{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.11.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00525_24-11-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214718&W10_KEY=4467104&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "49ff7ddda5c4846e50f2e1e399a7ef5e"}, "Num": [" VB.2014.00525"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.24.1  VB.2014.00525"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.24.1  VB.2014.00525"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.24.1  VB.2014.00525"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege | Kostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme. Geb\u00fchrenberechnung vor Baurekursgericht (E. 3.2). Der Beschwerdef\u00fchrer schuldet dem Beschwerdegegner Kosten aus einem rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Verfahren, weshalb die Voraussetzungen im Sinn von \u00a7 15 Abs. 2 lit. b VRG zur Leistung eines Kostenvorschusses gegeben sind (E. 4.2). Beim laufenden Rekursverfahren gibt es keinen bestimmbaren Streitwert, weshalb in erster Linie auf das tats\u00e4chliche Streitinteresse und damit \u2013 wie bei Streitigkeiten mit Streitwert \u2013 auf den Streitgegenstand abzustellen ist. Angesichts der hohen Vollstreckungskosten, wof\u00fcr der Beschwerdef\u00fchrer mit seinem Grundeigentum dinglich haften soll, des Geb\u00fchrenrahmens und unter Hinweis auf den dem Beschwerdegegner bei der Festsetzung der Verfahrenskosten zukommenden grossen Ermessensspielraum ist die H\u00f6he des infrage stehenden Kostenvorschusses in H\u00f6he von Fr. 5\u2018000.- nicht zu beanstanden (E. 4.2.1). Rechtsgrundlagen betreffend Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.1.1\u20135.1.4). Dem angefochtenen Entscheid liegen auf entsprechende Aufforderung hin vom Beschwerdef\u00fchrer nachgereichte Unterlagen zugrunde, weshalb unter Ber\u00fccksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner dem Untersuchungsgrundsatz im Sinn von \u00a7 7 Abs. 1 VRG in gen\u00fcgender Weise nachkam. Auf diese Akten kann auch vorliegend abgestellt werden (E. 5.2.1). Dem Beschwerdef\u00fchrer gelingt es nicht, seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege somit zu Recht ab (E. 5.2.6). Es muss eine kurze Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt werden. Eine R\u00fcckweisung an die anordnende Beh\u00f6rde ist daf\u00fcr nicht n\u00f6tig, sondern die Rechtsmittelinstanz kann in eigener Kompetenz eine neue Zahlungsfrist bestimmen (E. 5.3). Rechtsmittelentscheide \u00fcber Zwischenentscheide gelten ebenfalls alsZwischenentscheide (E. 7).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:30", "Checksum": "5ac19134c928dd012bbb051509f2332c"}