche Hilfeleistungen von monatlich Fr. 1'455.50, was hochgerechnet auf ein Jahr einen Streitwert von unter Fr. 20'000.- ergibt (vgl. VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da der Fall dem Gericht jedoch Gelegenheit gibt, sich wieder einmal mit grundsätzlichen Fragen zum Unterstützungsbeitrag eines Konkubinatspartners im Unterstützungsbudget eines Sozialhilfeempfängers und der zugehörigen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, ist darüber unabhängig vom Streitwert in Kammerbesetzung zu befinden (§ 38b Abs. 2 VRG). 2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, an der C als Zeuge zum Umfang seiner Leistungsbereitschaft zu befragen sei. Die beantragte Zeugeneinvernahme erweist sich angesichts der bestehenden Rechts- und der unbestrittenen Sachlage als nicht notwendig, dies weder als Beweismittel zur Widerlegung eines stabilen Konkubinats noch als solches zur Überprüfung der Angemessenheit des Konkubinatsbeitrags (E. 5 nachfolgend). Unabhängig von beweisrechtlichen Anforderungen besteht sodann weder nach § 59 Abs. 1 VRG noch nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen oder öffentlichen Verhandlung (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 4 f.). Ein solches Recht kann sich allerdings aus der im Bereich der Sozialhilfe anwendbaren Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK ergeben (BGr, 19. Juli 2013, 8C_95/2013 E. 3.1; 2. Dezember 2010, 8C_119/2010, E. 3.1; 3. April 2009, 8C_124/2009 E. 3.3). Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt jedoch einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus; blosse Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung oder einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus (BGE 134 I 140 E. 5.2; Donatsch, § 59 N. 11). Da die Beschwerdeführerin die öffentliche Gerichtsverhandlung ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der beantragten Zeugeneinvernahme verlangt, kann auf eine öffentliche Verhandlung ohne Zeugeneinvernahme verzichtet werden. 3. 3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Zu den eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammen lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern (§ 16 Abs. 2 SHV). Gestützt auf diese Bestimmungen gelten die in familienähnlichen Gemeinschaften zusammenlebenden Personen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit. Leben die Partner jedoch in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. F. 5.1 in der Fassung von April 2005 mit Ergänzungen bis 12/12; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 17.5.01 Ziff. 2 f., 5. Januar 2015; BGE 136 I 129 E. 6.1 und 6.2; BGE 129 I 1 E. 3.2.4; BGr, 19. Juli 2010, 8C_196/2010, E. 5.3; VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00696 E. 3). Von einem stabilen Konkubinat ist auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien, Kap. F. 5.1). Aus diesen Umständen entsteht jedoch lediglich eine Vermutung zugunsten eines stabilen Konkubinats. Demgegenüber steht es der hilfesuchenden Person offen, nachzuweisen, dass es sich konkret um eine weniger intensive bzw. nicht so stabile Beziehung handelt und deshalb kein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird (Sozialhilfebehördenhandbuch, Kap. 6.2.03 Ziff. 2.2c, 5. Januar 2015; VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296, E. 3.3; 1. April 2010, VB.2010.00082, E. 4.1 [nicht publiziert]; 12. Dezember 2007, VB.2007.00399, E. 2.3). 4. Die Vorinstanz ging vom Bestehen eines stabilen Konkubinats aus und leitete daraus ab, der Beitrag sei unabhängig davon, ob er tatsächlich geleistet werde, im Unterstützungsbudget anzurechnen. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass ihre Lebensgemeinschaft in emotionaler Hinsicht als stabil bezeichnet werden könne. Sie macht jedoch geltend, es fehle in finanzieller und rechtlicher Hinsicht an Stabilität. Der Partner weigere sich nämlich, einen derart hohen Konkubinatsbeitrag an die Beschwerdeführerin zu leisten und sei nur bereit, neben den auf ihn fallenden Kosten und dem Unterhaltsbeitrag für den gemeinsamen Sohn einen Beitrag von Fr. 1'300.- an sie zu zahlen. Sie habe keine rechtliche Möglichkeit, den festgesetzten Unterstützungsbeitrag einzufordern. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin lebt schon seit mehr als sieben Jahren mit ihrem Partner und den Kindern zusammen. 2010 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Die Eltern tragen die elterliche Sorge über den Sohn gemeinsam, wobei die Beschwerdeführerin die Hauptbetreuung übernimmt. Diese Umstände legen die Vermutung eines stabilen Konkubinats nahe. Es gelingt der Beschwerdeführerin vorliegend nicht, diese Vermutung zu widerlegen. Vielmehr erhärten sowohl die Umstände der Vergangenheit wie auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Leistungsbereitschaft ihres Partners diese Vermutung. Im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin wird seit Beginn der laufenden Unterstützungsperiode im Jahr 2010 ein Konkubinatsbeitrag ihres Partners eingerechnet, von Mai bis September 2010 Fr. 1'864.65, von Oktober 2010 bis April 2011 Fr. 1'043.90, von Mai 2011 bis April 2012 Fr. 1'668.75 und von Mai 2012 bis Juli 2013 Fr. 1'548.40. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und aufgrund der Akten bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Unterstützungsleistungen in den vergangenen Jahren nicht auch tatsächlich erbracht wurden. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass C in der Steuererklärung 2012 angegeben habe, er finanziere den Lebensunterhalt der eigenen und der Kinder der Beschwerdeführerin zur Hauptsache, und er habe nicht nur die gesamte gemeinsame Miete von Fr. 4'350.- bezahlt, sondern auch weitere Überweisungen für die Beschwerdeführerin an die Krankenkasse D, für Billag-Gebühren und für ausserordentliche Gesundheitskosten getätigt. Demnach steht fest, dass C in der Vergangenheit bereits angemessene Konkubinatsbeiträge leistete und dass er auch nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin weiterhin bereit ist, einen Unterstützungsbeitrag – wenn auch in reduzierter Höhe – zukünftig zu erbringen. Demnach kann von C erwartet werden, dass er die Beschwerdeführerin auch weiterhin in eheähnlicher Art und Weise soweit nötig unterstützt. Dass ihr dabei keine rechtliche Möglichkeit offensteht, den Beitrag in der zu bestimmenden angemessenen Höhe einzufordern, ist hinzunehmen. Das Bundesgericht ist sich bei seiner Rechtsprechung zur Unterstützung von im Konkubinat lebenden Personen durchaus bewusst, dass das Konkubinat als eheähnliche Gemeinschaft nicht die gleiche wirtschaftliche Sicherheit wie die Ehe bietet und keine klagbaren Ansprüche auf Unterstützung begründet. Es erachtet es dennoch als zulässig, die Konkubinatsbeziehung bei der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs zu berücksichtigen und im stabilen Konkubinat beide Einkommen sogar zu addieren (BGr, 12. Januar 2004, 2P_242/2003, E. 2.3 und 2.4). Besteht ein stabiles Konkubinat, so kommt es nicht darauf an, ob der Partner der Beschwerdeführerin sich ausdrücklich bereit erklärt oder nicht, den festgelegten Unterstützungsbeitrag auch tatsächlich zu leisten. Die Bereitschaft eines Partners zu Unterstützungsleistungen an den anderen hängt offenkundig unmittelbar vom Bedarf dieses Partners ab. Würde die wirtschaftliche Hilfe von der blossen Unterstützungsbereitschaft des Partners abhängig gemacht, so könnte diese nicht mehr vernünftig bemessen werden, da diesfalls beide Leistungserbringer das Mass ihrer Leistung vom Beitrag des anderen abhängig machen würden. Eine Zeugeneinvernahme von C zur Frage seiner Leistungsbereitschaft erübrigt sich daher. Bei