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Geschäftsnummer: VB.2014.00529  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.12.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Jugendhilfe


Kinder- und Jugendhilfe: Widerruf von zugesprochenen Kleinkinderbetreuungsbeiträgen.

(Die Beschwerdeführenden erhielten auf ihr Gesuch hin Kleinkinderbetreuungsbeiträge zugesprochen, die Sozialbehörde widerrief die Verfügung jedoch aufgrund eines Berechnungsfehlers innerhalb der Rechtsmittelfrist und stellte fest, dass kein Anspruch auf Kleinkinderbetreuungsbeiträge bestehe.)

Voraussetzungen zum Bezug von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen gemäss dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) (E. 2.1). Änderung einer Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, ist vor oder nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich (E. 2.2). Erfordernis der Interessensabwägung bei einem Widerruf. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt. Interventionen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sind hingegen nicht denselben (strengen) Voraussetzungen unterworfen (E. 2.3). Eine Dauerverfügung kann grundsätzlich einer jederzeitigen Überprüfung unterzogen werden. § 27 Abs. 2 KJHG sieht zudem vor, dass zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückgefordert werden (E. 4.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
BERECHNUNGSGRUNDLAGE
DAUERVERFÜGUNG
EINKOMMENSGRENZE
ERZIEHUNG
FORMELLE RECHTSKRAFT
INTERESSENABWÄGUNG
JUGENDHILFE
JUGENDHILFEGESETZ
KLEINKINDERBETREUUNG
KLEINKINDERBETREUUNGSBEITRÄGE
NEUBEURTEILUNG
WIDERRUF
WIDERRUF EINER VERFÜGUNG
WIRTSCHAFTLICHE GRÜNDE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art./§ 25 KJHG
Art./§ 25 Abs. I lit. b KJHG
Art./§ 25 Abs. III KJHG
Art./§ 27 Abs. II KJHG
§ 11 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00529

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 1. Dezember 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Jugendhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1989) und B (geboren 1985) stellten am 16. Sep­tember 2013 beim Amt für Jugend und Berufsberatung, Geschäftsstelle der Bezirke D und E (ehemals Jugendsekretariat Bezirke D und E) ein Gesuch um Kleinkinderbetreuungsbeiträge für ihren Sohn F (geboren 18. Juli 2013). Die Familie ist per 1. Oktober 2013 in die Gemeinde C gezogen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) gelangte daraufhin an die Sozialbehörde der Gemeinde C mit dem Ersuchen, der Familie für den Sohn F Kleinkinderbetreuungsbeiträge auszurichten. Mit Beschluss vom 12. November 2013 setzte die Sozialbehörde C fest, dass an die Betreuungskosten ein monatlicher Beitrag von Fr. 559.- ausgerichtet werde, wobei dafür die Berechnungen des AJB massgebend seien. Der Betrag werde rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 ausgerichtet.

B. Mit Schreiben vom 15. November 2013 wurde A und B von der Gemeinde C als korrigierende Ergänzung zum bereits zugestellten Entscheid vom 12. November 2013 mitgeteilt, dass der Anspruch auf Kleinkinderbetreuungsbeiträge erst ab Geburt des Kindes und somit ab 18. Juli 2013 bestehe.

C. Am 13. Dezember 2013 beschloss die Sozialbehörde C, dass sie auf ihren Beschluss vom 12. November 2013 zurückkomme. Sie erwog, dass aufgrund eines irrtümlicherweise vorgenommenen Abzugs bei den anrechenbaren Einnahmen die Berechnung dahingehend zu korrigieren sei, dass kein Anspruch auf Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen bestehe.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 beim Bezirksrat E und beantragten sinngemäss, ihr Gesuch um Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen sei neu zu beurteilen. Sie machten geltend, der Beschluss vom 12. November 2013 sei rechtskräftig und alle notwendigen Unterlagen hätten im Entscheidzeitpunkt vorgelegen, weshalb die Revision dieses Beschlusses jeder Logik entbehre. Der Bezirksrat E wies den Rekurs mit Beschluss vom 7. August 2014 "vollumfänglich im Sinne der Erwägungen" ab und bestätigte den Beschluss der Sozialbehörde C vom 13. Dezember 2013. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden den Rekurrierenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

III.  

Dagegen gelangten A und B mit Beschwerde vom 17. September 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss des Bezirksrats E vom 7. August 2014 sei zu revidieren, die Rechnungen Nr. 01 und Nr. 02 seien zu stornieren und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge seien wie im Beschluss der Sozialbehörde C vom 12. November 2013 aufgeführt rückwirkend bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Neubeurteilung auszurichten.

Der Bezirksrat E verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde C erstattete mit Eingabe vom 30. September 2014 Beschwerdeantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wobei der Beschluss vom 13. Dezember 2013 zu bestätigen und der Antrag der Beschwerdeführenden auf rückwirkende Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen abzuweisen sei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Vor der Vorinstanz beantragten die Beschwerdeführenden, ihr Gesuch um Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen sei neu zu beurteilen und demzufolge der Beschluss vom 13. Dezember 2013 zu revidieren. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragen sie, der Beschluss der Vorinstanz vom 7. August 2014 sei zu revidieren und die Klein­kinderbetreuungsbeiträge seien wie im ersten Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12. No­vember 2013 aufgeführt rückwirkend bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Neubeurteilung auszurichten. Zudem seien die Rechnungen Nr. 01 und Nr. 02 zu stornieren.

Die Beschwerdeführenden machen damit sinngemäss geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, was sich mit den bisherigen Anträgen deckt. Die erwähnten Rechnungen Nr. 01 und Nr. 02 betreffen die Kosten des Rekursverfahrens, welche vor Verwaltungsgericht ohne Weiteres anfechtbar sind, weshalb auch dieser Antrag zulässig ist.

Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als Rekurs schadet den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.3). Die Beschwerdeführenden beantragen, es seien die auf monatlich Fr. 559.- berechneten Kleinkinderbetreuungsbeiträge rückwirkend bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Neubeurteilung auszurichten. Da diese Zeitdauer unbestimmt ist, ist zur Berechnung des Streitwerts von der Dauer von zwölf Monaten auszugehen. Da der Streitwert sich somit auf Fr. 6'708.- beläuft und damit unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Eltern, die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kleinkinder widmen möchten, dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, haben Anspruch auf Kleinkinderbetreuungsbeiträge (§ 25 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG]). Vorausgesetzt wird, dass die Betreuung durch Dritte gesamthaft drei Tage in der Woche nicht übersteigt. Die Erwerbstätigkeit bei zusammenlebenden Eltern muss zudem mindestens ein volles und höchstens eineinhalb Arbeitspensen betragen (§ 25 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b KJHG). Die Beiträge werden frühestens ab Geburt des Kindes bis längstens zur Vollendung des zweiten Altersjahres ausgerichtet (§ 25 Abs. 3 KJHG). Der Anspruch auf finanzielle Leistungen durch die Gemeinde ist weiter von bestimmten Einkommens- und Vermögensgrenzen abhängig. Die finanziellen Leistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Lebenskosten und dem Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen (§§  13 f. der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge vom 21. November 2012 [AKV]).

2.2 Eine Änderung einer Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, ist grundsätzlich sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich. Ist eine fehlerhafte Verfügung nicht mit einem derart schweren und offenkundigen Mangel behaftet, dass sie als nichtig erscheint, können ihre Fehler nur durch ihre Aufhebung oder Änderung beseitigt werden. Die Initiative für die Änderung einer Verfügung kann entweder von den Behörden oder von den betroffenen Privaten ausgehen.

Noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügungen können durch Wiedererwägung oder Rücknahme aufgehoben werden. Unter Wiedererwägung wird regelmässig das Verfahren verstanden, in welchem die Frage geprüft wird, ob zugunsten des Adressaten auf eine Verfügung zurückzukommen sei. Es handelt sich um einen formlosen Rechtsbehelf, den die betroffene Person erheben kann. Das von der Behörde angestrebte Zurückkommen auf eine von Anfang an fehlerhafte, begünstigende Verfügung wird teilweise als Rücknahme bezeichnet. Diese fällt jedoch praktisch mit dem Widerruf der betreffenden Verfügung zusammen, weil sie grundsätzlich nur von materiellrechtlichen Voraussetzungen abhängt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 5, 16, 19).

2.3 Ein Widerruf ist sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich. Er kommt nur bei fehlerhaften, also rechtswidrigen Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Das Gesetz kann die Voraussetzungen des Widerrufs ausdrücklich regeln. Liegt keine spezialgesetzliche Grundlage vor, so muss es gestützt auf die allgemeinen Prinzipien des Verwaltungsrechts möglich sein, gegebenenfalls auf einen Entscheid zurückzukommen.

Dafür ist eine Interessensabwägung erforderlich. Dabei ist zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits abzuwägen. Das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts spricht für die Möglichkeit des Widerrufs einer fehlerhaften Verfügung; die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz, die beide auch den Interessen der Betroffenen dienen, sprechen gegen einen Widerruf (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 994 f., 997a f.).

Eine Verfügung kann somit grundsätzlich nicht widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts vorgeht: Dies trifft in der Regel dann zu, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen Fällen kann ein Widerruf infrage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 137 I 69 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1002 ff.).

Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutzprinzip dann grössere Bedeutung zukommt als vorher. Interventionen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sind hingegen nicht denselben (strengen) Voraussetzungen unterworfen. Massgebend ist hierfür die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben können wie nach diesem Zeitpunkt (BGE 121 II 273 E 1aa).

3.  

3.1 Die Vorinstanz bestätigte den angefochtenen Beschluss vom 13. Dezember 2013. Dieser hätte die Aufhebung des Beschlusses vom 12. November 2013 aufgrund ursprünglicher Fehlerhaftigkeit angeordnet und erwogen, dass das Zurückkommen der Beschwerdegegnerin auf ihren fehlerhaften Beschluss vom 12. November 2013 und dessen Aufhebung ungeachtet der formellen Rechtskraft zulässig gewesen seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführenden die fehlerhafte Berechnung nicht verschuldet hätten.

3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten bei Stellung ihres Antrags mit Formular vom 16. September 2013 die benötigten Beilagen wie Arbeitsvertrag und Steuererklärung beigelegt, weshalb ihre finanzielle Situation jederzeit transparent belegt gewesen sei. Der Abzug unter Berufsauslagen sei unabsichtlich vorgenommen worden, da die Frage im Formular missverständlich gestellt sei bzw. nicht ersichtlich gewesen sei, dass ein Feld auch leergelassen werden könne. Es entbehre zudem jeglicher Logik, wenn zunächst ein rechtskräftiger Beschluss, welcher Gelder zuspreche, vorliege, die Sozialbehörde jedoch die bereits vorgelegenen Unterlagen erst danach konsultiere und daraufhin den Beschluss revidiere.

3.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerdeführenden hätten auf dem Formular beim Verkehrsmittel, welches für den Arbeitsweg benutzt werde, das Feld "Privatauto" angekreuzt, weshalb bei der erstmaligen Berechnung der anrechenbaren Erwerbseinnahmen ein Abzug für Fahrspesen in Höhe von Fr. 9'408.- vorgenommen worden sei. Dies habe zur Berechnung eines monatlichen Anspruches auf Kleinkinderbetreuungsbeiträge in Höhe von Fr. 559.- geführt. In der Folge habe das AJB nach Durchsicht des Arbeitsvertrags des Beschwerdeführers 2 festgestellt, dass dessen Arbeitgeber alle Auslagen für das Auto vergüte, weshalb der Abzug für Fahrspesen nicht berechtigt gewesen sei. Dadurch überstiegen die anrechenbaren Erwerbseinnahmen die anerkannten Lebenskosten, weshalb die Anspruchsgrenze von Fr. 82'100.- (anerkannte Lebenskosten für Verheiratete mit zwei Kindern) überschritten worden sei und kein Anspruch mehr resultiere.

4.  

4.1 Es ist zu prüfen, ob ausreichende Gründe vorhanden waren, dass die Beschwerdegegnerin auf ihren Beschluss vom 12. November 2013 zurückkommen und den Anspruch auf Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 ablehnen durfte.

4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, mit dem Beschluss vom 12. November 2013 habe ein rechtskräftiger Entscheid vorgelegen, welcher infolge nachträglicher Konsultation von Arbeitsvertrag und Steuererklärung nicht ohne Weiteres habe widerrufen werden können. Die Beschwerdeführenden gehen folglich davon aus, der primäre Beschluss vom 12. November 2013 sei formell rechtskräftig geworden.

Der Beschluss vom 12. November 2013 wurde am 14. November 2013 versandt. Somit konnte die Zustellung an die Beschwerdeführenden frühestens am 15. November 2013 erfolgen und die Rekursfrist tags darauf zu laufen beginnen. Sie endete, da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, frühestens am 16. Dezember 2013 (§ 11 Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz erwog somit zu Recht, dass der angefochtene Beschluss vom 13. Dezember 2013 noch vor Eintritt der formellen Rechtskraft des primären Beschlusses vom 12. November 2013 erging. Demzufolge kam ersterem Beschluss noch keine Rechtsbeständigkeit zu. Ein Zurückkommen der Behörde auf den Entscheid unterlag deshalb den weniger strengen Voraussetzungen während der Rechtsmittelfrist (vgl. E. 2.3).

4.3 Die Beschwerdegegnerin fällte ihren Beschluss vom 12. November 2013 aufgrund eines Antrags des AJB, welches gemäss § 27 Abs. 1 lit. a–c AKV zur Prüfung der Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen, der Ermittlung der Höhe der Leistungen sowie zur Antragsstellung an das zuständige Gemeindeorgan zuständig ist. Aufgrund dieses Antrags entscheidet die Fürsorgebehörde über die Ausrichtung der Leistungen (§ 28 AKV). Der Beschluss vom 13. Dezember 2013 wurde von der Beschwerdegegnerin sodann auf erneuten Antrag des AJB, welches die fehlerhafte Berechnungsgrundlage feststellte, gefällt.

Verfügungen, die aufgrund eines eingehenden Ermittlungsverfahren ergehen, können grundsätzlich nicht widerrufen werden, ausser dies wäre durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten. Entscheidend ist, dass es sich um ein Verfahren handelt, "dessen Aufgabe in der allseitigen Prüfung der öffentlichen Interessen und ihrer Abwägung gegenüber den entgegengesetzten Privatinteressen" besteht. Dies trifft zum Beispiel auf das Verfahren der Baubewilligung und der Steuerveranlagung zu (Häfelin/Haller/Uhlmann, N. 1013 f. mit Hinweisen). Anders als beispielsweise in einem Steuerveranlagungsverfahren regelt der vorliegende Beschluss jedoch keinen abgeschlossenen oder einmaligen Sachverhalt. Da es sich bei der Zusprechung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen um eine Dauerverfügung handelt, kann diese grundsätzlich einer jederzeitigen Überprüfung unterzogen werden. Mit § 27 Abs. 2 KJHG liegt zudem eine gesetzliche Grundlage vor, welche vorsieht, dass zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückgefordert würden.

4.4 Die Beschwerdeführenden bestritten weder die Tatsache der Fahrspesenvergütung noch die daraus erfolgende Berechnung der anrechenbaren Einnahmen. Die Beschwerdeführerin 1 hat dem AJB diesen Sachverhalt vielmehr bestätigt.

Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es bei dieser Sachlage nicht mehr relevant ist, ob die fehlerhafte Berechnung aufgrund eines Irrtums beim Ausfüllen des Formulars verursacht wurde. Im Entscheidzeitpunkt des primären Beschlusses vom 12. November 2013 wurde der tatsächlich vorliegende Sachverhalt nicht korrekt erfasst, was zur Bejahung eines nicht gegebenen Anspruches führte. Somit handelt es sich unbestritten um einen ursprünglich fehlerhaften Beschluss, da er von Beginn an mit einem Rechtsfehler behaftet war.

4.5 Die Beschwerdeführenden scheinen davon auszugehen, dass das Zurückkommen auf den primären Beschluss vom 12. November 2013 eine Art "Bestrafung" darstellt für ihre irrtümlicherweise falsch erfolgte Angabe im Formular, für den Arbeitsweg das Privatauto zu benützen. Dabei übersehen sie, dass der primäre Beschluss aufgrund seiner festgestellten Fehlerhaftigkeit "verschuldensunabhängig" überprüft und geändert werden durfte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ausserdem die versehentliche Falschdeklaration zugunsten der Beschwerdeführenden als Irrtum.

4.6 Daraus, dass der Beschluss vom 13. Dezember 2013 den Beschwerdeführenden gemäss deren Vorbringen aufgrund dessen Versands am 17. Dezember 2013 frühestens am 18. Dezember 2013 zugestellt worden ist und diese deshalb in der Annahme waren, der primäre Beschluss vom 12. November 2013 sei unterdessen in formelle Rechtskraft erwachsen, lässt sich nichts zu deren Gunsten ableiten. Selbst wenn der fehlerhafte Beschluss vom 12. November 2013 in formelle Rechtskraft erwachsen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin auch in diesem Fall unter Vornahme einer – wenn auch strenger beurteilten – Interessensabwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits (vgl. E. 2.3) auf ihren ursprünglich fehlerhaften Entscheid zurückkommen können. Die Erwägung der Vorinstanz, dass sowohl das finanzielle Interesse der Beschwerdegegnerin als auch ihr Interesse an der Wahrung der Rechtsgleichheit und der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts schwerer wiegen als das Interesse der Beschwerdeführenden, ist nicht zu beanstanden. Das Interesse der Beschwerdeführenden an der Weitergeltung des primären fehlerhaften Beschlusses fällt auch mit Blick auf die gesetzliche Rückerstattungspflicht gemäss § 27 Abs. 2 KJHG kaum ins Gewicht. Da die Korrektur der Berechnung und somit die Neubeurteilung ausserdem zeitlich sehr nah an den primären fehlerhaften Beschluss erfolgten, ist auch nicht ersichtlich, welche Dispositionen die Beschwerdeführenden im Vertrauen auf den Bestand des Beschlusses vom 12. November 2013 bereits getätigt hätten, welche sich nicht ohne Nachteil wieder rückgängig machen liessen. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführenden nichts dergleichen vor.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten;
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …