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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00525
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baurekursgericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat D,
Mitbeteiligter,
betreffend Kostenvorschuss/unentgeltliche
Rechtspflege,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist
Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in D. Mit
Beschluss vom 27. Mai 2014 drohte ihm der Gemeinderat D (nachfolgend
Gemeinderat) die Ersatzvornahme an (Räumung der Lagerplätze im Aussenbereich
und Zwischenlagerung des Materials bei dem beauftragten Unternehmen zur
Verfügung des Pflichtigen), falls die vorgängig befohlene Räumung des
Lagerplatzes nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids erfolge.
B.
Dagegen reichte A am 23. Juni 2014 Rekurs beim Baurekursgericht
ein und ersuchte insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am
2. und 17. Juli 2014 forderte das Baurekursgericht ihn auf, eine Liste
genau bezeichneter Unterlagen einzureichen, unter Hinweis, dass bei keiner oder
nur unvollständiger Einreichung von Unterlagen über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden
werde. Das Baurekursgericht wies mit Präsidialverfügung vom 12. August
2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. A wurde eine
Frist bis zum 15. September 2014 angesetzt, um die mutmasslichen Kosten
des Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.- an
die Staatskasse sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten
würde. Die gleiche Frist wurde ihm angesetzt, um eine Stellungnahme zur
Rekursantwort einzureichen, ansonsten Verzicht auf Replik angenommen würde.
II.
Gegen die Präsidialverfügung des Baurekursgerichts vom 12. August
2014 liess A am 15. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
einreichen. Er beantragte, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sei gutzuheissen und die Frist zur
Einreichung einer Replik nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei
angemessen zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staates. Das Bausekretariat der Gemeinde D verzichtete am 1. Oktober 2014 aufgrund
der für sie klaren Verhältnisse auf eine Stellungnahme und
ersuchte um rasche Abhandlung der Angelegenheit. Das Baurekursgericht beantragte
am 22. Oktober 2014 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000,
zumal der Beschwerdeführer gegen die Anordnung vorgeht, einen Kostenvorschuss
in Höhe von Fr. 5'000.- zu leisten. Die Sache fällt
demnach in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
Entscheide über die Leistung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – wie vorliegend infrage
stehend – stellen Zwischenentscheide dar (Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a
N. 32). Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2
VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor-
und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG). Gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde zulässig, wenn der selbständig
eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Bei Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist jedenfalls von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen, wenn von
der betreffenden Partei zugleich ein Kostenvorschuss
erhoben wird, dessen Nichtbezahlung zum Nichteintreten führen würde (BGr, 2. April
2007, 2D_1/2007, E. 3.2–3.4; Bertschi, § 19a N. 48; vgl.
auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 63, betreffend die
Kostenvorschussverfügung). Ebendies verfügte der Beschwerdegegner,
weshalb mit der angefochtenen Präsidialverfügung vom
12. August 2014 ohne Weiteres ein selbständig anfechtbarer Entscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben
ist.
3.
3.1 Ein Privater kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst
nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten
werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren
vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet (§ 15
Abs. 2 lit. b VRG). Die Höhe des Vorschusses soll grundsätzlich dem
voraussichtlichen Verfahrensaufwand bzw. den mutmasslichen Verfahrenskosten
im Unterliegensfall entsprechen
(VGr, 26. April 2013, VB.2013.00136, E. 2.1 [nicht publiziert];
Plüss, § 15 N. 46). Zur Sicherstellung der
Verfahrenskosten ist dem Privaten eine angemessene Frist anzusetzen, wobei die
Höhe des verlangten Vorschusses, die Bedeutung und Dringlichkeit der Sache
sowie unter Umständen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen im
Einzelfall zu berücksichtigen sind. Sowohl bei der betragsmässigen Festsetzung des
Kostenvorschusses als auch bei der Fristansetzung steht der Behörde ein weites
Ermessen zu (BGr, 3. Mai 2011, 2C_56/2011, E. 2.2.1; 21. September
2010, 2C_703/2009, E. 4.3; Plüss, § 15
N. 52 f.; § 13 N. 25).
3.2
Gemäss § 338 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand,
nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse fest (Abs. 1). Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500
bis Fr. 50'000.- (Abs. 2). Dieselben Bemessungsfaktoren wie § 338 Abs. 1 PBG enthält § 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 (GebV VGr), die auch für das Baurekursgericht zur Anwendung gelangt (§ 1
Abs. 1 GebV VGr). In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die
Gerichtsgebühr gemäss § 3 Abs. 3 GebV VGr in der Regel Fr. 1'000.-
bis Fr. 50'000.-. Gemäss § 4 Abs. 1 GebV VGr kann die
Gerichtsgebühr in besonders aufwendigen Verfahren vor
Verwaltungsgericht verdoppelt werden. Wird ohne materielle Prüfung der Begehren
entschieden, kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4
Abs. 2 GebV VGr). Wird der Entscheid nicht schriftlich oder nur summarisch
begründet, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3
GebV VGr).
4.
4.1 Es stellt
sich die Frage, ob es zulässig ist, den Beschwerdeführer zu verpflichten, einen
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.- zu leisten, um die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten sicherzustellen.
4.2 Unbestrittenermassen
schuldet der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Kosten in Höhe von Fr. 3'090.-
aus dem mit Urteil vom 20. August 2013 rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren R2.2013.00058. Damit sind die Voraussetzungen im Sinn von § 15 Abs. 2
lit. b VRG zur Leistung eines Kostenvorschusses gegeben.
4.3
Die Höhe der mutmasslichen Kosten des
Rekursverfahrens ergibt sich aus § 338 PBG und §§ 2 ff. GebV
VGr. Der Beschwerdeführer wendet sich vorinstanzlich in der Hauptsache gegen die Androhung der Ersatzvornahme durch den Mitbeteiligten.
Dabei handelt es sich um ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert, weshalb in
erster Linie auf das tatsächliche Streitinteresse und damit – wie bei
Streitigkeiten mit Streitwert – auf den Streitgegenstand abzustellen ist (vgl.
VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00624, E. 5.5.2 und 5.5.3). Für den
Beschwerdeführer von Bedeutung ist insbesondere die mit dem vorinstanzlich
angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2014 getroffene Vergabe des Auftrags
für die Ersatzvornahme an die E GmbH und die damit verbundenen geschätzten
Vollstreckungskosten von Fr. 300'000.-. Die Finanzverwaltung D wird überdies ermächtigt, diese
Kosten mittels Anmeldung eines Grundpfandrechts auf der betroffenen
Liegenschaft sicherzustellen. Angesichts dieser hohen Vollstreckungskosten, wofür der Beschwerdeführer mit seinem
Grundeigentum dinglich haften soll, des Gebührenrahmens und unter Hinweis auf
den dem Beschwerdegegner bei der Festsetzung der Verfahrenskosten zukommenden
grossen Ermessensspielraum (vgl. E. 3.1) ist die Höhe des infrage
stehenden Kostenvorschusses von Fr. 5'000.- nicht zu beanstanden.
4.4 Dem
Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 12. August 2014 eine
Frist bis zum 15. September 2014 gesetzt, um die mutmasslichen Kosten des
Rekursverfahrens durch den strittigen Barvorschuss an die Staatskasse
sicherzustellen. Er nahm diesen Entscheid am 14. August 2014 entgegen,
weshalb ihm ein Monat Zeit blieb, um den Kostenvorschuss zu leisten. In der
Regel setzen die Entscheidbehörden eine Vorschusszahlungsfrist von zwanzig Tagen
an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag eine
Zahlungsfrist von zehn Tagen oder etwas mehr zwar als kurz betrachtet werden;
sie ist jedoch nicht so kurz, dass dadurch der Zugang zum Gericht de facto
ausgeschlossen und damit eine Rechtsverweigerung
begangen würde (BGE 136 II 380 E. 3.1; Plüss, § 15 N. 54).
Nach Massgabe der Praxis erscheint die infrage stehende Zahlungsfrist von einem
Monat somit ohne Weiteres als zulässig.
5.
5.1 Die
Bezahlung von Kostenvorschüssen könnte dem Beschwerdeführer gemäss § 16 Abs. 1
VRG erlassen werden, wenn er Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat und
diesen erfolgreich geltend macht (Plüss, § 15 N. 37). Nachfolgend
gilt es zu prüfen, ob ein solcher Anspruch besteht.
5.1.1
Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie
haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vorausgesetzt,
dass der Gesuchsteller mittellos und sein Begehren nicht offenkundig aussichtslos
ist; für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich
erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung seiner Rechte eines solchen bedarf.
5.1.2
Mittellosigkeit ist gegeben, wenn die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt
des Entscheids über das Gesuch nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw.
Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die
zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I
221, E. 5.1; 127 I 202, E. 3b; 124 I 1 E. 2a; VGr, 5. Oktober
2000, VB.2000.00268, E. 3a; Plüss, § 16 N. 18 und 21). Die Bedürftigkeit
ist aufgrund der gesamten Verhältnisse unter Gegenüberstellung der finanziellen
Verpflichtungen einerseits mit der Einkommens- und Vermögenslage andererseits
zu beurteilen (BGr, 6. Dezember 2006, 5P.458/2006, E. 2.2; BGE 120 Ia
179 E. 3a; Plüss, § 16 N. 20).
5.1.3
Das bei der Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege anrechenbare Einkommen setzt sich aus allen geldwerten Mitteln
zusammen, insbesondere Einkünfte aus Erwerbsarbeit, Nebenerwerb, Vermögenserträge,
Mietzinsen, Renten oder Versicherungen (Plüss, § 16 N. 24). Die
Ausgaben entsprechen in erster Linie dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum
gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG), wobei die Steuerausgaben sowie ein Zuschlag von 20 Prozent
auf den monatlichen Grundbetrag gemäss der Richtlinien der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009
(nachfolgend Kreisschreiben) in der Regel hinzugerechnet werden. Zum
betreibungsrechtlichen Existenzminimum zählen neben dem monatlichen Grundbetrag
ferner auch diverse weitere Kosten. Sie werden in Ziff. III des
Kreisschreibens als "Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag"
bezeichnet (Plüss, § 16 N. 32 ff.).
5.1.4
Ob und allenfalls in welchem Umfang der gesuchstellenden Person die Beanspruchung
des Vermögens, wie etwa mittels entsprechender Kreditaufnahme, möglich und zuzumuten
ist, kann nur dann beurteilt werden, wenn ihre gesamten finanziellen
Verhältnisse bekannt sind (BGr, 9. August 2005, I 362/2005, E. 5.3;
BGE 120 Ia 179, E. 3a; Plüss, § 16 N. 19). Dabei bedarf es einer
Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven. Resultiert ein positiver Wert, ist
zu prüfen, ob die Vermögenswerte innert vernünftiger Frist ohne erheblichen
Verlust realisiert werden können. Es muss der betroffenen Person im Rahmen
einer Gesamtwürdigung ihrer finanziellen Verhältnisse zumutbar sein, bestehende
Verbindlichkeiten und finanzielle Verpflichtungen zu vermindern oder
(un)bewegliche Vermögenswerte zu veräussern bzw. zu belasten (BGr, 30. Januar
2006, 5P.433/2005, E. 3.3; VGr, 5. Oktober 2000, VB.2000.00268,
E. 3a; Plüss, § 16 N. 26). Vom Grundeigentümer darf verlangt
werden, die für ein Verfahren benötigten finanziellen Mittel durch Vermietung,
Belehnung oder gegebenenfalls Veräusserung der Liegenschaft aufzubringen,
soweit ein solches Vorgehen möglich und zumutbar erscheint (BGr, 6. Dezember
2006, 5P.458/2006, E. 2.2; VGr, 21. Januar 2013, VB.2012.00232,
E. 8.3; Plüss, § 16 N. 28). Aufgrund der Verhältnisse im
Einzelfall könnte sich allenfalls rechtfertigen, dass ein "Notgroschen"
nicht als Vermögenswert angerechnet würde; dies für künftige notwendige
Ausgaben, die voraussehbar sind, oder für aussergewöhnliche Ausgaben, die mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden können. Die Höhe dieses
Freibetrags ist im konkreten Einzelfall aufgrund der persönlichen und
finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person zu bestimmen (BGr, 9. August
2005, I 362/2005, E. 5.3; Plüss, § 16 N. 27).
5.1.5
Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu
belegen. Die entscheidende Behörde hat allenfalls unbeholfenen Rechtssuchenden
auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (vgl.
BGE 120 Ia 179 E. 3a).
5.2 Im
vorinstanzlichen Verfahren erfolgte die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mit der Begründung, dass keine Mittellosigkeit vorliege, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichen würde, die in einem Rekursverfahren allenfalls
zu tragenden Gebühren begleichen zu können. Der Beschwerdeführer macht
im Wesentlichen geltend, sein Aufwand übersteige das Einkommen, was er mit den dem Beschwerdegegner
eingereichten Dokumenten zu beweisen versucht habe.
5.2.1
Dem angefochtenen Entscheid liegen auf entsprechende Aufforderungen hin vom
Beschwerdeführer nachgereichte Unterlagen zugrunde, weshalb unter
Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ia 179
E. 3a) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner dem
Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG in genügender Weise
nachkam. Auf diese Akten kann auch vorliegend abgestellt werden, zumal der
Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine neuen Belege seine
Einkommens- und Vermögenslage betreffend einreichte.
5.2.2
Die Ausgaben des Beschwerdeführers präsentieren sich wie folgt: Der monatliche
Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in einer Hausgemeinschaft ohne
erwachsene Personen beträgt Fr. 1'200.- (Ziff. II.1 des
Kreisschreibens). Darin enthalten sind insbesondere die ausgewiesenen
Gesundheitskosten. Sodann bezahlt er eine Krankenkassenprämie von Fr. 94.70
im Monat. Gemäss Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom
30. Juni 2014 beläuft sich der monatliche Mietzins (einschliesslich Heizungskosten)
auf Fr. 1'000.-. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer "Lagermieten
in Scheunen" geltend, wobei nur die Miete für die Scheune in F in Höhe von
monatlich Fr. 600.- belegt ist. Diese Lagerkosten stellen keine
unumgänglichen Berufsauslagen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Ziff. III.3
des Kreisschreibens dar, weshalb diese Ausgaben nicht als Zuschlag zum
monatlichen Grundbetrag angerechnet werden können. Im Übrigen ist nicht dargetan,
ob es sich bei der in der Beschwerdeschrift erwähnten Tätigkeit als Kulissengestalter
für Theater und Film überhaupt um eine selbständige Erwerbstätigkeit zur Aufbesserung
der Altersrente handelt (zum Ganzen Markus Reich, Steuerrecht, Zürich 2012,
S. 368 ff.), sodass die vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung
2012 deklarierten Geschäftsaufwendungen vorliegend zu beachten wären. Zusammenfassend
ist von entscheidrelevanten Ausgaben in Höhe von rund Fr. 2'295.- pro
Monat auszugehen.
5.2.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe ein Einkommen aus AHV in Höhe von Fr. 2'050.-
im Monat. Gemäss Steuerbescheinigung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember
2013 ist eine AHV-Rente in Höhe von Fr. … belegt. Zudem erhält er Sitzungsgelder
aufgrund eines Mandats bei der Kommission G in Höhe von durchschnittlich Fr. …
pro Monat. Die in der Steuererklärung deklarierten Einkünfte belaufen sich im
Steuerjahr 2011 auf Fr. …. und im Steuerjahr 2012 auf Fr. …., wobei
der Beschwerdeführer jeweils einen Eigenmietwert in Höhe von Fr. …
einsetzte und für 2012 einen Verlust in Höhe von Fr. … aus selbständiger
Erwerbstätigkeit aufführte. Gemäss Schlussrechnung vom 7. März 2014 belief
sich das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. ….. Die
provisorische Rechnung für das Steuerjahr 2012 enthält ein steuerbares Einkommen
des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. …..
5.2.4
In der Steuererklärung 2012 sind Wertschriften und Guthaben in Höhe von
insgesamt Fr. … aufgeführt; gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis
belief sich insbesondere das Guthaben auf dem Konto per 31. Dezember 2012 auf
einen Betrag in Höhe von Fr. …. Aufgrund des Verrechnungssteuerabzugs muss
es sich dabei um ein Spar-, Privat-, Anlage-, Salär-, Postkonti oder
Kontokorrent und damit um liquide Mittel handeln (vgl. 9/7/7, Wertschriften-
und Guthabenverzeichnis 2012). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass
dieses Guthaben eine Spareinlage und somit ein "Notgroschen" darstelle.
Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass eine Notreserve für künftige
notwendige oder aussergewöhnliche Ausgaben bestehen müsste. Angesichts der sich
im Übrigen präsentierenden finanziellen Situation des Beschwerdeführers (vgl.
insbesondere die regelmässige AHV-Rente [vgl. E. 5.2.3], das Grundeigentum
[siehe nachfolgend E. 5.2.5] und die Ausgaben [vgl. E. 5.2.2]), ist
nicht erwiesen, dass er einen Freibetrag in Höhe des infrage stehenden Guthabens
benötigen würde (vgl. BGr, 9. August 2005, I 362/2005, E. 5.3,
mit Fallbeispielen).
5.2.5
Für seine Liegenschaft an der C-Strasse 02 setzte der Beschwerdeführer
einen Wert in Höhe von rund Fr. …. in den Steuererklärungen ein. Mangels
eines Schuldnerverzeichnisses oder anderer Belege bleiben die angegebenen
Schulden in Höhe von Fr. …. unsubstanziiert. Diese geltend gemachten
Schulden wurden vom Gemeindesteueramt in der Schlussrechnung nicht
berücksichtigt. Es dürfte sich um einen Hypothekarkredit handeln, zumal der Beschwerdeführer
in seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 30. Juni
2014 ein Vermögenswert in Höhe von ca. Fr. 400'000.- einsetzte. Ob allenfalls
eine (weitere) Belehnung möglich wäre, um die Verfahrenskosten sicherzustellen,
kann angesichts seiner sonstigen Einkommens- und Vermögenslage (vgl. E. 5.2.3
und 5.2.4) jedoch offenbleiben.
5.2.6
Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine
Mittellosigkeit ausweisen. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege somit zu Recht ab.
5.3
Wurde die Kostenvorschussverfügung und/oder die
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bei einer oberen Instanz
erfolglos angefochten, so muss in der Regel eine kurze Nachfirst zur Zahlung des
Kostenvorschusses angesetzt werden (BGr, 28. Juni 2012, 8C_220/2012,
E. 4.2.3; Plüss, § 15 N. 57). Eine Rückweisung an die
anordnende Behörde ist dafür nicht nötig, sondern die Rechtsmittelinstanz kann
in eigener Kompetenz eine neue Zahlungsfrist bestimmen (BGr, 2. November
2012, 5A_638/2012, E. 6). Dies hat im vorliegenden Fall ebenso zu geschehen.
Die Neuansetzung der Frist bis 15. Januar 2015 erweist sich als angemessen.
Die gleiche Frist soll für die Einreichung einer Stellungnahme zur
Rekursantwort gelten, da die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist
ebenfalls bereits verstrichen ist. Hinzuzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer
damit das Replikrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im
Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) gewährt wird. Es handelt sich um eine Verfahrensgarantie, welche die
Behörden in grundsätzlicher Weise und ohne spezifisches Parteibegehren zu
beachten haben (vgl. Bertschi, Vorbem. zu §§ 19–28a, N. 20; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 58 N. 31 f.). Damit erübrigt sich die Prüfung
des entsprechenden Antrags in der Beschwerdeschrift.
6.
6.1 Die
Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss ist der
Beschwerdeführer kostenpflichtig
und eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2
VRG).
6.2
Weil die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht infolge nicht nachgewiesener
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abwies (vgl. E. 5.2.6), müsste das Gleiche auch vor Verwaltungsgericht gelten, sofern in
der Beschwerde überhaupt in genügender Form ein einschlägiges Gesuch gestellt
wurde.
7.
Rechtsmittelentscheide über
Zwischenentscheide – wie vorliegend gegeben – gelten
ebenfalls als Zwischenentscheide (vgl. Bertschi, § 19a N. 32). Diese sind vor Bundesgericht nur unter den in E. 2
erwähnten Voraussetzungen anfechtbar.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem
Beschwerdeführer wird eine Frist bis 15. Januar 2015 angesetzt, um
die mutmasslichen Kosten des Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von Fr. 5'000.-
an die Kasse des Beschwerdegegners bzw. die Staatskasse sicherzustellen,
ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten wird.
3. Dem
Beschwerdeführer wird eine Frist bis 15. Januar 2015 angesetzt, um
eine Stellungnahme zur Rekursantwort einzureichen, ansonsten Verzicht auf
Replik angenommen wird.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 650.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an…