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Geschäftsnummer: VB.2014.00508  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.11.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Wegweisung und Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)


formelle Rechtsverweigerung, prozeduraler Aufenthalt (Art. 17 Abs. 2 AuG), Treu und Glauben (Art. 9 BV)

Wird ein Gesuch um eine längere Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 AuG während eines bewilligungsfreien Aufenthalts im Sinn von Art. 10 Abs. 1 AuG gestellt, so ist das zuständige Migrationsamt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und das Gesuch zu prüfen. Ein Anspruch auf Entscheid vor Ablauf der Frist des bewilligungsfreien Aufenthalts besteht grundsätzlich nicht. Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid während des bewilligungsfreien Aufenthalts hat die betroffene Person das Land im Sinn von Art. 17 Abs. 1 AuG zu verlassen und den definitiven Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es sei denn die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen könnten im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG als erfüllt gelten, womit die Verpflichtung während des Bewilligungsverfahrens auszureisen, einen prozessualen Leerlauf bilden würde. Indessen ist eine Sistierung des Bewilligungsverfahrens bis zur Ausreise von vornherein unzulässig, da in diesem Fall insbesondere gar nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AuG allenfalls gegeben sind. Die Sistierung bildet eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine sachlich ungerechtfertigte Rechtsverzögerung (E. 2.2).

Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. In der Form des Vertrauensschutzes verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Auskünfte einer Behörde können Rechtswirkung entfalten, wenn die Behörde in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelte, die Behörde für die Erteilung der Auskunftzuständig war oder wenn der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (E. 6.2). Vorliegend ist eine formelle Rechtsverweigerung gegeben, weshalb das Migrationsamt anzuweisen ist, die materielle Gesuchsbearbeitung umgehend an die Hand zu nehmen. Um den Gesuchsteller so zu stellen, wie wenn die Rechtsverweigerung unterblieben wäre, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall zudem, das Migrationsamt anzuweisen, die Ausreisefrist für den Gesuchsteller frühestens auf drei Monate nach Beginn der materiellen Gesuchsbearbeitung des Migrationsamts anzusetzen (E. 7.1). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ERMESSEN
FAMILIENNACHZUG
HEILUNG
PROZEDURALER AUFENTHALT
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
TREU UND GLAUBEN
VERFAHRENSMÄNGEL
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 10 AuG
Art. 17 AuG
Art. 44 AuG
Art. 47 AuG
Art. 90 AuG
Art. 96 AuG
Art. 82 BGG
Art. 113 BGG
Art. 9 BV
Art. 13 BV
Art. 29 BV
Art. 8 EMRK
§ 13 Abs. 2 VRG
§ 17 Abs. 2 VRG
§ 20 VRG
§ 50 VRG
§ 65a VRG
Art. 6 VZAE
Art. 73 VZAE
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00508

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dirk Andres.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Wegweisung und Aufenthaltsbewilligung

(Familiennachzug),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1970, Staatsangehörige von Brasilien, im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, und B, geboren 1965, Staatsangehöriger der Schweiz, ersuchten erstmals am 15./16. März 2013 um Familiennachzug des Sohnes von A, D, geboren 1999, Staatsangehöriger von Brasilien. Das Gesuch wurde indessen als gegenstandslos abgeschrieben, da die anwaltlich vertretene A nach zweimalig erstreckter Frist der Auflage des Migrationsamtes, ihr Gesuch zu begründen, nicht nachgekommen war. Gleichzeit wurde A darauf hingewiesen, es stehe ihr frei, ein neues Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Ein solches sei indessen bei der zuständigen Auslandsvertretung einzureichen.

B. Am 19. Februar 2014 stellte A beim Schweizerischen Generalkonsulat in Rio de Janeiro, Brasilien, den Antrag um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) für ihren Sohn, welches beim Migrationsamt gemäss Eingangsstempel am 4. März 2014 einging.

C. Am 22. Februar 2014 reiste ihr Sohn in die Schweiz ein. Am 28. Februar 2014 stellte A ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihren Sohn, welches beim Migrationsamt gemäss Eingangsstempel am 3. März 2014 einging.

Mit Schreiben vom 6. März 2014 teilte das Migrationsamt A sinngemäss mit, ihr Sohn sei ohne nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt in die Schweiz eingereist. Damit könne er sich bewilligungsfrei lediglich drei Monate in der Schweiz, bis 22. Mai 2014, aufhalten. Das gestellte Gesuch vom 28. Februar 2014 um Aufenthaltsbewilligung ändere daran nichts: Ausländer, welche rechtmässig eingereist seien und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragten, hätten den Entscheid im Ausland abzuwarten. Die Prüfung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung werde bis zur Ausreise des Sohns aus der Schweiz sistiert.

II.  

Den gegen das Schreiben vom 6. März 2014 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. Juli 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. September 2014 liessen A und B dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde auf eine entsprechende Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung St. Galler Kommentar [Kommentar BV], 3. A., Zürich/St.Gallen/Basel/Genf 2014, Art. 29 N. 18). Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör ein. Darunter fällt unter anderem der Anspruch sich vorgängig zu einem Entscheid zur Sache zu äussern (Gerold Steinmann, Art. 29 N. 25).

2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) benötigen Ausländerinnen und Ausländer für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung (sog. bewilligungsfreier Aufenthalt). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen, wobei Art17 Abs2 AuG vorbehalten bleibt (Art. 10 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Entsprechend müssen gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig in die Schweiz eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid grundsätzlich im Ausland abwarten.

Wird ein Gesuch um eine längere Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 AuG während eines bewilligungsfreien Aufenthalts im Sinn von Art. 10 Abs. 1 AuG gestellt, so ist das zuständige Migrationsamt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und das Gesuch zu prüfen. Ein Anspruch auf Entscheid vor Ablauf der Frist des bewilligungsfreien Aufenthalts besteht grundsätzlich nicht. Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid während des bewilligungsfreien Aufenthalts hat die betroffene Person das Land im Sinn von Art. 17 Abs. 1 AuG zu verlassen und den definitiven Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es sei denn die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen könnten im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG als erfüllt gelten, womit die Verpflichtung während des Bewilligungsverfahrens auszureisen, einen prozessualen Leerlauf bilden würde. Indessen ist eine Sistierung des Bewilligungsverfahrens bis zur Ausreise von vornherein unzulässig, da in diesem Fall insbesondere gar nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AuG allenfalls gegeben sind. Die Sistierung bildet eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine sachlich ungerechtfertigte Rechtsverzögerung (BGE 139 I 37 E. 3.4.3).

2.3 Aus Gründen der Verfahrensökonomie geht die Praxis von der Möglichkeit der Heilung von Verfahrensmängeln aus. Dies ist indessen nur möglich, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche volle Kognition wie der Vorinstanz zusteht (vgl. BGE 112 Ib 170 E. 5e). Von einer Rückweisung der Sache zur Behebung des Verfahrensmangels ist laut Bundesgericht sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verfahrensverletzung abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde (vgl. BGr, 22. August 2003, 1P.191/2003, E. 2.4.2; BGr, 2. April 2001, I 550/99, E. 1d).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden lassen sinngemäss vorbringen, das Migrationsamt habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem es die Behandlung des Gesuches um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Sohn der Beschwerdeführerin sistiert und das Gesuch bis heute nicht behandelt habe.

3.2 Dies trifft zu. Die formlose Sistierung des Bewilligungsverfahrens vom 6. März 2014 war nicht zulässig. Das Migrationsamt hätte das Gesuch vom 28. Februar 2014 prüfen müssen. Wäre vor Ende der Frist des bewilligungsfreien Aufenthaltes kein Entscheid ergangen worauf kein Anspruch bestand , hätte das Migrationsamt prüfen müssen, ob dem Sohn der Beschwerdeführerin bis zum definitiven Entscheid ein prozeduraler Aufenthalt im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG hätte bewilligt werden können. Dass das Migrationsamt bereits im Rahmen des Gesuches um Einreisebewilligung vom 15./16. März 2013 der Beschwerdeführenden das Vorliegen der entsprechenden Aufenthaltsvoraussetzungen mit Schreiben vom 11. April 2013 ansatzweise prüfte, um das Gesuch dann mit Schreiben vom 28. Juni 2013 mangels Mitwirkung der Beschwerdeführenden als gegenstandslos abzuschreiben, vermag am Gesagten nichts zu ändern. In der Sache hatte es damals nicht entschieden. Entsprechend wies es die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Juni 2013 auch ausdrücklich darauf hin, dass sie die Möglichkeit hätten, ein neues Gesuch zu stellen. Dass die Beschwerdeführerin darauf zunächst entsprechend dem Hinweis im Schreiben des Migrationsamts vom 28. Juni 2013 ein Gesuch um Erteilung eines nationalen Visums für die Einreise zu einem längeren als dreimonatigen Aufenthalt in Brasilien einreichte, der Entscheid dann aber nicht abgewartet wurde und ihr Sohn im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthaltes in die Schweiz einreiste, vermag die Sistierung ebenfalls nicht als zweckmässig erscheinen zu lassen und damit zu rechtfertigen. Auch in dieser Konstellation, in der das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung faktisch doppelt einmal im Rahmen des Antrages für ein nationales Visum für einen längeren Aufenthalt aus dem Ausland und einmal "direkt" in der Schweiz als Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gestellt wurde, besteht die Möglichkeit, dass die Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt bzw. offensichtlich erfüllt sind, womit eine Ausreise des sich bereits in der Schweiz aufhaltenden Sohnes vorgängig zur Behandlung des Gesuchs keinen Sinn machen würde. Eine Verfahrenssistierung bis zur Ausreise schliesst die Prüfung, ob diese Möglichkeit allenfalls gegeben ist, indessen von vornherein aus.

4.  

4.1 In Bezug auf den prozeduralen Aufenthalt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid geprüft hat, ob die entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AuG erfüllt sind. Dabei hatte sie die gleiche Kognition wie das Migrationsamt. Vorgängig zum Entscheid der Vorinstanz äusserte sich das Migrationsamt mittels Vernehmlassung zum prozeduralen Aufenthalt. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels ermöglichte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu dieser Vernehmlassung des Migrationsamtes Stellung zu nehmen und geeignete Unterlagen zur Stützung ihres Begehrens ins Recht zu legen. Folglich würde eine Rückweisung der Sache an das Migrationsamt zur Abklärung, ob dem Sohn der Beschwerdeführerin ein prozeduraler Aufenthalt zusteht, einzig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer Verfahrensverzögerung führen. Diesbezügliche Verfahrensfehler des Migrationsamts sind daher durch das vorinstanzliche Verfahren geheilt worden. In der Folge ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den prozeduralen Aufenthalt des Sohnes der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert hat.

4.2  Wie bereits in E. 2.2 (oben) angeführt, müssen gemäss Art. 17 AuG Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt in die Schweiz eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abwarten, es sein denn, sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich, d. h. "mit grosser Wahrscheinlichkeit" (vgl. BBl 2002 3709 ff., 3777). In diesem Fall liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde den prozeduralen Aufenthalt zu gewähren. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs­tätigkeit (VZAE) sind die Zulassungsvoraussetzungen insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen und die betroffene Person ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt. Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE).

4.3 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 129 II 11 E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94, www.echr.coe.int).

Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK kann der Anspruch auf Familienleben indessen eingeschränkt werden. Voraussetzungen sind eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse sowie die Verhältnismässigkeit des Eingriffs. Entsprechend kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen von Art. 8 EMRK auf die Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 44 AuG abgestellt werden. Demnach ist ein Anspruch auf Nachzug der Kinder gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV für den Ausländer mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht gegeben, wenn dieser mit seinen Kindern zusammenleben will (Art. 44 lit. a AuG), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AuG) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44 lit. c AuG). Weiter muss der Familiennachzug von Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren, derjenige von Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten erfolgen (Art. 47 AuG bzw. Art. 73 VZAE). Schliesslich darf der Nachzug weder in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgen noch rechtsmissbräuchlich sein.

Bei einem Nachzug ausserhalb der in Art. 47 AuG bzw. Art. 73 VZAE angegebenen Fristen müssen wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Solche liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Der Wortlaut von Art. 75 VZAE macht dementsprechend deutlich, dass ein nachträglicher Nachzug der Kinder in die Schweiz nur dann infrage kommt, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Letzteres kann namentlich dann der Fall sein, wenn die notwendige Kinderbetreuung im Herkunftsland etwa infolge Todes oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (BBl 2002, 3709 ff., 3794). Wird das Nachzugsbegehren erst nach vielen Jahren der Trennung gestellt, sind die gesamten Umstände in Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des Kindes sowie seine Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen. Dabei sind namentlich das Alter des Kindes, sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen Kenntnisse von Bedeutung. Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwie­rig­keiten erscheint dabei umso grösser, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Die Anforderungen an die Stichhaltigkeit der Nachzugsgründe sind dementsprechend in der Tendenz tiefer anzusetzen, je weiter das Kind von der Volljährigkeit entfernt ist; bzw. umgekehrt, höher anzusetzen, wenn das Kind fast volljährig ist (Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich, 2012 Art. 47 AuG Rz. 6). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung somit umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen. Es ist grundsätzlich zu prüfen, ob im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGr, 17. November 2011, 2C_194/2011, E. 2.1). Indessen ist das Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012). So ist gem¿s Lehre zu berücksichtigen, ob den in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen zugemutet werden kann, das Familienleben im Ausland zu leben (Marc Spescha, Art. 47 AuG Rz. 6). Weiter ist auch Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft AuG, BBl 2002, 3754 f.). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden.

4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der prozedurale Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AuG im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene der Verweigerung. Dabei ist die Bewilligungs­behörde nicht verpflichtet, vertiefte Abklärungen vorzunehmen; umgekehrt darf sie aber auch nicht schematisch entscheiden und im Rahmen von Art. 96 AuG die ihr bekannten Umstände des Einzelfalls umgehen. Bei Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Anspruch besteht, bedarf es hinreichend konkreter Indizien für das Vorliegen von Verweigerungs­gründen, um das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG verneinen zu können; potentielle, nicht konkretisierte Annahmen genügen hierzu nicht (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 37 E. 4.1 f.; BGr, 23. Mai 2013, 2C_76/2013, E. 2.3.2).

5.  

5.1 Das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin, welche eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, und ihrem Sohn fällt, wie die Vorinstanz zutreffend anführt, in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Indessen wurde unbestrittenermassen die Nachzugsfrist im Sinn von Art. 47 Abs. 1 AuG verpasst. Die Beschwerdeführenden machen deshalb geltend, es würden wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen. Sinngemäss bringen sie vor, die bisherige Betreuungsmöglichkeit bei der Tante sei nicht mehr gewährleistet, da diese gesundheitlich angeschlagen sei und nicht mehr zur Betreuung bereit sei. Alternative Betreuungsmöglichkeiten würden nicht bestehen. Der Vater des Kindes sei erziehungsunfähig. Andere Verwandte seien ebenfalls nicht zu einer Betreuung bereit und würden zudem weit weg vom Wohnort des Sohnes der Beschwerdeführerin in Brasilien leben. Ferner verfüge der Sohn der Beschwerdeführerin bereits über ein gutes Sprachniveau in Deutsch. Daher bestehe ein Anwesenheitsanspruch des Sohnes der Beschwerdeführerin und somit das Recht auf einen prozeduralen Aufenthalt. Dies verneint die Vorinstanz.

5.2 Das von den Beschwerdeführenden Vorgebrachte reicht nicht aus, um darzulegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Es besteht kein offensichtlicher Anspruch des Sohnes der Beschwerdeführerin auf eine Aufenthaltsbewilligung. Mittels einer summarischen Prüfung ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob das Kindswohl einen Nachzug des Sohnes der Beschwerdeführerin erforderlich macht. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist 15 Jahre alt und damit nicht mehr weit von der Volljährigkeit entfernt. In diesem Alter steht er in der Schweiz im Regelfall unmittelbar vor dem Einstieg ins Berufsleben. In diesem Zusammenhang ist indessen weder sein Ausbildungsniveau bekannt, noch werden die behaupteten Deutschen Sprachkenntnisse belegt. Daher können erhebliche Integrationsschwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Auch die angeblich mangelnde Betreuungssituation in Brasilien vermag den Nachzug des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht per se erforderlich zu machen. In diesem Zusammenhang wäre insbesondere zu prüfen, ob es den Beschwerdeführenden angesichts der Verwurzelung des Sohnes der Beschwerdeführerin in Brasilien nicht zumutbar wäre, ihr Familienleben dort zu leben.

Somit hat die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Sie konnte dem Sohn der Beschwerdeführerin den prozeduralen Aufenthalt im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG verweigern.

6.  

6.1 Damit bleibt zu prüfen, ob dem Sohn der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf (prozeduralen) Aufenthalt aufgrund der angeblichen Auskunft des Generalkonsulats bzw. des Migrationsamtes zusteht.

