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VB.2014.00515
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 22. März 2010 das Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin im Kanton Zürich ab, verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt und ordnete an, er habe die Schweiz sofort zu verlassen. II. Der Regierungsrat wies den Rekurs von A und seiner Ehefrau C mit Beschluss vom 9. Juli 2014 ab, soweit er nicht gegenstandslos war. III. Am 15. September 2014 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen und eine Entschädigung für das Rekursverfahren zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Am 6. Oktober 2014 beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme. Die Kammer erw ht: 1. Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis der Entscheid über seinen IV-Antrag ergangen sei. Der Ausgang des IV-Verfahrens sowie das Ergebnis und des in diesem Zusammenhang zu erstellende Gutachten der MEDAS seien vorliegend von Bedeutung für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. 2.2 Die Sistierung eines Verfahrens kommt namentlich dann in Betracht, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, insbesondere wenn noch nicht absehbar ist, wann die Bedingungen erfüllt oder die Beweise erbracht sein werden, welche das Gesetz für den Verfahrensabschluss vorsieht oder die Erstellung eines entscheidrelevanten Gutachtens abgewartet werden muss (Art. 126 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO] in Verbindung mit § 71 VRG; Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 41). Da die Sistierung im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) steht, muss das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im konkreten Fall das Gebot der Verfahrensbeschleunigung überwiegen (Bertschi/Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 38 f.). Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine Sistierung zweckmässig ist (Julia Gschwend/Remo Bornatico in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, Art. 126 N. 2). 2.3 Es ist vorliegend nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leidet. Bei der im Rahmen des IV-Verfahrens zu klärenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich zudem nicht um ein Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. dazu hinten, insbes. E. 7.2). Diese ist unabhängig von der allfälligen Erteilung einer IV-Rente zu beurteilen. Der vorliegende Entscheid hängt daher nicht vom Ausgang der eingeleiteten Abklärungen der Invalidenversicherung ab. Auch angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums überwiegt das Interesse an einer beförderlichen Prozesserledigung, weshalb ohne weiteren Verzug zu entscheiden ist. Dem Sistierungsbegehren ist folglich nicht stattzugeben. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer heiratete am 24. Juni 2009 die Schweizerin C und stellte am 20. Juli 2009 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch in der angefochtenen Verfügung am 22. März 2010 im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Aufgrund des Verhaltens des Ehepaares müsse geschlossen werden, dass die Aufnahme einer Wohngemeinschaft und die Führung einer Ehe nie beabsichtigt gewesen seien und die Heirat der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften diente, da der Beschwerdeführer ansonsten die Schweiz per 31. Juli 2009 hätte verlassen müssen. Der Regierungsrat wies den dagegen erhobenen Rekurs ab. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Scheinehe. Er macht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), eventuell in Verbindung mit Art. 49 AuG, auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG sowie Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend. Bilaterale völkerrechtliche Bestimmungen ruft er mangels eines Staatsvertrags mit Bangladesch zu Recht nicht an (vgl. Art. 2 Abs. 1 AuG). 4. 4.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen. Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst beziehungsweise aufgegeben, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Dieser Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Dies ist etwa der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung beruft, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (vgl. BGr, 13. März 2014, 2C_303/2013, E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2 Als Hinweis für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden (vgl. BGr, 4. Februar 2011, 2C_841/2010, E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b). 4.3 Vorliegend bestehen zwar Indizien, welche auf eine Scheinehe hindeuten. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Eheschluss für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit für einen Verbleib in der Schweiz darstellte und sich die Eheleute im Zeitpunkt der Heirat erst seit knapp zwei Monaten kannten. Ausländerrechtliche Motive waren nach eigenen Aussagen der Eheleute denn auch massgebend für die schnelle Heirat. Doch äusserten sie sich auch dahingehend, dass sie sich verliebt hätten und heiraten mussten, um überhaupt das Zusammenleben aufnehmen zu können. Eine Scheinehe liegt indessen nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben war (vgl. BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011, E. 3.4 mit Hinweis). Da es sich dabei um innere Vorgänge handelt, deren direkter Beweis nicht möglich ist, müssen konkrete und klare Hinweise vorliegen, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). 4.4 Die Eheleute zeigten grosse Schwierigkeiten, eine gemeinsame Wohnung zu finden, welche sie mit der Wohnungsnot im Raum Zürich begründeten. Sie zeigten innerhalb von eineinhalb Jahren nach ihrer Heirat insgesamt dreimal an, einen Mietvertrag geschlossen zu haben, zuletzt über eine Einzimmerwohnung. Im Rahmen der polizeilichen Abklärungen der Wohnverhältnisse wurden jeweils kaum Gegenstände aufgefunden, welche der Ehefrau zugeordnet werden konnten. Sie gab denn auch an, es handle sich lediglich um eine Notwohnung, weshalb sie sich vorwiegend bei Kolleginnen aufhalte und ihre persönlichen Effekten im Auto aufbewahre. Diese Umstände lassen Zweifel aufkommen, ob jemals der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft bestanden hat. 4.5 Gegen das Vorliegen einer Scheinehe spricht hingegen, dass zwischen den Ehegatten kein grosser Altersunterschied besteht und für die Heirat keine Bezahlung erfolgt zu sein scheint. Ebenfalls dagegen spricht, dass die Hochzeit – soweit finanziell möglich – mit Freunden gefeiert wurde. Zudem bestehen gegenseitige Kenntnisse der Lebensumstände und Interessen. Die Frage, ob eine Scheinehe vorliegt, kann jedoch letztlich offengelassen werden, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. E. 5 und 6). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die eheliche Wohngemeinschaft habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz länger als drei Jahre gedauert und seine Integration sei ausreichend, weshalb ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; bestätigt in BGE 138 II 229 E. 2). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung indessen nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen Eheprobleme jedoch zu einer dauerhaften Trennung, liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 4). 5.2 Es ist unbestritten, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers per 31. Juli 2011 nach E abgemeldet hat, wo sie seither ununterbrochen und ohne den Beschwerdeführer lebt. Als Grund für die Trennung nennt der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung und seine Arbeitslosigkeit, welche das Zusammenleben erschwert und zu ehelichen Problemen geführt habe. Ein erneutes Zusammenleben hat seither nicht mehr stattgefunden und wird auch nicht behauptet. Nach den obigen Ausführungen ist das Zusammenleben daher bereits mit dem Auszug der Ehefrau aufgegeben worden und nicht erst – wie geltend gemacht – mit der definitiven Aufgabe der ehelichen Wohnung durch den Beschwerdeführer am 30. November 2012. Vom Zeitpunkt der Heirat im Juni 2009 bis zum Auszug der Ehefrau am 31. Juli 2011 sind lediglich gut zwei Jahre vergangen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass erforderliche dreijährige Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht gegeben ist. Wann und ob die Eheleute das Zusammenleben aufgenommen haben, kann bei diesem Ergebnis genauso offengelassen werden wie die Frage, ob eine erfolgreiche Integration stattgefunden hat. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es beständen wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Wie von seiner Ärztin bestätigt, habe sich seine Koro-ähnliche Symptomatik aufgrund des erneuten Scheiterns seiner Ehe verschlechtert und er äussere Todesgedanken. Seine psychische Erkrankung sei derart gravierend, dass ihm die psychischen Ressourcen fehlen würden, um sich in seinem Heimatland zu integrieren und sich dort mit seiner Erkrankung auseinanderzusetzen, da er als Aussätziger betrachtet werden würde. Seine Gesundheit wäre daher, müsste er in sein Heimatland zurückkehren, erheblich gefährdet. Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Zusammenhang, es sei ein Gutachten über seine gesundheitlichen Beschwerden einzuholen, welches insbesondere darüber Auskunft geben soll, ob diese in seinem Heimatland behandelt werden können und mit welcher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands gerechnet werden müsste. Sodann wird der Beizug der Akten des laufenden IV-Verfahrens beantragt. 6.2 Medizinische Gründe können als wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG anerkannt werden (VGr, 24. August 2011, VB.2011.00022, E. 2.2.1). Dazu zählen ernsthafte gesundheitliche Probleme, welche über längere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar oder nicht erschwinglich sind (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 83 AuG N. 17). Grundsätzlich obliegt es jedoch dem Herkunfts- oder Heimatstaat, sich um die medizinische Belange der von der Schweiz weggewiesenen Ausländer zu kümmern (Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, der Einfluss von Krankheit auf ausländer- und asylrechtliche Verfahren, ZBl 107/2006 S. 561 ff., S. 570). Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, hat allein der Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat nicht dem Standard in der Schweiz entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (BGr, 26. Mai 2014, 2C_815/2013, E. 5.1 mit Hinweisen). In der Regel reicht selbst die Gefahr eines Rückfalls und einer Verschlechterung des psychischen Allgemeinzustands nicht aus, um von einer Rückführung abzusehen (Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, ZBl 107/2006, S. 566 f. mit Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des EGMR). Für sich allein vermögen gesundheitliche Leiden daher kein Anwesenheitsrecht zu begründen, es sei denn, eine Person könnte nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten oder wäre wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert (vgl. BVGr, 2. November 2007, D-7298/2006, E. 4.1). 6.3 Die behandelnde Ärztin diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine Koro-ähnliche Symptomatik sowie eine schwerere depressive Symptomatik. Erstere äussere sich in Angstzuständen, Schuldgefühlen, Schlafstörungen und Erektionsstörungen. Es handle sich dabei um eine schwerwiegende affektive Erkrankung, welche sich – mangels kulturell bedingter affektiver Verarbeitungs- und Ausdrucksmöglichkeit – beim Beschwerdeführer durch körperliche Beschwerden ausdrücke. Er leide zudem unter einem Reizdarmsymptom mit wässrigen Durchfällen und Bauchschmerzen sowie Restless-Legs-Symptomen, welche jedoch mittels neurologischen Abklärungen nicht hätten verifiziert werden können. Die Therapie basiere aktuell auf dem Niveau der Schadensbegrenzung. Die Medikation mit 600 mg Seroquel habe die Schlafstörungen vermindert. Ohne Behandlung würde sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern. Eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung ist in Bangladesch – insbesondere in F, der Heimatstadt des Beschwerdeführers – für alle Personen zugänglich. Die Behandlung psychischer Probleme ist sowohl ambulant als auch stationär möglich. Ebenso stehen die gängigen Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Bangladesh, 20. August 2010, S. 122; UK Home Office, Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh, April 2012, Rn. 4.4.7; World Health Organisation, Department of Mental Health an Substance Abuse, Mental Health Atlas 2011, S. 1; World Health Organisation, Ministery of Health & Family Welfare, Dhaka, Bangladesh, WHO-AIMS Report on mental health system in Bangladesh, 2006, S. 19). Es ist daher davon auszugehen, dass die aktuell durchgeführte Behandlung der Schlafstörungen in Bangladesch weitergeführt werden kann. Um eine lückenlose Fortsetzung der Therapie zu gewährleisten, könnte der Beschwerdeführer einen angemessenen Vorrat des benötigten Medikaments mitnehmen. Auch wenn die Behandlung in Bangladesch nicht dem Standard in der Schweiz entspricht, ist aufgrund der vorhandenen Infrastruktur davon auszugehen, dass die in der Schweiz begonnene Behandlung der psychischen Probleme ebenfalls weitergeführt werden könnte. Eine Beeinträchtigung des Therapieerfolgs durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers ist nicht auszuschliessen. Doch kann nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen ist, welche den Verbleib in der Schweiz erforderlich machen würde. Zudem bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer akut suizidgefährdet wäre. Praxisgemäss würde ihm eine Wegweisung allerdings selbst dann zugemutet (vgl. BVGr, 11. August 2011, C-2829/2010, E. 8.2 mit Hinweis). Im Zusammenhang mit der Wegweisung allenfalls auftretenden suizidalen Tendenzen könnte durch medikamentöse und psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden. 6.4 Da Informationen über das Gesundheitswesen in Bangladesch aus zuverlässigen Quellen verfügbar und keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, welche zu einem anderen Ergebnis führen würden, kann auf die Erstellung eines Gutachtens sowie den Beizug der Akten des IV-Verfahrens verzichtet werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 19). Zudem sind das Vorliegen einer psychischen Erkrankung sowie deren allfällige Verschlechterung bei einem Behandlungsabbruch nicht umstritten. Ob dem Beschwerdeführer ein Behandlungsabbruch dennoch zuzumuten ist, ist eine Rechtsfrage, welche nicht durch ein Gutachten, sondern durch das Gericht zu klären ist. 6.5 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zum Antrag, die Akten des IV-Verfahrens beizuziehen, nicht geäussert. Ob sie damit – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – dessen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt hat, kann offengelassen werden. Nach der Rechtsprechung kann eine Gehörsverletzung als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz. Darüber hinaus kann selbst ein schwerwiegender Mangel geheilt werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.). Da die Frage, ob Akten beigezogen werden, vom Verwaltungsgericht mit der gleichen Kognition geprüft wird wie vom Regierungsrat, gilt eine allfällige Gehörsverletzung vorliegend als geheilt. 6.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Schutzbereich der Regelung in Art. 50 AuG nur solche wichtigen persönlichen Gründe erfasst, welche in Zusammenhang mit einer in der Schweiz gelebten Ehe beziehungsweise mit deren Auflösung stehen. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die in einem Zusammenhang mit dem Umstand stehen, dass die betreffende ausländische Person in der Schweiz verheiratet war (oder formell noch ist) und deshalb für eine gewisse Zeit hier gelebt hat BGE 138 II 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Dieser Zusammenhang kann auch im Fall eines schwerwiegenden medizinischen Grundes gegeben sein, beispielsweise bei einer Erkrankung während des auf die Ehe gestützten Aufenthalts in der Schweiz. In diesem Fall bestünde zumindest ein zeitlicher Konnex der Härtefallsituation mit dem Umstand des Lebens in der Schweiz als Folge des Eheschlusses. Ist die gesundheitliche Beeinträchtigung hingegen nachweislich bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bzw. vor der Heirat gegeben, so wird in der Regel die Härtefallsituation eines Zusammenhangs mit der in der Schweiz gelebten Ehe entbehren (BGr, 20. August 2009, 2C_216/2009, E. 4.2 mit Hinweis). Aus dem Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin geht hervor, dass die psychische Krankheit des Beschwerdeführers bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 bestanden hatte. Indessen hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem erneuten Scheitern seiner Ehe verschlechtert und steht insofern im Zusammenhang mit der Auflösung seiner in der Schweiz gelebten Ehe. Doch ist dem Bericht ebenfalls zu entnehmen, dass sich sein Zustand insbesondere seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle verschlechtert habe. Es fehlt daher auch ein ausreichender Konnex zu seiner Ehe in der Schweiz, zumal es sich bei der hier relevanten auch bereits um seine zweite Ehe in der Schweiz handelt. 6.7 Ein wichtiger Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, welche in Art. 31 Abs. 1 VZAE konkretisiert werden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Die Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer die psychischen Ressourcen für eine Integration in seinem Heimatland fehlen und er dort aufgrund seiner psychischen Erkrankung als Aussätziger betrachtet würde, blieben unsubstanziiert. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen aus der Familie ausgeschlossen worden wäre. Sodann ist festzustellen, dass in F neben seinen beiden Kindern, seine Grossmutter, seine Eltern sowie zwei Schwestern und vier Brüder leben, welche er monatlich mit Fr. 500.- unterstützt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann und ihm die Reintegration erleichtern wird. Hingegen hat der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Verwandten. Er lebt, den Ausführungen seiner Ärztin zufolge, vermehrt isoliert und hat ausserhalb des medizinischen Systems keine tragfähigen Beziehungen. Positiv dürfte sich daher bei einer Rückkehr nach F der wieder mögliche persönliche Kontakt zu seiner Familie und insbesondere zu seinen Kindern auswirken, welche der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge sehr vermisst. Trotz seines bereits 15-jährigen Aufenthalts in der Schweiz sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht wieder in seinem Heimatland eingliedern könnte. Ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, welcher seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde, ist daher nicht gegeben. 7. 7.1 Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ist somit nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (Art. 96 AuG). Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen, namentlich die Begrenzung des Bestandes der ausländischen Wohnbevölkerung und der Arbeitslosigkeit sowie die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration. Hat der Aufenthalt der betroffenen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.6). 7.2 Vorab kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zusammengefasst kam der Beschwerdeführer am 29. Juli 1999 im Alter von 31 Jahren in die Schweiz und lebt hier nun seit über 15 Jahren. Die lange Aufenthaltsdauer wird jedoch durch die lange durch die überlange Dauer des Rekursverfahrens von vier Jahren relativiert. Der Beschwerdeführer war jahrelang als Hilfskoch erwerbstätig, seit Sommer 2009 jedoch arbeitslos und seit November 2011 fürsorgeabhängig. Zudem erwirkte er seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle mehrere Straferkenntnisse betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, das letzte während dem laufenden Beschwerdeverfahren. Seine Deutschkenntnisse bewegen sich überdies auf tiefem Niveau. Insgesamt ist es ihm in der Zeit seines Aufenthalts nicht gelungen, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. 7.3 Neben der hiesigen Integration ist beim Ermessensentscheid auch die Situation im Herkunftsland zu berücksichtigen (Benjamin Schindler in: Caroni/Gächter/Thurnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG); Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 96 N. 13). Diesbezüglich kann auf die obige Erwägung (E. 6.7) verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer in F über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Bevor er mit 31 Jahren infolge seiner Heirat in die Schweiz kam, hat er in F gelebt und gearbeitet. Es sollte ihm daher möglich sein, sich trotz langer Abwesenheit in seiner Heimat wieder einzugliedern. Der Einwand, wonach er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht über die für die Reintegration nötigen Ressourcen verfüge und er als Aussätziger betrachtet werden würde, blieb unsubstanziiert. 7.4 Ein Ermessensfehler ist damit nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid respektiert den gemäss Art. 5 Abs. 2 BV geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (E. 6) ist auch ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE zu verneinen. Im Übrigen sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich. 8. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Anwesenheitsanspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV beruft, unterlässt er es, sich in seiner Beschwerdebegründung mit der Argumentation der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese aus seiner Sicht nicht zutreffen. Auch aus der Rekursschrift sowie den übrigen Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen konventions- oder verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Privatleben hinweisen. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer mangels intakter familiärer beziehungsweise intensiver ausserfamiliärer Beziehung vom Schutzbereich der Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV nicht erfasst wird (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; § 54 Abs. 1 VRG; Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 17 und 19). 9. 9.1 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG nicht erfüllt. Ebenso liegt kein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. Ein Ermessensfehler seitens der Vorinstanzen ist nicht ersichtlich. Vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV ist der Beschwerdeführer nicht erfasst. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um vorsorgliche Bewilligung des weiteren Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos. 9.2 Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz ist nunmehr abgelaufen. Es ist ihm deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG). Bei der Bemessung ihrer Länge ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit gesundheitlich und finanziell in schwierigen Umständen befindet. Aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls erscheint eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angemessen. Falls gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen beziehungsweise aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen. 10. 10.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 10.3 Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann kann die Beschwerde trotz deren Abweisung nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In Anbetracht der nicht als leicht zu bezeichnenden Betroffenheit und der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher ebenfalls gutzuheissen. 10.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 11. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten:Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen. 3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr.4'572.20 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |