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Geschäftsnummer: VB.2014.00522  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe; Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands


Sozialhilfe: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (E. 1). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand für das Rekursvefahren erweist sich als erforderlich (E. 2.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
ENTSCHÄDIGUNG
HONORARNOTE
NOTWENDIGKEIT DES ZEITAUFWANDS
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERTRETUNGSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 23 Abs. I AnwGebV
§ 23 Abs. II AnwGebV
Art. 29 Abs. III BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00522

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 20. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Bezirksrat B,

Beschwerdegegner,

 

und

 

1.    Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

 

2.    C,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Sozialhilfe;
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 30. Juli 2014 bestellte der Bezirksrat  B Rechtsanwalt A für das Rekursverfahren in Sachen C gegen die Sozialbehörde B betreffend Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe als unentgeltlichen Rechtsbeistand und entschädigte diesen mit Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer; Dispositivziffer 4). Gleichzeitig verpflichtete der Bezirksrat die Stadt B, C eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer), zahlbar an Rechtsanwalt A, auszurichten, die an die Entschädigung gemäss Dispositivziffer 4 angerechnet wurde (Dispositivziffer 5).

II.  

Dagegen gelangte Rechtsanwalt A am 15. September 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 des Beschlusses vom 30. Juli 2014. Zusätzlich zur zugesprochenen Parteientschädigung sei ihm vom Bezirksrat eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von Fr. 1'396.30 zu entrichten. Eventualiter sei das Verfahren an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit dieser unter Berücksichtigung der Honorarnote die Höhe der Entschädigung neu festlege; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen – Rechtsanwalt A's – Gunsten.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 erklärte der Bezirksrat Verzicht auf Vernehmlassung. Die als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommenen Stadt B und C liessen sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2.7; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112). Da das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe der Mitbeteiligten 2 bzw. des entsprechenden Beschlusses des Beschwerdegegners gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig gewesen wäre, ist es dies auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.

2.  

2.1 Der Beschwerdegegner verzichtete darauf, eine Honorarnote des Beschwerdeführers einzuholen, obwohl dieser in der Rekursschrift eine solche offeriert hatte. Sodann setzte er das Honorar des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung auf Fr. 1'200.- fest, führte er doch lediglich aus, ein solcher Betrag sei "angemessen". Dieses Vorgehen erscheint zumindest fragwürdig. Gemäss § 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) ist die Festsetzung des Honorarbetrags ohne vorherige Einholung einer Kostennote nur ausnahmsweise – in besonders begründeten Fällen – zulässig. Fraglich ist sodann, ob es der Beschwerdegegner unterlassen durfte, die Höhe des Honorars und den Verzicht auf Einholung einer Kostennote zu begründen: Ein zulässiger Begründungsverzicht setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht einen Tarif bzw. eine gesetzliche Ober- und Untergrenze einhält (BGE 139 V 496, E. 5.1; VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 4.1). Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt war, erscheint diskutabel, kann aber letztlich offenbleiben, da die Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen ist.

2.2 Die Frage, ob die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ist, hängt (unter anderem) von der Notwendigkeit einer solchen Vertretung ab (Art. 29 Abs. 3 BV; § 16 Abs. 2 VRG; zu den einzelnen Kriterien vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; RB 2001 Nr. 6 E. 2c). Indem der Beschwerdegegner der Mitbeteiligten 2 im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährte, hat er die Notwendigkeit der Verbeiständung auf verbindliche Weise bejaht.

2.3 Für die Beurteilung des Honorars ist die Höhe der erforderlichen Vertretungskosten massgebend. Diese bemessen sich insbesondere am Zeitaufwand, der für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei vernünftigerweise aufgebracht werden musste (vgl. BGE 122 I 1 E. 3a). Angesichts des Ziels der unentgeltlichen Rechtspflege, eine gewisse Waffengleichheit zwischen bedürftigen und nicht bedürftigen Parteien herzustellen (BGE 137 III 470 E. 6.5.4), ist jener zeitliche Vertretungsaufwand als erforderlich zu erachten, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 4.3).

Der Beschwerdeführer macht für die Vertretung der Mitbeteiligten 2 für den Zeitraum vom 18. März 2014 bis zum 18. August 2014 einen Zeitaufwand von 11 Stunden und 30 Minu-ten sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 104.- geltend. Rund 40 % des Zeitaufwands (4 Stunden und 30 Minuten) entfielen gemäss der Kostennote auf die Ausarbeitung der Rekursschrift und der Rekursreplik, die 10 bzw. 6 Seiten umfassten, wobei mit der Ersteren auch noch einige Beilagen eingereicht wurden. Die restliche Zeit entfiel auf eine Besprechung und die Korrespondenz mit der Klientin, den Mailverkehr mit den Behörden sowie das Studium der Akten und des Rekursendentscheids. Dass dieser zeitliche Aufwand effektiv angefallen ist, um die beschriebenen Aktivitäten auszuüben, erscheint nachvollziehbar und wird vom Beschwerdegegner auch nicht infrage gestellt (vgl. Plüss, § 16 N. 90, 94 f), Auch darf angesichts der strittigen Problematik angenommen werden, dass eine nicht bedürftige Person, die sich in der Situation der mittellosen Mitbeteiligten 2 befunden hätte, vernünftigerweise bereit gewesen wäre, ihren Rechtsvertreter für einen elfeinhalbstündigen Aufwand zu entschädigen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich unter diesen Umständen – ebenso wie die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 104.- – als erforderlich.

Zu prüfen bleibt, zu welchem Stundenansatz der erforderliche Zeitaufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu entschädigen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt in der Schweiz heute in der Grössenordnung von Fr. 180.- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen, um vor der Verfassung standzuhalten. Im Kanton Zürich beträgt die Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertreter in der Regel Fr. 200.- pro Stunde (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 4.6, mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 97 ff.). Weshalb vorliegend ein anderer Stundenansatz zur Anwendung gelangen sollte, ist nicht ersichtlich.

3.  

3.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Dispositivziffer 4 des Beschlusses des Beschwerdegegners vom 30. Juli 2014 ist dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'596.30 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Ob der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 1'200.- bereits entschädigt wurde, entzieht sich der Kenntnis des Verwaltungsgerichts. Sollte dies der Fall sein, so wäre dem Beschwerdeführer noch der Differenzbetrag von Fr. 1'396.30 zu entrichten. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids ist bei diesem Ergebnis nicht aufzuheben bzw. anzupassen; der dort festgelegte Betrag der Parteientschädigung wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet.

3.2 Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für den erforderlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er sich erfolgreich für sein Honorar als unentgeltlicher Rechtsvertreter gewehrt hat (§ 17 Abs. 2 VRG; BGr, 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 6). Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 4 des Beschlusses des Beschwerdegegners vom 30. Juli 2014 wird dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'596.30 (inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr.    660.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …