{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.11.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00508_26-11-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214709&W10_KEY=4467104&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "38a8ed2cc6ea05cc7568ae2451713449"}, "Num": [" VB.2014.00508"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.26.1  VB.2014.00508"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.26.1  VB.2014.00508"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.26.1  VB.2014.00508"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wegweisung und Aufenthaltsbewilligung\r(Familiennachzug) | formelle Rechtsverweigerung, prozeduraler Aufenthalt (Art. 17 Abs. 2 AuG), Treu und Glauben (Art. 9 BV) Wird ein Gesuch um eine l\u00e4ngere Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 AuG w\u00e4hrend eines bewilligungsfreien Aufenthalts im Sinn von Art. 10 Abs. 1 AuG gestellt, so ist das zust\u00e4ndige Migrationsamt gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, das Bewilligungsverfahren zu er\u00f6ffnen und das Gesuch zu pr\u00fcfen. Ein Anspruch auf Entscheid vor Ablauf der Frist des bewilligungsfreien Aufenthalts besteht grunds\u00e4tzlich nicht. Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid w\u00e4hrend des bewilligungsfreien Aufenthalts hat die betroffene Person das Land im Sinn von Art. 17 Abs. 1 AuG zu verlassen und den definitiven Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es sei denn die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen k\u00f6nnten im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG als erf\u00fcllt gelten, womit die Verpflichtung w\u00e4hrend des Bewilligungsverfahrens auszureisen, einen prozessualen Leerlauf bilden w\u00fcrde. Indessen ist eine Sistierung des Bewilligungsverfahrens bis zur Ausreise von vornherein unzul\u00e4ssig, da in diesem Fall insbesondere gar nicht gepr\u00fcft werden kann, ob die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AuG allenfalls gegeben sind. Die Sistierung bildet eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine sachlich ungerechtfertigte Rechtsverz\u00f6gerung (E. 2.2). Gem\u00e4ss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauensw\u00fcrdiges Verhalten im Rechtsverkehr. In der Form des Vertrauensschutzes verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begr\u00fcndende Verhalten der Beh\u00f6rden. Ausk\u00fcnfte einer Beh\u00f6rde k\u00f6nnen Rechtswirkung entfalten, wenn die Beh\u00f6rde in einer konkreten Situation bez\u00fcglich bestimmter Personen handelte, die Beh\u00f6rde f\u00fcr die Erteilung der Auskunftzust\u00e4ndig war oder wenn der B\u00fcrger sie aus zureichenden Gr\u00fcnden als zust\u00e4ndig betrachten konnte, der B\u00fcrger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine \u00c4nderung erfahren hat (E. 6.2).\r\rVorliegend ist eine formelle Rechtsverweigerung gegeben, weshalb das Migrationsamt anzuweisen ist, die materielle Gesuchsbearbeitung umgehend an die Hand zu nehmen. Um den Gesuchsteller so zu stellen, wie wenn die Rechtsverweigerung unterblieben w\u00e4re, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall zudem, das Migrationsamt anzuweisen, die Ausreisefrist f\u00fcr den Gesuchsteller fr\u00fchestens auf drei Monate nach Beginn der materiellen Gesuchsbearbeitung des Migrationsamts anzusetzen (E. 7.1). \r\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:32", "Checksum": "deb5fe7682b76abffcf16076196d3fd4"}