|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
|
|

|
VB.2014.00522
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat B,
Beschwerdegegner,
und
1. Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
2. C,
Mitbeteiligte,
betreffend Sozialhilfe;
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2014 bestellte der
Bezirksrat B Rechtsanwalt A für das Rekursverfahren in Sachen C
gegen die Sozialbehörde B betreffend Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe als unentgeltlichen Rechtsbeistand und entschädigte diesen mit
Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer; Dispositivziffer 4).
Gleichzeitig verpflichtete der Bezirksrat die Stadt B, C eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer), zahlbar an
Rechtsanwalt A, auszurichten, die an die Entschädigung gemäss
Dispositivziffer 4 angerechnet wurde (Dispositivziffer 5).
II.
Dagegen gelangte Rechtsanwalt A am 15. September
2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
Dispositivziffern 4 und 5 des Beschlusses vom 30. Juli 2014.
Zusätzlich zur zugesprochenen Parteientschädigung sei ihm vom Bezirksrat eine
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von Fr. 1'396.30 zu
entrichten. Eventualiter sei das Verfahren an den Bezirksrat zurückzuweisen,
damit dieser unter Berücksichtigung der Honorarnote die Höhe der Entschädigung
neu festlege; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen – Rechtsanwalt A's
– Gunsten.
Mit
Eingabe vom 17. Oktober 2014 erklärte der Bezirksrat Verzicht auf
Vernehmlassung. Die als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommenen
Stadt B und C liessen sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen
Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der
Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (VGr, 21. November 2013,
VB.2013.00545, E. 2.7; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112). Da das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung der Frage der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe der
Mitbeteiligten 2 bzw. des entsprechenden Beschlusses des Beschwerdegegners
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig
gewesen wäre, ist es dies auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner verzichtete darauf, eine
Honorarnote des Beschwerdeführers einzuholen, obwohl dieser in der
Rekursschrift eine solche offeriert hatte. Sodann setzte er das Honorar des
Beschwerdeführers ohne nähere Begründung auf Fr. 1'200.- fest, führte er
doch lediglich aus, ein solcher Betrag sei "angemessen". Dieses
Vorgehen erscheint zumindest fragwürdig. Gemäss § 23 Abs. 1 und 2 der
Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(AnwGebV) ist die Festsetzung des Honorarbetrags ohne vorherige Einholung einer
Kostennote nur ausnahmsweise – in besonders begründeten Fällen – zulässig.
Fraglich ist sodann, ob es der Beschwerdegegner unterlassen durfte, die Höhe
des Honorars und den Verzicht auf Einholung einer Kostennote zu begründen: Ein
zulässiger Begründungsverzicht setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht
einen Tarif bzw. eine gesetzliche Ober- und Untergrenze einhält (BGE 139 V 496,
E. 5.1; VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 4.1). Ob diese
Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt war, erscheint diskutabel, kann aber
letztlich offenbleiben, da die Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen
ist.
2.2 Die Frage,
ob die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ist, hängt (unter anderem)
von der Notwendigkeit einer solchen Vertretung ab (Art. 29
Abs. 3 BV; § 16 Abs. 2 VRG; zu den einzelnen Kriterien vgl. BGE
130 I 180 E. 2.2; RB 2001 Nr. 6 E. 2c). Indem der
Beschwerdegegner der Mitbeteiligten 2 im Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährte, hat er die Notwendigkeit der Verbeiständung auf
verbindliche Weise bejaht.
2.3 Für die
Beurteilung des Honorars ist die Höhe der erforderlichen Vertretungskosten
massgebend. Diese bemessen sich insbesondere am Zeitaufwand, der für die Wahrnehmung
der Rechte der vertretenen Partei vernünftigerweise aufgebracht werden musste
(vgl. BGE 122 I 1 E. 3a). Angesichts des Ziels der unentgeltlichen
Rechtspflege, eine gewisse Waffengleichheit zwischen bedürftigen und nicht
bedürftigen Parteien herzustellen (BGE 137 III 470 E. 6.5.4), ist
jener zeitliche Vertretungsaufwand als erforderlich zu erachten, den auch eine
nicht bedürftige Partei von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet
hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren
zu wahren (VGr, 21. November 2013,
VB.2013.00545, E. 4.3).
Der Beschwerdeführer macht für die Vertretung der
Mitbeteiligten 2 für den Zeitraum vom 18. März 2014 bis zum 18. August
2014 einen Zeitaufwand von 11 Stunden und 30 Minu-ten sowie
Barauslagen von insgesamt Fr. 104.- geltend. Rund 40 % des
Zeitaufwands (4 Stunden und 30 Minuten) entfielen gemäss der
Kostennote auf die Ausarbeitung der Rekursschrift und der Rekursreplik, die 10
bzw. 6 Seiten umfassten, wobei mit der Ersteren auch noch einige Beilagen
eingereicht wurden. Die restliche Zeit entfiel auf eine Besprechung und die
Korrespondenz mit der Klientin, den Mailverkehr mit den Behörden sowie das
Studium der Akten und des Rekursendentscheids. Dass dieser zeitliche Aufwand
effektiv angefallen ist, um die beschriebenen Aktivitäten auszuüben, erscheint
nachvollziehbar und wird vom Beschwerdegegner auch nicht infrage gestellt (vgl.
Plüss, § 16 N. 90, 94 f), Auch darf angesichts der strittigen
Problematik angenommen werden, dass eine nicht bedürftige Person, die sich in
der Situation der mittellosen Mitbeteiligten 2 befunden hätte,
vernünftigerweise bereit gewesen wäre, ihren Rechtsvertreter für einen elfeinhalbstündigen
Aufwand zu entschädigen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand
erweist sich unter diesen Umständen – ebenso wie die ausgewiesenen Barauslagen
von Fr. 104.- – als erforderlich.
Zu prüfen bleibt, zu welchem Stundenansatz der
erforderliche Zeitaufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu entschädigen
ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Entschädigung
für einen amtlichen Anwalt in der Schweiz heute in der Grössenordnung von Fr. 180.-
pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen, um vor der Verfassung
standzuhalten. Im Kanton Zürich beträgt die Entschädigung für unentgeltliche
Rechtsvertreter in der Regel Fr. 200.- pro Stunde (VGr, 21. November
2013, VB.2013.00545, E. 4.6, mit Hinweisen; Plüss, § 16
N. 97 ff.). Weshalb vorliegend ein anderer Stundenansatz zur
Anwendung gelangen sollte, ist nicht ersichtlich.
3.
3.1 Die
Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Dispositivziffer 4
des Beschlusses des Beschwerdegegners vom 30. Juli 2014 ist dahingehend
abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'596.30
(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Ob der Beschwerdeführer vom
Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 1'200.- bereits entschädigt wurde,
entzieht sich der Kenntnis des Verwaltungsgerichts. Sollte dies der Fall sein,
so wäre dem Beschwerdeführer noch der Differenzbetrag von Fr. 1'396.30 zu
entrichten. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids ist bei diesem
Ergebnis nicht aufzuheben bzw. anzupassen; der dort festgelegte Betrag der
Parteientschädigung wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet.
3.2 Die Kosten
des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für den
erforderlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Parteientschädigung, da er sich erfolgreich für sein Honorar als
unentgeltlicher Rechtsvertreter gewehrt hat (§ 17 Abs. 2 VRG; BGr,
11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 6). Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 4 des Beschlusses des
Beschwerdegegners vom 30. Juli 2014 wird dahingehend abgeändert, dass dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'596.30 (inklusive
Mehrwertsteuer) zugesprochen wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …