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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2014.00516
VB.2014.00517
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. November 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
Aus VB.2014.00516
1. A,
2. B,
3. C,
4.1 D,
4.2 E,
5. F,
6. G,
7. H,
8.1 I,
8.2 J,
9.1 K,
9.2 L,
alle vertreten durch RA M,
Aus VB.2014.00517
1. N,
2. O,
3. P,
4. Q,
5.1 R,
5.2 S,
6. T,
alle vertreten durch RA U,
Beschwerdeführende,
gegen
1. V AG, vertreten durch W AG,
2. X SA,
beide vertreten durch RA Y,
Beschwerdegegnerinnen,
und
Baukommission Kilchberg, vertreten durch RA Z,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 25. November 2013 verweigerte die
Baukommission Kilchberg der V AG und der X SA die Bewilligung für den
Bau einer Mobilfunkantenne auf dem Dach des Gebäudes Ä-Strasse 02 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 in 8802 Kilchberg.
II.
Am 3. Januar 2013 rekurrierten die V AG und die
X SA an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, den
Beschluss vom 25. November 2013 aufzuheben und ihnen die Errichtung der
geplanten Mobilfunkanlage zu bewilligen. Mit Entscheid vom 12. August 2014
hiess das Baurekursgericht das Rechtsmittel gut, hob antragsgemäss den
angefochtenen Beschluss auf und lud die Baukommission Kilchberg ein, die
Baubewilligung zusammen mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen.
III.
A. Am
15. September 2014 führten N, O, P, Q, S und R und T Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Sie stellten folgende Anträge:
"1. Es sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und der
Beschluss der Baukommission Kilchberg vom 25. November 2013 wiederherzustellen.
2. Es sei ein Augenschein durchzuführen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerinnen."
Das Baurekursgericht beantragte am 1. Oktober 2014
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission
Kilchberg beantragte am 10. November 2014, den Rekursentscheid aufzuheben
und ihren Beschluss vom 25. November 2013 wiederherzustellen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der V AG und der X SA.
Diese reichten am 22. Oktober 2014 eine Beschwerdeantwort ein, worin sie
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von N, O, P, Q, S und R und T beantragten.
B. Ebenfalls
Beschwerde erhoben am 15. September 2014 A, B, C, E und D, F, G, H, J und I
sowie L und K. Sie stellten folgende Anträge:
"1. Die Sache
zur Abklärung des Sachverhalts mit Bezug auf die Baurechtswidrigkeit des
Standortgebäudes an die lokale Baubehörde, ev. an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Ev. sei der Entscheid des Baurekursgerichts […] vom
12. August 2014 aufzuheben.
3. Subev., bei Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung
des Beschlusses der Baukommission Kilchberg vom 25. November 2013, sei
Dispositiv II des angefochtenen Entscheides aufzuheben, mit welchem die
Zustellkosten auf Fr. 2'790.- festgesetzt werden, und es sei die
Vorinstanz einzuladen, die Zustellkosten für die 83 "Dritten gemäss
§ 315 PBG" nicht, auch nicht anteilsmässig, den Beigeladenen 8
bis 16 zu belasten.
4. Die Kosten seien den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen.
5. Den Beigeladenen 8 bis 16 sei zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen
1 und 2 eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Das Baurekursgericht des Kantons Zürich liess sich am
1. Oktober 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Die V AG und die X SA beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom
22. Oktober 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Baukommission Kilchberg beantragte am
10. November 2014 den Rekursentscheid aufzuheben und den Beschluss vom
25. November 2013 wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2014 vereinigte das Verwaltungsgericht
die beiden Beschwerdeverfahren VB.2014.00516 und VB.2014.00517. Die in der
Folge eingegangenen Repliken datieren je vom 15. Januar 2015. Zu diesen
nahmen die V AG und die X SA am 27. Januar 2015 Stellung.
D. Am
24. April 2015 beschloss das Verwaltungsgericht, auf und in der Umgebung
des Baugrundstücks einen Augenschein durchzuführen. Dieser fand am
20. August 2015 statt. Im Anschluss an den Augenschein hatten die Parteien
die Gelegenheit, im Rahmen einer Schlussverhandlung zum Beweisergebnis Stellung
zu nehmen (vgl. § 61 VRG).
Die Kammer erwägt:
1.
Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 steht ein rund 35 Meter
langes und 26,5 Meter breites Gebäude. Auf dessen Flachdach befindet sich
eine 2,65 Meter hohe Liftaufbaute. Die Beschwerdegegnerinnen möchten an
dieser Liftaufbaute einen insgesamt rund 7,55 Meter hohen Antennenmast anbringen,
welcher die Liftaufbaute um 4,9 Meter überragen soll (7,55 Meter abzüglich
2,65 Meter). Der Mast soll fünf längliche Mobilfunkantennenkörper sowie einen
runden Richtfunkantennenkörper tragen. Zwei weitere runde Richtfunkantennenkörper
sollen direkt an die Liftaufbaute montiert werden.
2.
2.1 Seeseitig
ist das streitbetroffene Gebäude 11 Meter hoch und überschreitet damit die
in dieser Zone maximal zulässige Gebäudehöhe von 8,1 Meter um
2,9 Meter. Dies ist zwischen den Parteien unbestritten. Aufgrund dieser
Höhenüberschreitung ist das Gebäude als vorschriftswidrig zu qualifizieren.
§ 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) regelt die Änderungen an solchen vorschriftswidrigen Bauten und Anlagen
wie folgt: Bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen,
dürfen umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, sofern sie
sich für eine zonenmässige Nutzung nicht eignen, wenn keine überwiegenden
öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (Satz 1). Für
neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die
erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten (Satz 2).
2.2 Vorliegend
soll an den Liftschacht des Standortgebäudes eine Mobilfunkantenne angebracht
werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts führten
"durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkantennen" zu keiner
weitergehenden Abweichung von Vorschriften im Sinn von § 357 Abs. 1
Satz 2 PBG. Derartige Antennen galten vielmehr als technisch bedingte
Dachaufbauten im Sinn § 292 PBG und durften über die tatsächlichen
bzw. zulässigen Dachebenen hinausragen (VGr, 8. August 2012,
VB.2012.00043, E. 8.2; RB 2000 Nr. 104 = BEZ 2000
Nr. 52 = URP 2001, S. 61). Das Gesetz enthält keine
Bestimmungen zu den Mobilfunkantennen; es unterscheidet mit anderen Worten auch
nicht zwischen durchschnittlich und überdurchschnittlich dimensionierten Mobilfunkantennen.
Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung ist vielmehr einzig zu
prüfen, ob die allgemeinen Normen des Baurechts dem Antennenbau entgegenstehen
oder nicht.
2.3 Antennen
auf dem Dach eines Gebäudes sind als Dachaufbauten im Sinn von
§ 292 PBG zu qualifizieren. § 292 PBG unterscheidet
zwischen zwei Kategorien von Dachaufbauten: zum einen die Kamine, die Anlagen
zur Nutzung von Sonnenenergie sowie die kleineren technisch bedingten Aufbauten
und zum anderen die übrigen Dachaufbauten. Kamine, Anlagen zur Nutzung von
Sonnenenergie sowie kleinere technisch bedingte Aufbauten sind gemäss
§ 292 PBG voraussetzungslos zulässig ("ausgenommen").
Demgegenüber dürfen die übrigen Dachaufbauten nur dann errichtet werden, wenn
sie nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sind, sofern
sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen
durchstossen. Der Antennenmast ist 7,55 Meter hoch und weist eine
Ausladung von 1,4 Meter auf. Angesichts solcher Dimensionen kann nicht
mehr von einer kleineren technisch bedingten Aufbaute gesprochen werden.
Entsprechend ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob das gemäss
§ 292 PBG zulässige Drittel auf der Traufseite des Gebäudes
überschritten wird. Hierfür sind die Stirn- und Traufseiten des
Standortgebäudes zu bestimmen. Das Standortgebäude weist seeseitig eine Garagenanbaute
sowie einen befestigten Vorplatz auf. Diese beiden Flächen fallen bei der
Berechnung der Länge von Stirn- und Traufseite ausser Betracht. Wie mithilfe
der Messfunktion des GIS-Browsers festgestellt werden kann, sind Ost- und
Westfassaden je ca. 24,5 Meter, die Nord- und Südfassaden je 18 Meter
lang (http://maps.zh.ch -> amtliche Vermessung in Farbe -> Messwerkzeug
zum Messen von Längen). Damit bilden die Ost- und Westfassaden die längeren
Traufseiten; während die Nord- und Südfassaden die kürzeren Stirnseiten
darstellen. Die Nord- und Südfassaden des Standortgebäudes sind gemäss
Katasterplan kürzer als seine Ost- und Westfassaden. Die Liftaufbaute
einschliesslich Antennenmast und den beiden separat angebrachten runden
Antennenkörpern misst nicht mehr als 5 Meter und ist damit deutlich weniger
breit als das gemäss § 292 PBG zulässige Drittel. Unter diesen Umständen
erübrigt es sich zu prüfen, ob der Antennenmast die für ein entsprechendes
Schrägdach zulässigen Ebenen durchstösst. Die geplante Antenne beachtet die
Vorgaben von § 292 PBG. Damit fehlt es an einer weitergehenden Abweichung
von Bauvorschriften im Sinn § 357 Abs. 1 PBG, welche eine
Ausnahmebewilligung erfordern würde.
3.
3.1 Damit
bleibt zu prüfen, ob dem Bauvorhaben gemäss § 357 Abs. 1
Satz 1 PBG keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen
Interessen entgegenstehen. Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe
die durch die Antenne verursachte Wertverminderung der Nachbarliegenschaften
völlig ausser Acht gelassen. Die blosse Präsenz einer Mobilfunkanlage
vermindere den Wert der benachbarten Liegenschaften um 8 %. Dazu komme im
vorliegenden Fall, dass die strittige Anlage die Seesicht beeinträchtige.
Insgesamt sei somit von einer Wertverminderung in der Höhe von 10 bis 15 %
auszugehen. Bei der Interessenabwägung hätte dieser finanziellen Einbusse
Rechnung getragen werden müssen. Die Bauherrschaft hätte darlegen müssen,
welche besonderen Gründe die Errichtung der Mobilfunkanlage gerade auf dem
Baugrundstück rechtfertigten. Dies habe sie unterlassen. Ohnehin sei kein
spezifisches Interesse am Standortgrundstück ersichtlich.
3.2 Entgegen
der Beschwerde darf eine Mobilfunkantenne auf einem Grundstück nicht erst dann
errichtet werden, wenn kein besser geeigneter Alternativstandort zur Verfügung
steht. Bei zonenkonformen Anlagen besteht kein Raum für eine Überprüfung der
Gründe, welche die Mobilfunkbetreiberin zur konkreten Standortwahl veranlasst
haben (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 1114 f.). Insofern brauchen die
Beschwerdegegnerinnen auch keine Suchbemühungen nachzuweisen. Den Beschwerdeführenden
ist beizupflichten, dass eine Mobilfunkantenne den Wert einer benachbarten
Liegenschaft vermindern kann. Ob es sich hierbei allerdings um eine
Beeinträchtigung in der Höhe von 8 % handelt, erscheint fraglich: In der
von den Beschwerdeführenden zitierten Studie "Wirkungen von geologischen
Tiefenlagern für radioaktive Abfälle auf die regionalen Immobilienmärkte"
heisst es nämlich bloss (abrufbar unter www.news.admin.ch): "In der Schweiz
ist eine Abwertung auf Immobilien bis zu 8 Prozent in Folge von Lärm,
Luftverschmutzung und der Nähe von Mobilfunkantennen messbar […]."
Aufgrund dieser Formulierung ist unklar, ob einer der genannten Immissionsfaktoren
alleine oder erst alle drei zusammen ("und") zu dieser nicht exakt
bezeichneten ("bis zu 8 Prozent") Wertverminderung führen. Aufgrund
dieser sehr allgemein gehaltenen Studie können keine Rückschlüsse auf einen
allfälligen Wertverlust im vorliegenden Einzelfall gezogen werden. Abgesehen
davon unterlassen es die Beschwerdeführenden, den angeblichen Wertverlust ihrer
Liegenschaften in substanziierter Form aufzuzeigen. Selbst wenn die
Werteinbusse 8 % betragen sollte, könnte man gleichwohl noch nicht von überwiegenden
privaten Interessen sprechen, die zu einem Bauverbot führen würden.
3.3 Nach
ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts stellen ideelle Immissionen grundsätzlich
keine baurechtlich relevanten Einwirkungen dar, weshalb das Baupolizeirecht
keinen direkten Schutz biete (VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00078,
E. 3.5, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Mobilfunkantennen sind auch in
Wohnzonen üblicher Bestandteil der Quartierinfrastruktur; daher lässt sich
nicht sagen, dass sie das Wohnen verdrängten oder erheblich behinderten. Was
den Einwand betrifft, die Antenne beeinträchtige die Seesicht, ist Folgendes
festzuhalten: Wie aus den Fotomontagen der Beschwerdeführenden hervorgeht,
verdeckt die Antenne bloss einen verhältnismässig kleinen Teil des Sees
bzw. des gegenüberliegenden Ufers. Insofern kann man nicht von einer
erheblichen Beeinträchtigung der Seesicht sprechen. An dieser Tatsache vermag
auch der in der Beschwerde erwähnte Vergleich nichts zu ändern. An einer
Hanglage tritt eine Antenne immer dominanter in Erscheinung als im Flachland. Für
die Bewilligungsfähigkeit einer Mobilfunkantenne dürfen indessen weder die
topografischen Verhältnisse noch die Seesicht von ausschlaggebender Bedeutung
sein. Würde man alleine auf diese beiden Kriterien abstellen, könnten in einem
abschüssigen Gelände und in der Nähe eines Sees regelmässig keine
Mobilfunkantennen errichtet werden.
3.4 Es bleibt
somit zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen dem Bauvorhaben
entgegenstehen. Diesbezüglich ist insbesondere an die Anliegen des Natur- und
Heimatschutzes zu denken. Im Quartier des Baugrundstückes befinden sich fünf
inventarisierte Schutzobjekte. Allerdings grenzen diese geschützten Gebäude
nicht direkt an die streitbetroffene Parzelle an. Vielmehr besteht vom
Antennenstandort aus gemessen bis zum nächstgelegenen Schutzobjekt eine
Entfernung von rund 70 Metern. Bei einer solchen Distanz vermag die
geplante Antenne diese Schutzobjekte optisch kaum zu beeinträchtigen. Dies muss
vor allem deshalb gelten, weil es sich um ein architektonisch heterogenes Quartier
handelt. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die
Allgemeinheit ein Interesse an einer möglichst lückenlosen und raschen
Mobilfunkversorgung hat. Es existiert mit anderen Worten grundsätzlich ein
öffentliches Interesse am Bau von Antennen.
3.5 Nach
§ 357 Abs. 1 Satz 1 PBG führen nur überwiegende
öffentliche oder nachbarliche Interessen zu einer Bauverweigerung. Wie oben
dargelegt, sprechen vorliegend ähnlich stark zu gewichtende Interessen für wie
gegen den Bau der Mobilfunkanlage. Mangels eines eindeutig zu Gunsten der
Beschwerdeführenden lautenden Interessenübergewichts bildet § 357
Abs. 1 Satz 1 PBG keine Grundlage, um das Bauvorhaben zu verbieten.
4.
4.1 Weiter
rügen die Beschwerdeführenden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen § 238
Abs. 1 PBG. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu
dieser Bestimmung müsse sich die Vorinstanz mit den Kriterien
auseinandersetzen, wie sie von der lokalen Baubehörde im Rahmen der
ortsbezogenen Konkretisierung der Einordnungsvorschrift entwickelt worden
seien. Der vorinstanzliche Entscheid berücksichtige die Entscheidgründe der
Baukommission nur am Rande. Damit genüge er den verwaltungsgerichtlichen Vorgaben
zur Angemessenheitsprüfung offenkundig nicht. Es sei unzulässig, wenn die Vorinstanz
ihre Einschätzung einfach durch ihre eigene ersetze. Hinsichtlich der Frage der
genügenden Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG mache sich
die Vorinstanz nicht einmal ansatzweise die Mühe, auf die Entscheidgründe der
kommunalen Baubehörde einzugehen.
4.2 Die lokale
Baubehörde sprach der Antennenanlage die befriedigende Einordnung im
Wesentlichen mit der folgenden Begründung ab: Die Anlage trete aufgrund ihrer
exponierten Stellung an einer markanten Hanglage besonders störend in
Erscheinung. Sie stehe zudem auf einem ohnehin bereits unzulässig hohen Gebäude
und sei ungewöhnlich massiv gestaltet. Die bauliche Umgebung zeichne sich zwar
nicht durch eine ausgesprochene Homogenität der Baustile aus. Daraus lasse sich
jedoch nicht schliessen, dass auf die bauliche Umgebung keine Rücksicht genommen
werden müsse. Die Antenne wirke aufgrund ihrer Dominanz im Kontext zum Orts-
und Landschaftsbild sowie zu den umgebenden Bauten als störender Fremdkörper.
Abgesehen davon befänden sich in der Nähe gut sichtbare Denkmalschutz- und
Inventarobjekte, welche durch die Antenne in nicht akzeptabler Weise beeinträchtigt
würden.
4.3 Entgegen
der Beschwerde hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit diesen Überlegungen der
lokalen Baubehörde auseinandergesetzt. So ging sie auf die Hanglage, die
Fernwirkung der Antenne, die Besonderheiten des Quartiers sowie die in der
Umgebung gelegenen Schutzobjekte ein. Abgesehen davon handelt es sich bei der
Vorinstanz um ein Fachgericht. Es setzt sich neben Juristen auch aus
Architekten, Bauingenieuren und weiteren Immobilienspezialisten zusammen. Eine
solche Behörde vermag ein Bauvorhaben ähnlich gut zu würdigen, wie eine
Baubewilligungsbehörde. Dies gilt besonders dann, wenn die Vorinstanz aufgrund
eines Augenscheines die örtlichen Verhältnisse kennt. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts ist die Vorinstanz vor diesem Hintergrund nicht nur berechtigt,
sondern auch verpflichtet, ihre gesetzliche Überprüfungsbefugnis voll auszuschöpfen
(VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,
E. 4). Entsprechend brauchte sie sich bei der Überprüfung der Bauverweigerung
keine besondere Zurückhaltung aufzuerlegen. Von einer Kognitionsüberschreitung
kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Es ist daher auch keine
Verletzung der Gemeindeautonomie ersichtlich.
5.
5.1 Weiter
rügen die Beschwerdeführenden, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz
die visuelle Fernwirkung der Antenne verneint habe. Insbesondere sei
unerfindlich, wie sie angesichts des bereits überhohen Standortgebäudes von
einer geringen Höhe des Vorhabens habe ausgehen könne. Entgegen der Vorinstanz
mindere die vorgesehene Positionierung der Antenne in der Dachmitte ihre
Fernwirkung in keiner Weise. Vielmehr lasse die starke Hanglage die exponiert
platzierte Antennenanlage zum zentralen, von allen Seiten, vorab bergseits, gut
einsehbaren Blickfang in der Umgebung werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb
die ungünstige Proportion der Antenne zum Standortgebäude nicht erkennbar sein
soll, wenn die Antenne sogar höher als die bergseitige Fassade des Standortgebäudes
sei. Damit genüge die Antenne § 238 Abs. 1 PBG nicht.
5.2 Eine
Mobilfunkantenne muss aus technischen Gründen ihre Umgebung überragen und ist
deshalb auf einen erhöhten Standort angewiesen. Nur so ist ein störungsfreier
Betrieb gewährleistet. Im Unterschied etwa zu einem Kamin oder einer
Liftaufbaute kann der Bauherr die Form seiner Mobilfunkanlage nur beschränkt
beeinflussen. Die Antennenmodule weisen ein bestimmtes funktechnisch bedingtes
Design auf, welches sich – beim gegenwärtigen Stand der Technik – kaum
verschönern lässt. Vor diesem Hintergrund begründet die Tatsache, dass eine
Mobilfunkanlage aus der Ferne als solche erkennbar ist, für sich genommen noch
keinen Einordnungsmangel. Im Interesse eines leistungsfähigen Mobilfunknetzes
muss diese optische Fernwirkung hingenommen werden. Dies bedeutet nun allerdings
keineswegs, dass die Betreiber von Mobilfunkantennen von der Beachtung baurechtlicher
Ästhetikvorschriften befreit wären. Sie sind es bloss insofern, als zwingende
technische Gründe ihnen keinen Spielraum bei der Gestaltung der Anlage
eröffnen. In jedem Fall müssen die Baubewilligungsbehörden eine
Gesamtbetrachtung vornehmen. Dabei haben sie insbesondere den Besonderheiten
des Standortgebäudes und des Quartiers Rechnung zu tragen. Vorliegend soll die
strittige Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Flachdachgebäudes aus den 1970er
Jahren errichtet werden. Gerade solche eher nüchtern anmutenden Gebäude eignen
sich besonders als Träger von technischen Aufbauten, wie Antennen oder Sonnenkollektoren.
Wie oben dargelegt trifft es auch nicht zu, dass die Antenne dem Gebäude ein
unschönes Übergewicht verleihen würde: Die Montage des Masts an die
Liftaufbaute kaschiert dessen absolute Länge. Im streitbetroffenen Quartier
befinden sich zwar mehrere Schutzobjekte; diese sind allerdings 70 und mehr
Meter weit vom Baugrundstück entfernt, weshalb keine ästhetische
Beeinträchtigung droht. Die bei den Akten liegenden Fotografien dokumentieren
zudem ein heterogenes Quartier: Neben Mehrfamilienhäusern aus jüngerer Zeit
stehen Villen aus den 1910er- und 1920er-Jahren. Insgesamt begegnet man in der
unmittelbaren Nähe der Mobilfunkanlage den unterschiedlichsten Dach- und
Bebauungsformen. Fehlt es in einem Quartier an einem einheitlichen Baustil
braucht keine besondere Rücksicht auf die Umgebung genommen zu werden. Ob im
Quartier allenfalls ästhetisch befriedigendere Standorte zur Verfügung stünden,
kann offenbleiben. § 238 Abs. 1 PBG bildet keine Grundlage für
die Suche nach Alternativstandorten. Diese Bestimmung verlangt bloss eine
befriedigende und nicht etwa eine bestmögliche Gesamtwirkung.
5.3 Gemäss
§ 238 Abs. 2 Satz 1 PBG ist auf Objekte des Natur- und
Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Im Standortquartier stehen fünf
unter Schutz gestellte Gebäude. Wie das Verwaltungsgericht während seines
Augenscheins feststellte, kann aufgrund der dichten Vegetation und den
topografischen Gegebenheiten kein direkter optischer Bezug zwischen den
Schutzobjekten und der geplanten Mobilfunkantenne hergestellt werden. Eine
Beeinträchtigung ist deshalb zu verneinen.
6.
6.1 Schliesslich
rügen die Beschwerdeführenden, ihnen sei in willkürlicher Weise Zustellgebühren
überbunden worden. Die Vorinstanz habe den Mitbeteiligten und den Beschwerdeführenden
Zustellgebühren in der Höhe von Fr. 2'790.- auferlegt. Es sei
offensichtlich, dass derart hohe Gebühren völlig unverhältnismässig seien. Sie
stünden insbesondere in keinem Verhältnis zu den von der Vorinstanz für die
Mitbeteiligte und die Beschwerdeführenden tatsächlich aufgewendeten
Zustellkosten. Offenbar habe es die Vorinstanz versäumt, den Dritten, welche
die Zustellung des baurechtlichen Entscheides verlangt hätten, die durch deren
Begehren verursachten Kosten zu belasten. Dies bilde indessen keinen Grund, um
Kosten, die mit der Mitbeteiligten und den Beschwerdeführenden nichts zu tun
hätten, diesen zu belasten.
6.2 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRG kann das Baurekursgericht für seine
Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Zu diesen Kosten zählen unter
anderem auch die Portoauslagen für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke.
Diese Zustellkosten betragen Fr. 30.- für jede am Verfahren beteiligte
Person; dabei gelten mehrere Parteien mit einer gemeinsamen Zustelladresse als
eine Partei. Bei Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel oder mit anderen
fristauslösenden Zustellungen erhöht sich die Portopauschale um je
Fr. 20.- (§ 1 in Verbindung mit § 5 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).
6.3 Nach
Rekurseingang ordnete die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 8. Januar
2014 Folgendes an:
"Dritte gemäss § 315 f. PBG:
Dritte,
welche rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheides verlangt
haben, können bis zum 22. Januar 2014 beim Baurekursgericht,
2. Abteilung, ein Begehren um Teilnahme am Rekursverfahren stellen
(Beiladungsgesuch).
Nach
Eingang des Beiladungsgesuchs wird die Rekursschrift zur Stellungnahme
zugestellt.
Beigeladene
werden je nach Ausgang des Rekursverfahrens kostenpflichtig. Überdies können
sie zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an den Prozessgegner verpflichtet
werden.
Falls
die Bauverweigerung aufgehoben wird, wird das Urteil des Baurekursgerichts
allen Dritten, die den baurechtlichen Entscheid verlangt haben, zugestellt. Für
die Anfechtung des Urteils beim Verwaltungsgericht ist die Stellung eines
Beiladungsgesuches nicht erforderlich."
In der Folge stellte die Vorinstanz ihren Endentscheid
nicht nur den beiden Rekurrentinnen, der Rekursgegnerin sowie 15 Beigeladenen,
sondern auch 91 Dritten zu. Für eine solche Urteilszustellung an Dritte
besteht keine Rechtsgrundlage. Insbesondere kann sie nicht gestützt auf
§ 316 Abs. 2 in Verbindung mit § 315 Abs. 1 PBG erfolgen.
Diese beiden Bestimmungen regeln nämlich bloss die Zustellung von
erstinstanzlichen Baubewilligungen und anderen in diesem Zusammenhang
erforderlichen Bewilligungen. Sie bieten ebenso wenig eine gesetzliche Grundlage
für eine Kostenauflage an Dritte, welche den baurechtlichen Entscheid verlangt
haben. Die Vorinstanz ist offenbar der Auffassung, man könne sich als Dritter
auch dann noch an einem späteren verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligen,
wenn man zuvor im Rekursverfahren keine Parteistellung innehatte. Dies trifft
nicht zu: Die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren wird als formelle Beschwer
bezeichnet. Sie stellt eine zwingende Legitimationsvoraussetzung dar (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 29). Verzichtet
jemand freiwillig auf die Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz, fehlt es
an dieser formellen Beschwer (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,
Rz. 1429). Vom Erfordernis der formellen Beschwer kann nämlich bloss dann abgesehen
werden, wenn das Verfahrensrecht dies explizit so vorsieht. Zu erwähnen ist etwa
die Behördenbeschwerde gemäss Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG): Bundesbehörden können in jedem beliebigen Rechtsmittelverfahrensstadium
ins Verfahren "einsteigen". Indem die 91 Dritten im Rekursverfahren
kein Beiladungsgesuch stellten, erklärten sie stillschweigend ihr Desinteresse
am vorliegenden Verfahren. Folglich hätte die Vorinstanz diesen 91 Dritten
(bzw. 80 Zustelladressen) ihr Urteil nicht zustellen müssen. Angesichts
der Umstände sind die von der Vorinstanz verursachten Zustellkosten von
Fr. 2'400.- (80 x Fr. 30.-) auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu
nehmen. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Da die Beschwerdeführenden und die Mitbeteiligte bloss in
einem untergeordneten Punkt (Zustellkosten des Rekursentscheides) obsiegen,
sind ihnen die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu; hingegen
ist eine solche Entschädigung antragsgemäss den privaten Beschwerdegegnerinnen
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f. VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
Dispositiv-Ziffer II des Entscheides des Baurekursgerichts vom
12. August 2014 teilweise aufgehoben. Im Teilbetrag von Fr. 2'400.-
werden die Zustellkosten auf die Kasse des Verwaltungsgerichts genommen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 360.-- Zustellkosten,
Fr. 5'360.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden und der Mitbeteiligten je zur
Hälfte auferlegt. Die Beschwerdeführenden aus VB.2014.00516 und VB.2014.00517
haften je für ihre Anteile solidarisch untereinander.
4. Die
Mitbeteiligte wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung
von Fr. 1'250.- zu bezahlen; ebenso werden die Beschwerdeführenden
verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von
Fr. 1'250.- zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden aus VB.2014.00516 und
VB.2014.00517 haften je für ihre Anteile solidarisch untereinander.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …