{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00505_2015-03-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214992&W10_KEY=13823248&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "63760dbfff607167fda0ac3c4e39c0ac"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00505"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.03.2015  VB.2014.00505"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.03.2015  VB.2014.00505"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.03.2015  VB.2014.00505"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Weisung zur Aufgabe der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit. Streitgegenstand (E. 1.2). Zust\u00e4ndigkeit der Kammer mangels Streitwert (E. 1.4). Besetzung des Spruchk\u00f6rpers (E. 1.5).  Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftige Personen, die eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben, k\u00f6nnen trotz Beibehaltung dieser T\u00e4tigkeit unterst\u00fctzt werden, sofern ihre wirtschaftliche T\u00e4tigkeit langfristig Erfolg verspricht und die F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit beendet (E. 2.1). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist es seit September 2010 nicht gelungen, mit seinem Gesch\u00e4ft ein l\u00e4ngerfristiges existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin und insbesondere die Vorinstanz haben sich einl\u00e4sslich mit dem Gesch\u00e4ftsergebnis sowie dem zuk\u00fcnftigen Entwicklungspotenzial auseinandergesetzt (E. 3.1 und 3.2). Dass es die Vorinstanz als nicht notwendig erachtet hat, zur Beurteilung des zuk\u00fcnftigen Entwicklungspotenzials externe Abkl\u00e4rungen in Auftrag zu geben, ist angesichts der eindeutigen Aktenlage nicht zu beanstanden. Entsprechend hat die Vorinstanz zul\u00e4ssigerweise den Schluss gezogen, dass die selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers nicht geeignet ist, um langfristig finanzielle Unabh\u00e4ngigkeit zu erlangen (E. 4.1). Nachdem die Weisung zur Aufgabe der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit sich als zul\u00e4ssig erwiesen hat, ist auch die vorinstanzlich angeordnete Weisung zur Stellensuche und zum Nachweis der Bem\u00fchungen zu best\u00e4tigen (E. 4.2). Gew\u00e4hrung UP (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:33:27", "Checksum": "38c705a885d37eeb6cbe79473fc2b26c"}