{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00496_2015-03-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214999&W10_KEY=13823248&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6a8c1d4a1aeaeb2b33b15c6b79008bb7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00496"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.03.2015  VB.2014.00496"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.03.2015  VB.2014.00496"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.03.2015  VB.2014.00496"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Der Beschwerdef\u00fchrer ist ein 1955 geborener Angeh\u00f6riger eines EU-/EFTA-Staats. Seit 1983 lebt er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern dauernd in der Schweiz, woraufhin sie die Niederlassungsbewilligung erhielten. Die Ehe wurde inzwischen geschieden.] Der Beschwerdef\u00fchrer wurde im Mai 2012 bzw. September 2012 zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen wiederholter schwerer Widerhandlungen gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz respektive als Zusatzstrafe dazu zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten wegen schwerer Widerhandlung gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz verurteilt. Die Einjahresgrenze gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 62 lit. b AuG wurde damit klar \u00fcberschritten, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 AuG erf\u00fcllt ist (E. 3). Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit (E. 5). Beim Beschwerdef\u00fchrer als Angeh\u00f6rigen eines FZA-Staats k\u00f6nnen Strafurteile f\u00fcr einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung herangezogen werden, wenn sie ein pers\u00f6nliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenw\u00e4rtige Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung begr\u00fcndet, weshalb es wesentlich auf das R\u00fcckfallrisiko ankommt (E. 5.2). Der Beschwerdef\u00fchrer handelte aus rein finanziellen Motiven mit grossen Mengen von Kokain und liess sich auch durch ein laufendes Untersuchungsverfahren nicht von der erneuten Begehung gleicher strafbarer Handlungen abhalten, sodass nach wie vor eine erhebliche R\u00fcckfallgefahr besteht (E. 5.3). Die \u00f6ffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung \u00fcberwiegen daher seine eher geringen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz (E. 5.4 f.). Abweisung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:33:25", "Checksum": "d23c65be2285dd05005bca395c4c4d53"}