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Geschäftsnummer: VB.2014.00505  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.03.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.

Streitgegenstand (E. 1.2). Zuständigkeit der Kammer mangels Streitwert (E. 1.4). Besetzung des Spruchkörpers (E. 1.5).

Unterstützungsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (E. 2.1). Dem Beschwerdeführer ist es seit September 2010 nicht gelungen, mit seinem Geschäft ein längerfristiges existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin und insbesondere die Vorinstanz haben sich einlässlich mit dem Geschäftsergebnis sowie dem zukünftigen Entwicklungspotenzial auseinandergesetzt (E. 3.1 und 3.2). Dass es die Vorinstanz als nicht notwendig erachtet hat, zur Beurteilung des zukünftigen Entwicklungspotenzials externe Abklärungen in Auftrag zu geben, ist angesichts der eindeutigen Aktenlage nicht zu beanstanden. Entsprechend hat die Vorinstanz zulässigerweise den Schluss gezogen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, um langfristig finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (E. 4.1). Nachdem die Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sich als zulässig erwiesen hat, ist auch die vorinstanzlich angeordnete Weisung zur Stellensuche und zum Nachweis der Bemühungen zu bestätigen (E. 4.2).

Gewährung UP (E. 5.2).

Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUSSTANDSBEGEHREN
EIGENVERANTWORTUNG
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
KÜRZUNG
LIQUIDATION
POLITISCHE PARTEIEN
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SELBSTÄNDIGERWERBEND
SPRUCHKÖRPER
STREITGEGENSTAND
ÜBERBRÜCKUNGSHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
§ 21 SHG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00505

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 5. März 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt C, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1961, bezog bis August 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Seit September 2010 wird A durch die Sozialen Dienste der Stadt C (nachfolgend Soziale Dienste) wirtschaftlich unterstützt. Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde (SEK) bewilligte ihm mit Beschluss vom 27. Januar 2011 die selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb rückwirkend ab dem 1. September 2010 bis zum 31. August 2011. Die Tätigkeit, welche A unter dem Firmennamen "B" anbietet, umfasst diverse Freizeitaktivitäten. Die Bewilligung wurde an die Bedingung, dass seine Vermittelbarkeit dadurch nicht eingeschränkt werde, geknüpft. Zudem wurde A verpflichtet, eine Festanstellung, welche ihm ein existenzsicherndes Einkommen einbringt, zu suchen. Anschliessend verlängerte die SEK mit Beschluss vom 1. September 2011 die materielle Unterstützung unter den gleichen Bedingungen für die Dauer eines Jahres. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 bewilligte die SEK die Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013. Spätestens ab 1. August 2013 werde erwartet, dass die Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auch den Bedarf für den gesamten Lebensunterhalt deckten. Am 19. September 2013 beschloss die SEK, dass die materielle Hilfe bei Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem 1. November 2013 eingestellt werde. Eine weiterführende Unterstützung werde nur bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 21. Oktober 2013 Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des Beschlusses. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 stellte er den Antrag auf superprovisorische Auszahlung des Betrages von Fr. 1'701.50. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 10. Juli 2014 in dem Sinn teilweise gut, als A die wirtschaftliche Hilfe weiterhin auszurichten sei. Im Übrigen verpflichtete er A in Abweisung des Rekurses, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und sich ab sofort intensiv um eine Festanstellung im Umfang von 100 % zu bemühen und die Suche monatlich gegenüber den Sozialen Diensten schriftlich zu belegen (Dispositiv-Ziff. I). Der Antrag auf superprovisorische Massnahmen wurde infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abge­schrieben (Dispositiv-Ziff. II). Schliesslich setzte der Bezirksrat A eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses an, um sein Geschäft "B" zu liquidieren (Dispositiv-Ziff. III). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Mit Eingabe vom 8. September 2014 erhob A Beschwerde beim Verwal­tungsgericht und stellte folgende Anträge: Der Beschluss sei insoweit aufzuheben, als er verpflichtet werde, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, sich ab sofort intensiv um eine Festanstellung im Umfang von 100 % zu bemühen, die Suche monatlich schriftlich gegenüber den Sozialen Diensten zu belegen sowie sein Geschäft zu liquidieren. In Bezug auf die Abschreibung des Antrags auf superprovisorische Massnahmen sei der Bezirksrat anzuweisen, auf das Begehren einzutreten und die erst später erlassene Verfügung der Stellenleitung als gegenstandslos zu erklären. Zudem stellte er den Antrag, der ablehnende Entscheid der Stellenleitung betreffend die Ersatzanschaffung eines Computers sei vom Verwaltungsgericht superprovisorisch ausser Kraft zu setzen und das Sozialdepartement anzuweisen, ihm den vollen Betrag zuhanden seines Kollegen auszuzahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung und Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 100.- für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Sodann stellte er den Antrag, das Verwaltungsgericht habe einen Kammerentscheid zu fällen und ersuchte darum, den Spruchkörper mit Richter Matthias Hauser, der von der CVP portiert worden sei, abzustützen. A legte mit seiner Eingabe diverse Beilagen ins Recht.

Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2014 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. Dieser Zwischenentscheid wurde nicht angefochten.

Am 16. September 2014 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 17. September 2014 beantragte die Sozialbehörde unter Verweis auf die Begründung in ihrem Entscheid sowie im Beschluss des Bezirksrats die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In Wahrnehmung des Replikrechts liess sich A mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 erneut vernehmen und legte einen Schriftenwechsel mit dem Verband D bei. Zudem bediente er das Verwaltungsgericht wiederholt mit Eingaben per E-Mail. Diese Eingaben blieben gemäss ausdrücklicher Ankündigung des Abteilungspräsidenten im Schreiben vom 23. September 2014 an A unberücksichtigt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

Der Antrag des Beschwerdeführers, der die Ersatzanschaffung eines Computers betreffen­de ablehnende Entscheid der Stellenleitung vom 12. Juni 2014 sei vom Verwaltungsgericht superprovisorisch ausser Kraft zu setzen und das Sozialdepartement anzuweisen, ihm den vollen Betrag zuhanden seines Kollegen auszuzahlen, bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Folglich ist auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten.

Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, der Bezirksrat sei vom Verwaltungs­gericht anzuweisen, auf sein Gesuch um superprovisorische Massnahmen (Auszahlung von Fr. 1'701.50 bzw. Fr. 759.60) einzutreten und die erst später erlassene Verfügung der Stellenleitung als gegenstandslos zu erklären. Dieser Antrag betrifft die Berücksichtigung von Geschäftsauslagen im Unterstützungsbudget und bildet Gegenstand des Entscheids der Stellenleitung vom 7. Juli 2014.

1.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich primär gegen die Auflage, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und sich intensiv um eine Festanstellung zu bemühen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Weisung beeinflusst vorliegend die rechtliche Situation des Sozialhilfebezügers und kann in seine Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

1.4 Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Auflagen und Weisungen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 1.2). Gemäss SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchs­tens 15 % gekürzt werden (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 5überarbeitete Ausgabe, Kap. A.8-4). Dies ergäbe einen Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG; Bertschi, § 38b N. 22 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Kürzung allerdings noch nicht angedroht. Mangels Streitwert ist demnach die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 VRG).

1.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Spruchkörper sei aus parteipolitischen Gründen nicht mit der SP und SVP angehörigen Richtern zu besetzen und stattdessen Richter Matthias Hauser von der CVP in den Spruchkörper aufzunehmen, ist seinem Begehren nicht zu entsprechen. Gemäss § 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a der Organi­sationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (OV VGr) bestimmt die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident den Spruchkörper und besetzt ihn bei in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäften (Kammergeschäfte) mit Mitgliedern der Abteilung. Dabei obliegt es der bzw. dem Vorsitzenden, den Spruchkörper im Einzelfall nach objektiven Kriterien zu besetzen und das ihr bzw. ihm zustehende Ermessen pflicht­gemäss auszuüben (Bertschi, § 38 N. 20; BGr, 26. Juni 2006, 6P.102/2005, E. 2.2; vgl. auch BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Die für sozialhilferechtliche Angelegenheiten zuständige dritte Abteilung des Verwaltungsgerichts besteht in ihrer ordentlichen Besetzung zu 3/4 aus Mitgliedern, welche der SP oder der SVP angehören. Dass der Spruchkörper mit diesen politischen Parteien angehörigen Richtern und Richterinnen besetzt wurde, vermag deshalb keinen Hinweis darauf zu geben, dass die Besetzung der Kammer durch den Vorsitzenden in Missachtung der dafür geltenden Grundsätze erfolgt wäre.

Soweit aber im entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ein Ausstandsbegehren erblickt werden sollte und er diesbezüglich einzig anführt, es sei ihm auf Stufe Sozial­behörde und Bezirksrat von SP und SVP "übel mitgespielt" worden, wäre dieses ohnehin abzuweisen. Die weltanschaulich-politische Grundhaltung, wie sie sich in der Mitglied­schaft in einer politischen Partei äussert, begründet grundsätzlich keine Befangenheit (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 24).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirt­schaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Dabei unterscheiden Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Dem Grundsatz nach werden daher auch Selbständigerwer­bende unterstützt. Unterstützungsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.1; VGr, 3. August 2005, VB.2005.00251, E. 2.1; VGr, 11. September 2003, VB.2003.00191, E. 2c; RB 1999 Nr. 81 [VB.98.00374]). Angesichts dieser Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in solchen Fällen eine Über­brückungshilfe dar. Die finanziellen Leistungen bestehen in der (ergän­zenden) Sicher­stellung des Lebensunterhalts für eine befristete Zeit. Diese Zeitspanne kann verlängert werden, wenn begründete Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ("turn­around") innert kurzer Zeit besteht (SKOS-Richtlinien, Kap. H.7-1; Kantonales Sozialamt, Sozial­hilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 6.2.04, Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei Selbständigerwerbenden, Ziff. 2, Version vom 31Januar 2013, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.2 Steht fest, dass mit einem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, so darf die Sozialbehörde den Hilfesuchenden – unter Wahrung einer angemessenen Liquidationsfrist – zur Aufgabe seines Betriebs verpflichten (VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.1; VGr, 20. März 2003, VB.2003.00042, E. 3c). Die diesbezüglich strenge Praxis des Verwaltungsgerichts gründet auf der Überlegung, dass es nicht der Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe ist, auf Dauer das Betriebsrisiko einer voraus­sichtlich nicht gewinnbringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (VGr, 10. No­vember 2011, VB.2011.00523, E. 3.1; VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00318, E. 4.3.3).

2.3 Die Zulässigkeit einer entsprechenden Auflage basiert auf § 21 SHG. Gemäss dieser Bestimmung können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Infrage kommen insbe­sondere Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.4 Die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, setzt jedoch stets voraus, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob mit einem Betrieb effektiv kein längerfristiges existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann (VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.02, Auflagen und Weisungen: Verhaltensänderungen, Ziff. 2.3, Version vom 26Januar 2014).

3.  

3.1 Die SEK führte in ihrem Beschluss vom 19. September 2013 aus, ein Überblick über die zwei Perioden (August 2011 bis Juli 2012 und August 2012 bis Juli 2013) zeige, dass sich die angestrebte Unabhängigkeit von der Sozialhilfe trotz der Bemühungen des Beschwerdeführers nicht habe realisieren lassen. Lediglich während eines Monats (August 2012) habe der Beschwerdeführer mittels seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen generieren können. Während der vergangenen zwei Jahre sei der Beschwerdeführer während acht Monaten ergänzend unterstützt worden, während fünfzehn Monaten habe kein Einkommen angerechnet werden können und sein Lebensunterhalt vollumfänglich über die Sozialhilfe finanziert werden müssen. Lediglich in den Monaten August 2011, Juli 2012, August 2012, Oktober 2012 sowie im Juni und Juli 2013 seien mehr als zehn Aufträge gebucht worden, welche im Hinblick auf die Zukunft auf ein erfolgsversprechendes Geschäftsmodell hindeuten würden. Dazu kämen grosse Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verband D, dem wichtigsten Anbieter in diesem Bereich. Auch die grosszügig gewährten Anfangsinvestitionen für das Angebot "B" hätten dem Projekt keinen zusätzlichen Schub verliehen. Aufgrund der Faktenlage lasse sich die Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit der Unterstützung durch die Sozialhilfe nicht weiter rechtfertigen.

3.2 Die Vorinstanz befasste sich ebenfalls ausführlich mit den Geschäftsergebnissen bzw. anrechenbaren Nettoeinkommen und schloss daraus, dass es dem Beschwerdeführer nach knapp drei Jahren (Januar 2011–Oktober 2013) nicht gelungen ist, beruflich dergestalt selbständig zu werden, dass er ein existenzsicherndes Einkommen erzielt hätte. Auch das Auftragsvolumen für seine Freizeitangebote deute daraufhin, dass die selbständige Erwerbstätigkeit sich nicht als rentabel erweise. Von einer erheblichen Wachstumsentwicklung oder einem erheblichen Wachstumspotenzial der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerde­führers im Zusammenhang mit seinen Angeboten könne keine Rede sein. Daher erscheine es aufgrund der gesamten Aktenlage gerechtfertigt, zu schliessen, dass es dem Beschwerde­führer mit der Art und Weise seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auch in Zukunft nicht gelingen werde, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen und sich von der Sozialhilfe abzulösen. Es sei dem Gemeinwesen nicht mehr zuzumuten, das Betriebsrisiko der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht keine weitergehenden Abklärungen getätigt. Auch bestehe für sie kein Anlass für weitere Abklärungen. Zu beachten sei jedoch, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 ohne jegliche Einschränkungen die wirtschaftliche Hilfe in Berücksichtigung der selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt habe. Daher sei es nicht zulässig, die wirtschaftliche Hilfe sofort einzustellen, falls der Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit weiterführen sollte, zumal feststehe, dass er für seinen Lebensunterhalt zumindest zurzeit nicht aus eigenen Mitteln aufkommen könne. Entsprechend hiess die Vorinstanz den Rekurs in dem Sinn teilweise gut, als dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe bis auf Weiteres zu gewähren sei. In Bestätigung der Weisung zur Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit setzte sie dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Monaten zur Liquidation seines Geschäfts "B" und hielt fest, allfällige Erlöse dieser Liquidation seien zwingend als Einkommen anzurechnen. Gleichzeitig verpflichtete sie den Beschwerdeführer, sich ab sofort intensiv, mit mindestens zehn Bewerbungen monatlich, um eine Festanstellung im Umfang von 100 % zu bemühen und die Suche gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich nach­zuweisen. Bei ungenügenden Suchbemühungen oder Missachtung allfälliger anderweitiger Auflagen habe er damit zu rechnen, dass ihm die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen – nach entsprechender Androhung – zu­mindest kürzen könne.

3.3 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf seine Rekurseingabe geltend, es sei nicht von ihm zu verantworten, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht genügend Einkommen generiere. Die von Verbandschef E gesteuerte Ausgrenzung und lausige Vermarktung seines Angebots durch die hauptsächlich von der Stadt C subventionierte Organisation sei dafür verantwortlich, dass er bisher als Veranstalter mit seinem eigenen Angebot auf keinen grünen Zweig komme. Dass wenige Aufträge gebucht wurden, sei u. a. auf die unvorteilhafte Platzierung auf der Website vom Verband D zurückzuführen, welche dazu führe, dass sein Angebot nicht wahrgenommen werde. Für den Verband D sei es ein Leichtes, ihn adäquat zu unterstützen. Zudem rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es sei kein erhebliches Wachs­tumspotenzial vorhanden, und er macht diesbezüglich eine ungenügende Abklärung der Erfolgsaussichten seiner selbständigen Erwerbstätigkeit geltend. Er bringt vor, die Veranstaltung F sei potenziell sehr umsatzträchtig. Eine entsprechende Anpassung auf der Website sowie ein paar vom Verband D vermittelte Gruppenveranstaltungen würden bewir­ken, dass er seinen Lebensunterhalt wieder selbständig bestreiten könnte. Ausserdem bringe er die besten Voraussetzungen mit, um in seinem angebotenen Bereich als Selbständiger zu reüssieren. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Postulat an den Gemeinderat der Stadt C, welches darauf zielt, beim Verband D die Vermarktung gewisser Freizeitaktivitäten zu fördern.

4.  

4.1 Strittig ist primär die vorinstanzlich bestätigte Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer nicht, dass es ihm bisher nicht gelungen ist, mittels selbständiger Erwerbstätigkeit seine Fürsorgeabhängigkeit zu beenden. Er erachtet jedoch die negative Zukunftsprognose als falsch und stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten seiner Selbständigkeit verzichtet. Soweit er hierbei geltend macht, es seien bewusst Abklärungen unterlassen worden, da ansonsten ersichtlich geworden wäre, dass der Boykott vom Verband D für seine finanziellen Probleme verantwortlich sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die entsprechenden Schuldzuweisungen vermögen an der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nicht gelungen ist, sein Projekt – durch welche Vertriebskanäle auch immer – derart zu etablieren, um auf eine positive Zukunftsprognose zu schliessen, nichts zu ändern. Als Selbständigerwerbender ist er eigenverantwortlich und hat das mit seiner Tätigkeit verbundene Geschäftsrisiko selber zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Abklärung der Erfolgsaussichten auf die SKOS-Richtlinien und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.3, verweist, verkennt er, dass sich bereits die Beschwerdegegnerin und insbesondere die Vorinstanz einlässlich mit dem Geschäftsergebnis sowie dem zukünftigen Entwicklungspotenzial auseinandergesetzt haben. Dass es die Vorinstanz als nicht notwendig erachtet hat, externe Abklärungen in Auftrag zu geben, ist angesichts der dargelegten eindeutigen Aktenlage nicht zu beanstanden. Entsprechend hat die Vorinstanz zulässigerweise den Schluss gezogen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, um langfristig wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen. Dem hat der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Es kann klarerweise nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden Selbständigkeit zu tragen (vorstehend E. 2.2). Die wirtschaftliche Unterstützung bei bestehender selbständiger Erwerbstätigkeit ist vielmehr als Überbrückungshilfe ausgestaltet (vorstehend E. 2.1). Vor diesem Hintergrund führt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Postulat, wonach beim Verband D auf die Förderung der Vermarktung von Freizeitaktivitäten hinzuwirken sei, zu keinem anderen Schluss. 

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aufgabe der selbständigen Erwerbs­tätigkeit würde zu einer Rückkehr zum Leerlauf mit aussichtslosen Stellenbewerbungen führen, ist anzumerken, dass die bisherigen Absagen – soweit aus den Akten ersichtlich – vorwiegend Kaderstellen betrafen und eine entsprechende Ausweitung der Bewerbungen auf Stellenprofile, die auch weniger qualifizierte Tätigkeiten umfassen, durchaus zumutbar ist.

Schliesslich ist auf das Vorbringen, "das Geschehen sei vor dem Hintergrund von zwei Tötungsdelikten in der Stadt C, deren Aufklärung er vorantreibe, zu werten" bzw. als Vergeltungsaktion für seine unnachgiebigen – u. a. mittels einer Strafanzeige gegen diverse Behördenmitglieder belegten – Mordrecherchen und die kategorische Ablehnung des Strichplatzes in der Stadt C einzustufen, nicht weiter einzugehen. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und den besagten Aktivitäten des Beschwerdeführers zu entnehmen.

4.2 Nachdem die Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sich als zulässig erwiesen hat, ist auch die vorinstanzlich angeordnete Weisung zur Stellensuche und zum Nachweis der Bemühungen zu bestätigen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, liegt es bei einer allfälligen Missachtung dieser Weisungen an der Beschwerdegegnerin, vor einer Kürzung der Leistungen eine entsprechende Androhung zu verfügen.

4.3 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

5.2 Zu beurteilen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent­geltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerde­führers auszugehen. Die Beschwerde kann auch nicht als offensichtlich aussichtslos be­zeichnet werden. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro­zessführung zu gewähren. Somit sind die Gerichtskosten vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …