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VB.2014.00494
Urteil
der 2. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1969, türkische Staatsangehörige, heiratete am 18. Oktober 2011 den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann D. Aufgrund der Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, welche letztmals bis am 4. März 2013 verlängert wurde. Am 29. Juni 2012 reiste ihr Sohn aus erster Ehe, B, geboren 11. Oktober 1995, in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis am 4. März 2013 gültig war. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wies das Migrationsamt die Gesuche von A und B um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg. II. Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Mai 2013 erhobenen Rekurs, wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 4. August 2014 ab. III. Mit Beschwerde vom 4. September 2014 beantragten A und B, der Rekursentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen, eventualiter eine reduzierte. Weiter beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, beantragte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Zwischen der Schweiz und der Türkei besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AuG, welcher den Beschwerdeführenden einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde. 2.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann leben unbestrittenermassen getrennt. Sie kann ihren weiteren Aufenthalt seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr auf Art. 43 Abs. 1 AuG abstützen. Ebenso kann sie kein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) aus Familienleben ableiten. Weiter besteht kein Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG: Die Ehe wurde weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt. 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Opfer von ehelicher Gewalt geworden und werde bei einer Rückkehr ins Heimatland ausgegrenzt, wenn nicht sogar an Leib und Leben bedroht. 3.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Aufgrund entsprechender Stigmatisierungs- und Diskriminierungstendenzen im jeweiligen Heimatland kann es überdies auch einen Härtefall darstellen, wenn geschiedene oder getrennt lebende Frauen in ein stark patriarchalisch geprägtes Gesellschaftssystem zurückkehren müssten, wobei ein entsprechender Härtefall ausreichend konkretisiert werden muss und von der Rechtsprechung tendenziell erst dann bejaht wird, wenn weitere Faktoren hinzutreten, z. B. wenn die geschiedene oder getrennt lebende Frau als alleinerziehende Mutter zusätzlicher Ächtung ausgesetzt oder zuvor Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (vgl. BVGr, 6. Mai 2013, C-1591/2011, E. 6.2; VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00414, E. 4.4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; ferner auch VGr St. Gallen, 30. April 2013, B 2012/181, E. 3; BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 1. Mai 2013, 2C_347/2013, E. 4.2.1). 3.1.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Rekurs ausführlich dargelegt, weshalb keine wichtigen Gründe vorliegen, welche einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Auf die zutreffenden Ausführungen – insbesondere im Hinblick auf den Sachverhalt – kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen ist nicht geeignet die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz "offensichtlich zwei gänzlich verschiedene Massstäbe bezüglich dem Vorliegen der behaupteten Gewalt anwendet". Die Vorinstanz hat ausführlich und nachvollziehbar dargetan, weshalb sich die Vorwürfe gegen den Ehemann betreffend ehelicher Gewalt als nicht glaubhaft erweisen. Sie hat zu Recht festgestellt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert ausgefallen sind und sich durch einen Mangel an logischer Konsistenz und Details auszeichnen. Sie hat die vorgebrachten Beweismittel (Berichte der Opferberatungsstelle E und des Medizinischen Zentrums F, Bilder der Wohnung und die Strafanzeige gegen den Ehemann wegen Drohung) sorgfältig und korrekt gewürdigt. So erweist sich der Vorwurf, ihr Ehemann habe als "Teil der systematischen Machtausübung und Unterdrückung" Strafanzeige gegen sie erhoben, als unhaltbar. Ihr Ehemann hatte nicht selbst die Polizei benachrichtigt und teilte auf dem Polizeiposten unmittelbar mit, dass er auf die Erhebung einer Strafanzeige verzichte. Auf seine Schnittverletzungen angesprochen gab er an, diese seien nicht gravierend, die Beschwerdeführerin habe lediglich mit dem Messer herumgefuchtelt und ihn nicht schlimm verletzt. Weiter lässt sich weder aufgrund der Wohnsituation (Unordentlichkeit des Ehemanns durch Hinterlassen von Dreck und Abfall, Streuen von Essensresten oder Zucker auf dem Boden, Abschrauben der Duschbrause) noch der geschilderten Schlafsituation (der Ehemann habe immer auf dem Boden im Wohnzimmer geschlafen und die Beschwerdeführenden hätten sich das Kinderbett geteilt, während das Ehebett unbenutzt geblieben sei) auf "eine systematische Unterdrückung" schliessen. Auch ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin mit keinem Wort aufgezeigt, inwiefern in der Abgabe des Grossteils ihres Einkommens für die Lebenskosten der Familie ein "Machtinstrument, um sie gefügig zu machen" zu sehen ist. Ferner ist in der Beweiswürdigung der Berichte der Opferberatungsstelle E und des F keine Rechtsverletzung erkennbar. Die genaue Ursache eines psychischen Leidens lässt sich durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachweisen (vgl. BVGr, D-1846/2013, 2. Juni 2014, E. 5.2.3). Das Verwaltungsgericht zweifelt zwar nicht an der sachlichen Richtigkeit der eingereichten Berichte, indes vermag die Diagnose für sich allein die behauptete eheliche Gewalt nicht belegen. Die Berichte beruhen einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, sind äusserst knapp gehalten und nicht vollständig. Sie sind daher nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu beweisen. An diesem Ergebnis vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Zeugenaussage des Beschwerdeführers nichts ändern. Selbst wenn der Ehemann wegen Drohung verurteilt werden sollte, belegt dies nicht das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte ehewidrige Verhalten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch das Verwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Opfer von ehelicher Gewalt geworden ist. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin selbst gegenüber ihrem Ehemann gewalttätig geworden ist. Die Einstellung des Verfahrens wegen ehelicher Gewalt gegen die Beschwerdeführerin erweist sich für das vorliegende Verfahren als irrelevant. Es kann daher offengelassen werden, ob die Vorinstanz gegen Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 20 Abs. 3 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) verstossen hat. 3.1.2 Im Weiteren führt auch das Vorbringen, ihre Familie würde sie im Falle einer zweiten Scheidung ausgrenzen oder sogar an Leib und Leben bedrohen, nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes. Eine solche Gefährdung wird von ihr weder ausreichend konkretisiert behauptet noch ist eine solche anzunehmen. Nach ihrer ersten Ehescheidung lebte die Beschwerdeführerin rund ein Jahr und acht Monate bei ihrer Familie. Aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben, welche sich im Laufe des Verfahrens steigerten, lässt sich nicht beurteilen wie diese auf die Ehescheidung reagierte. So gab sie, befragt zu den Motiven zur Wiederverheiratung, zunächst an, freiwillig zum Zweck der Familiengründung geheiratet zu haben. Alsdann nannte sie als Grund, unter dem Druck ihrer Familie gestanden zu haben. Schliesslich brachte sie vor, dass sie sich einzig dadurch von einem bereits geplanten Ehrenmord habe retten können. Es kann jedoch vorliegend offenbleiben, ob tatsächlich eine Gefahr von ihrer Familie ausgeht. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, steht es ihr frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und sich so dem Einfluss ihrer Familie zu entziehen. Zudem kann sie bei den türkischen Behörden um Schutz ersuchen, welche als schutzfähig und -willig gelten. In den letzten Jahren wurden in der Türkei grosse Anstrengungen zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen (vgl. BVGr, 25. Oktober 2013, D-2735/2013, E. 7.2). 3.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aufgrund ihrer psychischen Probleme gefährdet, ist an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen. Die Beschwerdeführerin litt bereits vor ihrer Ehe an psychischen Problemen, nachdem sie in ihrer ersten Ehe Opfer von massiver physischer und psychischer ehelicher Gewalt wurde. Die Gesundheitsprobleme weisen keinen nachweisbaren Konnex zur nur kurz gelebten Ehe in der Schweiz auf. Es ist daher von vornherein kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. b AuG darin zu sehen. Das Vorbringen ist indes nachfolgend bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. 3.2 Es besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt hat die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin somit zu Recht nicht verlängert und sie aus der Schweiz weggewiesen. 4. Der Beschwerdeführer erhielt als minderjähriger Sohn der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 22. Oktober 2013, nach der Einreichung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und während des laufenden Rekursverfahrens, wurde er volljährig. Nachdem die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, kann auch er keinen mehr aus ihrem ausländerrechtlichen Status ableiten. Sodann besteht auch aus keiner anderen Bestimmung des Landesrechts ein eigenständiger Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt hat somit auch sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen und ihn aus der Schweiz weggewiesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die kantonalen Behörden können dem BFM die vorläufige Aufnahme eines Ausländers beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2 In der Provinz G, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise lebten, herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin macht indes individuelle Vollzugshindernisse geltend. Sie bringt vor, sie befinde sich zurzeit in stationärer Behandlung und sei aufgrund ihrer psychischen Probleme gefährdet. Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, dissoziativen Krampfanfällen und schweren depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen. Die Beschwerden bestanden bereits vor der Heirat und Einreise in die Schweiz. Eine Behandlung psychischer Probleme ist in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. BVGr, D-1846/2013, 2. Juni 2014, E. 7.4.3; BVGr, 14. April 2014, E-1135/2014, E. 9.2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Einer allfälligen psychischen Dekompensation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem drohenden Vollzug der Wegweisung kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Der Beschwerdeführer macht keine individuellen Vollzugshindernisse geltend und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Es liegen somit keine Vollzugshindernisse vor, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Da ihr Begehren als von vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a II in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |