{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.06.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00515_10-06-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215274&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6dbc08a31e222cf46553985a8db8315c"}, "Num": [" VB.2014.00515"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.10.0  VB.2014.00515"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.10.0  VB.2014.00515"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.10.0  VB.2014.00515"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Sistierung; Scheinehe; dreij\u00e4hrige Ehegemeinschaft; wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde: medizinische Versorgung, rechtliches Geh\u00f6r, Aktenbeizug; pflichtgem\u00e4sses Ermessen. Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausl\u00e4nderrechtliche Motive f\u00fcr den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zus\u00e4tzlich, dass der Wille zur F\u00fchrung einer Lebensgemeinschaft \u2013 zumindest bei einem der Ehepartner \u2013 von Anfang an nicht gegeben war (E. 4.3). F\u00fchren Eheprobleme zu einer dauerhaften Trennung, liegt kein wichtiger Grund f\u00fcr getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist sp\u00e4testens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (E. 5.1). Ernsthafte gesundheitliche Probleme, welche \u00fcber l\u00e4ngere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verf\u00fcgbar oder nicht erschwinglich sind, k\u00f6nnen als wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG anerkannt werden. Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gew\u00e4hrleistet ist, hat allein der Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat nicht dem Standard in der Schweiz entspricht, indessen nicht die Unzumutbarkeit der R\u00fcckreise zur Folge (E. 6.2). Der Schutzbereich von Art. 50 AuG erfasst nur solche wichtigen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde, welche in Zusammenhang mit einer in der Schweiz gelebten Ehe beziehungsweise mit deren Aufl\u00f6sung stehen (E. 6.6). Beim Ermessensentscheid ist neben der hiesigen Integration auch die Situation im Herkunftsland zu ber\u00fccksichtigen (E. 7.3). Abweisung. Gew\u00e4hrung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:26", "Checksum": "bf3152cc909df222a51480d677668ca5"}