{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00510_2015-04-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215092&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2bf84c0b53992816da80dc6c01108873"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2014.00510"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.04.2015  VB.2014.00510"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.04.2015  VB.2014.00510"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.04.2015  VB.2014.00510"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Umstrittene Anordnung einer Begegnungszone. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben: Der Beschwerdef\u00fchrer hat als Eigent\u00fcmer eines der streitbetroffenen Strasse nahe gelegenen Grundst\u00fccks ein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran, die Zul\u00e4ssigkeit der strittigen Begegnungszone als eine gem\u00e4ss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG und \u00a7 237 PBG verkehrssichere und folglich gen\u00fcgende Erschliessung f\u00fcr Fussg\u00e4nger im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens kl\u00e4ren zu lassen. Im \u00dcbrigen ist er als Grundeigent\u00fcmer einer Liegenschaft in unmittelbarer Umgebung zur besagten Strasse mit entsprechender besonderer, beachtenswerter naher Beziehung zum Streitgegenstand jedenfalls zur Beschwerde legitimiert, soweit dieses Rechtsmittel das Strassenprojekt betrifft (E. 2.3). Eine Verletzung des dem Beschwerdef\u00fchrer zustehenden Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r aufgrund mangelnder Begr\u00fcndung des angefochtenen Entscheids ist nicht auszumachen (E. 4.4). Beim Gutachten im Sinn von Art. 108 Abs. 4 SSV handelt es sich von Gesetzes wegen um einen Kurzbericht, der entsprechend abgefasst sein darf (E. 5.1). Umfang und Inhalt des besagten Gutachtens gen\u00fcgen den gesetzlichen Anforderungen, zumal es um die Einf\u00fchrung einer Begegnungszone auf einer L\u00e4nge von nur rund 100 m einer wohnorientierten Stichstrasse und damit ohne Durchgangsverkehr geht, bei der auch kein nennenswerter motorisierter Zubringer- oder Parkplatzsuchverkehr registriert wurde. In einer Gesamtbetrachtung konnte das Gutachten folglich ohne Weiteres als Entscheidgrundlage verwendet werden (E. 5.3). Da lediglich vorfrageweise in den Erw\u00e4gungen des Urteils der Baurekurskommission erl\u00e4utert wurde, mit welchen Massnahmen der Fussg\u00e4ngerschutz verbessert werden k\u00f6nnte, hat der besagte Entscheid diesbez\u00fcglich keine bindende Kraft (E. 6.4). Zu den besonderen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen, die eine Erleichterung gegen\u00fcber den Zugangsnormalien erlauben, geh\u00f6ren nebst einer separat gef\u00fchrten Fussg\u00e4ngererschliessung auch Verkehrsberuhigungsmassnahmen im Sinn von \u00a7 12ZN. Dies muss entsprechend auch f\u00fcr fl\u00e4chenhaft angelegte Verkehrsberuhigungskonzepte wie Tempo-30-Zonen und somit auch Begegnungszonen gelten (E. 6.5). Mit der Anordnung einer Begegnungszone als Verkehrsberuhigungsmassnahme kann grunds\u00e4tzlich eine verkehrssichere und damit eine gen\u00fcgende Erschliessung f\u00fcr die Fussg\u00e4nger im Sinn von \u00a7 237 PBG sichergestellt werden (E. 6.7). Die mit der Anordnung der Begegnungszone einhergehende Herabsetzung der allgemeinen H\u00f6chstgeschwindigkeit st\u00fctzt sich auf Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV und bezweckt den Schutz f\u00fcr bestimmte Strassenben\u00fctzer, insbesondere f\u00fcr Kinder auf ihrem Weg zur Schule. Der Beh\u00f6rde steht ein gewisses Ermessen bei der Wahl der Massnahme zu, solange damit ein gen\u00fcgender Schutz der Fussg\u00e4nger gew\u00e4hrleistet werden kann (E. 7.3). Mit der Anordnung der Begegnungszone und dem in diesem Zusammenhang einhergehenden Vortritt der Fussg\u00e4nger kann der Fussg\u00e4ngerschutz im besagten Strassenabschnitt und somit die Verkehrssicherheit ohne Weiteres gew\u00e4hrleistet werden, weshalb sich diese strittige funktionelle Verkehrsanordnung als zweck- und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist (E. 7.4). Die Errichtung eines Trottoirs oder Fusswegs auf dem Gr\u00fcnstreifen, der dem Gemeinwesen geh\u00f6rt, kann angesichts der damit einhergehenden zus\u00e4tzlichen Versiegelung von Boden und der dabei anfallenden Kosten samt Aufwand jedenfalls nicht als gegen\u00fcber der Anordnung einer Begegnungszone mildere Massnahme gewertet werden (E. 7.5). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden erweist es sich nicht als rechtsverletzend, im Sinn von \u00a7 14 StrassG neben der Beachtung der Sicherheit der Fussg\u00e4nger \u00fcberdies die Bed\u00fcrfnisse der sparsamen Landbeanspruchung und der Wirtschaftlichkeit zu ber\u00fccksichtigen (E. 8).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:41:03", "Checksum": "b9f40e23ed041f12dd77144b27bc2165"}