{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00526_2015-06-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215267&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a52ea84c861ac682a341d052c07a849a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00526"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.06.2015  VB.2014.00526"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.06.2015  VB.2014.00526"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.06.2015  VB.2014.00526"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bau- und raumplanungsrechtliche Bewilligung f\u00fcr die Erstellung einer Remise.  Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 2.1-2.4). Die Vorinstanz durfte im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht ohne Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs auf die Berechnung des Amts f\u00fcr Landschaft und Natur unter Einbezug der Hochstamm-Feldobstb\u00e4ume und der Christbaumkulturen abstellen (E. 2.7). Rechtliche Grundlagen (E. 3). Der Betrieb des Beschwerdegegners 3 erfordert insgesamt 1.01 Standardarbeitskr\u00e4fte, womit ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BGBB vorliegt. Zudem kann der Betrieb voraussichtlich l\u00e4ngerfristig bestehen (E. 4.1-4.2). Die Remise erweist sich f\u00fcr die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fl\u00e4che als notwendig und nicht \u00fcberdimensioniert (E. 4.3). Ohne Bedeutung f\u00fcr die Zonenkonformit\u00e4t der Remise ist der Umstand, dass der Beschwerdegegner 3 die in der Remise einzustellenden Maschinen und Ger\u00e4tschaften zur besseren Auslastung an andere Landwirte vermietet und dabei auch seine Arbeitskraft zur Verf\u00fcgung stellt. Solange die Maschinen und Ger\u00e4tschaften zur Bewirtschaftung des eigenen landwirtschaftlichen Gewerbes ben\u00f6tigt werden, liegt vielmehr ein zonenkonformer Verwendungszweck vor. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die grunds\u00e4tzliche Zonenkonformit\u00e4t der Remise bejaht (E. 4.4). Es besteht kein Anlass, von der verkehrs- und l\u00e4rmrechtlichen Beurteilung der Vorinstanz, gem\u00e4ss welcher die Erschliessung vollumf\u00e4nglich den rechtlichen Anforderungen entspricht , abzuweichen (E. 5). Die mit dem Bau der Remise verbundene Zerst\u00f6rung von Fruchtfolgefl\u00e4chen steht der Bewilligungserteilung ebenfalls nicht entgegen: Dass die Beschwerdegegnerin 2 gewisse Verluste an Fruchfolgefl\u00e4chen in Kauf genommen hat, ist mit Blick auf die erst ab einem Fruchtfolgefl\u00e4chen-Verlust von 5'000 m2 bestehende Kompensationspflicht, der zumindest teilweisen Kompensation und den Auflagen hinsichtlich Bodenrekultivierung in der Baubewilligung nicht zu beanstanden (E. 6).Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gegeben (E. 7). \r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:35:46", "Checksum": "d66e8b26113a1d5a60f271e08cf12360"}