der Bemessung des Konkubinatsbeitrags gehen die SKOS-Richtlinien von einem erweiterten SKOS-Budget des Konkubinatspartners aus, das unter anderem auch Einkommensfreibeträge, laufende Steuern und Schuldentilgungsraten berücksichtigt. In Bezug auf die Wohnkosten wird derjenige Mietzinsanteil angerechnet, der nicht im Budget der unterstützten Person berücksichtigt wird, wobei bei einem stabilen Konkubinat eine überhöhte Miete nur so lange angerechnet wird, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, Kap. H.10). Die Berechnung des Konkubinatsbeitrags erfolgte im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit diesen Vorgaben und den früheren Berechnungen. Dabei wurde jeweils vom massgebenden Einkommen des Lebenspartners dessen erweiterter Bedarf unter Einbezug seiner Kinder und unter Berücksichtigung der laufenden Steuerverpflichtungen sowie eines Einkommensfreibetrags von Fr. 600.- abgezogen. Im Rahmen des erweiterten Bedarfs wurden insbesondere Wohnkosten von Fr. 3'046.70 (Mietanteil von Fr. 2'725.- plus Nebenkosten von Fr. 321.70) berücksichtigt, dies ausgehend von der gesamten Miete über Fr. 4'350.- plus Nebenkosten und unter Anrechnung des sozialhilferechtlich maximal zulässigen Wohnkostenanteils der Beschwerdeführerin von 1'625.- (5/8 von Fr. 2'600.-). Der mit dem angefochtenen Leistungsentscheid erfolgte Aufschlag des Konkubinatsbeitrags von Fr. 1'548.40 auf Fr. 2'755.50 rührt im Wesentlichen von einer Erhöhung des massgeblichen Einkommens von C von Fr. 104'433.35 auf Fr. 109'396.- jährlich und von einer erheblichen Bedarfsminderung durch den Wegfall der Alimentenverpflichtung für seine Tochter über Fr. 300.- und die Reduktion der monatlichen Steuerpflicht von Fr. 900.- auf Fr. 380.15 (Fr. 293.15 Staatssteuer und Fr. 87.- Bundessteuer) infolge einer Steuergutschrift für zu viel bezahlte Steuern (vgl. Aufstellungen vom 16. April 2012 und 12. März 2013). Die Berechnung erweist sich als korrekt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter beanstandet. 5.2 Nach dem oben Ausgeführten kommt es nicht darauf an, in welchem Mass C weiterhin zur Unterstützung der Beschwerdeführerin bereit ist. Die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin, die sie mit einer schriftlichen Erklärung ihres Partners vom 23. Mai 2013 sowie mittels einer Zeugeneinvernahme zu erhärten versucht, erweist sich aber auch nicht einmal als glaubhaft. Vorab ist anzumerken, dass ihre Behauptung bereits weit über die schriftliche Erklärung von C vom 23. Mai 2013 hinausgeht. Hiernach ist dieser nämlich nur bereit, der Beschwerdeführerin die vollen Unterhaltskosten für seinen Sohn von Fr. 1'300.- monatlich zu zahlen. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vor, er sei bereit, neben den auf ihn anfallenden Kosten (Wohnkosten, situationsbedingte Leistungen und Unterhaltsbeitrag für den gemeinsamen Sohn) Fr. 1'300.- pro Monat zu leisten. Aufgrund der früheren Konkubinatsbeiträge, die den Betrag von Fr. 1'300.- teilweise bereits erheblich überschritten, und der Bewegungen auf dem Bankkonto E von C ist sodann davon auszugehen, dass beide Konkubinatspartner ihre jeweiligen finanziellen Verpflichtungen nicht strikte auseinanderhalten und die beidseitigen Lasten nach ihren Möglichkeiten aus den beidseitig verfügbaren Einkünften tragen. Wenn die Beschwerdeführerin nach dem angefochtenen Leistungsentscheid nun tatsächlich rund Fr. 1'200.- weniger an wirtschaftlicher Hilfe erhalten wird als bisher, C jedoch infolge zusätzlichen Einkommens und wegfallender Verpflichtungen entsprechend mehr zu Verfügung haben wird, so wird er diesen Betrag aller Wahrscheinlichkeit nach auch weiterhin für die gemeinsame Lebensführung einsetzen und daraus nicht etwa persönliche bisher nicht abgedeckte finanzielle Bedürfnisse befriedigen. Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit der Anrechnung des Konkubinatsbeitrags von Fr. 2'755.50 immer noch wesentlich besser fährt, als wenn ihre Lebensgemeinschaft als Unterstützungseinheit erfasst würde, wie dies bei verheirateten Paaren oder eingetragenen Partnerschaften der Fall ist. In diesem Fall würden weder die schon seit Jahren überhöhten Wohnkosten der Familie akzeptiert, noch würden Steuerzahlungen angerechnet, sodass die Beschwerdeführerin voraussichtlich gar keine wirtschaftliche Hilfe erhielte. 6. 6.1 Der Bezirksrat wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren ab, da die Beschwerdeführerin ihre Rechte in der vorliegenden Angelegenheit hätte selbständig wahren können. Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren. 6.2 Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren. Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2; 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2; BGr, 12. Dezember 2008, 8C_778/2008, E. 3.2.1; 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1). 6.3 Die Beschwerdeführerin hat angesichts ihrer Sozialhilfeabhängigkeit als mittellos im Sinn dieser Bestimmung zu gelten. Aufgrund der gefestigten verwaltungs- und bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung angemessener Konkubinatsbeiträge einer in stabilem Konkubinat mit einem Sozialhilfeempfänger lebenden Person erschien ihr Rekurs zwar als wenig aussichtsreich. Immerhin kann ihr aber zugutegehalten werden, dass die dem Grundsatz der Subsidiarität gehorchende Anrechnung nicht klagbarer und damit unter Umständen auch fiktiver künftiger Leistungen Dritter in einem gewissen Widerspruch zu den sozialhilferechtlichen Prinzipien der Individualisierung und Bedarfsdeckung steht. Im Weiteren hängt die Frage, ob die Vermutung eines stabilen Konkubinats wiederlegt werden kann, stark von den Umständen des Einzelfalls ab, was eine Chancenabschätzung im Einzelfall zusätzlich erschwert. Unter diesen Umständen konnte der Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin war jedoch zur Wahrung ihrer Rechte nicht auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Die Frage, ob ihr ein monatlicher Unterstützungsbeitrag von Fr. 2'700.- oder ein solcher von Fr. 1'300.- anzurechnen ist, betrifft sie zwar relativ schwer, jedoch wäre sie aufgrund ihrer Fähigkeiten als frühere Geschäftsinhaberin und im Hinblick auf die beschränkte, die Verhältnisse des gemeinsamen Zusammenlebens betreffende Fragestellung ohne Weiteres in der Lage gewesen, das Verfahren selbst zu führen. Demgemäss hat der Bezirksrat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen. Dies führt zur vollständigen Abweisung der Beschwerde im Haupt- sowie im Eventualantrag. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung kann sie als unterliegende Partei nicht beanspruchen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. 7.2.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. 7.2.2 Wie erwähnt, kann die Beschwerdeführerin als Sozialhilfebezügerin ohne Weiteres als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG gelten. Mit Verweis auf die vorigen Erwägungen kann auch die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden (vorn E. 6.3). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher zu bewilligen, und die der Beschwerdeführerin zu auferlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist allerdings zum Nachzahlen der Gerichtskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG). 7.3 Die unter E. 6.3 vorstehend dargelegten Erwägungen zur unentgeltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren gelten gleichermassen auch für das Beschwerdeverfahren. Dieses bot gegenüber dem Rekursverfahren keine zusätzlichen Schwierigkeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht auch ohne Hilfe eines Rechtsvertreters hätte bewältigen können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an … |