{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00490_2015-01-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214904&W10_KEY=13823248&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c495afaeef35ac20cc2bd0fe03c365a9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00490"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.01.2015  VB.2014.00490"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.01.2015  VB.2014.00490"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.01.2015  VB.2014.00490"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags Der Fall gibt dem Gericht Gelegenheit, sich wieder einmal mit grunds\u00e4tzlichen Fragen zum Unterst\u00fctzungsbeitrag eines Konkubinatspartners im Unterst\u00fctzungsbudget eines Sozialhilfeempf\u00e4ngers und der zugeh\u00f6rigen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, weshalb dar\u00fcber unabh\u00e4ngig vom Streitwert in Kammerbesetzung zu befinden ist (E. 1.2). Die Geltendmachung des Anspruchs auf eine \u00f6ffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus; blosse Beweisabnahmeantr\u00e4ge etwa zur Durchf\u00fchrung einer pers\u00f6nlichen Befragung oder einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus. Da die Beschwerdef\u00fchrerin die \u00f6ffentliche Gerichtsverhandlung ausdr\u00fccklich nur im Zusammenhang mit der beantragten Zeugeneinvernahme verlangt und sich diese nicht als notwendig erweist, kann auf eine \u00f6ffentliche Verhandlung ohne Zeugeneinvernahme verzichtet werden (E. 2). Es gelingt der Beschwerdef\u00fchrerin nicht, die Vermutung eines stabilen Konkubinats zu widerlegen. Von ihrem Lebenspartner kann erwartet werden, dass er sie auch weiterhin in ehe\u00e4hnlicher Art und Weise soweit n\u00f6tig unterst\u00fctzt. Dass der Beschwerdef\u00fchrerin dabei keine rechtliche M\u00f6glichkeit offensteht, den Beitrag in der zu bestimmenden angemessenen H\u00f6he einzufordern, ist hinzunehmen. Besteht ein stabiles Konkubinat, so kommt es nicht darauf an, ob der Partner der Beschwerdef\u00fchrerin sich ausdr\u00fccklich bereit erkl\u00e4rt oder nicht, den festgelegten Unterst\u00fctzungsbeitrag auch tats\u00e4chlich zu leisten (E. 5.2). Der Bezirksrat wies das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung mangels Notwendigkeit zu Recht ab (E. 6.2). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung mangels Notwendigkeit (E. 7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:32:40", "Checksum": "bd432d01af8fa16a6398e9d5541d8f70"}