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Geschäftsnummer: VB.2014.00496  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.03.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.02.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Der Beschwerdeführer ist ein 1955 geborener Angehöriger eines EU-/EFTA-Staats. Seit 1983 lebt er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern dauernd in der Schweiz, woraufhin sie die Niederlassungsbewilligung erhielten. Die Ehe wurde inzwischen geschieden.] Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2012 bzw. September 2012 zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen wiederholter schwerer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz respektive als Zusatzstrafe dazu zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Einjahresgrenze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 62 lit. b AuG wurde damit klar überschritten, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 AuG erfüllt ist (E. 3). Prüfung der Verhältnismässigkeit (E. 5). Beim Beschwerdeführer als Angehörigen eines FZA-Staats können Strafurteile für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung herangezogen werden, wenn sie ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründet, weshalb es wesentlich auf das Rückfallrisiko ankommt (E. 5.2). Der Beschwerdeführer handelte aus rein finanziellen Motiven mit grossen Mengen von Kokain und liess sich auch durch ein laufendes Untersuchungsverfahren nicht von der erneuten Begehung gleicher strafbarer Handlungen abhalten, sodass nach wie vor eine erhebliche Rückfallgefahr besteht (E. 5.3). Die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung überwiegen daher seine eher geringen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz (E. 5.4 f.). Abweisung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RÜCKFALLGEFAHR
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. 2 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00496

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 4. März 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1955 geborener Staatsangehöriger Italiens, hielt sich ab 1974 jeweils als Saisonnier in der Schweiz auf und reiste im März 1983 zum dauernden Verbleib in die Schweiz ein. In der Folge erhielten er und seine Ehegattin sowie die 1982 und 1991 geborenen gemeinsamen Kinder die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde 1996 geschieden.

Wegen wiederholter schwerer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) wurde A vom Bundesstrafgericht am 2. Mai 2012 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich 152 Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von drei Jahren und mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte A deswegen am 24. Juli 2012.

Am 11. September 2012 sprach das Bezirksgericht Zürich A der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 2. Mai 2012 zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 400 Tage durch Haft erstanden waren.

A wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 31. Juli 2013 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt, sobald er über geregelte Wohnverhältnisse verfüge. Effektiv wurde er dann am 2. Oktober 2013 mit einer Probezeit von einem Jahr und einer Bewährungshilfe bedingt entlassen.

Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, dass er das schweizerische Staatsgebiet bis 31. Mai 2014 zu verlassen habe.

II.  

A liess am 15. März 2014 an die Sicherheitsdirektion rekurrieren und beantragen, diese Verfügung des Migrationsamts aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen sowie ihm unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion wies diesen Rekurs sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Entscheid vom 11. August 2014 kostenpflichtig ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 15. November 2014 an.

III.  

Am 5. September 2014 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge zulasten des Migrationsamts sei die Verfügung vom 11. August 2014 aufzuheben, seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, eventualiter eine Begutachtung in Bezug auf seine Rückfallgefahr anzuordnen, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24./25. September 2014 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

 

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig­keitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 12 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 AuG; BGE 136 II 177 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Italiens und hat daher nach Art. 1 des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.541) in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 2 der Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung dieses Vertrages (SR 0.142.114.541.3) sowie mit Art. 10 f. des Abkommens vom 10. August 1964 zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz (Italienerabkommen, SR 0.142.114.548) grundsätzlich einen Anspruch auf bedingungslose Gewährung der Niederlassung (vgl. BGE 101 Ib 225 E. 3a). Dabei richtete sich aber die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers nach der schweizerischen Ausländergesetzgebung (vgl. Art. 10 Ziff. 1 Italienerabkommen).

2.3 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA hat ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses unterschiedlich lange gültig ist (BGE 140 II 112 E. 2.2; BGr, 8. Mai 2013, 2C_1155/2012, E. 2.1). Die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist unter anderem mit seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im Inland verbunden, sodass er sich grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen und daraus ein eigenständiges Anwesenheitsrecht ableiten kann (BGE 130 II 176 E. 2.2). Dieses Anwesenheitsrecht kann unter den Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA eingeschränkt werden (BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5 E. 4.1 f.). Das interne Recht enthält insoweit keine günstigeren Vorschriften.

3.  

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG). Nach Art. 63 Abs. 2 AuG kann einem Ausländer, der sich – wie der Beschwerdeführer – während mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, die Niederlassungsbewilligung nur entzogen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese bzw. die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b AuG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Damit ist die vom Bundesgericht festgelegte Einjahresgrenze klar überschritten worden und die Strafe ist als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG zu qualifizieren. Entsprechend kann offenbleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist. Denn dieser Widerrufsgrund gelangt lediglich subsidiär zur Anwendung (BGE 135 II 377 E. 4.2).

4.  

4.1 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundes­verfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Auf solche Beziehungen kann sich der Beschwerdeführer nach der erfolgten Scheidung und dem Eintritt der Volljährigkeit der Kinder nicht berufen.

4.2 Weiter kann sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK unter besonderen Umständen ein Anspruch auf Aufenthalt ergeben. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen jedoch noch nicht; erforderlich sind besonders intensive Beziehun-
gen privater oder beruflicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.3).

Angesichts seiner sehr langen Anwesenheit in der Schweiz und seiner beruflichen und familiären Beziehungen kann sich der Beschwerdeführer wohl auf den Schutz des Privatlebens berufen. Allerdings ist eine verhältnismässige Einschränkung dieser Ansprüche nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ebenfalls zulässig.

5.  

5.1 Auch wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG gegeben sind, führt dies nicht automatisch zum Verlust der Bewilligung (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrations­recht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10).

Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Hunziker, Art. 62 N. 8). Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind an einen Widerruf zu stellen. Unter anderem bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, die die Sicherheit und Ordnung trotz straf- und ausländerrecht­licher Konsequenzen in dieser Art beeinträchtigt (vgl. BGr, 27. November 2013, 2C_224/2013, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.2 Im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens ist zu berücksichtigen, dass Art. 5 Anhang I FZA aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegensteht, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Strafurteile können für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung herangezogen werden, soweit die Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründet. Damit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG [ABl. Nr. 56 S. 850]; BGE 139 II 121 E. 5.3 mit Hinweisen; EuGH, 27. Oktober 1977, Rs. C-30/77, Bouchereau, Slg. 1977 S. 1999, Randnrn. 27 ff.). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen, umso niedriger sind die Anforderungen, die an die Rückfallgefahr zu stellen sind (BGr, 28. Februar 2012, 2C_839/2011, E. 2.2; BGE 136 II 5 E. 4.2). Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab herrscht als im Strafrecht, von welchem sich der Beschwerdeführer hauptsächlich leiten lässt (BGr, 25. März 2013, 2C_11/2013, E. 2.3; BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188, 120 Ib 129 E. 5b). Auch im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA sind bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung die Vorgaben von Art. 8 EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (BGE 131 II 352 E. 3, 130 II 176 E. 3.4.2).

 

5.3 Ausgangspunkt für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist das Verschulden des Ausländers, das im Strafmass seinen Ausdruck findet (Hunziker, Art. 63 N. 11 mit zahlreichen Nachweisen). Es gilt dabei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto weniger können Rückfälle in Kauf genommen werden (BGE 136 II 5 E. 4.2).

Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als umfassend und zutreffend. Der Beschwerdeführer handelte im Zeitraum von August 2003 bis zu seiner Verhaftung am 19. Juli 2004 an verschiedenen Orten in der Schweiz mit insgesamt 1'500 bis 1'600 Gramm Kokaingemisch, wovon ein Kilogramm einen Reinheitsgehalt von 62,3 % Prozent aufwies. Das Bundesstrafgericht qualifizierte diese Taten am 2. Mai 2012 aufgrund der umgesetzten Drogenmenge und der bandenmässigen Begehung als wiederholte schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und sprach eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen 152 Tage Untersuchungshaft, und eine Busse von Fr. 1'000.- aus.

Noch während des laufenden Untersuchungsverfahrens der Bundesanwaltschaft betätigte er sich im Juli und August 2011 zweimal als Drogenkurier und brachte insgesamt rund 3,2 Kilogramm Kokaingemisch aus den Niederlanden in die Schweiz ein, wovon 1'033 Gramm einen Reinheitsgehalt von 75 % aufwiesen. Weiter lagerte er im Juni 2011 rund drei Kilogramm Heroingemisch an seinem Wohnort, wobei er allerdings davon ausgegangen war, es handle sich nicht um Heroin, sondern um Kokain. Weiter bewahrte er in seiner Wohnung im August 2011 noch sechseinhalb Kokainfingerlinge und drei Kokainmusterproben auf, welche zusammen 19,63 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid ergaben. Wegen dieser gravierenden Drogendelikte bestrafte ihn das Bezirksgericht Zürich am 11. September 2012 mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 2. Mai 2012. Das Bezirksgericht stufte die Rolle des Beschwerdeführers als eher untergeordnet ein, wies aber darauf hin, dass er diese riskante Tätigkeit mehrfach und während Wochen begangen habe, was auf eine recht intensive Beteiligung am Drogenhandel hinweise, und bewertete das Tatverschulden als "schon recht schwer".

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vorerst über einen Zeitraum von fast einem Jahr mit einer grossen Menge Kokain gehandelt hatte und sich trotz fünf Monaten in Untersuchungshaft und immer noch laufender Strafuntersuchung rund sieben Jahre später erneut und in noch grösserem Ausmass an Geschäften mit grossen Mengen Kokain beteiligte. Dies tat er aus rein finanziellen Gründen. Zwar beging er keine Gewalt- und Sexualdelikte, doch liegt auch im Handel mit grossen Mengen von Kokain eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit. Die Delikte sind deswegen als schwer einzustufen und es besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse, solche künftig zu vermeiden. Die erneute Kriminalität führte er auf damalige gesundheitliche und finanzielle Probleme zurück. Da sich solche Probleme immer wieder ergeben können und nichts dafür spricht, dass sich seine finanzielle Situation seither nachhaltig verbessert hat, muss davon ausgegangen werden, dass sich solche deliktsfördernden Umstände immer wieder ergeben können. Zwar ist es dem Beschwerdeführer gelungen, nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Allerdings hatte ihn auch dies in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, sich wieder am Drogenhandel zu beteiligen. Gleiches gilt für die im ersten Strafverfahren verbüsste Untersuchungshaft von 152 Tagen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit der bedingten Entlassung wohlverhalten hat, ist nach wie vor von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Es besteht somit ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer beantragt, zur Rückfallgefahr ein Gutachten einzuholen. Aufgrund der soeben dargelegten Umstände ist es dem Gericht ohne Weiteres möglich, die Rückfallgefahr zuverlässig einzuschätzen. Der Beschwerdeführer weist keine psychischen oder sonstigen Auffälligkeiten auf, die den Beizug einer psychiatrischen oder psychologischen Expertise erforderte. Ein Gutachten ist daher nicht einzuholen.

5.4 Der Beschwerdeführer lebt seit nunmehr 32 Jahren dauernd in der Schweiz. Zuvor hat er sich schon als Saisonnier während neun Jahren regelmässig hier aufgehalten. Soweit ersichtlich, ist er hier beruflich und persönlich gut verankert. Sein Vater lebt in Italien, ebenso alle seine acht Geschwister und die weiteren Verwandten. Er telefoniert jeden Tag mit einzelnen Brüdern oder Schwestern und hat viel Kontakt mit ihnen. Seine zwei Söhne leben in der Schweiz; er sieht sie wöchentlich und verbringt mit ihnen auch Ferien in Italien.

Der Beschwerdeführer möchte noch bis zu seiner Pensionierung in der Schweiz bleiben, da er in Italien keine Arbeit finde. Das private Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu können, besteht im Wesentlichen darin, näher bei seinen zwei hier
lebenden erwachsenen Söhnen zu sein und hier bessere Verdienstmöglichkeiten vorzufinden. Ansonsten sind seine privaten Interessen am Verbleib eher gering. Auch wenn gewisse wirtschaftliche Probleme zu erwarten sind, ist ihm die Rückkehr nach Italien auch aufgrund seines engen familiären Netzes ohne Weiteres zumutbar.

5.5 Angesichts des nach wie vor bestehenden erheblichen Rückfallrisikos bezüglich gravierender Straftaten überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich demnach als verhältnismässig und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

6.  

Da auch die von der Vorinstanz für den Beschwerdeführer festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz bereits abgelaufen ist, gilt es, hierfür eine neue angemessene Frist zu setzen, und zwar bis 31. Mai 2015 (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat sich der Beschwerdeführer binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Insbesondere angesichts der wiederholten massiven und einschlägigen Straffälligkeit und der aktuellen erheblichen Rückfallgefahr erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. Gleiches gilt für das Rekursverfahren, weshalb sich der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt als rechtmässig erweist.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen die Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungs­beschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver­beiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Mai 2015 bzw. im Sinn der Erwägung 6 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 8 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …