{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.10.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00495_08-10-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214545&W10_KEY=4467104&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b2a41f4eff03fda95ee3771987aceb8f"}, "Num": [" VB.2014.00495"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.08.1  VB.2014.00495"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.08.1  VB.2014.00495"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.08.1  VB.2014.00495"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Abweisung eines versp\u00e4teten Familiennachzugsgesuchs mangels wichtiger famili\u00e4rer Gr\u00fcnde. [Der  mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratete serbische Beschwerdef\u00fchrer wollte seine zwei minderj\u00e4hrigen Kinder aus einer fr\u00fcheren Beziehung nachziehen, stellte aber beide Nachzugsgesuche versp\u00e4tet. Das Migrationsamt bewilligte in der Folge lediglich den Nachzug des j\u00fcngeren Kindes.] Voraussetzungen f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Nachzug: Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Praxis m\u00fcssen (erstmalige) Nachzugsgesuche selbst dann innert der gesetzlichen Nachzugsfristen erfolgen, wenn sie aufgrund einer nicht als bedarfsgerecht eingestuften Wohnung oder wegen zu geringer finanzieller Mittel nicht erfolgversprechend sind. Von vornherein nicht als wichtigen famili\u00e4ren Grund anzuerkennen ist sodann das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers, seiner Tochter den Abschluss der Primarschule in Serbien zu erm\u00f6glichen sowie die weitere Entwicklung seiner Ehe und hiesigen Integration abzuwarten: Derartige Beweggr\u00fcnde stehen in Gegensatz zur gesetzgeberischen Intention, durch die Statuierung kurzer Nachzugsfristen eine fr\u00fchzeitige Integration nachzuziehender Kinder zu f\u00f6rdern. Ein nachtr\u00e4glicher Nachzug der \u00e4lteren Tochter des Beschwerdef\u00fchrers erscheint vorliegend nicht erforderlich zur Wahrung des Kindswohls. Vielmehr scheint das Kindeswohl besser gewahrt, wenn die Tochter in ihrer vertrauten serbischen Heimat bei ihren bisherigen Betreuungspersonen verbleibt. Insbesondere ist nicht substanziiert und glaubhaft dargelegt, weshalb eine altersgerechte Betreuung der bereits recht selbst\u00e4ndigen Tochter durch die bisherigen Hauptbezugspersonen in Serbien nicht mehr m\u00f6glich sein sollte. Die Statuierung unterschiedlicher und nach Alter abgestufter Nachzugsfristen ist vom Gesetzgeber gewollt, womit er auch bewusst in Kauf genommen hat, dass unterschiedlich alte Geschwister getrennt werden k\u00f6nnten. Eine Ungleichbehandlung l\u00e4sst sich selbst in der vorliegenden Konstellation sachlich rechtfertigen, wodie gesetzlichen Nachzugsfristen f\u00fcr beide Kinder gleich lang waren, bei der \u00e4lteren Tochter jedoch eine gr\u00f6ssere Selbst\u00e4ndigkeit, mehr Integrationsschwierigkeiten und eine st\u00e4rkere Heimatverwurzlung zu erwarten sind als beim j\u00fcngeren Sohn.\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:25", "Checksum": "147ec2b21f053d520a717beb1bd88b3b"}