6.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr.  In der Form des Vertrauensschutzes verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden (Ulrich Häfelin/Walter Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 6. A., Rz. 622 f.). Auskünfte einer Behörde können Rechtswirkung entfalten, wenn die Behörde in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelte, die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (Christoph Rohner in: Kommentar BV, Art. 9 N. 48).

6.3 Die Beschwerdeführenden lassen zunächst geltend machen, die Einreise des Sohnes der Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Auskunft des Generalkonsulats in Rio de Janeiro erfolgt. Entsprechend befände sich auch ein Stempel im Pass, welcher belege, dass der Sohn der Beschwerdeführerin für die Behandlung des Aufenthaltsgesuches in die Schweiz eingereist sei.

Insoweit sie damit sinngemäss vorbringen, sie seien aufgrund der Auskunft des Generalkonsulates in ihrem Vertrauen zu schützen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin das Verfahren um Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz abwarten könne, gehen sie fehl. Der Stempel im Pass des Sohnes hält lediglich fest, dass beim Generalkonsulat ein Gesuch um Erteilung eines Visums D am 19. Februar 2014 deponiert worden ist. Dass dadurch in irgendeiner Form eine Vertrauensgrundlage für den prozeduralen Aufenthalt in der Schweiz geschaffen wird, ist nicht ersichtlich. Der Stempel bestätigt einzig die Platzierung eines entsprechenden Visumsgesuchs beim Konsulat. Weiter ist im Zusammenhang mit einer möglichen durch das Konsulat geschaffenen Vertrauensgrundlage aus den Akten einzig das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom 28. Februar 2014 ersichtlich. Darin führen die Beschwerdeführenden im Abschnitt "Bemerkungen" an, "… D ist nun als Tourist in der Schweiz und der Familie wurde vom Generalkonsulat geraten ein Aufenthaltsgesuch beim Migrationsamt einzureichen." Selbst wenn das Konsulat der Beschwerdeführerin effektiv geraten haben sollte, ihr Sohn könne als Tourist in die Schweiz einreisen und hier ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung stellen, handelt es sich hierbei nach dem in E. 2.2 (oben) Gesagten nicht um eine unrichtige behördliche Auskunft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht es einem in die Schweiz eingereisten und sich hier bewilligungsfrei aufhaltenden Ausländers in der Tat zu, ein Gesuch um Bewilligung für einen längeren als dreimonatigen Aufenthalt zu stellen. Indessen besteht kein Anspruch auf Behandlung innerhalb der dreimonatigen Frist des bewilligungsfreien Aufenthalts. Und auch die ermessenweise Erteilung des prozeduralen Aufenthaltes im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG, ist wie bereits erwähnt nur bei offensichtlichem Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen zu gewähren. Dass das Generalkonsulat der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Behandlung innert der dreimonatigen Frist zugesichert hätte bzw. dargelegt hätte, der Sohn der Beschwerdeführerin erfülle die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich, wird weder geltend gemacht noch ist es aus den Akten ersichtlich.

6.4 Sodann lassen die Beschwerdeführenden sinngemäss vorbringen, das Migrationsamt habe im Jahr 2013 dem Beschwerdeführer mündlich mitgeteilt, die mangelnde Betreuungssituation in Brasilien sei ein Grund für den Nachzug des Sohnes. Daher solle er erneut ein Gesuch um Familiennachzug einreichen.

Auch aus diesem Vorbringen können die Beschwerdeführenden indessen keinen Vertrauensschutz ableiten. Zunächst belegen sie ihr Vorbringen in keiner Weise. Sodann ist diese mündliche Auskunft angeblich nach Behandlung des ersten Gesuches vom 15./16. März 2013 erfolgt. Seit dem 25. April 2013 waren die Beschwerdeführenden aber anwaltlich vertreten. Daher hätte ihnen bewusst sein müssen, dass ein entsprechendes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung erst nach einer konkreten Abklärung des Sachverhalts bewilligt werden kann, und dass die angebliche Auskunft, welche die generelle Rechtslage übrigens korrekt dargestellt hätte, nicht als verbindliche Zusage angesehen werden konnte. Andernfalls hätte sie das Migrationsamt ja auch nicht aufgefordert, erneut ein Gesuch einzureichen.

6.5 Folglich können sich die Beschwerdeführenden nicht auf eine Verletzung von Treu und Glauben berufen. Den Beschwerdeführenden steht aus Vertrauensschutz weder ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung noch auf prozeduralen Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens des Sohnes zu.

7.  

7.1 Damit ist der Beschwerde insoweit kein Erfolg beschieden, als die Beschwerdeführenden den Aufenthalt während des Verfahrens (Art. 17 Abs. 2 AuG) beantragen bzw. eine Verletzung von Treu und Glauben geltend machen. Insoweit als die Beschwerdeführenden rügen, ihr Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs werde nicht bearbeitet, ist ihre Beschwerde begründet. Das Migrationsamt ist daher zunächst anzuweisen, die materielle Gesuchsbearbeitung umgehend an die Hand zu nehmen (vgl. Gerold Steinmann in: Kommentar BV, Art. 29 Rz. 25 mit Hinweisen). Besonders stossend ist im vorliegenden Fall, dass das Gesuch eines bei der Einreise in die Schweiz gut 14-jährigen Kinds von diesem Fehlverhalten des Migrationsamts betroffen ist und das Kind sich im heutigen Zeitpunkt bereits rund 9 Monate in der Schweiz aufhält. Das Migrationsamt hat das Gesuch daher beförderlich zu behandeln. Um den Gesuchsteller so zu stellen, wie wenn die Rechtsverweigerung unterblieben wäre, ist das Migrationsamt weiter anzuweisen, die Ausreisefrist für D frühestens auf drei Monate nach Beginn der materiellen Gesuchsbearbeitung des Migrationsamts anzusetzen. Dies entspricht der maximal möglichen bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer von D. Gleichzeitig gibt das Verwaltungsgericht der Hoffnung Ausdruck, diese Frist sei für die erstinstanzliche Gesuchsbearbeitung ausreichend.

7.2 Die Beschwerdeführenden umgekehrt sind auf Folgendes hinzuweisen:

In ausländerrechtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 90 AuG). Dies gilt namentlich bei Umständen aus seinem Lebensbereich, die er selber besser kennt als die Vorinstanzen. Selbst wenn die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben, trifft die Beschwerdeführenden die Pflicht, diejenigen Tatsachen darzulegen, die nur ihnen bekannt sind oder von ihnen mit wesentlich geringerem Aufwand erhoben werden können (BGr, 18. August 2010, 2C_260/2010, E. 3.5). Daher kann erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden substanziiert und soweit möglich anhand geeigneter Belege umfassend darlegen, weswegen das offensichtlich verspätet gestellte Nachzugsgesuch allenfalls doch gutzuheissen sei. Insbesondere ist umfassend darzulegen, weshalb das Kindswohl des Sohnes der Beschwerdeführerin einzig durch einen Nachzug in die Schweiz gewährleistet werden kann. Es ist darzulegen, wie  sich die (Betreuungs-)Verhältnisse von D in Brasilien beim Weggang der Beschwerdeführenden aus Brasilien präsentierten und aktuell präsentieren. Konkret ist darzulegen, weshalb der Sohn der Beschwerdeführerin weder von dessen Tante noch von anderen Verwandten in Brasilien betreut werden kann. Weiter ist aufzuzeigen, wie sich die Situation von D bei einem Verbleib in Brasilien bzw. bei einer Übersiedlung in die Schweiz präsentiert. Im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration in der Schweiz ist darzulegen, inwiefern sich angesichts des fortgeschrittenen Alters und des bevorstehenden Berufseinstiegs des Sohnes der Beschwerdeführerin dessen Ausbildungsniveau und seine beruflichen Chancen präsentieren. Seine angeblichen Sprachkenntnisse sind zu belegen. Ferner ist darzulegen, weshalb es den Beschwerdeführenden angesichts der Verwurzelung von D in Brasilien nicht zugemutet werden kann, ihr Familienleben dort zu führen. Dieser Substanziierungs- und Beweisleistungspflicht sind die Beschwerdeführenden gemäss dem Aktenstand vor Verwaltungsgericht teilweise ungenügend nachgekommen, wobei auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde im Sinn der vorstehenden Erwägungen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Beschwerdeführenden ist eine angemessenen Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur materiellen Behandlung des Gesuchs vom 28. Februar 2014 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an D an das Migrationsamt zurückgewiesen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 500.- (Mwst. inbegriffen), total Fr. 1'000.-, zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…