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VB.2014.00510
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt, hat sich ergeben: I. A. A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 am C-Hof 02 in D. Dieses Grundstück ist von der E-Strasse her über die F-Strasse und den C-Hof erschlossen. Am 31. Oktober 2012 ordnete der Vorsteher des Polizeidepartements der Stad Zürich zwischen der Einmündung C-Hof und dem Kehrplatz der F-Strasse eine Begegnungszone "F-Strasse" an und hob entsprechend Buchstabe b) der Verfügung vom 24. Juni 1991 auf, welche die Höchstgeschwindigkeit auf der F-Strasse, Teilstück zwischen C-Hof und dem Kehrplatz, auf 30 km/h beschränkt hatte. B. Im städtischen Amtsblatt und im kantonalen Amtsblatt publizierte das Tiefbauamt der Stadt Zürich das Strassenbauprojekt "F-Strasse": Im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung einer Begegnungszone ab der Einmündung C-Hof werde auf der nordwestlichen Strassenseite, im Abschnitt zwischen der E-Strasse und der Einmündung C-Hof, ein Trottoir erstellt. Die Realisierung bedinge den Wegfall von sechs Strassenparkplätzen. Mit der Planauflage vom ..., die bis … dauerte, begann die Einsprachefrist. C. Gegen die Anordnung der Begegnungszone "F-Strasse" und gegen das Strassenbauprojekt reichte A am 14. Dezember 2012 beim Stadtrat von Zürich (nachfolgend Stadtrat) Einsprachen ein und beantragte, auf die Einrichtung einer Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone) in der F-Strasse, Abschnitt zwischen C-Hof und dem Kehrplatz, sei zu verzichten und stattdessen das Strassenbauprojekt in der Weise zu ergänzen, dass auch auf dem Abschnitt der F-Strasse bis zum Kehrplatz entweder ein Trottoir im Strassengebiet oder aber ein Fussgängerweg auf dem (bereits der Stadt gehörenden) Grünstreifen Kat.-Nr. 03 erstellt werde. Es seien ihm die entstandenen Umtriebe – insbesondere die Anwaltskosten – vollumfänglich zu vergüten (zuzüglich Mehrwertsteuer). Das Einspracheverfahren über das vom Tiefbauamt der Stadt Zürich aufgelegte Strassenbauprojekt "F-Strasse" sei mit dem Einspracheverfahren betreffend die vom Vorsteher des Polizeidepartements verfügte Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkungen (Begegnungszone) formell und materiell zu koordinieren. D. Der Stadtrat wies am 15. Mai 2013 die Einsprachen gegen das Strassenbauprojekt "F-Strasse" (E- bis G-Strasse) und gegen den Erlass der funktionellen Verkehrsvorschriften (Begegnungszone "F-Strasse", zwischen C-Hof und dem Kehrplatz) ab. Er setzte das Projekt "F-Strasse" gemäss den Projektauflageplänen vom 26. Oktober 2012 nach § 16 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG), Plan-Nrn. 06 und 07, fest. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. II. A erhob am 26. Juni 2013 beim Statthalteramt des Bezirks Zürich (nachfolgend Statthalteramt) Rekurs gegen den Einspracheentscheid und stellte die folgenden Anträge: " 1. Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben. 2. Es sei auf die Einrichtung einer Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone) ab der Einmündung C-Hof zu verzichten und stattdessen das Strassenbauprojekt in der Weise zu ergänzen, dass auch auf dem restlichen Streckenabschnitt der F-Strasse bis zum Kehrplatz entweder ein Trottoir im Strassengebiet oder aber ein Fussgängerweg auf dem (bereits der Stadt gehörenden) Grünstreifen Kat.-Nr. 03 erstellt wird. 3. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung an den Stadtrat zurückzuweisen. 4. Es sei ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für das Verfahren vor dem Stadtrat Zürich) zulasten des Rekursgegners." Der Statthalter wies den Rekurs am 12. August 2014 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. III. Dagegen reichte A am 05. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide. Im Übrigen hielt er an den im Rahmen des Rekursverfahrens gestellten Anträgen fest, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Einsprache-, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten des Stadtrats. Das Statthalteramt verzichtete am 24. September 2014 auf eine Vernehmlassung. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Stadtrat am 19. November 2014 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Letzterer stellte dem Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2014 die Replik zu. Nach Gutheissung des Fristerstreckungsgesuchs übersandte der Stadtrat am 14. Januar 2015 die Duplik und hielt am Antrag und seinen Ausführungen vollumfänglich fest. A reichte nach gewährter Fristerstreckung am 13. Februar 2015 die Triplik ein. Nach erstreckter Frist stellte der Stadtrat am 05. März 2015 dem Verwaltungsgericht die Quadruplik zu. Dazu liess sich A nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 17 Abs. 4 Satz 2 StrassG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) bzw. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. 2. 2.1 Der Beschwerdegegner zieht die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Zweifel. Dessen Betroffenheit sei durch die strittige Anordnung – wenn überhaupt – lediglich gering, da sich der Zugang zu dessen Grundstück vollständig auf der Strassenseite C-Hof und nicht im streitbetroffenen Abschnitt der F-Strasse ab C-Hof befinde. 2.2 Zur Erhebung einer Beschwerde ist nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bei funktionellen Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG), zu denen auch durch Signale angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen und damit – wie vorliegend infrage stehend – Begegnungszonen im Sinn von Art. 22b der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) gehören (vgl. BGr, 22. Dezember 2008, 1C_276/2008, E. 2.1.2), handelt es sich um Allgemeinverfügungen, die – wie die Vorinstanz festhielt – von allen Verkehrsteilnehmenden angefochten werden können, soweit sie die mit der Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen. Dies gilt etwa für Anwohner oder Pendler (vgl. BGr, 10. Dezember 2012, 1C_160/2012, E. 1.2; 8. September 2010, 1C_17/2010, E. 1.1; BGE 136 II 539 E. 1.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 48). Glaubhaft zu machen ist von den Betreffenden jedenfalls, dass das Projekt für sie – unter Würdigung der gesamten Umstände – Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat. Hingegen sind die Anforderungen an das Ausmass und die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung nicht hoch. Das Bundesgericht lässt es beispielsweise schon genügen, dass eine gewisse Einschränkung der Verkehrssicherheit für Fussgänger nicht von der Hand zu weisen ist (BGr, 15. Oktober 2010, 1C_317 und 319/2010, E. 5.5 ff.; Bertschi, § 21 N. 49). 2.3 Letzteres ist im vorliegenden Fall ohne Weiteres gegeben, zumal – wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt – die in der Liegenschaft des Beschwerdeführers wohnhaften Fussgänger auf einen sicheren Durchgang zum öffentlichen Verkehr und damit zur Tramlinie … an der G-Strasse angewiesen sind, wobei sie dafür den von der strittigen Begegnungszone betroffenen Abschnitt der F-Strasse durchqueren müssen. Gleiches gilt bezüglich der dort wohnhaften Kinder auf ihrem Weg zum Schulhaus H-Strasse. Sodann hatte die Baurekurskommission I des Kantons Zürich (fortan Baurekurskommission, heute: Baurekursgericht) im rechtskräftigen Entscheid vom 18. September 2009 beanstandet, dass das Bauvorhaben auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04, das sich an der F-Strasse 05 im Gebiet der geplanten Begegnungszone befindet, wegen des Fehlens eines Fussgängerschutzes über keine genügende Erschliessung verfüge. Unter Hinweis auf das Urteil VB.2005.00048 des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2005 wurde dabei erwogen, dass für die F-Strasse eine Tempo-30-Zone im Sinn von Art. 22a SSV signalisiert sei, vermöge alleine den gebotenen Fussgängerschutz nicht zu ersetzen. Anstelle dieser Tempo-30-Zone als funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG wäre ein solcher Schutz nach Ansicht der Baurekurskommission erst durch die Erstellung eines Trottoirs oder eines Fussgängerwegs gewährleistet. Damit besteht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers als Eigentümer des im Norden an die Parzelle Kat.-Nr. 04 angrenzenden Grundstücks, die Zulässigkeit der strittigen Begegnungszone als eine gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) und § 237 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verkehrssichere und folglich genügende Erschliessung für Fussgänger im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens klären zu lassen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer als Grundeigentümer einer Liegenschaft in unmittelbarer Umgebung zur F-Strasse mit entsprechender besonderer, beachtenswerter naher Beziehung zum Streitgegenstand jedenfalls zur Beschwerde legitimiert, soweit dieses Rechtsmittel das Strassenprojekt betrifft. Dies bejahten denn auch die Vorinstanzen. Unter diesen Umständen und da der Antrag des Beschwerdeführers, auf dem streitbetroffenen Abschnitt entweder ein Trottoir im Strassengebiet oder aber einen Fussgängerweg auf dem der Stadt gehörenden Grünstreifen Kat.-Nr. 03 zu erstellen, auch als Ergänzung bzw. Änderung des Strassenprojekts verstanden werden kann, ist von seiner Beschwerdelegitimation auszugehen. 3. Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG verlangt, ist festzuhalten, dass sich ein solcher Termin auf dem Lokal erübrigt: Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192, E. 3.3; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612, E. 1.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 78 f.), was vorliegend nicht der Fall ist. Unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung erweist sich die Sachlage aus den Akten – insbesondere den Plänen, dem Gutachten vom 24. September 2012 sowie den weiteren Beobachtungen und Erkenntnissen der Dienstabteilung Verkehr – als hinreichend geklärt (zum Gutachten siehe E. 5). Im Übrigen ist die vorliegend im Wesentlichen zu klärende Frage, ob anstatt eines Trottoirs oder eines Fussgängerwegs auch eine Begegnungszone als Massnahme für den im Rahmen einer genügenden Erschliessung zu gewährleistenden Fussgängerschutz angeordnet werden darf, rechtlicher Natur (BGr, 6. Juli 2012, 1C_76/2012, E. 2.4; Plüss, § 7 N. 79). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht mehrere Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rekursverfahren geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]; § 10 Abs. 1, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2008, N. 835 ff., 838; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 30, 32, 35 und § 28 N. 5; Plüss, § 10 N. 34). Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich überdies ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 057 Ia 262 E. 4b; zum Ganzen siehe Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 372 ff.). 4.2 Als Gehörsverletzung rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf die unter II.B.2 der Beschwerde aufgeführten Vorbringen der Rekursschrift betreffend die konkrete Nutzung des streitbetroffenen Abschnitts der F-Strasse mit keinem Wort eingegangen sei. Im angefochtenen Entscheid sind Ausführungen zur besagten Strassennutzung in E. 8.4 ff. zu finden. Dass sich die Vorinstanz dabei nicht mit allen Ausführungen in der Rekursschrift auseinandersetzte und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegte, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall war es zweckmässig, die grundsätzliche Zulässigkeit von Begegnungszonen in Wohn-, Geschäftsbereichen und Mischzonen, insbesondere mit überwiegendem Wohnanteil wie vorliegend gegeben, abzuklären. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz sodann gestützt auf das Gutachten der Dienstabteilung Verkehr vom 24. September 2012 Bezug auf die konkrete Nutzung des streitbetroffenen Strassenabschnitts, insbesondere als Fuss- und Schulweg sowie hinsichtlich des Durchgangs- und Anlieferungsverkehrs. Ausführungen zum generell auftretenden und gemäss Gutachten vom 24. September 2012 nicht übermässig ins Gewicht fallenden Parkplatzsuchverkehr sowie zur vernachlässigbaren Beanspruchung der Strasse als Entsorgungsweg durch die öffentlichen Dienste konnten unterbleiben (siehe auch nachfolgend E. 7.4). Die Vorinstanz untersuchte sodann aufgrund der vom Beschwerdeführer monierten ungenügenden bzw. fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung die Geeignetheit und Verlässlichkeit des Gutachtens der Dienstabteilung Verkehr vom 24. September 2012 in genügender Weise und befand, dass es trotz seiner Kürze sorgfältig abgefasst sei und in Verbindung mit den weiteren Erhebungen der Dienstabteilung Verkehr keine Veranlassung bestehe, die Schlussfolgerungen im Gutachten oder aber die weiter gewonnenen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Folglich ist nicht ersichtlich, dass sich der angefochtene Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hätte und entsprechend eine Gehörsverletzung vorliegen würde. 4.3 Bezüglich des im Rekursverfahren beantragten Augenscheins ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass mit den sich in den Akten befindenden Plänen und den Vorbringen der Parteien in ihren Eingaben die tatsächlichen Verhältnisse der vorliegenden Streitsache ausreichend klar sind, um eine rechtliche Beurteilung des Falls vornehmen zu können (vgl. auch E. 3). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keinen Augenschein durchführte. Eine Verletzung des Anspruchs auf Abnahme eines vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittels und damit auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. 4.4 Gestützt auf das Gutachten vom 24. September 2012 und die weiteren Erhebungen der Dienstabteilung Verkehr konnte die Vorinstanz in ausreichendem Mass begründen, dass die Anordnung einer Begegnungszone einer verkehrssicheren Erschliessung im Sinn von § 237 PBG entspricht, sowie prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 2 und 4 SSV zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit und damit zur Anordnung der strittigen Begegnungszone als funktionelle Verkehrsanordnung erfüllt sind (BGr, 9. Dezember 2011, 1C_370/2011, E. 2.5; 9. Oktober 2008, 1C_206/2008, E. 2.2). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2014 sachgerecht anzufechten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 17 ff.). Eine Verletzung des ihm zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund mangelnder Begründung des besagten Entscheids ist folglich nicht auszumachen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende bzw. fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG durch die Verwendung des Gutachtens vom 24. September 2012 und die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorhandenen weiteren Erhebungen der Dienstabteilung Verkehr. Zur Kürze des Gutachtens, das von behördeninternen Fachleuten nach mehreren Augenscheinen erstellt wurde, ist zunächst festzuhalten, dass es sich von Gesetzes wegen um einen Kurzbericht handelt, der entsprechend abgefasst sein darf (vgl. Art. 108 Abs. 4 SSV und Art. 3 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zone und die Begegnungszonen [nachfolgend Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/ Begegnungszonen]; BGr, 9. Dezember 2011, 1C_370/2011, E. 2.4). 5.2 Das von der Dienstabteilung Verkehr gewählte und vom Beschwerdeführer kritisierte Fragebogen-Format mit teilweise weitergehenden Ausführungen enthält jedenfalls die vom Gesetz vorgeschriebenen Punkte (vgl. Art. 3 der Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen): So sind im Gutachten vom 24. September 2012 die Ziele umschrieben, die mit der Anordnung der Begegnungszone erreicht werden sollen, nämlich Fussgängervortritt sowie eine Reduktion des Sicherheitsdefizits auf dem Schulweg (vgl. Art. 3 lit. a der Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen). Des Weiteren ist ein Übersichtsplan mit der aufgrund des Raumplanungsrechts festgelegten Hierarchie der Strassen im betroffenen Gebiet angefügt (vgl. Art. 3 lit. b der Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen). Nach Massgabe von Art. 3 lit. c und f der Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen lassen sich im Gutachten eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite ("Fehlendes Trottoir"), Vorschläge für sowie Aufzählung und Umschreibung von Massnahmen zur Behebung dieser Defizite ("Punktuelle Baumassnahmen bei der Verzweigung C-Hof"; "Baumassnahmen"; "Baukoordination: Auslöser BZ"; "Vorzeitige Inbetriebnahme möglich") und eine Bewertung dieser vorgeschlagenen Massnahmen finden. Die Schlussbewertung enthält die Kernaussage des Gutachtens und qualifiziert die vorliegend umstrittene Begegnungszone als geeignet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht bereits von einer unzureichenden Begutachtung auszugehen, nur weil die notwendigen Baumassnahmen, die in aller Regel eine funktionelle Verkehrsanordnung – wie eine Begegnungszone – ergänzen, indessen nicht im gleichen Verfahren erlassen werden können (VPB 63/1999 Nr. 55 E. 4a; VGr, 7. April 2005, VB.2004.00558, E. 2.4.2 f.), nicht weiter beschrieben werden. Das vorliegend streitbetroffene Gutachten enthält ausserdem Informationen über die bestehende Qualität des Gebiets als Wohnraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche ("Zone √ Wohnzone"; "Temporegime √ Tempo 30"; "MIV-Belastung √ klein"; "Durchgangsverkehr √ Unerheblich"; "Anlieferung √ Unerheblich"; "Fussgänger-Frequenz √ mittel"; "Parkierungsart √ einseitig"; "Parkierungsmenge √ mässig"; vgl. Art. 3 lit. e der Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen). Auch liegen Angaben vor, weshalb von einer Geschwindigkeitsmessung abgesehen wurde (vgl. Art. 3 lit. d der Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen). 5.3 Obgleich das Gutachten einem Fragebogen gleicht, ist es sorgfältig abgefasst. Sein Umfang und Inhalt genügen den gesetzlichen Anforderungen, zumal es um die Einführung einer Begegnungszone auf einer Länge von nur rund 100 m einer wohnorientierten Stichstrasse und damit ohne Durchgangsverkehr geht, bei der auch kein nennenswerter motorisierter Zubringer- oder Parkplatzsuchverkehr registriert wurde (vgl. BGr, 9. Dezember 2011, 1C_370/2011, E. 2.7). In einer Gesamtbetrachtung konnte das Gutachten folglich ohne Weiteres als Entscheidgrundlage verwendet werden. Zur nach Bundesgericht möglichen Ergänzung und Konkretisierung der im Gutachten enthaltenen Informationen (vgl. BGr, 9. Dezember 2011, 1C_370/2011, E. 2.5) lagen den Vorinstanzen schliesslich weitere behördliche Abklärungen und Erhebungen vor. Damit wurde der Sachverhalt nach Massgabe von § 7 Abs. 1 VRG in genügender Weise abgeklärt, weshalb keine Verletzung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG ersichtlich ist. Das Gutachten vom 24. September 2012 sowie die weiteren Erhebungen der Dienstabteilung Verkehr dienen auch vorliegend der Entscheidfindung. 6. 6.1 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die funktionelle Verkehrsanordnung des Beschwerdegegners, ab der Einmündung C-Hof bis zum Kehrplatz auf der F-Strasse eine Begegnungszone zu schaffen. Er ist der Meinung, dass das Erschliessungsproblem so im Gegenteil weiterhin bestehen bliebe, was sich spätestens beim nächsten Rechtsstreit um eine Baubewilligung für einen Neubau an diesem Strassenabschnitt zeigen würde. Der Beschwerdeführer stellt insbesondere infrage, ob es der Stadt Zürich als Eigentümerin der betreffenden Strasse grundsätzlich freisteht, eine andere als die im Urteil der Baurekurskommission vom 18. September 2008 aufgezeigten Massnahmen zu treffen, um den damals festgestellten ungenügenden Fussgängerschutz zu verbessern bzw. das bestehende Sicherheitsdefizit zu mindern. Der Beschwerdegegner hingegen bestreitet, dass der von der Baurekurskommission festgestellte baurechtliche Erschliessungsmangel einzig durch die Realisierung eines durchgehenden baulichen Fussgängerschutzes behoben werden kann. Der Mangel soll stattdessen im fraglichen Strassenabschnitt durch die Ausscheidung einer Begegnungszone mit Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h und Vortritt der Zufussgehenden behoben werden, was von der Vorinstanz als zulässig erachtet wurde. 6.2 Eine genügende Erschliessung eines Grundstücks im Sinn von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG und §§ 234–236 PBG liegt unter anderem dann vor, wenn es selber und die darauf vorgesehenen Bauten und Anlegen genügend "zugänglich" sind. In tatsächlicher Hinsicht bedingt genügende Zugänglichkeit eine der Art, der Lage und der Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG), wobei sich die Bestimmung von § 237 PBG auf "Geh-"Wege, Zufahrten für Motorfahrzeuge und die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr bezieht. Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 PBG). § 237 Abs. 1 und 2 PBG regeln die Grundsätze, während die Normalien über die Anforderungen an die Zugänglichkeit vom 9. Dezember 1987 (ZN), die gestützt auf § 360 Abs. 1 PBG vom Regierungsrat erlassen wurden, Details dazu enthalten (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 5. A., Zürich 2011, N. 12.3.1.1). 6.3 Bei der Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen Erschliessung und insbesondere der Gewährung von Erleichterungen von den technischen Anordnungen der Zugangsnormalien steht der zuständigen kommunalen Behörde eine von der Rekursinstanz zu beachtende Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu (vgl. RB 1986 Nr. 13; 17. November 2010, VB.2010.00184, E. 3.3, 29. Oktober 2008, VB.2008.00286/VB.2008.287, E. 4.2; 18. August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64). Geprüft wird daher nur, ob der angefochtene Entscheid auf einer richtigen und vollständigen Feststellung des massgeblichen Sachverhalts beruht und ob die bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint (Fritzsche/Bösch/Wipf, N. 12.3.1.4). Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG von vorneherein nur Rechtsverletzungen im Sinn dieser Bestimmungen geltend gemacht werden. 6.4 Im Entscheid der Baurekurskommission vom 18. September 2009 wurde für einen normalienkonformen Ausbau vorgeschlagen, die F-Strasse mit einem 2 bis 2,5 m breiten Trottoir und beidseitigen Banketten von je 0,3 m auszubauen oder auf dem bereits der Stadt gehörenden Grünstreifen einen Fussgängerweg zu errichten. Diese Vorschläge haben keine Bindungswirkung für spätere Entscheide, zumal sich eine solche Wirkung grundsätzlich nur auf das Dispositiv bezieht (vgl. VGr, 3. November 2010, VB.2010.00424, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Das Dispositiv des Entscheids der Baurekurskommission vom 18. September 2009 spricht sich indessen nicht über die Erschliessung aus. Da lediglich vorfrageweise in den Erwägungen erläutert wurde, mit welchen Massnahmen der Fussgängerschutz verbessert werden könnte, hat das besagte Urteil diesbezüglich keine bindende Kraft. 6.5 Die Festlegung der Zugangsart erfolgt nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den Anwendungsbereichen im Anhang der Zugangsnormalien. Die Auswirkungen von anderen Nutzungen werden in den Wohneinheiten umgerechnet (§ 6 Abs. 1 ZN). Von den technischen Anforderungen, wie sie für den Strassenausbau in den Zugangsnormalien festgehalten sind, können gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG in Verbindung mit § 11 ZN aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden (vgl. VGr, 5. Oktober 1998, VB.1998.00154, E. 1.c]aa]; 26. November 1997, VB.1997.00131 und 132, E. 3.b]). Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis darf bei Zufahrtsstrassen im oberen Anwendungsbereich bis 150 Wohneinheiten (vgl. Anhang ZN) – wie beim vorliegend betroffenen Abschnitt der F-Strasse gegeben – und selbst bei höherrangigen Erschliessungsstrassen auf das Erfordernis eines Gehwegs verzichtet werden, wenn die Verkehrssicherheit bzw. der Fussgängerschutz anderweitig gewährleistet bleibt (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00669/VB.2010.00671, E. 5.4.1; 20. Oktober 2010, VB.2010.00040, E. 2.3; 24. März 2010, VB.2009.00507, E. 4.3 f.). Zu den besonderen tatsächlichen Verhältnissen, die eine solche Erleichterung gegenüber den Normalien erlauben (vgl. die nicht abschliessende Aufzählung in § 11 ZN), gehören nebst einer separat geführten Fussgängererschliessung auch Verkehrsberuhigungsmassnahmen im Sinn von § 12 ZN (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00669/VB.2010.00671, E. 5.4.1; 16. November 2005, VB.2005.00379, E. 3.4; 2. November 2005, VB.2005.00263, E. 4.1). Dies muss entsprechend auch für flächenhaft angelegte Verkehrsberuhigungskonzepte wie Tempo-30-Zonen und somit auch Begegnungszonen gelten. Solche Konzepte sind in aller Regel mit baulichen Massnahmen – wie im Gutachten der Dienstabteilung Verkehr vom 24. September 2012 ebenfalls vorgeschlagen und vom Beschwerdegegner schliesslich vorgesehen – verbunden, um den Zweck der generellen Geschwindigkeitsherabsetzung zu erfüllen (Art. 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen; vgl. VPB 63/1999 Nr. 55 E. 4a; VGr, 7. April 2005, VB.2004.00558, E. 2.4.2; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 581, N. 12.3.3.6; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich/St. Gallen, 2012, S. 130; Roger Marco Meier, Verkehrsberuhigungsmassnahmen nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Zürich, 1989, S. 94 f.). Damit ist davon auszugehen, dass eine verkehrssichere und damit genügende Fussgängererschliessung im Sinn von § 237 PBG grundsätzlich auch mittels Begrenzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit im Rahmen einer Begegnungszone und damit zu schaffenden Gestaltungs- und Verkehrsberuhigungselementen erreicht werden kann. 6.6 Daran ändert die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung nichts. Der vorliegend streitbetroffene Abschnitt der F-Strasse als in einem Kehrplatz endende Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich kann nicht mit den im Urteil VB.2005.00379 vom 16. November 2005 geprüften tatsächlichen Verhältnissen verglichen werden: Streitobjekt war damals nämlich eine Erschliessungsstrasse mit einer Fahrbahnbreite von 5 m, bei der Trottoir, Bankette sowie anderweitige Ausweichmöglichkeiten fehlten (vgl. E. 3.2 und 3.4). Hingegen ist der vorliegende Sachverhalt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – mit den tatsächlichen Verhältnissen des Entscheids VB.2010.00669/VB.2010.00671 vom 23. März 2011 vergleichbar, bei dem die Fussgängererschliessung einer Zufahrtsstrasse im unteren bzw. oberen Anwendungsbereich zu untersuchen war (vgl. VGr, 23. März 2011, VB.2010.00669/VB.2010.00671, E. 5.3). Wie bei der im Urteil VB.2010.00669/ VB.2010.00671 vom 23. März 2011 infrage stehenden I-Strasse (vgl. E. 5.2.3) kann die F-Strasse in einen unteren, aufgrund der Erschliessungsfunktion der an den C-Hof angrenzenden Liegenschaften häufiger befahrenen Teil zwischen E-Strasse bis zur Einmündung C-Hof sowie in einen oberen, vom motorisierten Verkehr weniger benutzten Teil zwischen der Einmündung C-Hof bis zum Kehrplatz, unterteilt werden. Auch gibt es – wie im besagten Entscheid vom 23. März 2011 – Ausweichmöglichkeiten für Fussgänger zum Schutz vor zu- oder wegfahrenden Personen- oder Lastwagen. Mit den dort weiter bestehenden Parkplätzen wird zudem eine Verkehrsberuhigung erreicht. Im Übrigen wäre nach verwaltungsgerichtlicher Praxis selbst bei höherrangigen Erschliessungsstrassen ein Verzicht auf das Erfordernis eines Gehwegs möglich, wenn die Verkehrssicherheit bzw. der Fussgängerschutz anderweitig gewährleistet bleibt (vgl. oben E. 6.5). 6.7 Folglich kann mit der Anordnung einer Begegnungszone als Verkehrsberuhigungsmassnahme grundsätzlich eine verkehrssichere und damit eine genügende Erschliessung für die Fussgänger im Sinn von § 237 PBG sichergestellt werden. 7. 7.1 Es fragt sich sodann, ob die streitbetroffene Anordnung der Begegnungszone "F-Strasse" auch den strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen entspricht. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG können andere Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt werden. Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr kann die Behörde oder das Bundesamt gestützt auf Art. 108 Abs. 1 SSV für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten im Sinn von Art. 4a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) anordnen. Gründe für die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten lassen sich in Art. 108 Abs. 2 SSV finden. Dabei können die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten insbesondere herabgesetzt werden, wenn bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV). Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig, zweckmässig und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann (Art. 108 Abs. 4 SSV). Verkehrsbeschränkungen wie eine Begegnungszone sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden, wobei den zuständigen Behörden ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGr, 9. Oktober 2008, 1C_206/2008, E. 2.3). Kein Ermessen besteht in Fällen, in denen eine schwerwiegende Gefahr bzw. ein besonderes gewichtiges Schutzbedürfnis im Sinn von Art. 108 Abs. 2 lit. a und b SSV vorliegt (BGr, 10. Dezember 2012, 1C_160/2012, E. 5). 7.3 Wie vom Beschwerdeführer erwähnt, liegt der Grund für die Anordnung der Begegnungszone im zu erreichenden Schutz für bestimmte Strassenbenützer, insbesondere für Kinder auf ihrem Weg zur Schule. Dies ist denn auch im vorliegend als Entscheidgrundlage beigezogenen Gutachten der Dienstabteilung Verkehr vom 24. September 2012 festgehalten. Obgleich sich die damit einhergehende Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit folglich auf Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV stützt, ist keine Ermessensschrumpfung des Beschwerdegegners auf null anzunehmen, zumal es sich beim infrage stehenden Abschnitt der F-Strasse – etwa im Vergleich mit der im Urteil 1C_160/2012 vom 10. Dezember 2012 betroffenen Hauptstrasse und Ortsdurchfahrt – um eine nicht stark befahrene, wohnorientierte Stichstrasse handelt. Folglich steht der Behörde ein gewisses Ermessen bei der Wahl der Massnahme zu, solange damit ein genügender Schutz der Fussgänger gewährleistet werden kann. 7.4 Auch im Rahmen der Prüfung der Zweck- und Verhältnismässigkeit der infrage stehenden Begegnungszone "F-Strasse" ist das Gutachten der Dienstabteilung Verkehr vom 24. September 2012 zu beachten: Danach trägt die streitbetroffene Begegnungszone durchaus zu einem erhöhten Fussgängerschutz im streitbetroffenen Abschnitt der F-Strasse bei. Damit würde die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt, es wäre den Fussgängern und Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten erlaubt, die ganze Verkehrsfläche zu beanspruchen, und sie wären gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt (vgl. Art. 22b Abs. 1 und 2 SSV). Der streitbetroffene Abschnitt der F-Strasse wird von diversen Verkehrsteilnehmenden in unterschiedlicher Weise genutzt. Als im kommunalen Verkehrsplan eingetragene Veloroute und als Schulweg dürfte die nicht motorisierte Strassennutzung von Fussgängern, insbesondere Kindern, und Velofahrenden deutlich überwiegen, zumal es aufgrund des Kehrplatzes am Ende der F-Strasse keinen Durchgangsverkehr gibt und die Fahrten der Zubringer der sich dort befindenden wenigen Geschäfte nicht ins Gewicht fallen. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Parkplatzsuch- sowie den Entsorgungsverkehr. Auch ist kein derart starkes Verkehrsaufkommen durch Kunden und Besucher im massgeblichen Abschnitt der F-Strasse anzunehmen, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, zumal die Gewerbebetriebe an der G-Strasse mehrheitlich über Privatparkplätze verfügen. Wie die Vorinstanz unter Verweisung auf das Gutachten der Dienstabteilung Verkehr vom 24. September 2012 bereits zutreffend festhielt, wird der hier interessierende Teil der F-Strasse damit wohl hauptsächlich von den Anwohnenden befahren. Ungeachtet der umstrittenen elektronischen Verkehrserhebung während den Sommerferien ist damit von einem massvollen Gesamtverkehrsaufkommen auszugehen. Überdies wurde bei der jetzigen Tempo-30-Zone vor Ort bislang ein tiefes Geschwindigkeitsniveau beobachtet. Die gemessenen v85-Werte im massgeblichen Abschnitt der F-Strasse liegen unter dem Durchschnittswert von 34 km/h. Schliesslich wurden bisher auch keine Unfälle registriert. Unter diesen Umständen darf davon ausgegangen werden, dass sich die rücksichtsvolle Fahrweise der motorisierten Verkehrsteilnehmenden auch unter dem neuen Verkehrsregime mit einer leichten Temporeduktion von 30 km/h auf 20 km/h fortsetzt. Nach Massgabe von Art. 6 der Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen ist ohnehin spätestens innert Jahresfrist nach Anordnung der Begegnungszone "F-Strasse" eine Wirksamkeitsprüfung durchzuführen, sodass jedenfalls eruiert wird, ob die mit der infrage stehenden funktionellen Verkehrsanordnung angestrebten Ziele erreicht wurden und die zuständige Behörde allenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen hat. Damit kann mit der Anordnung der Begegnungszone und dem in diesem Zusammenhang einhergehenden Vortritt der Fussgänger der Fussgängerschutz im besagten Strassenabschnitt und somit die Verkehrssicherheit ohne Weiteres gewährleistet werden, weshalb sich diese strittige funktionelle Verkehrsanordnung als zweck- und verhältnismässig erweist. 7.5 Das Subsidiaritätserfordernis von Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV ist dahingehend zu verstehen, dass Massnahmen vorzuziehen sind, die im Vergleich zur Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit bzw. zur Anordnung einer Begegnungszone als milder zu beurteilen sind, wie zum Beispiel die Verbesserung der Sichtverhältnisse durch ein Zurückschneiden oder Versetzen von Büschen und Hecken (BGr, 3. Dezember 2009, 1C_153/2009, E. 4.5; 10. Dezember 2012, 1C_160/2012, E. 5.7). Eine alternative mildere Massnahme zur Anordnung einer Begegnungszone ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die Errichtung eines Trottoirs oder Fusswegs auf dem der Stadt gehörenden Grünstreifen entlang des streitbetroffenen Abschnitts der F-Strasse kann angesichts der damit einhergehenden zusätzlichen Versiegelung von Boden und der dabei anfallenden Kosten samt Aufwand jedenfalls nicht als gegenüber der Anordnung einer Begegnungszone mildere Massnahme gewertet werden (siehe auch nachfolgend E. 8). 7.6 Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der dem Verwaltungsgericht in der Sache zustehenden Kognition erweist sich die Anordnung einer Begegnungszone im streitbetroffenen Abschnitt der F-Strasse somit als nötig, zweckmässig und verhältnismässig. Im Übrigen sind keine milderen, aber ebenso geeigneten alternativen Massnahmen ersichtlich, um den dortigen Fussgängerschutz zu gewährleisten. 8. Bei der Beurteilung, ob das Strassenprojekt dahingehend ergänzt bzw. geändert werden soll, dass ein Trottoir oder Fussweg auf dem der Stadt gehörenden Grünstreifen Kat.-Nr. 03 zu erstellen wäre, sind die Projektierungsgrundsätze von § 14 StrassG zu beachten: Demnach sind die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. Dabei entspricht es dem Wesen eines solchen Prozesses, dass bei der jeweiligen Projektierung einzelne Grundsätze stärker und andere in geringerem Mass berücksichtigt werden (VGr, 19. April 2012, VB.2011.00785, E. 2.1; 25. Juni 2009, VB.2009.00183, E. 2.1 mit Hinweis auf VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00220, E. 4b/dd). Beim betroffenen Abschnitt der F-Strasse als nicht stark befahrene, in einer Sackgasse mit Kehrplatz endende Quartierstrasse erweist es sich jedenfalls nicht als rechtsverletzend, neben der Beachtung der Sicherheit der Fussgänger, deren Frequenz gemäss Gutachten als mittel eingestuft wurde und die mit der Anordnung einer Begegnungszone wie besehen genügend geschützt würden (vgl. E. 7.3 ff.), überdies die Bedürfnisse der sparsamen Landbeanspruchung und der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Folglich durften die Vorinstanzen beachten, dass sich der besagte Strassenabschnitt und die dort bestehenden Werkleitungen in einem guten und nicht sanierungsbedürftigen Zustand befinden. Wie erwähnt, würde die Errichtung eines Trottoirs oder eines Fussgängerwegs jedoch eine weitere Versiegelung eines Grünstreifens bedingen. Unter diesen Umständen ist die erfolgte Interessenabwägung des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Damit ist der vorinstanzliche Entscheid – auch unter dem Aspekt einer rechtsverletzenden Ermessensausübung – nicht zu beanstanden. Das mit Beschluss des Beschwerdegegners vom 15. Mai 2013 festgesetzte Projekt "F-Strasse" mit baulichen Massnahmen zwischen E-Strasse und der Einmündung C-Hof sowie die Anordnung der Begegnungszone "F-Strasse" im Strassenabschnitt C-Hof bis Kehrplatz erweisen sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 9.3 Der Beschwerdegegner verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln wird zu den angestammten amtlichen Aufgaben gezählt, wobei zu erwähnen ist, dass das Gemeinwesen gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweist. Eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten ist zwar nicht von vornherein auszuschliessen, erscheint jedoch nur dann als gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; RB 2008 Nr. 18, E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Der im Beschwerdeverfahren gebotene Behördenaufwand übersteigt jenen nicht wesentlich, der in den vorangehenden Verfahren bereits erbracht werden musste. Überdies ist davon auszugehen, dass die Stadt Zürich als grosse Gemeinde sich so organisiert hat, dass sie behördenintern über das nötige Fachwissen verfügt und Verwaltungsstreitigkeiten damit selbst durchfechten kann (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; 8. Dezember 2005, VB.2005.00205, E. 4.4; Plüss, § 17 N. 53). Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |