{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00516_2015-11-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215735&W10_KEY=13823244&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "35dd1ea4e3ccf78f7e4becf19f440254"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00516"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.11.2015  VB.2014.00516"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.11.2015  VB.2014.00516"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.11.2015  VB.2014.00516"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bau einer Mobilfunkantenne auf einem vorschriftswidrigen Geb\u00e4ude Das Gesetz enth\u00e4lt keine Bestimmungen zu den Mobilfunkantennen; es unterscheidet mit anderen Worten auch nicht zwischen durchschnittlich und \u00fcberdurchschnittlich dimensionierten Mobilfunkantennen. An der dahingehenden Rechtsprechung ist nicht weiter festzuhalten. Mangels einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Bestimmung ist vielmehr einzig zu pr\u00fcfen, ob die allgemeinen Normen des Baurechts dem Antennenbau entgegenstehen oder nicht (E. 2.2).  Die Liftaufbaute einschliesslich Antennenmast und den beiden separat angebrachten runden Antennenk\u00f6rpern ist deutlich weniger breit als das gem\u00e4ss \u00a7 292 PBG zul\u00e4ssige Drittel. Unter diesen Umst\u00e4nden er\u00fcbrigt es sich zu pr\u00fcfen, ob der Antennenmast die f\u00fcr ein entsprechendes Schr\u00e4gdach zul\u00e4ssigen Ebenen durchst\u00f6sst. Die geplante Antenne beachtet die Vorgaben von \u00a7 292 PBG. Damit fehlt es an einer weitergehenden Abweichung von Bauvorschriften im Sinn \u00a7 357 Abs. 1 PBG, welche eine Ausnahmebewilligung erfordern w\u00fcrde (E. 2.3). \u00dcberwiegende \u00f6ffentliche oder private Interessen im Sinn von \u00a7 357 Abs. 1 Satz 1 PBG, die gegen den Antennenbau sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich (E. 3). Die Vorinstanz h\u00e4tte den Dritten, welche kein Beiladungsgesuch gestellt hatten, ihr Urteil nicht zustellen m\u00fcssen. Angesichts der Umst\u00e4nde sind die von der Vorinstanz unn\u00f6tig verursachten Zustellkosten auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen (E. 6.3).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:38:54", "Checksum": "abfd980709be941470dc3548aa6c4763"}