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VB.2014.00495
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der serbische Staatsangehörige A heiratete 2011 in Serbien eine im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau, reiste am 2. Februar 2012 zu dieser in die Schweiz und erhielt gestützt auf seine Ehe am 10. Februar 2012 eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde. Mit Gesuchen vom 29. Mai 2013 bzw. 2. Juni 2013 ersuchte er sodann um den Nachzug seiner beiden aus einer früheren Ehe stammenden Kinder C (geboren im Dezember 1998) und D (geboren im September 2000), welche ebenfalls über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen. Während das Migrationsamt den Nachzug hinsichtlich D mit Verfügung vom 9. April 2014 bewilligte, wies es das Nachzugsgesuch für C mit Verfügung vom 8. April 2014 ab. II. Den dagegen von A und C erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. August 2014 ab. III. Mit Beschwerde vom 6. September 2014 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und der Familiennachzug für C zu bewilligen. Mit der Beschwerdeschrift wurden teilweise auf Serbisch verfasste Dokumente eingereicht, welche sich jedoch in übersetzter Form bereits in den beigezogenen Akten der Vorinstanz finden. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Auf den durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f). 2.2 Der Beschwerdeführer ist mit einer hier niederlassungsberechtigten Landsfrau verheiratet und lebt mit dieser in intakter Ehe- und Wohngemeinschaft. Er hat deshalb sowohl nach den bereits genannten Konventions- und Verfassungsbestimmungen als auch nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und verfügt somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Es besteht daher gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Familienleben grundsätzlich auch hinsichtlich seiner Kinder ein Anspruch auf Familiennachzug (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 2.1). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Als zulässiges öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer frühzeitigen Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Dabei ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Gesetzliche Grundlagen für den Eingriff stellen das AuG und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) dar. 3. 3.1 Nach Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE sind Familiennachzugsgesuche für Kinder von über zwölf Jahren innerhalb eines Jahres zu stellen. Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Die Fristen beginnen grundsätzlich mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde am 10. Februar 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Zu diesem Zeitpunkt bestand schon ein Kindsverhältnis zu seiner damals bereits über 12-jährigen Tochter. Zudem war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch alleiniger Inhaber des Sorgerechts für seine Tochter. Sein am 29. Mai 2013 gestelltes Gesuch um den Nachzug seiner Tochter ist damit unstreitig nach Ablauf der Jahresfrist von Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE gestellt worden. 4. 4.1 4.1.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 4). Wichtige familiäre Gründe liegen nach Art. 75 VZAE etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Es genügt somit nicht, wenn das Kindeswohl durch einen späteren Nachzug nicht gefährdet scheint. Vielmehr muss darüber hinaus der spätere Nachzug gerade erforderlich sein, um das Kindeswohl zu wahren. Die Behörden dürfen bei der Feststellung des Kindeswohls jedoch nicht ausser Acht lassen, dass es in erster Linie Sache der Eltern ist, den Aufenthaltsort des Kindes unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu bestimmen (BGE 136 II 78 E. 4.8). 4.1.2 Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei kommt es nicht bloss auf die bisherigen Verhältnisse an; auch nachträglich eingetretene oder gar künftige Umstände können wesentlich werden. Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). 4.1.3 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei sind Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG und Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer erklärt die Verspätung seines Nachzugsgesuchs sinngemäss damit, dass er zuerst geeignete Nachzugsbedingungen habe schaffen wollen. Hierzu habe er sich zuerst in der Schweiz integrieren sowie eine feste Arbeitsstelle finden müssen. Zudem sei ihm ein Anliegen gewesen, dass seine Tochter die Primarschule in Serbien habe beenden können, was im Juni 2013 der Fall gewesen sei. Erst als er und seine hier niedergelassene Ehefrau gesehen hätten, dass ihre Ehebeziehung funktioniere, hätten sie den Nachzug beantragt. Im vorinstanzlichen Verfahren gab er überdies an, über die Nachzugsfristen nicht informiert worden zu sein. 4.2.2 Gründe, die eine Wahrung der zwölfmonatigen Nachzugsfrist verunmöglichen, sind im Hinblick auf die Fristeinhaltung zwar grundsätzlich unbeachtlich, können aber immerhin bei der Beurteilung der wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG eine Rolle spielen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis müssen (erstmalige) Nachzugsgesuche aber selbst dann innert der gesetzlichen Nachzugsfristen erfolgen, wenn sie aufgrund einer nicht als bedarfsgerecht eingestuften Wohnung oder wegen zu geringer finanzieller Mittel nicht erfolgversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.3; VGr SG, 12. April 2012, B 2011/263, E. 2.3.3). 4.2.3 Ob der Beschwerdeführer vor Ablauf der Nachzugsfrist bereits alle Nachzugsbedingungen erfüllt hat, ist nach der erwähnten Bundesgerichtspraxis nicht entscheidend, zumal sowohl die finanziellen als auch die räumlichen Verhältnisse in der Schweiz einen fristgerechten Nachzug ohnehin erlaubt hätten. Von vornherein nicht als wichtigen familiären Grund anzuerkennen ist sodann das Interesse des Beschwerdeführers, seiner Tochter den Abschluss der Primarschule in Serbien zu ermöglichen sowie die weitere Entwicklung seiner Ehe und hiesigen Integration abzuwarten: Derartige Beweggründe stehen in Gegensatz zur gesetzgeberischen Intention, durch die Statuierung kurzer Nachzugsfristen eine frühzeitige Integration nachzuziehender Kinder zu fördern. Die allfällige Rechtsunkenntnis des Beschwerdeführers mag wiederum die verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs erklären, vermag aber nicht die derzeitige Interessenslage zu beeinflussen und einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen. Auch eine Fristwiederherstellung nach Treu und Glauben ist vorliegend nicht geboten und wird im Beschwerdeverfahren auch zurecht nicht geltend gemacht: So sind die Behörden grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländische Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren und lässt sich eine solche Pflicht auch nicht aus der gesetzlichen Informationspflicht nach Art. 56 AuG ableiten (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4; abweichend hiervon jedoch VGr Zug, 30. Oktober 2012, GVP 2012, S. 119 ff., E. 4.c und Tamara Nüssle, Tragweise der Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am Beispiel der Frist zum Familiennachzug, Fristwiederherstellung bei unvollständiger oder unterbliebener Rechtsaufklärung, AJP 2010, S. 887 ff.). Das Zuwarten des Beschwerdeführers ist damit zumindest aus rechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt, zumal er den Nachzug seiner Kinder gemäss eigenen Angaben bereits von Anfang an geplant hat. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass seine Tochter aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz haben könnte. Diese besitze einen festen und starken Charakter, habe sich auf ein Leben in der Schweiz vorbereitet, die deutsche sowie englische Sprache erlernt und sei mit dem Land sowohl vertraut als auch verbunden. Zudem wird in der Beschwerdeschrift betont, dass die gesamte hiesige Familie und die Tochter selbst ein Zusammenleben in der Schweiz wünschten, nicht auf finanzielle Unterstützung angewiesen seien und sich stets klaglos verhalten hätten. 4.3.2 Jugendliche, die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (BGE 137 I 284 E. 2.2 f; BGr, 22. Februar 2013, 2C_578/2012, E. 4.2 mit Hinweisen). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwierigkeiten erscheinen dabei umso wahrscheinlicher, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1). 4.3.3 Wie sich aus den Akten erschliesst, kennt die heute fast 16-jährige Tochter des Beschwerdeführers die Schweiz lediglich aus Ferienaufenthalten, Erzählungen und anderen mittelbaren Quellen. Dass sie bereits sehr gute Kenntnisse der hiesigen Landessprache und Kultur hat, wird vom diesbezüglich nach Art. 90 AuG mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer zwar behauptet, aber durch keinerlei Unterlagen belegt. Hingegen hat sie ihr gesamtes bisheriges Leben in Serbien verbracht, wo sie gegenwärtig eine Ausbildung zur Labortechnikerin absolviert und wo ihre Mutter, ihre Tante und ihre Grosseltern leben. Die Tochter befindet sich zudem nicht mehr in einem derart anpassungsfähigen Alter, dass eine reibungslose Integration in der Schweiz zu erwarten wäre. Es würde sich als schwierig erweisen, die aufgrund ihres Alters unmittelbar anstehende Berufsausbildung in der Schweiz absolvieren respektive fortsetzen zu können. Zudem müsste sie ihre in Serbien bereits begonnene Ausbildung zur Labortechnikerin abbrechen und ihre vertraute Heimat verlassen. Gerade mit Blick auf das Kindeswohl ergibt sich hieraus kein überwiegendes Interesse an einer Einreise der Tochter in die Schweiz. Ohnehin belegen die behaupteten Integrationsvorbereitungen der Tochter und die soliden Verhältnisse in der Schweiz noch nicht, dass das Kindeswohl im Sinn von Art. 75 VZAE nur durch einen Nachzug in die Schweiz, nicht aber auch durch deren weiteren Verbleib in Serbien sachgerecht gewahrt werden kann. 4.4 4.4.1 Gemäss dem Beschwerdeführer ist ein weiterer wichtiger Grund für einen nachträglichen Nachzug seiner Tochter gegeben, weil deren Betreuung in Serbien nicht mehr ausreichend gewährleistet sei. So befände sich diese in einer heiklen Periode ihres Lebens, welche eine permanente Begleitung und Betreuung durch Familienangehörige erfordere. Gegenwärtig werde die Tochter von ihrer 1952 geborenen Grossmutter betreut, welche aber aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihres Alters diese Aufgabe nicht mehr wahrnehmen könne und auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Auch gebe es bei der Grossmutter keinen geeigneten Wohnplatz. Die in H (Serbien) lebende Kindsmutter sei zu 100 % arbeitsunfähig und habe die Tochter zwar nicht im Stich gelassen, zeige jedoch geringes Interesse an dieser. Auch der Grossvater seiner Tochter sei zu beschäftigt, um sich (neben seiner kranken Mutter) auch noch um seine Nichte zu kümmern. 4.4.2 Grundsätzlich kann ein wichtiger Nachzugsgrund gegeben sein, wenn die weiterhin notwendige Betreuung eines Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr ausreichend gewährleistet ist (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3794; BGE 133 II 6 E. 3.1.2). 4.4.3 Die eingereichten medizinischen Unterlagen belegen gewisse gesundheitliche Probleme von E, der betreuenden Grossmutter der Tochter des Beschwerdeführers. So hat diese im August 2004 zwei Herzinfarkte erlitten, weshalb ihr zwei Bypässe gelegt wurden und sie seit 2005 eine volle Invalidenrente bezieht. Weiter wurde sie 2013 wegen Schmerzen beim Laufen medikamentös behandelt und leidet weiter an Kreislaufproblemen in den Unterschenkeln. Zwar wird in einer Bescheinigung einer in Serbien im Gesundheitsschutz tätigen "GmbH" bzw. "Anstalt" vom 4. Oktober 2013 behauptet, dass E wegen ihrer Krankheit unfähig sei, sich um ihre Enkelkinder zu kümmern. Eine entsprechende Betreuungsunfähigkeit erschliesst sich aber nicht aus den in der Bescheinigung aufgeführten Beschwerden. Insbesondere haben die offenbar bereits seit geraumer Zeit bestehenden gesundheitlichen Probleme von E auch den Beschwerdeführer selbst nicht davon abgehalten, seine Kinder deren Obhut zu überlassen. Ebenso wenig haben diese den Ehegatten von E davon abgehalten, sich vornehmlich der Gesundheitspflege seiner Mutter zu kümmern, was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von E relativiert. 4.4.4 Der diesbezüglich nach Art. 90 AuG mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer hat es sodann auch versäumt, die gesundheitlichen Probleme von E und deren angebliche Betreuungsunfähigkeit näher darzulegen. Vielmehr sieht er deren Betreuungsunfähigkeit allein aufgrund ihres Alters und der bereits vor Vorinstanz eingereichten medizinischen Unterlagen bereits als erwiesen an, ohne sich mit den berechtigten vorinstanzlichen Einwänden substanziiert auseinanderzusetzen. 4.4.5 Dass es bei der Grossmutter E keinen "Wohnplatz" für deren Enkelin gebe, wird zwar behauptet aber nicht weiter substanziiert. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es bei E zu wenig Platz haben sollte, nachdem in der Vergangenheit nicht nur die Tochter, sondern auch der zwischenzeitlich nachgezogene Sohn des Beschwerdeführers bei ihr gewohnt haben und ihr Ehemann vornehmlich in einem anderen Dorf leben und sich dort um seine kranke Mutter kümmern soll. 4.4.6 Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb die zumindest im Frühjahr 2014 noch an derselben Adresse wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers oder die in H (Serbien) lebende Kindsmutter nicht wenigstens unterstützend oder in Notfällen Betreuungsaufgaben wahrnehmen könnten. So hat das Grundgericht G (Serbien) anlässlich der Übertragung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 festgestellt, dass beide Elternteile zur Kinderbetreuung fähig sind. Die Kindsmutter pflegt sodann auch weiterhin regelmässige Kontakte zu ihrer Tochter und hat diese auch nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift "nicht im Stich gelassen". Weiter kann der Beschwerdeführer seine Tochter auch aus der Schweiz finanziell unterstützen. 4.4.7 Der gegenwärtigen Betreuungssituation in Serbien sind zudem die Betreuungsverhältnisse in der Schweiz gegenüberzustellen. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen hier niedergelassene Ehefrau gemäss Aktenlage vollzeitlich erwerbstätig sind, könnten sie die nachgezogenen Kinder unter der Woche nur sehr eingeschränkt betreuen und müssten sie weitgehend sich selbst oder der Obhut Dritter überlassen. Hieran ändert auch wenig, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vornehmlich nachts arbeitet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat dessen Tochter sodann noch nie über längere Zeit betreut und stellt zumindest in dieser Funktion eine gänzlich neue Bezugsperson für diese dar. 4.4.8 Grundsätzlich ist bei älteren Jugendlichen ohnehin keine permanente Betreuung und Überwachung mehr nötig. Die Tochter des Beschwerdeführers war bei Einreichung des Nachzugsgesuchs bereits 14 ½ Jahre alt und steht heute kurz vor ihrem 16. Geburtstag. Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, verfügt die Tochter des Beschwerdeführers bereits über einen festen und starken Charakter und gibt zu keinen Klagen Anlass. Sie bedarf deshalb nur noch beschränkter Betreuung durch Erwachsene (vgl. auch VGr, 14. November 2012, VB.2012.00485, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). 4.4.9 In Übereinstimmung mit den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich aus den eingereichten medizinischen Unterlagen deshalb nicht, dass E die altersgerechte Betreuung ihrer Enkeltochter nicht im gebotenen Umfang weiterführen könnte und ein Nachzug deshalb zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich schiene. 4.5 4.5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Tochter bei einem Verbleib in ihrer Heimat von ihrer Familie und insbesondere ihrem jüngeren Bruder getrennt würde, nachdem der Familiennachzug für letzteren bewilligt worden sei. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sich der psychische und emotionale Zustand der Kinder (weiter) verschlechtern könnte, würde ein Nachzug der Tochter verweigert. 4.5.2 Es entspricht Sinn und Zweck des Familiennachzugs, dass er die Familieneinheit herstellen und der gesamten Familie ein Zusammenleben ermöglichen soll. Demzufolge ist eine Aufsplitterung der Familie und insbesondere eine Trennung von Geschwistern nicht unproblematisch (VGr, 6. Juli 2011, VB.2011.00198, E. 2.3.2). Der Gesetzgeber hat mit der Statuierung unterschiedlicher Nachzugsfristen jedoch bewusst in Kauf genommen, dass älteren Kindern zufolge Fristablaufs der Nachzug zu verwehren ist, obwohl er deren jüngeren Geschwistern noch gewährt werden kann (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4). 4.5.3 Vorliegend wurde der Nachzug beim Sohn des Beschwerdeführers bewilligt, obwohl auch dieser bei Gesuchseinreichung bereits (knapp) über 12 Jahre alt war und deshalb grundsätzlich ebenfalls innert Jahresfrist nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer hätte nachgezogen werden müssen. Hierin ist aber keine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Geschwister zu sehen: So sind nach Ausgeführtem bei der über ein Jahr älteren Tochter mehr Integrationsschwierigkeiten und eine stärkere Heimatverwurzlung zu erwarten als beim jüngeren Sohn. Zudem bedarf der Sohn des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters auch noch mehr Betreuung und Aufsicht als seine ältere Schwester. Ob vorliegend wichtige familiäre Gründe den Nachzug des jüngeren Sohnes tatsächlich erforderlich machten, ist sodann nicht Gegenstand dieses Verfahrens und muss deshalb auch nicht näher erläutert werden. Der Umstand, dass das jüngere Kind des Beschwerdeführers vorliegend nachgezogen werden konnte, rechtfertigt somit noch nicht den Nachzug der älteren Tochter des Beschwerdeführers. 4.5.4 Es ist sodann nachvollziehbar, dass die Kinder des Beschwerdeführers zusammen bei ihrem Vater aufwachsen wollen und durch die räumliche Trennung belastet werden. Aber auch eine Trennung von ihrer Grossmutter, Mutter, Tante und weiteren wichtigen Bezugspersonen in Serbien dürfte sich belastend auswirken. In dieser Situation scheint das Kindeswohl besser gewahrt, wenn die Tochter in ihrer vertrauten Heimat und bei ihren bisherigen Hauptbezugspersonen verbleibt, als wenn sie sich in einem ihr weitgehend nur aus Ferienaufenthalten bekannten Land neu zurechtfinden muss. 4.6 4.6.1 Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG sowie Art. 73 Abs. 3 Satz 2 VZAE werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese Bestimmungen orientieren sich an Art. 12 KRK und sind grundsätzlich auch ohne ausdrücklichen Anhörungsantrag von Amtes wegen anzuwenden (vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 N. 26). 4.6.2 Aus genannten Bestimmungen ergibt sich allerdings kein Anspruch auf eine persönliche bzw. mündliche Anhörung des Kindes. Es genügt, wenn dessen Standpunkt sonst wie in tauglicher Weise Eingang in das Verfahren gefunden hat (BGr, 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2, auch zum Folgenden). Das ist hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage des Beschwerdeführers und seiner Tochter der Fall, zumal dem wechselseitigen Willen zur Übersiedlung vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, die Betreuungsverhältnisse in Serbien darzulegen. 4.7 Zusammenfassend erscheint ein nachträglicher Nachzug der Tochter des Beschwerdeführers nicht erforderlich zur Wahrung des Kindeswohls. Vielmehr scheint das Kindeswohl besser gewahrt, wenn die Tochter in ihrer vertrauten serbischen Heimat bei ihren bisherigen Betreuungspersonen verbleibt. Aus diesen Gründen ist der beantragte Nachzug auch nach den Grundsätzen der Zulassung gemäss Art. 3 AuG im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG) oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht zu bewilligen. Letzteres wurde sodann auch zu Recht nicht ausdrücklich geltend gemacht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2C_126/2007 und 2D_3/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |