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Geschäftsnummer: VB.2014.00493  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.10.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.12.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nachehelicher Härtefall Weder die Homosexualität noch die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers vermögen vorliegend einen nachehelichen Härtefall zu begründen (E. 4.2 f.). Bei Serbien handelt es sich um einen Rechtsstaat. Der Schutz des Individuums vor nicht staatlicher Verfolgung ist grundsätzlich gewährleistet. Dies gilt auch für homosexuelle Personen (E. 4.2.2). Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis, welche sich diejenige des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stützt, ist einer an HIV erkrankten Person die Rückkehr ins Heimatland zuzumuten - unter der Bedingung, dass dort die grundlegende medizinische Versorgung gewährleistet ist -, sofern die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, d.h. AIDS noch nicht ausgebrochen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung ist die medizinische Versorgung für HIV-infizierte Menschen in Serbien, insbesondere in Belgrad, gewährleistet (E. 4.3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT
GEWALTSCHUTZ
GEWALTTÄTIGKEIT
HIV-ERKRANKUNG
HIV-INFEKTION
HOMOSEXUALITÄT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
NICHT STAATLICHE VERFOLGUNG
SCHUTZ
WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 42 AuG
Art. 50 AuG
Art. 52 AuG
§ 13 Abs. 2 VRG
§ 17 Abs. 2 VRG
§ 20 Abs. I lit. a VRG
§ 50 Abs. 1 VRG
§ 65a VRG
Art. 31 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00493

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 29. Oktober 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dirk Andres.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1986, Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 4. April 2012 in die Schweiz ein. Am 12. April 2012 liess er seine Partnerschaft mit dem schweizerischen Staatsangehörigen B, geboren 1972, eintragen. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis 11. April 2014 verlängert wurde.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 lehnte das Migrationsamt sein Gesuch vom 17. März 2014 um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Als Begründung führte das Migrationsamt sinngemäss an, die eingetragene Partnerschaft sei per 24. Juni 2013 definitiv aufgegeben worden. Zudem habe die eingetragene Partnerschaft weder drei Jahre gedauert, noch liege ein nachehelicher Härtefall vor. Schliesslich seien weder Gründe für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkennbar noch sei ein schwerer persönlicher Härtefall erstellt.

II.  

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. August 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. September 2014 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion aufzuheben.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwer­de verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gelten die Bestimmungen über den Familiennachzug (Art. 42–51 AuG) für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.

3.  

Die eingetragene Partnerschaft des Beschwerdeführers wurde am 5. Mai 2014 aufgelöst. Dementsprechend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer weder ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung aufgrund Bestehens einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 42 AuG noch aufgrund eine länger als dreijährigen Dauer der eingetragenen Partnerschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zusteht. Umstritten ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zusteht.

4.  

4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 52 AuG besteht der Anspruch des eingetragenen Partners auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sogenannter nachehelicher Härtefall).

Wichtige Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner Opfer von partnerschaftlicher Gewalt wurde, die eingetragene Partnerschaft nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein wichtiger Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Ein wichtiger persönlicher Grund ist nicht schon bei jeder erfolgreichen Integration gegeben, da eine solche bereits kumulatives Erfordernis zur dreijährigen eingetragenen Partnerschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist (vgl. BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebensstuation nach dem Wegfall der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Hingegen ist es nicht entscheidend, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre oder bevorzugt würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.2; BGr, 22. Juni 2011, 2C_365/2010, E. 3.5). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Der persönliche Härtefall muss sich auf die die eingetragene Partnerschaft und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Es muss mit anderen Worten eine Kausalität zwischen der eingetragenen Partnerschaft und dem Härtefall vorliegen (BGr, 8. Januar 2013, 2C_13/2012, E. 4.3; BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

4.2  

4.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er werde in Serbien aufgrund seiner Homosexualität, welche in seinem Bekanntenkreis erst durch seine eingetragene Partnerschaft in der Schweiz bekannt worden sei, diskriminiert. Zudem sei er in Serbien aufgrund seiner gleichgeschlechtlichen Orientierung Gewalttätigkeiten Dritter ausgesetzt.

4.2.2 Das Angeführte vermag indessen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen, wobei offengelassen werden kann, ob zwischen der eingetragenen Partnerschaft des Be­schwerdeführers und seiner potenziellen Gefährdung in Serbien aufgrund seiner sexuellen Orientierung überhaupt ein Konnex besteht, wie der Beschwerdeführer sinn­gemäss vorbringt. Denn selbst wenn von einem solchen Zusammenhang ausgegangen würde, vermag die Homosexualität bzw. die angebliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch potenzielle Übergriffe in Serbien dessen Wiedereingliederung im Heimatland nicht zu gefährden:

Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, darzulegen, inwiefern gerade er im Besonderen bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund seiner Homosexualität mit erheblichen Konse­quenzen zu rechnen hätte. Er beschränkt sich in erster Linie darauf, mittels allgemeiner Berichte sowie Youtube-Videos darzulegen, dass die rechtliche Lage in Serbien, welche die Diskriminierung von homosexuellen Personen verbietet, nicht der Realität entspreche. Dass Teile einer Gesellschaft de facto gegenüber homosexuellen Personen feindlich einge­stellt sind, vermag für sich alleine noch keine Gefährdung der sozialen Wiederein­gliederung im Heimatland zu begründen. Konkret bringt er einzig vor, er sei aufgrund seiner Homosexualität bereits einmal tätlich angegriffen worden. Den Angriff belegt er mit entsprechenden Arztberichten und einem Polizeibericht. Das Motiv des Angriffs ist indessen aus den eingereichten Berichten nicht ersichtlich. Selbst wenn die Ursache dieses Angriffs die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers sein sollte, genügt dies nicht, um die Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung in Serbien nachzuweisen. Serbien ist heute ein Rechtsstaat, der gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 grundsätzlich als verfolgungssicher gilt. Damit ist der Schutz des Individuums vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet (vgl. BVGr, 30. Juli 2012, D-3616/2012; 29. Januar 2009, D-7884/2008). Entsprechend wurde die Polizei im Fall des Beschwerdeführers auch aktiv, wobei gemäss Polizeibericht die Untersuchung nicht weiterverfolgt wurde, da der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme erschienen sei. Sollte es indessen effektiv zutreffen, dass die Polizei die Untersuchung aufgrund rassistischer Motive einstellte, ist der Beschwerdeführer auf den Rechtsweg in Serbien zu verweisen. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.3  

4.3.1 Sodann macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Behandlung seiner HIV-Erkrankung sei in Serbien nicht in gleichem Umfang und in gleicher Qualität wie in der Schweiz möglich. Folglich sei sein Leben bei einer Rückkehr nach Serbien gefährdet.

4.3.2 Schwere gesundheitliche Probleme können als wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG anerkannt werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus medizinischer Hinsicht unhaltbar erscheint. Ob dies der Fall ist, hängt dabei im Wesentlichen von den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunfts­land ab. Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, kann allein der Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge haben. Dies gilt auch mit Bezug auf Personen, die mit dem HI-Virus infiziert sind (BGr, 26. Mai 2014, 2C_815/2013, E. 5.1 mit Hinweisen). Befinden sich HIV-infizierte Personen nicht in einer akut lebensbedrohlich wirkenden medizinischen Notlage, haben sie das Fehlen einer allen Eventualitäten gerecht werdenden medizinischen Versorgung in ihrem Heimatland in Kauf zu nehmen (BGr, 21. Juni 2013, 2C_268/2013, E. 3.6). Dement­sprechend ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis, welche sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stützt, die Rückkehr ins Heimatland unter der Bedingung, dass dort die grundlegende medizinische Versorgung gewährleistet ist zumutbar, sofern die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, d. h. AIDS noch nicht ausgebrochen ist (BVGr, 7. Augsut 2008, D-6538/2006, E. 9). So erachtete das Bundesgericht in einem Entscheid vom 4. November 2009 (2C_470/2009, E. 3.3.1) die medizinische Versorgung für HIV-infizierte Menschen in Serbien, insbe­sondere in Belgrad, als ausreichend.

4.3.3 Die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers, welche sich gemäss Austrittsbericht des Spitals C im Stadium B2 und damit in einem noch nicht akuten Zustand befindet, vermag damit keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Aus dem Umstand, dass die Behandlung in der Schweiz besser als in Serbien ist, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, wobei ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Entsprechend kann offengelassen werden, ob zwischen der eingetragenen Partnerschaft und der HIV-Erkrankung des Beschwerde­führers überhaupt eine Verbindung besteht.

4.4 Weitere Gründe für einen nachehelichen Härtefall werden nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere geht die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht über das durchschnittliche Mass hinaus. Er kann aus dem Umstand, dass er bisher nicht in Konflikt mit dem Gesetz gekommen ist und keine Schulden hat sowie aus seinen Deutschkenntnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz und lebt erst seit rund zweieinhalb Jahren hier. Mit den Verhältnissen in Serbien ist er daher nach wie vor gut vertraut. Es ist dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren. Ebenfalls kein nachehelicher Härtefall lässt sich mit dem Arztbericht vom 3. September 2014 nachweisen. Einen solchen vermag weder die "depressive Entwicklung aus sprachlichen Gründen", die sich mittlerweile wieder verbessert habe, noch die Angst des Beschwerdeführers seit dem negativen ausländerrechtlichen Entscheid der Vorinstanz zu begründen. Psychische Beschwerden sind in Serbien ebenfalls behandelbar (vgl. BVGr, 19. August 2014, E-3868/2014, E. 7.3.2).

5.  

Ferner liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung einlässlich begründet. Eine über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers besteht nicht.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.


Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…