{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.11.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00513_05-11-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214650&W10_KEY=4467104&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0f4ebbe6b2a467f59ec346416888edd5"}, "Num": [" VB.2014.00513"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.05.1  VB.2014.00513"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.05.1  VB.2014.00513"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.05.1  VB.2014.00513"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rahmenstundenplan 2014/2015 | Es ist fraglich, ob ein Rahmenstundenplan angefochten werden k\u00f6nne (vgl. \u00a7 19 VRG). F\u00fcr den vorliegenden Fall darf jedoch offenbleiben, ob er eine anfechtbare Anordnung oder eine blosse schulorganisatorische Massnahme darstelle. Der Stundenplan erwiese sich n\u00e4mlich als rechtm\u00e4ssig, sofern er sich anfechten liesse (E. 3). Die Auslegung von Normen hat nach dem sogennanten Methodenpluralismus zu erfolgen. Dabei kommt keinem der Elemente der Auslegung - grammatikalische, historische, teleologische und systematsiche - Vorrang zu (E. 4.5). \u00a7 27 Abs. 2 VSG sieht eine Gew\u00e4hrleistung von Unterricht und/oder Betreuung w\u00e4hrend des ganzen Vormittags vor. Diese Bestimmung bildet Grundlage f\u00fcr die Blockzeiten (E. 4.6). Auf Verordnungsstufe wird die gesetzliche Vorgabe von \u00a7 27 Abs. 2 VSG konkretisiert, dass der Stundenplan einen ununterbrochenen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung w\u00e4hrend des ganzen Vormittags gew\u00e4hrleiste. Aus der Gesetzesformulierung ergibt sich, dass ein Minimum an ununterbrochener Unterrichts- und unentgeltlicher Betreuungszeit sichergestellt werden soll. Auch der Wortlaut von \u00a7 26 Abs. 3 VSV enth\u00e4lt keinen expliziten generellen Ausschluss l\u00e4ngerer Blockzeiten als von 8 bis 12 Uhr. Damit ergibt sowohl die grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung, dass \u00a7 26 Abs. 3 VSV lediglich ein Minimum an Blockzeiten regelt. Die Materialien bekr\u00e4ftigen dieses Auslegungsergebnis (E. 4.7).  Einem Stundenplan, welcher an einem Vormittag f\u00fcnf Lektionen vorsieht und damit die Blockzeiten je nach Gruppenzuteilung entweder zu Beginn um 45 Minuten oder nach dem Ende um 35 Minuten \u00fcberschreitet, stehen die Bestimmungen von \u00a7 27 Abs. 2 VSG und \u00a7 26 Abs. 3 VSV nicht entgegen (E. 4.8) Bei den gem\u00e4ss \u00a7 27 Abs. 2 VSG im Stundenplan vorrangig zu ber\u00fccksichtigenden Interessen der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das Verwaltungsgericht kann die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffegrunds\u00e4tzlich frei \u00fcberpr\u00fcfen. Die Praxis geht freilich dahin, den Verwaltungsbeh\u00f6rden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe einen Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Vorliegend hat die Schule einen Beurteilungsspielraum (E. 5.2). Der Stundenplan widerspricht den Interessen der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler nicht (E. 5.4). \rDie vorinstanzliche Kostenauflage erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 7.2).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:21", "Checksum": "3646198a360c000838ce8726eef60e51"}