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Geschäftsnummer: VB.2014.00509  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


[Familiennachzug]

Zur Berechnung der Nachzugsfrist nach Art. 47 AuG ist grundsätzlich auf ein Familien- bzw. Kindsverhältnis im Rechtssinn abzustellen. Ein davon abweichender, früherer Beginn des Fristenlaufs könnte allenfalls etwa angenommen werden, wenn (zunächst) zur Umgehung der Nachzugsfristen und damit missbräuchlich auf die Begründung des Kindsverhältnisses verzichtet würde (E. 2.3). Vorliegend ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung, dass der Familiennachzug zumindest aus wichtigen familiären Gründen im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG zu bewilligen ist (E. 3). Kriterien zur Festlegung einer angemessenen Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 Ingress VRG (E. 5.2).
 
Stichworte:
ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG
ANGEMESSENHEIT DER PARTEIENTSCHÄDIGUNG
NACHZUGSFRIST
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 47 Abs. III lit. b AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00509

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. November 2014

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1977 geborener Ausländer, heiratete am 27. Mai 2003 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Angehörige eines EU-Staats. Er reiste am 29. September 2004 in die Schweiz ein, worauf ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und am 28. Juli 2010 die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA erteilt wurde. Letztere wurde nach seiner Scheidung mit Urteil eines heimatlichen Gerichts vom 20. Februar 2012 am 10. Januar 2013 in eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich umgewandelt.

Am 20. Mai 2013 heiratete A in seiner Heimat E, eine 1978 geborene Landsfrau. Die Ehegatten sind Eltern von M (geboren 2001), N (geboren 2002) und O (geboren 2013). A stellte am 25. Juni 2013 ein Gesuch um Einreisebewilligung für E, M und N und erweiterte dieses am 13. Januar 2014 auf O.

Während dem Ersuchen mit Bezug auf E und O entsprochen wurde, wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Nachzugsgesuche für M und N mit Verfügung vom 30. April 2014 ab.

II.  

Den dagegen am 30. Mai 2014 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. August 2014ab (Dispositiv-Ziff. I); sie auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'650.- (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

A liess am 10. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1.  M und N sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

   2.  M und N sei eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater zu erteilen.

   3.  Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

   4.  Die Kosten des Beschwerde- und Rekursverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

   5.  Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von Fr. 7ʻ438.– zuzusprechen."

Am 23./24. September verzichtete die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem eine Neuverteilung der Kosten des Rekursverfahrens; diese seien auf die Staatskasse zu nehmen (Beschwerdeantrag 4). Eine Begründung für die beantragte Modifikation des vorinstanzlichen Kostenentscheids lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Neuverteilung der Rekurskosten (nur) für den Fall seines Obsiegens vor Verwaltungsgericht beantragt. Auf eine unabhängig davon beantragte Überprüfung des vorinstanzlichen Kostenentscheids liesse sich mangels Begründung nicht eintreten (vgl. § 54 Abs. 1 VRG; ferner Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 in Verbindung mit § 54 N. 1; ferner Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 15 ff.).

Somit ist – nachdem die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufent­halts­bewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 des Ausländer­gesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG).

2.2 Die Nachzugsfristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern grundsätzlich mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungs­bewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG); sie beginnen jedoch mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise der ausländischen Person erfolgt oder das Familien­verhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG).

2.3 Die Vorinstanz geht ohne nähere Begründung davon aus, dass ein Familienverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern M und N seit deren Geburt bestehe, weshalb die Nachzugsfristen angesichts der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2004 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes zu laufen begonnen hätten. Dieser Auffassung wäre ohne Weiteres zu folgen, wenn zur Begründung eines Familienverhältnisses im Sinn des Art. 47 Abs. 3 AuG die biologische Elternschaft als ausreichend erachtet würde, zumal der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt selber anführt, der leibliche Vater von M und N zu sein. Solches ist dem schweizerischen Recht indes grundsätzlich fremd; wo das Gesetz eine Wirkung an das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern knüpft, ist stets der Bestand eines Kindsverhältnisses im Rechtssinn vorausgesetzt (vgl. BGE 108 II 344 E. 1a; Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1984, Art. 252 ZGB N. 10, 12a und 31 f.; Thomas Sutter-Somm/Felix Kobel, Familienrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 707; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Eheschliessung, Scheidung, Allgemeine Wirkungen der Ehe, Güterrecht, Kindesrecht, Erwachsenenschutzrecht, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat, 5. A., Bern 2014, Rz. 16.01 und 16.03 f.; Peter Tuor et al., Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich etc. 2009, § 39 N. 3). Das Anknüpfen an ein bloss biologisches, indes rechtlich nicht anerkanntes Familienverhältnis zur Berechnung der Nachzugsfrist zeitigte sodann die Konsequenz, dass bei ungewisser oder dem Erzeuger nicht bekannter Vaterschaft die Nachzugsfristen ablaufen könnten, bevor ein Kindesverhältnis im Rechtssinn gültig fest- bzw. hergestellt werden könnte. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass der Nachzug eines Kindes, zu dem bloss eine biologische, nicht aber eine rechtliche Beziehung besteht, faktisch gar nicht möglich bzw. zulässig wäre.

Zur Berechnung der Nachzugsfrist ist nach dem Gesagten grundsätzlich auf ein Familien- bzw. Kindesverhältnis im Rechtssinn abzustellen. Ein davon abweichender, früherer Beginn des Fristenlaufs könnte allenfalls etwa angenommen werden, wenn (zunächst) zur Umgehung der Nachzugsfristen und damit missbräuchlich auf die Begründung des Kindesverhältnisses verzichtet würde. Solches kann hier indes angesichts der Geburten von M und N lange vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes, mit welchem erstmals Nachzugsfristen eingeführt wurden (vgl. Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 N. 2), ausgeschlossen werden.

2.4 Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter sind seit dem 20. Mai 2013 (erstmals) miteinander verheiratet. Die Kindsmutter sagte im Rahmen einer Befragung durch die Schweizerische Botschaft in ihrer Heimat vom 18. Dezember 2013 aus, der Beschwerdeführer habe M und N erst "vor drei, vier Jahren" – mithin im Jahr 2009 oder 2010 – anerkannt und "[a]m Anfang" nicht geglaubt, dass diese seine Kinder seien. Auch der Beschwerdeführer gab in einer polizeilichen Befragung vom 9. Oktober 2013 an, sich der Vaterschaft "erst" nicht sicher gewesen zu sein. Ob und allenfalls wann eine Anerkennung von M und N durch den Beschwerdeführer erfolgte, kann den Akten nicht mit genügender Bestimmtheit entnom­men werden, zumal weder entsprechende Zivilstandsdokumente noch Gerichtsurkunden vorliegen. Die dem Gericht vorliegenden Geburtsscheine von M und N, in denen der Beschwerdeführer als Vater aufgeführt ist, datieren vom 24. Mai 2013 und lassen keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Begründungszeitpunkt der Vaterschaft zu. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Annahme eines zum Zeit­punkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes bestehenden Kindsverhältnisses (im Rechtssinn) nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Vielmehr erscheint es vorliegend möglich, dass ein fristauslösendes Familienverhältnis zufolge einer später erfolgten Vaterschafts­anerkennung erst seit dem Jahr 2009 oder 2010 besteht, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Nachzugsgesuch allenfalls fristgerecht erfolgte. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann indes offenbleiben, wie es sich damit im Einzelnen verhält:

3.  

3.1 Nach Ablauf der Nachzugsfristen wird der Familiennachzug bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG). Solche Gründe liegen gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei Kindern die weiterhin erforderliche Betreuung im Herkunftsland zufolge Tod oder Erkrankung der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff., 3794). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Momente im Einzelfall (BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 4.1, auch zum Folgenden). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristbestimmungen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, Rechnung zu tragen, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nach­zugs­gesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbs­fähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbs­tätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 13. April 1999 (BV, SR 101) nicht verletzt wird.

3.2 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Oktober 2011 erwogen, der Umstand, dass der betreuende Elternteil in die Schweiz nachgezogen werde bzw. werden könne, stelle für sich noch keinen wichtigen familiären Grund dar (2C_205/2011 E. 4.3, auch zum Folgenden; bestätigt durch BGr, 28. November 2011, 2C_765/2011 E. 2.4). Der Gesetzgeber wollte mit dem Ausländergesetz keinen jederzeitigen Nachzug der Gesamt­familie mehr zulassen, weshalb er Nachzugsfristen vorsah und dabei sogar unterschied­liche Fristen für Kinder einführte. Die Übersiedlung in ein anderes Land stellt für Kinder bzw. Jugendliche, die mindestens schon ihren 13. Geburtstag hatten, einen bedeutenden Eingriff dar, weshalb das Kindswohl grundsätzlich auch für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen kann (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4, auch zum Nachstehenden). Letztlich bedarf die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe auch bei Nachzug des betreuenden Elternteils einer Gesamtschau. Der nachträgliche Familien­nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (vgl. auch BGr, 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.4).

3.3 Im Gegensatz zu den dem oben angeführten Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011 zugrunde liegenden Verhältnissen lässt sich dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, er habe sich nicht um einen frühzeitigen Nachzug der Gesamtfamilie bemüht. Vielmehr hat er ein diesbezügliches Gesuch gestellt, sobald der Nachzug (auch) der Kindsmutter infolge des Eheschlusses erstmals möglich war. Auch scheint es zumindest vorliegend nicht ohne Weiteres angängig, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorzuwerfen, sie hätten unter Vornahme der entsprechenden zivilrechtlichen Vorkehren bereits vor Eheschluss einen Teilfamiliennachzug von M und N zum Beschwerdeführer veranlassen und dafür eine (vorübergehende) Trennung der Kinder von der Kindsmutter in Kauf nehmen müssen.

M und N haben bis anhin stets mit ihrer Mutter zusammengelebt. Zwar mag es zutreffen, dass die Kleinfamilie während Jahren mit einem Bruder bzw. Onkel mütter­licherseits und dessen Familie zusammengelebt hat; als Hauptbezugsperson der Kinder ist jedoch die Kindsmutter, welche sich als Hausfrau vollzeitlich deren Betreuung widmete, anzusehen. Sodann waren M und N bei Einreichen des Nachzugsgesuchs erst rund zwölf Jahre und vier Monate bzw. zehn Jahre und acht Monate alt und sind sie heute 13 ¾ bzw. zwölf Jahre alt, womit sie noch einen Teil ihrer Schul­bildung in der Schweiz absolvieren und diese hier abschliessen können. Die fehlenden Deutschkenntnisse von M und N stellen eine Erschwernis für die Integration in die hiesigen Verhältnisse dar. Grundsätzlich erwartet die beiden jedoch ein sehr unterstützendes Umfeld: Der Beschwerdeführer lebt seit über zehn Jahren in der Schweiz und ist in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht integriert. Er kann M und N daher bei ihrer Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse unterstützen. Gleiches gilt für weitere, hier seit langem lebende und als integriert zu betrachtende Verwandte. Sodann verliefen die Schulkarrieren beider Kinder soweit ersichtlich bis anhin erfolgreich, weshalb sich unter Berücksichtigung der weiteren günstigen Aufnahmeverhältnisse und des Alters von M und N die Annahme rechtfertigt, diese wiesen eine hohe Lernmotivation und auch die nötigen Fähigkeiten für eine erfolgreiche Integration, namentlich zum raschen Erwerb der deutschen Sprache, auf.

3.4 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass der anbegehrte Familien­nachzug zumindest aus wichtigen familiären Gründen zu bewilligen ist. Es kann daher vorliegend offenbleiben, ob das Nachzugsersuchen innert Frist gestellt wurde bzw. wann die Nachzugsfristen für M und N zu laufen begannen. Angesichts des Alters der Kinder zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung haben M Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- und N Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 und 4 AuG), was für Letztgenannten den Anspruch auf Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung, wie dies vorliegend einzig beantragt wird, umfasst.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer erscheint sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor Verwaltungsgericht obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerde­verfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66). Desgleichen hat der Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerde­verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2 Die im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens nur teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden: namentlich Streitwert, Ausdehnung des Verfahrens und Zahl, Umfang sowie Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften; aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt kontrovers ist und ob sich auf einer Weiterzugsstufe die gleichen Fragen stellen wie bei der Vorinstanz. Die präsentierte Honorarnote eines Vertreters bedarf dabei hinreichender Würdigung (zum Ganzen VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00044, E. 3.1 Abs. 2, und 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen; Plüss, § 17 N. 63 f., 67 ff., 74–76 sowie 82). Sodann hat die Entscheidinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nachzuleben und in ähnlich gelagerten Fällen ähnlich hohe Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Plüss, § 17 N. 63).

5.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 7'438.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuern). Er macht geltend, der anwaltliche Zeitaufwand für das Verfassen der Rekursschrift habe insgesamt 17,8 Stunden betragen, wovon 2,6 Stunden auf Klientenbe­sprechung und 1,25 Stunden auf das Beschaffen der beigebrachten Zeugnisse für M und N und einer Erklärung ihres Onkels mütterlicherseits entfielen. Für das Verfassen bzw. die "Redaktion" der Beschwerdeschrift sei ein Zeitaufwand von 9.75 Stunden erforderlich gewesen. Die geltend gemachten Aufwände erscheinen zunächst aus verschiedenen Gründen zu hoch: Der Anwalt des Beschwerdeführers vertrat diesen bereits im erstinstanzlichen Verfahren und musste sich folglich mit den tatsäch­lichen Voraussetzungen und den rechtlichen Grundlagen der Streitsache entschädigungslos vertraut machen. Sodann waren im vorinstanzlichen Verfahren nur zwei Rechtsschriften (davon eine nur zwei Seiten umfassende) und im Beschwerdeverfahren nur die Beschwerde­schrift zu verfassen, wobei der Inhalt Letzterer teilweise direkt der Rekurs­schrift entnommen wurde. Die Streitsache weist weiter in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf, und zu den hier interessierenden und erörterten Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht lässt sich den Eingaben des Beschwerdeführers nichts entnehmen. Barauslagen werden weder geltend gemacht noch ausgewiesen. Für eine grosszügige Bemessung der Parteientschädigung spricht somit ausschliesslich, dass die Angelegenheit für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung war. Schliesslich gilt es entscheidend zu berücksichtigen, dass der obsiegenden Partei in Streitigkeiten betreffend Gesuche um Familiennachzug für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- bis knapp 3'000.- zugesprochen wird (vgl. etwa VGr, 6. November 2013, VB.2013.00647, Dispositiv-Ziff. 4 [nicht im Internet veröffentlicht] – 22. Mai 2013, VB.2012.00600, E. 2.5 und 3 – 21. September 2011, VB.2011.00416, Dispositiv-Ziff. 4).

5.4 Dies alles vorausgeschickt, ist die Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren im Rahmen der gelebten Praxis auf Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern festzusetzen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61). Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. April 2014 und Dispositiv-Ziff. I und III des Rekursentscheids vom 8. August 2014 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, M und N eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …