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Geschäftsnummer: VB.2014.00525  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.01.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Kostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege


Kostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme.

Gebührenberechnung vor Baurekursgericht (E. 3.2). Der Beschwerdeführer schuldet dem Beschwerdegegner Kosten aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, weshalb die Voraussetzungen im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b VRG zur Leistung eines Kostenvorschusses gegeben sind (E. 4.2). Beim laufenden Rekursverfahren gibt es keinen bestimmbaren Streitwert, weshalb in erster Linie auf das tatsächliche Streitinteresse und damit – wie bei Streitigkeiten mit Streitwert – auf den Streitgegenstand abzustellen ist. Angesichts der hohen Vollstreckungskosten, wofür der Beschwerdeführer mit seinem Grundeigentum dinglich haften soll, des Gebührenrahmens und unter Hinweis auf den dem Beschwerdegegner bei der Festsetzung der Verfahrenskosten zukommenden grossen Ermessensspielraum ist die Höhe des infrage stehenden Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 5‘000.- nicht zu beanstanden (E. 4.2.1). Rechtsgrundlagen betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.1.1–5.1.4). Dem angefochtenen Entscheid liegen auf entsprechende Aufforderung hin vom Beschwerdeführer nachgereichte Unterlagen zugrunde, weshalb unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner dem Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG in genügender Weise nachkam. Auf diese Akten kann auch vorliegend abgestellt werden (E. 5.2.1). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit zu Recht ab (E. 5.2.6). Es muss eine kurze Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt werden. Eine Rückweisung an die anordnende Behörde ist dafür nicht nötig, sondern die Rechtsmittelinstanz kann in eigener Kompetenz eine neue Zahlungsfrist bestimmen (E. 5.3). Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ebenfalls alsZwischenentscheide (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
KOSTENVORSCHUSS
MITTELLOSIGKEIT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 2 GebV VGr
§ 3 Abs. III GebV VGr
§ 338 Abs. I PBG
§ 338 Abs. II PBG
§ 15 Abs. II lit. b VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00525

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 24. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Baurekursgericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Gemeinderat D,

Mitbeteiligter,

 

 

 

betreffend Kostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in D. Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 drohte ihm der Gemeinderat D (nachfolgend Gemeinderat) die Ersatzvornahme an (Räumung der Lagerplätze im Aussenbereich und Zwischenlagerung des Materials bei dem beauftragten Unternehmen zur Verfügung des Pflichtigen), falls die vorgängig befohlene Räumung des Lagerplatzes nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids erfolge.

B. Dagegen reichte A am 23. Juni 2014 Rekurs beim Baurekursgericht ein und ersuchte insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 2. und 17. Juli 2014 forderte das Baurekursgericht ihn auf, eine Liste genau bezeichneter Unterlagen einzureichen, unter Hinweis, dass bei keiner oder nur unvollständiger Einreichung von Unterlagen über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Das Baurekursgericht wies mit Präsidialverfügung vom 12. August 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. A wurde eine Frist bis zum 15. September 2014 angesetzt, um die mutmasslichen Kosten des Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.- an die Staatskasse sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Die gleiche Frist wurde ihm angesetzt, um eine Stellungnahme zur Rekursantwort einzureichen, ansonsten Verzicht auf Replik angenommen würde.

II.  

Gegen die Präsidialverfügung des Baurekursgerichts vom 12. August 2014 liess A am 15. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er beantragte, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen und die Frist zur Einreichung einer Replik nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei angemessen zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Das Bausekretariat der Gemeinde D verzichtete am 1. Oktober 2014 aufgrund der für sie klaren Verhältnisse auf eine Stellungnahme und ersuchte um rasche Abhandlung der Angelegenheit. Das Baurekursgericht beantragte am 22. Oktober 2014 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000, zumal der Beschwerdeführer gegen die Anordnung vorgeht, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.- zu leisten. Die Sache fällt demnach in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Entscheide über die Leistung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – wie vorliegend infrage stehend – stellen Zwischen­entscheide dar (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 32). Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfecht­barkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde zulässig, wenn der selbständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Bei Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedenfalls von einem nicht wiedergut­zumachenden Nachteil auszugehen, wenn von der betreffenden Partei zugleich ein Kosten­vorschuss erhoben wird, dessen Nichtbezahlung zum Nichteintreten führen würde (BGr, 2. April 2007, 2D_1/2007, E. 3.2–3.4; Bertschi, § 19a N. 48; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 63, betreffend die Kostenvorschussverfügung). Ebendies verfügte der Beschwerdegegner, weshalb mit der ange­fochtenen Präsidialverfügung vom 12. August 2014 ohne Weiteres ein selbständig anfecht­barer Entscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben ist.

3.  

3.1 Ein Privater kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet (§ 15 Abs. 2 lit. b VRG). Die Höhe des Vorschusses soll grundsätzlich dem voraussichtlichen Verfahrensaufwand bzw. den mutmasslichen Verfahrenskosten im Unterliegensfall entsprechen (VGr, 26. April 2013, VB.2013.00136, E. 2.1 [nicht publiziert]; Plüss, § 15 N. 46). Zur Sicherstellung der Verfahrenskosten ist dem Privaten eine angemessene Frist anzusetzen, wobei die Höhe des verlangten Vorschusses, die Bedeutung und Dringlichkeit der Sache sowie unter Umständen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Sowohl bei der betragsmässigen Festsetzung des Kostenvorschusses als auch bei der Fristansetzung steht der Behörde ein weites Ermessen zu (BGr, 3. Mai 2011, 2C_56/2011, E. 2.2.1; 21. September 2010, 2C_703/2009, E. 4.3; Plüss, § 15 N. 52 f.; § 13 N. 25).

3.2 Gemäss § 338 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest (Abs. 1). Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50'000.- (Abs. 2). Dieselben Be­messungsfaktoren wie § 338 Abs. 1 PBG enthält § 2 der Gebührenverordnung des Verwal­tungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr), die auch für das Baurekursgericht zur Anwendung gelangt (§ 1 Abs. 1 GebV VGr). In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr gemäss § 3 Abs. 3 GebV VGr in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.-. Gemäss § 4 Abs. 1 GebV VGr kann die Gerichtsgebühr in besonders auf­wendigen Verfahren vor Verwaltungsgericht verdoppelt werden. Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Wird der Entscheid nicht schriftlich oder nur summarisch begründet, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV VGr).

4.  

4.1 Es stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, den Beschwerdeführer zu verpflichten, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.- zu leisten, um die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sicherzustellen.

4.2 Unbestrittenermassen schuldet der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Kosten in Höhe von Fr. 3'090.- aus dem mit Urteil vom 20. August 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren R2.2013.00058. Damit sind die Voraussetzungen im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b VRG zur Leistung eines Kostenvorschusses gegeben.

4.3 Die Höhe der mutmasslichen Kosten des Rekursverfahrens ergibt sich aus § 338 PBG und §§ 2 ff. GebV VGr. Der Beschwerdeführer wendet sich vorinstanzlich in der Haupt­sache gegen die Androhung der Ersatzvornahme durch den Mitbeteiligten. Dabei handelt es sich um ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert, weshalb in erster Linie auf das tatsächliche Streitinteresse und damit – wie bei Streitigkeiten mit Streitwert – auf den Streitgegenstand abzustellen ist (vgl. VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00624, E. 5.5.2 und 5.5.3). Für den Beschwerdeführer von Bedeutung ist insbesondere die mit dem vorinstanzlich angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2014 getroffene Vergabe des Auftrags für die Ersatzvornahme an die E GmbH und die damit verbundenen geschätzten Vollstreckungskosten von Fr. 300'000.-. Die Finanzverwaltung D wird überdies ermächtigt, diese Kosten mittels Anmeldung eines Grundpfandrechts auf der betroffenen Liegenschaft sicherzustellen. Angesichts dieser hohen Vollstreckungskosten, wofür der Beschwerdeführer mit seinem Grundeigentum dinglich haften soll, des Gebührenrahmens und unter Hinweis auf den dem Beschwerdegegner bei der Festsetzung der Verfahrenskosten zukommenden grossen Ermessensspielraum (vgl. E. 3.1) ist die Höhe des infrage stehenden Kostenvorschusses von Fr. 5'000.- nicht zu beanstanden.

4.4 Dem Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 12. August 2014 eine Frist bis zum 15. September 2014 gesetzt, um die mutmasslichen Kosten des Rekursverfahrens durch den strittigen Barvorschuss an die Staatskasse sicherzustellen. Er nahm diesen Entscheid am 14. August 2014 entgegen, weshalb ihm ein Monat Zeit blieb, um den Kostenvorschuss zu leisten. In der Regel setzen die Entscheidbehörden eine Vorschusszahlungsfrist von zwanzig Tagen an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag eine Zahlungsfrist von zehn Tagen oder etwas mehr zwar als kurz betrachtet werden; sie ist jedoch nicht so kurz, dass dadurch der Zugang zum Gericht de facto ausgeschlossen und damit eine Rechtsver­weigerung begangen würde (BGE 136 II 380 E. 3.1; Plüss, § 15 N. 54). Nach Massgabe der Praxis erscheint die infrage stehende Zahlungsfrist von einem Monat somit ohne Weiteres als zulässig.

5.  

5.1 Die Bezahlung von Kostenvorschüssen könnte dem Beschwerdeführer gemäss § 16 Abs. 1 VRG erlassen werden, wenn er Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat und diesen erfolgreich geltend macht (Plüss, § 15 N. 37). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob ein solcher Anspruch besteht.

5.1.1 Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vor­ausgesetzt, dass der Gesuchsteller mittellos und sein Begehren nicht offenkundig aussichtslos ist; für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung seiner Rechte eines solchen bedarf.

5.1.2 Mittellosigkeit ist gegeben, wenn die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I 221, E. 5.1; 127 I 202, E. 3b; 124 I 1 E. 2a; VGr, 5. Oktober 2000, VB.2000.00268, E. 3a; Plüss, § 16 N. 18 und 21). Die Bedürftigkeit ist auf­grund der gesamten Verhältnisse unter Gegenüberstellung der finanziellen Verpflichtungen einerseits mit der Einkommens- und Vermögenslage andererseits zu beurteilen (BGr, 6. Dezember 2006, 5P.458/2006, E. 2.2; BGE 120 Ia 179 E. 3a; Plüss, § 16 N. 20).

5.1.3 Das bei der Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anrechenbare Einkommen setzt sich aus allen geldwerten Mitteln zusammen, insbesondere Einkünfte aus Erwerbsarbeit, Nebenerwerb, Vermögenserträge, Mietzinsen, Renten oder Versicherungen (Plüss, § 16 N. 24). Die Ausgaben entsprechen in erster Linie dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), wobei die Steuerausgaben sowie ein Zuschlag von 20 Prozent auf den monatlichen Grundbetrag gemäss der Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben) in der Regel hinzugerechnet werden. Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum zählen neben dem monatlichen Grundbetrag ferner auch diverse weitere Kosten. Sie werden in Ziff. III des Kreisschreibens als "Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag" bezeichnet (Plüss, § 16 N. 32 ff.).

5.1.4 Ob und allenfalls in welchem Umfang der gesuchstellenden Person die Beanspruchung des Vermögens, wie etwa mittels entsprechender Kreditaufnahme, möglich und zuzumuten ist, kann nur dann beurteilt werden, wenn ihre gesamten finanziellen Verhältnisse bekannt sind (BGr, 9. August 2005, I 362/2005, E. 5.3; BGE 120 Ia 179, E. 3a; Plüss, § 16 N. 19). Dabei bedarf es einer Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven. Resultiert ein positiver Wert, ist zu prüfen, ob die Vermögenswerte innert vernünftiger Frist ohne erheblichen Verlust realisiert werden können. Es muss der betroffenen Person im Rahmen einer Gesamtwürdigung ihrer finanziellen Verhältnisse zumutbar sein, bestehende Verbindlichkeiten und finanzielle Verpflichtungen zu vermindern oder (un)bewegliche Vermögenswerte zu veräussern bzw. zu belasten (BGr, 30. Januar 2006, 5P.433/2005, E. 3.3; VGr, 5. Oktober 2000, VB.2000.00268, E. 3a; Plüss, § 16 N. 26). Vom Grundeigentümer darf verlangt werden, die für ein Verfahren benötigten finanziellen Mittel durch Vermietung, Belehnung oder gegebenenfalls Veräusserung der Liegenschaft aufzubringen, soweit ein solches Vorgehen möglich und zumutbar erscheint (BGr, 6. Dezember 2006, 5P.458/2006, E. 2.2; VGr, 21. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 8.3; Plüss, § 16 N. 28). Aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall könnte sich allenfalls rechtfertigen, dass ein "Notgroschen" nicht als Vermögenswert angerechnet würde; dies für künftige notwendige Ausgaben, die voraussehbar sind, oder für aussergewöhnliche Ausgaben, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden können. Die Höhe dieses Freibetrags ist im konkreten Einzelfall aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person zu bestimmen (BGr, 9. August 2005, I 362/2005, E. 5.3; Plüss, § 16 N. 27).

5.1.5 Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Die entscheidende Behörde hat allenfalls unbeholfenen Rechtssuchenden auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a).

5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Begründung, dass keine Mittellosigkeit vorliege, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würde, die in einem Rekursverfahren allenfalls zu tragenden Gebühren begleichen zu können. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Aufwand übersteige das Einkommen, was er mit den dem Beschwerdegegner eingereichten Dokumenten zu beweisen versucht habe.

5.2.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen auf entsprechende Aufforderungen hin vom Beschwerdeführer nachgereichte Unterlagen zugrunde, weshalb unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner dem Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG in genügender Weise nachkam. Auf diese Akten kann auch vorliegend abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine neuen Belege seine Einkommens- und Vermögenslage betreffend einreichte.

5.2.2 Die Ausgaben des Beschwerdeführers präsentieren sich wie folgt: Der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in einer Hausgemeinschaft ohne erwachsene Personen beträgt Fr. 1'200.- (Ziff. II.1 des Kreisschreibens). Darin enthalten sind insbesondere die ausgewiesenen Gesundheitskosten. Sodann bezahlt er eine Krankenkassenprämie von Fr. 94.70 im Monat. Gemäss Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 30. Juni 2014 beläuft sich der monatliche Mietzins (einschliesslich Heizungskosten) auf Fr. 1'000.-. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer "Lagermieten in Scheunen" geltend, wobei nur die Miete für die Scheune in F in Höhe von monatlich Fr. 600.- belegt ist. Diese Lagerkosten stellen keine unumgänglichen Berufsauslagen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Ziff. III.3 des Kreisschreibens dar, weshalb diese Ausgaben nicht als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag angerechnet werden können. Im Übrigen ist nicht dargetan, ob es sich bei der in der Beschwerdeschrift erwähnten Tätigkeit als Kulissengestalter für Theater und Film überhaupt um eine selbständige Erwerbstätigkeit zur Aufbesserung der Altersrente handelt (zum Ganzen Markus Reich, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 368 ff.), sodass die vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2012 deklarierten Geschäftsaufwendungen vorliegend zu beachten wären. Zusammenfassend ist von entscheidrelevanten Ausgaben in Höhe von rund Fr. 2'295.- pro Monat auszugehen.

5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe ein Einkommen aus AHV in Höhe von Fr. 2'050.- im Monat. Gemäss Steuerbescheinigung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ist eine AHV-Rente in Höhe von Fr. … belegt. Zudem erhält er Sitzungsgelder aufgrund eines Mandats bei der Kommission G in Höhe von durchschnittlich Fr. … pro Monat. Die in der Steuererklärung deklarierten Einkünfte belaufen sich im Steuerjahr 2011 auf Fr. …. und im Steuerjahr 2012 auf Fr. …., wobei der Beschwerdeführer jeweils einen Eigenmietwert in Höhe von Fr. … einsetzte und für 2012 einen Verlust in Höhe von Fr. … aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufführte. Gemäss Schlussrechnung vom 7. März 2014 belief sich das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. ….. Die provisorische Rechnung für das Steuerjahr 2012 enthält ein steuerbares Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. …..

5.2.4 In der Steuererklärung 2012 sind Wertschriften und Guthaben in Höhe von insgesamt Fr. … aufgeführt; gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis belief sich insbesondere das Guthaben auf dem Konto per 31. Dezember 2012 auf einen Betrag in Höhe von Fr. …. Aufgrund des Verrechnungssteuerabzugs muss es sich dabei um ein Spar-, Privat-, Anlage-, Salär-, Postkonti oder Kontokorrent und damit um liquide Mittel handeln (vgl. 9/7/7, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2012). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass dieses Guthaben eine Spareinlage und somit ein "Notgroschen" darstelle. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass eine Notreserve für künftige notwendige oder aussergewöhnliche Ausgaben bestehen müsste. Angesichts der sich im Übrigen präsentierenden finanziellen Situation des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere die regelmässige AHV-Rente [vgl. E. 5.2.3], das Grundeigentum [siehe nachfolgend E. 5.2.5] und die Ausgaben [vgl. E. 5.2.2]), ist nicht erwiesen, dass er einen Freibetrag in Höhe des infrage stehenden Guthabens benötigen würde (vgl. BGr, 9. August 2005, I 362/2005, E. 5.3, mit Fallbeispielen).

5.2.5 Für seine Liegenschaft an der C-Strasse 02 setzte der Beschwerdeführer einen Wert in Höhe von rund Fr. …. in den Steuererklärungen ein. Mangels eines Schuldnerverzeichnisses oder anderer Belege bleiben die angegebenen Schulden in Höhe von Fr. …. unsubstanziiert. Diese geltend gemachten Schulden wurden vom Gemeindesteueramt in der Schlussrechnung nicht berücksichtigt. Es dürfte sich um einen Hypothekarkredit handeln, zumal der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 30. Juni 2014 ein Vermögenswert in Höhe von ca. Fr. 400'000.- einsetzte. Ob allenfalls eine (weitere) Belehnung möglich wäre, um die Verfahrenskosten sicherzustellen, kann angesichts seiner sonstigen Einkommens- und Vermögenslage (vgl. E. 5.2.3 und 5.2.4) jedoch offenbleiben.

5.2.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Mittellosigkeit aus­weisen. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit zu Recht ab.

5.3 Wurde die Kostenvorschussverfügung und/oder die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bei einer oberen Instanz erfolglos angefochten, so muss in der Regel eine kurze Nachfirst zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt werden (BGr, 28. Juni 2012, 8C_220/2012, E. 4.2.3; Plüss, § 15 N. 57). Eine Rückweisung an die anordnende Behörde ist dafür nicht nötig, sondern die Rechtsmittelinstanz kann in eigener Kompetenz eine neue Zahlungsfrist bestimmen (BGr, 2. November 2012, 5A_638/2012, E. 6). Dies hat im vorliegenden Fall ebenso zu geschehen. Die Neuansetzung der Frist bis 15. Januar 2015 erweist sich als angemessen. Die gleiche Frist soll für die Einreichung einer Stellungnahme zur Rekursantwort gelten, da die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist ebenfalls bereits verstrichen ist. Hinzuzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer damit das Replikrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährt wird. Es handelt sich um eine Verfahrensgarantie, welche die Behörden in grundsätzlicher Weise und ohne spezifisches Parteibegehren zu beachten haben (vgl. Bertschi, Vorbem. zu §§ 19–28a, N. 20; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 58 N. 31 f.). Damit erübrigt sich die Prüfung des entsprechenden Antrags in der Beschwerdeschrift.

6.  

6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer kosten­pflichtig und eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Weil die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht infolge nicht nachgewiesener Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abwies (vgl. E. 5.2.6), müsste das Gleiche auch vor Verwaltungsgericht gelten, sofern in der Beschwerde überhaupt in genügender Form ein einschlägiges Gesuch gestellt wurde.

7.  

Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide – wie vorliegend gegeben – gelten ebenfalls als Zwischenentscheide (vgl. Bertschi, § 19a N. 32). Diese sind vor Bundes­gericht nur unter den in E. 2 erwähnten Voraussetzungen anfechtbar.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 15. Januar 2015 angesetzt, um die mutmasslichen Kosten des Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von Fr. 5'000.- an die Kasse des Beschwerdegegners bzw. die Staatskasse sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten wird.

3.    Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 15. Januar 2015 angesetzt, um eine Stellungnahme zur Rekursantwort einzureichen, ansonsten Verzicht auf Replik angenommen wird.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.            500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.            150.-- Zustellkosten,
Fr.            650.--  Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an…