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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2014.00509
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. November 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1977 geborener Ausländer, heiratete am
27. Mai 2003 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Angehörige
eines EU-Staats. Er reiste am 29. September 2004 in die Schweiz ein,
worauf ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und am
28. Juli 2010 die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA erteilt wurde.
Letztere wurde nach seiner Scheidung mit Urteil eines heimatlichen Gerichts vom
20. Februar 2012 am 10. Januar 2013 in eine Niederlassungsbewilligung
für den Kanton Zürich umgewandelt.
Am 20. Mai 2013 heiratete A in seiner Heimat E, eine
1978 geborene Landsfrau. Die Ehegatten sind Eltern von M (geboren 2001), N
(geboren 2002) und O (geboren 2013). A stellte am 25. Juni 2013 ein Gesuch
um Einreisebewilligung für E, M und N und erweiterte dieses am 13. Januar
2014 auf O.
Während dem Ersuchen mit Bezug auf E und O entsprochen
wurde, wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Nachzugsgesuche für M und N
mit Verfügung vom 30. April 2014 ab.
II.
Den dagegen am 30. Mai 2014 erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. August 2014ab
(Dispositiv-Ziff. I); sie auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in
der Höhe von Fr. 1'650.- (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihm keine Parteientschädigung
zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A liess am 10. September 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. M und N sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
2. M und N sei eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater
zu erteilen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des
Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Die Kosten des Beschwerde- und Rekursverfahrens seien auf die
Staatskasse zu nehmen.
5. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von Fr. 7ʻ438.–
zuzusprechen."
Am 23./24. September verzichtete die
Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt
verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes
wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben
(§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 3
Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem eine
Neuverteilung der Kosten des Rekursverfahrens; diese seien auf die Staatskasse
zu nehmen (Beschwerdeantrag 4). Eine Begründung für die beantragte
Modifikation des vorinstanzlichen Kostenentscheids lässt sich der
Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Neuverteilung der Rekurskosten (nur) für den Fall seines Obsiegens
vor Verwaltungsgericht beantragt. Auf eine unabhängig davon beantragte
Überprüfung des vorinstanzlichen Kostenentscheids liesse sich mangels
Begründung nicht eintreten (vgl. § 54
Abs. 1 VRG; ferner Alain Griffel in: derselbe
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 in Verbindung
mit § 54 N. 1; ferner Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56
N. 15 ff.).
Somit ist – nachdem die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind – auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter
18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43
Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Gemäss Art. 47 Abs. 1
AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend
gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten. Ein
nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG).
2.2
Die Nachzugsfristen beginnen bei
Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern grundsätzlich mit der
Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3
lit. b AuG); sie beginnen jedoch mit dem Inkrafttreten des
Ausländergesetzes am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die
Einreise der ausländischen Person erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126
Abs. 3 AuG).
2.3
Die Vorinstanz geht ohne nähere Begründung davon
aus, dass ein Familienverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern M und N seit deren Geburt bestehe, weshalb die Nachzugsfristen angesichts der Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2004 zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Ausländergesetzes zu laufen begonnen hätten. Dieser
Auffassung wäre ohne Weiteres zu folgen, wenn zur
Begründung eines Familienverhältnisses im Sinn des Art. 47 Abs. 3 AuG
die biologische Elternschaft als ausreichend erachtet würde, zumal der
Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt selber anführt, der leibliche Vater von
M und N zu sein. Solches ist
dem schweizerischen Recht indes grundsätzlich fremd; wo das Gesetz eine Wirkung
an das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern knüpft, ist stets der Bestand
eines Kindsverhältnisses im Rechtssinn vorausgesetzt (vgl. BGE 108 II 344
E. 1a; Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1984, Art. 252 ZGB N. 10,
12a und 31 f.; Thomas Sutter-Somm/Felix Kobel, Familienrecht, Zürich
etc. 2009, Rz. 707; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina Aebi-Müller,
Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Eheschliessung,
Scheidung, Allgemeine Wirkungen der Ehe, Güterrecht, Kindesrecht,
Erwachsenenschutzrecht, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat, 5. A.,
Bern 2014, Rz. 16.01 und 16.03 f.; Peter Tuor et al., Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich etc. 2009, § 39 N. 3). Das
Anknüpfen an ein bloss biologisches, indes rechtlich nicht anerkanntes
Familienverhältnis zur Berechnung der Nachzugsfrist zeitigte sodann die
Konsequenz, dass bei ungewisser oder dem Erzeuger nicht bekannter Vaterschaft
die Nachzugsfristen ablaufen könnten, bevor ein Kindesverhältnis im Rechtssinn
gültig fest- bzw. hergestellt werden könnte. Auch gilt es zu berücksichtigen,
dass der Nachzug eines Kindes, zu dem bloss eine biologische, nicht aber eine
rechtliche Beziehung besteht, faktisch gar nicht möglich bzw. zulässig wäre.
Zur Berechnung der Nachzugsfrist ist nach dem Gesagten
grundsätzlich auf ein Familien- bzw. Kindesverhältnis im Rechtssinn
abzustellen. Ein davon abweichender, früherer Beginn des Fristenlaufs könnte
allenfalls etwa angenommen werden, wenn (zunächst) zur Umgehung der
Nachzugsfristen und damit missbräuchlich auf die Begründung des Kindesverhältnisses
verzichtet würde. Solches kann hier indes angesichts der Geburten von M und N
lange vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes, mit welchem erstmals Nachzugsfristen
eingeführt wurden (vgl. Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 47 N. 2), ausgeschlossen werden.
2.4
Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter sind seit
dem 20. Mai 2013 (erstmals) miteinander verheiratet.
Die Kindsmutter sagte im Rahmen einer Befragung durch die
Schweizerische Botschaft in ihrer Heimat vom
18. Dezember 2013 aus, der Beschwerdeführer habe M und N erst "vor drei, vier
Jahren" – mithin im Jahr 2009 oder 2010 – anerkannt und
"[a]m Anfang" nicht geglaubt, dass diese seine Kinder seien. Auch der
Beschwerdeführer gab in einer polizeilichen Befragung vom 9. Oktober 2013
an, sich der Vaterschaft "erst" nicht sicher gewesen zu sein. Ob und
allenfalls wann eine Anerkennung von M und N durch den Beschwerdeführer
erfolgte, kann den Akten nicht mit genügender Bestimmtheit entnommen werden, zumal weder entsprechende Zivilstandsdokumente noch
Gerichtsurkunden vorliegen. Die dem Gericht vorliegenden Geburtsscheine von
M und N, in denen der Beschwerdeführer als Vater aufgeführt ist, datieren vom 24. Mai 2013
und lassen keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Begründungszeitpunkt der Vaterschaft
zu. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Annahme eines zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes
bestehenden Kindsverhältnisses (im Rechtssinn) nicht ohne Weiteres
rechtfertigen. Vielmehr erscheint es vorliegend möglich, dass ein
fristauslösendes Familienverhältnis zufolge einer später erfolgten Vaterschaftsanerkennung erst seit dem Jahr 2009 oder 2010 besteht, weshalb
nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Nachzugsgesuch allenfalls
fristgerecht erfolgte. Wie sich aus dem Folgenden
ergibt, kann indes offenbleiben, wie es sich damit im
Einzelnen verhält:
3.
3.1
Nach Ablauf der Nachzugsfristen wird der
Familiennachzug bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht
werden (Art. 47 Abs. 4 AuG). Solche Gründe liegen gemäss Art. 75
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die
Schweiz gewahrt werden kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei Kindern die
weiterhin erforderliche Betreuung im Herkunftsland zufolge Tod oder Erkrankung
der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff.,
3794). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl
abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller
relevanten Momente im Einzelfall (BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012,
E. 4.1, auch zum Folgenden). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristbestimmungen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, Rechnung zu
tragen, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine
möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht
es darum, Nachzugsgesuchen
entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung
zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung
einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht. Die Bewilligung des
Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die
Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils
aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 13. April 1999
(BV, SR 101) nicht verletzt wird.
3.2
Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom
3. Oktober 2011 erwogen, der Umstand, dass der betreuende Elternteil in
die Schweiz nachgezogen werde bzw. werden könne, stelle für sich noch keinen
wichtigen familiären Grund dar (2C_205/2011 E. 4.3, auch zum Folgenden; bestätigt
durch BGr, 28. November 2011, 2C_765/2011 E. 2.4).
Der Gesetzgeber wollte mit dem Ausländergesetz keinen jederzeitigen Nachzug der
Gesamtfamilie mehr zulassen, weshalb er
Nachzugsfristen vorsah und dabei sogar unterschiedliche
Fristen für Kinder einführte. Die Übersiedlung in ein anderes Land stellt für
Kinder bzw. Jugendliche, die mindestens schon ihren 13. Geburtstag hatten,
einen bedeutenden Eingriff dar, weshalb das Kindswohl grundsätzlich auch für
die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen kann (BGr, 3. Oktober
2011, 2C_205/2011, E. 4.4, auch zum Nachstehenden). Letztlich bedarf die
Beurteilung der wichtigen familiären Gründe auch bei Nachzug des betreuenden
Elternteils einer Gesamtschau. Der nachträgliche Familiennachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die
Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht
hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst
später einen derartigen Nachzug zu beantragen (vgl. auch BGr, 28. November
2011, 2C_765/2011, E. 2.4).
3.3
Im Gegensatz zu den dem oben angeführten Urteil
des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011 zugrunde
liegenden Verhältnissen lässt sich dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, er
habe sich nicht um einen frühzeitigen Nachzug der Gesamtfamilie bemüht.
Vielmehr hat er ein diesbezügliches Gesuch gestellt, sobald der Nachzug (auch)
der Kindsmutter infolge des Eheschlusses erstmals möglich war. Auch scheint es
zumindest vorliegend nicht ohne Weiteres angängig, dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau vorzuwerfen, sie hätten unter Vornahme der entsprechenden
zivilrechtlichen Vorkehren bereits vor Eheschluss einen Teilfamiliennachzug von
M und N zum Beschwerdeführer
veranlassen und dafür eine (vorübergehende) Trennung der Kinder von der
Kindsmutter in Kauf nehmen müssen.
M und N haben bis
anhin stets mit ihrer Mutter zusammengelebt. Zwar mag es zutreffen, dass die
Kleinfamilie während Jahren mit einem Bruder bzw.
Onkel mütterlicherseits und dessen Familie
zusammengelebt hat; als Hauptbezugsperson der Kinder
ist jedoch die Kindsmutter, welche sich als Hausfrau vollzeitlich deren
Betreuung widmete, anzusehen. Sodann waren M und N bei Einreichen des Nachzugsgesuchs erst rund zwölf Jahre und vier
Monate bzw. zehn Jahre und acht Monate alt und sind
sie heute 13 ¾ bzw. zwölf Jahre alt, womit sie noch einen Teil ihrer Schulbildung in der Schweiz absolvieren und
diese hier abschliessen können. Die fehlenden Deutschkenntnisse von M und N stellen eine Erschwernis für die
Integration in die hiesigen Verhältnisse dar. Grundsätzlich erwartet die beiden
jedoch ein sehr unterstützendes Umfeld: Der Beschwerdeführer lebt seit über
zehn Jahren in der Schweiz und ist in wirtschaftlicher und sprachlicher
Hinsicht integriert. Er kann M und N daher bei ihrer Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse
unterstützen. Gleiches gilt für weitere, hier seit langem lebende und als
integriert zu betrachtende Verwandte. Sodann verliefen die Schulkarrieren beider Kinder soweit ersichtlich bis anhin erfolgreich,
weshalb sich unter Berücksichtigung der weiteren günstigen Aufnahmeverhältnisse
und des Alters von M und N die Annahme rechtfertigt,
diese wiesen eine hohe Lernmotivation und auch die nötigen Fähigkeiten für eine
erfolgreiche Integration, namentlich zum raschen Erwerb der deutschen Sprache,
auf.
3.4
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich
somit, dass der anbegehrte Familiennachzug zumindest
aus wichtigen familiären Gründen zu bewilligen ist. Es kann daher vorliegend
offenbleiben, ob das Nachzugsersuchen innert Frist gestellt wurde bzw. wann die
Nachzugsfristen für M und N
zu laufen begannen. Angesichts des Alters der Kinder zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung haben M Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthalts- und N Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 und 4 AuG), was für
Letztgenannten den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wie dies vorliegend einzig beantragt wird,
umfasst.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer erscheint sowohl im
vorinstanzlichen Verfahren als auch vor Verwaltungsgericht obsiegend, weshalb
die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2
Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66). Desgleichen hat der
Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
5.2
Die im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG
angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen
Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens nur teilweise. Bei der
Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung
der Angelegenheit, die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die
Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls
berücksichtigt werden: namentlich Streitwert, Ausdehnung des Verfahrens und Zahl,
Umfang sowie Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften; aber etwa auch, ob
lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt kontrovers
ist und ob sich auf einer Weiterzugsstufe die gleichen Fragen stellen wie bei
der Vorinstanz. Die präsentierte Honorarnote eines Vertreters bedarf dabei
hinreichender Würdigung (zum Ganzen VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00044,
E. 3.1 Abs. 2, und 20. Januar 2012,
VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen; Plüss, § 17
N. 63 f., 67 ff., 74–76 sowie 82). Sodann hat die
Entscheidinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV
nachzuleben und in ähnlich gelagerten Fällen ähnlich hohe
Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Plüss, § 17
N. 63).
5.3
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung
einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der
Höhe von Fr. 7'438.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuern). Er macht geltend, der anwaltliche Zeitaufwand für das Verfassen
der Rekursschrift habe insgesamt 17,8 Stunden betragen, wovon
2,6 Stunden auf Klientenbesprechung und 1,25 Stunden
auf das Beschaffen der beigebrachten Zeugnisse für M und N und einer Erklärung ihres Onkels
mütterlicherseits entfielen. Für das Verfassen bzw. die "Redaktion"
der Beschwerdeschrift sei ein Zeitaufwand von 9.75 Stunden erforderlich gewesen. Die geltend gemachten Aufwände erscheinen zunächst aus verschiedenen Gründen zu hoch: Der
Anwalt des Beschwerdeführers vertrat diesen bereits im
erstinstanzlichen Verfahren und musste sich folglich mit den tatsächlichen Voraussetzungen und den rechtlichen Grundlagen der
Streitsache entschädigungslos vertraut machen. Sodann waren im vorinstanzlichen
Verfahren nur zwei Rechtsschriften (davon eine nur zwei Seiten umfassende) und
im Beschwerdeverfahren nur die Beschwerdeschrift zu
verfassen, wobei der Inhalt Letzterer teilweise direkt der Rekursschrift entnommen wurde. Die Streitsache weist weiter in
rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf, und zu den hier
interessierenden und erörterten Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht lässt
sich den Eingaben des Beschwerdeführers nichts entnehmen. Barauslagen werden
weder geltend gemacht noch ausgewiesen. Für eine grosszügige Bemessung der Parteientschädigung
spricht somit ausschliesslich, dass die Angelegenheit für den Beschwerdeführer
von grosser Bedeutung war. Schliesslich gilt es entscheidend
zu berücksichtigen, dass der obsiegenden Partei in Streitigkeiten betreffend Gesuche um Familiennachzug für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren regelmässig eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- bis knapp 3'000.- zugesprochen wird (vgl. etwa VGr,
6. November 2013, VB.2013.00647, Dispositiv-Ziff. 4 [nicht im
Internet veröffentlicht] – 22. Mai 2013, VB.2012.00600, E. 2.5 und 3 –
21. September 2011, VB.2011.00416, Dispositiv-Ziff. 4).
5.4
Dies alles vorausgeschickt, ist die
Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren im Rahmen der
gelebten Praxis auf Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern festzusetzen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Bewilligungsanspruch geltend
gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Art. 112 N. 39 ff.;
Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.).
Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG zu Gebot (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten
Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33;
Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119
Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
30. April 2014 und Dispositiv-Ziff. I und III des Rekursentscheids
vom 8. August 2014 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird
eingeladen, M und N eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. II werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …