|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2014.00501
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1971, Staatsangehöriger von Kolumbien, reiste am 27. August 2010 in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Am 17. Dezember 2010 heiratete er die schweizerische Staatsangehörige B, geboren 1973. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, welche letztmals bis 16. Dezember 2012 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 lehnte das Migrationsamt sein Gesuch vom 23. November 2012 um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Als Begründung führte das Migrationsamt sinngemäss an, die Ehegemeinschaft sei per April 2011 aufgegeben und seither nicht wieder aufgenommen worden. Damit habe die Ehegemeinschaft weder drei Jahre gedauert, noch würde ein nachehelicher Härtefall vorliegen. Schliesslich seien vorliegend weder Gründe für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkennbar noch liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. II. Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Juli 2014 ab. III. Mit Beschwerde vom 8. September 2014 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamtes. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration stattgefunden hat oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG). Wichtige Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein wichtiger Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Wegfall der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II E. 3.2.3; BGr, 15. Februar 2013, 2C_690/2012, E. 3.3). Ein Härtefall kann nicht bereits angenommen werden, weil der Ausländer in der Schweiz immer gearbeitet hat, sich nichts hat zuschulden kommen lassen und inzwischen auch die deutsche Sprache einigermassen beherrscht (vgl. BGr, 16. Juni 2011, 2C_489/2011, E. 2.2). Der persönliche Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Es muss mit anderen Worten eine Kausalität zwischen der Ehe und dem Härtefall vorliegen (BGr, 8. Januar 2013, 2C_13/2012, E. 4.3; BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Insbesondere können gemäss BGE 137 II 345 E. 3.3.2 Hindernisse, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, wie beispielsweise die Flüchtlingseigenschaft eines Beschwerdeführers, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland beeinträchtigen, sofern ein Konnex zur Ehe besteht. Letzteres ist der Fall, wenn ein Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat in der Schweiz seinen Flüchtlingsstatus in einem Drittland verliert. 3. 3.1 Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde per 6. Dezember 2013 geschieden. Dementsprechend ist vorliegend unbestritten, dass das eheliche Zusammenleben aufgegeben wurde und dass die Ehedauer weniger als drei Jahre betrug. 3.2 Umstritten ist dagegen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG vorliegen: Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss vorbringen, ein wichtiger persönlicher Grund liege vor, da er in seinem Heimatland Kolumbien an Leib und Leben gefährdet sei. Er sei aus seiner Heimat über Ecuador und Bolivien nach Brasilien geflüchtet, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Indessen habe er mittlerweile aufgrund seiner Heirat in der Schweiz seinen Flüchtlingsstatus in Brasilien wieder verloren. Nach Kolumbien sei er nur kurzfristig zurückgekehrt, um seine Papiere für die Einreise in die Schweiz zu beschaffen. Deshalb habe er dort auch zumindest kurzzeitig Wohnsitz genommen. Sobald er sich jedoch länger in Medellin aufhalten würde, wäre er genötigt an Gewalttaten mitzuwirken, andernfalls er selber Opfer derartiger Taten werden würde. Sein ehemaliger Wohnort liege zudem genau dort, wo sich das Hauptquartier der Paramilitärs dieses Stadtteils von Medellin befinde. Viele seiner Freunde und Bekannten sowie diverse Ortskommandanten seien anlässlich der dortigen gewalttätigen Auseinandersetzungen bereits ums Leben gekommen. Er selber trage zwei Narben von Bombenanschlägen am Leib. Seine Tochter müsse aufgrund der Gefährdung unter falschem Namen in Ecuador leben. Ferner seien die Ausführungen des Bundesamtes für Migration zur Gefährdungssituation in Kolumbien sehr allgemein gehalten und würden sich nicht mit den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles auseinandersetzen. Schliesslich sei er aufgrund seiner drohenden Wegweisung stark suizidgefährdet. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, seinen Flüchtlingsstatus in Brasilien und damit die Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung in Kolumbien nachzuweisen. Als einziges Indiz für seine Flüchtlingseigenschaft liess er eine "Bescheinigung der Erklärung", welche er am 18. Juni 2008 gegenüber den brasilianischen Behörden abgegeben haben will, ins Recht legen. Aus dieser Erklärung geht indessen nicht hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen durch brasilianische Behörden anerkannten Flüchtling handelt. Trotz Nachfrage des Migrationsamts mit Schreiben vom 19. April 2012 hat der mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen eingereicht und somit seinen effektiven Flüchtlingsstatus nicht nachgewiesen. Auch mit Eingabe der Beschwerdeschrift, also mehr als zwei Jahre nach erstmaliger Nachfrage bzgl. Belege für seine Flüchtlingseigenschaft, gelang es ihm nicht, entsprechende Dokumente nachzureichen. Folglich ist bereits mangels geeigneter Belege davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Brasilien keinen Flüchtlingsstatus hatte. Sodann sprechen insbesondere folgende Indizien gegen eine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kolumbien: Aus den Akten muss geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen länger in Kolumbien aufgehalten hat. So hat er grundsätzlich Medellin, Kolumbien, als Adresse in Südamerika angegeben. Einzig der in Brasilien erstellten Bescheinigung vom 18. Juni 2008 ist zu entnehmen, dass er in Brasilien wohnte. Gegen einen bloss kurzen Aufenthalt in Kolumbien spricht sodann der Ermittlungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 21. September 2011. Demzufolge habe die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers diesen in Kolumbien besucht. Sie habe während vier Monaten bei ihm in Medellin gelebt. Weiter ergeben sich Ungereimtheiten aus seinen Stellungnahmen bzgl. seiner Tätigkeit in Kolumbien: Während er zunächst gemäss der in Brasilien erstellten Bescheinigung vom 18. Juni 2008 angab, er sei Mitglied der kolumbianischen Armee gewesen, liess er mit Schreiben vom 15. März 2013 angeben, er sei nicht in der kolumbianischen Armee gewesen, sondern habe als Paramilitär gedient, um schliesslich im Schreiben vom 22. November 2013 anzugeben, er habe zunächst in der kolumbianischen Armee und dann in einer paramilitärischen Organisation gedient. Erst nachdem seitens des Bundesamts für Migration festgestellt wurde, er habe die paramilitärische Organisation nicht benannt, reichte er deren Namen nach. Aufgrund des Gesagten entsteht der Eindruck, er würde seine Stellungnahmen laufend den ihm entgegengehaltenen Erkenntnissen anpassen. Weiter ergeben sich Ungereimtheiten in Bezug auf seine Tochter: Während er in der Beschwerdeschrift angibt, sie lebe in Ecuador, soll sie gemäss eidesstattlicher Erklärung vom 30. März 2010 in Bolivien leben. Gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers zumindest durch die staatlichen Organe spricht zudem, dass er sich in Kolumbien einen Pass und einen Strafregisterauszug durch die Geheimpolizei ausstellen liess. Weiter belegt er weder die angeblich deutlich sichtbaren Narben von Bombenanschlägen noch legt er dar, in welcher Beziehung er zu den ermordeten Bekannten und Kommandanten stand. Nicht stichhaltig ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Stellungnahmen des Bundesamtes für Migration würden sich nicht mit seinem Einzelfall befassen. Das Gegenteil trifft zu. Die Stellungnahmen beziehen sich explizit und in nachvollziehbarer Weise auf den Beschwerdeführer, auch wenn es sich naturgemäss um Beurteilungen einzig aufgrund der Akten handelt. 4.2 Ferner belegt der Beschwerdeführer auch seine suizidale Gefährdung aufgrund seiner ausländerrechtlichen Situation nicht. Zwar liegt ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 8. Januar 2012 vor, welches dem Beschwerdeführer während rund eines Monats gegen Ende 2011 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit beschied. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer jedoch anführen, seine gesundheitlichen Probleme hätten sich fast erledigt. 4.3 Damit liegen keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG vor. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auf keinen Anwesenheitsanspruch berufen. 5. 5.1 Der Entscheid der Vorinstanz liegt auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung einlässlich begründet. Es kann darauf verwiesen werden. Eine über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers besteht nicht. 5.2 Zudem stehen dem Wegweisungsvollzug auch keine Hindernisse im Sinn von Art. 83 AuG entgegen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen 4.1 (vorne) verwiesen werden. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |