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Geschäftsnummer: VB.2014.00530  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.04.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen. Streitgegenstand (E. 2). Der im Dispositiv des erstinstanzlichen Beschlusses festgehaltene verwaltungsinterne Entscheid, gestützt auf § 48a SHG eine Strafanzeige einzureichen, stellt keine anfechtbare Anordnung dar (E. 2.4). Die Verpflichtung zur Rückerstattung der nach Erhalt des Erbes entrichteten wirtschaftlichen Hilfe (aus unrechtmässigem Bezug) ist zu Recht erfolgt (E. 4). Bei der Rückerstattungspflicht aus rechtmässigem Bezug ist der Beschwerdeführerin kein Freibetrag für den nicht bei ihr, sondern seit Oktober 2008 beim Kindsvater wohnhaften, minderjährigen Sohn zu gewähren, da keine Unterstützungseinheit vorliegt. Damit ist der von den Vorinstanzen auf Fr. 25'000.- festgelegte Freibetrag im Ergebnis zu bestätigen (E. 5). Gewährung UP/URB (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERBSCHAFT
FREIBETRAG
MELDEPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SKOS-RICHTLINIEN
STRAFANZEIGE
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I lit. a SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 27 Abs. I lit. b SHG
§ 27 Abs. II SHG
§ 48a SHG
§ 28 Abs. I SHV
§ 301 StPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00530

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 9. April 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1967 geborene A bezog von 1. April 2006 bis zum 30. November 2013 von der Sozialbehörde C (nachfolgend Sozialbehörde) wirtschaftliche Sozialhilfe von total Fr. 191'967.75. Nachdem A am 24. September 2013 eine Zahlung über Fr. 35'000.- aus der Erbschaft ihrer verstorbenen Mutter erhalten hatte, stellte die Sozialbehörde mit Beschluss vom 19. November 2013 die wirtschaftliche Hilfe mit Wirkung per 30. September 2013 ein (Ziff. 1) und verpflichtete A zur Rückerstattung (rechtmässig) bezogener Sozialhilfe im Umfang des Fr. 25'000.- übersteigenden Betrags der Gesamterbschaft (Ziff. 4). Mit der verbleibenden Erbschaft habe A während mindestens drei Jahren ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Ziff. 3a). Zudem wurde A verpflichtet, (unrechtmässig) bezogene wirtschaftliche Hilfe für die Monate Oktober und November 2013 in der Höhe von Fr. 1'139.80 zurückzuerstatten (Ziff. 3b). Ferner hielt die Sozialbehörde im Dispositiv fest, dass beim Statthalteramt Strafanzeige wegen Verstosses gegen § 48a SHG eingereicht werde (Ziff. 7).

II.  

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 beim Bezirksrat Meilen (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte, Dispositiv-Ziffern 3a und 3b seien aufzuheben. Zudem beantragte sie die Nachzahlung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für die Monate Juli, August und September 2013, wobei die Nachzahlungsforderung mit der bereits geleisteten Sozialhilfe von Fr. 1'139.80 zu verrechnen sei. Des Weiteren stellte sie den Antrag, Dispositiv-Ziffer 4 sei insoweit abzuändern, als sie den Fr. 40'000.- übersteigenden Betrag der Erbschaft zurückzuerstatten habe. Zudem sei Dispositiv-Ziffer 7 aufzuheben und die Sozialbehörde anzuweisen, auf eine Strafanzeige zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2014 wurde A die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Bezirksrat hob mit Beschluss vom 12. August 2014 in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositiv-Ziffer 3 betreffend die Weisung zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus der verbleibenden Erbschaft auf. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Rechtsanwalt B reichte am 21. August 2014 eine Honorarnote über Fr. 4'228.20 für seine Aufwendungen im Rekursverfahren ein.

III.  

Mit Eingabe vom 17. September 2014 gelangte A mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: Der vorinstanzliche Beschluss sei in Ziffer I zweiter Absatz sowie in Ziffer II (recte wohl: Ziff.  III) des Dispositivs aufzuheben (Ziff. 1). Dispositiv-Ziffer 4 des erstinstanzlichen Beschlusses sei insofern abzuändern, als sie lediglich den Fr. 40'000.- übersteigenden Betrag der Erbschaft zurückzuerstatten habe. Eventualiter sei die Sozialbehörde anzuweisen, den Freibetrag neu festzulegen (Ziff. 2). Die Sozialbehörde sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 des erstinstanzlichen Beschlusses anzuweisen, auf eine Strafanzeige zu verzichten (Ziff. 3). Eventualiter sei sie zu verpflichten, das Erlassgesuch zu behandeln und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Ziff. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand im verwaltungs­gerichtlichen Verfahren (Ziff. 5) sowie im Rekursverfahren (Ziff. 6). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu ihren Gunsten zu verlegen (Ziff. 7). Die Sozialbehörde verzichtete am 13. Oktober 2014 unter Hinweis auf ihre Rekursantwort sowie die weiteren Akten auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie die Akten und wies ergänzend darauf hin, dass dem Antrag Ziffer 6 betreffend unentgeltliche Verbeiständung bereits mit Verfügung des Bezirksratspräsidenten vom 20. Februar 2014 entsprochen worden war sowie keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegen­den Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung zum Streitgegenstand (E. 2), einzutreten.

1.2 Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbe­merkungen zu §§ 19-28a N. 45).

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Erlassgesuch zu behandeln und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass gegeben seien, ist darauf nicht einzutreten. Der Erlass einer Rückerstattungsschuld setzt zudem den Bestand eines rechtskräftigen Rückerstattungsbeschlusses voraus und ist in einem eigenständigen Verfahren zu behandeln (vgl. VGr, 23. April 2013, VB.2013.00119, E. 1.2.1 m. w. H.; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhand­buch, Kap. 15.4.02, Stundung und Erlass, 30. Juni 2014, Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.3 Auf das Begehren der Beschwerdeführerin um "Nachzahlung" von wirtschaftlicher Hilfe für die Monate Juli bis September 2013 trat die Vorinstanz mit der Begründung, dies bilde nicht Streitgegen­stand, nicht ein. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, muss die Beschwerdeführerin mit diesem Begehren erst an die Beschwerdegegnerin gelangen und gegebenenfalls eine anfechtbare Anordnung verlangen. Demnach ist sie auf das Begehren zu Recht nicht eingetreten, wobei unklar ist, ob die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich überhaupt infrage stellt, nachdem sie vor Verwaltungsgericht zwar die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses insoweit als der Rekurs abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten wurde, verlangt, der Beschwerdebegründung hingegen keine Ausführungen dazu zu entnehmen ist.

2.4 Des Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Vorinstanz auf das Begehren, sie habe die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die Einreichung einer Strafanzeige zu verzichten, nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, gegen den Entscheid einer Behörde, eine allfällig strafrechtlich relevante Tat zur Anzeige zu bringen (sog. Anzeigerecht gemäss Art. 301 StPO), bestehe kein Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei korrekt, dass gegen die eigentliche Einreichung einer Strafanzeige kein Rechtsmittel eingelegt werden könne, da es sich dabei um einen Realakt handle. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend hingegen noch keine Strafanzeige eingereicht, sondern vorab den internen Entscheid gefällt, dass sie überhaupt eine Strafanzeige einreichen wolle. Diesen internen Beschluss habe sie in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung erlassen, weshalb die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Umstände überhaupt eine Strafanzeige einreichen dürfe, durchaus Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein könne.

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG bildet Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens eine Anordnung. Entsprechend dem bundesrechtlichen Verfügungsbegriff setzt dies im Wesentlichen voraus, dass ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich und erzwingbar festgelegt wird. Die Erstattung einer Strafanzeige stellt keine solche Anordnung dar (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 22; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7; BRKE II, 19. November 2002, 267/2002, E. 2b [BEZ 2002 Nr. 69]; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2323). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin stellt auch der im Dispositiv des erstinstanzlichen Beschlusses festgehaltene, verwaltungsinterne Entscheid, eine Strafanzeige einzureichen, keine anfechtbare Anordnung dar. Mit dem verwaltungsinternen Entscheid wird kein Rechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich und erzwingbar festgelegt, sondern vielmehr der Entschluss gefasst, ein Verfahren einzuleiten, in dessen Folge es den Strafbehörden obliegt, zu entscheiden, ob ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten gemäss § 48a SHG vorliegt. Demzufolge ist die Vorinstanz auf das Begehren zu Recht nicht eingetreten.

3.  

3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

3.2 Wirtschaftliche Hilfe kann vom Hilfeempfänger in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zurückgefordert werden: Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten (§ 26 SHG) und der Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug (§ 27 SHG).

3.2.1 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Gemäss der in § 18 Abs. 1 lit. a SHG statuierten Mitwirkungspflicht hat der Hilfesuchende über seine finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Zudem hat der Hilfesuchende Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18 Abs. 2 SHG). Weiter besteht die Pflicht, Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2; VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2; VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.2). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 23. November 2012, VB.2012.00582, E. 3; VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2).

3.2.2 Gemäss § 27 SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger u. a. aus Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt (Abs. 1 lit. b). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich und für seine Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat (Abs. 2).

Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten ein angemessener Betrag des Vermögensanfalles zu belassen. Gemäss SKOS-Richtlinien beträgt der Freibetrag für eine Einzelperson Fr. 25'000.-, für ein Ehepaar Fr. 40'000.-, zuzüglich Fr. 15'000.- pro minderjähriges Kind (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 5. Ausgabe, Kap. E. 3.1).

4.  

Zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz gestützt auf § 26 lit. a SHG bestätigte Verpflichtung zur Rückerstattung der nach Erhalt des Erbes entrichteten wirtschaftlichen Hilfe von total Fr. 1'139.80 zu Recht erfolgt ist.

4.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin seien aus der Erbschaft ihrer ver­storbenen Mutter am 24. September 2013 Fr. 35'000.- auf ihr Konto gutgeschrieben wor­den. Aus den Akten ergebe sich, dass sie entgegen ihrer Angabe bereits vor dem 1. Ok­tober 2013 Kenntnis vom Erbe gehabt haben müsse. Dem Entwurf einer öffentlichen Urkunde betreffend Erbgangsanmeldung, partielle Erbteilung und Grundstückskaufvertrag sei nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für die Abtretung einer Liegenschaft aus der Erbschaft an ihre Schwester Fr. 35'000.- erhalten solle, wobei die Zahlungskonditionen (Überweisung innert 15 Tagen ab Beurkundung) genau beschrieben würden. Es sei irrelevant, ob die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 11. Oktober 2013 von der Sachbearbeiterin (konkret) nach dem Erbe gefragt worden sei, da sie von sich aus und bereits viel früher, spätestens bei Kenntnisnahme des Erbanspruchs im Zeitpunkt der Beurkundung, Auskunft über das Erbe hätte erteilen müssen. Im Zeit­punkt der Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe für die Monate Oktober und November 2013 von insgesamt Fr. 1'139.80 habe die Beschwerdeführerin unbestrittener­massen bereits Kenntnis von der Erbschaft gehabt und somit gegen die Meldepflicht nach § 18 Abs. 3 SHG bzw. § 28 Abs. 1 SHV verstossen. Da die Beschwerdegegnerin bei Kenntnis der Erbschaft keine Leistungen mehr ausgerichtet hätte, sei die Änderung der finanziellen Verhältnisse für die Leistungserbringung relevant gewesen. Somit liege ein unrecht­mässiger Bezug vor. Zudem sei die Rückforderung insgesamt angemessen und verhältnis­mässig.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie den Eingang des Erbes sofort hätte melden müssen und nicht erst mittels Deklaration auf dem ihr anlässlich des Beratungsgesprächs vom 11. Oktober 2013 ausgehändigten Formulars zur Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs. Zudem habe sie der Sachbearbeiterin des Sozialamts beim Beratungsgespräch mitgeteilt, dass ein Teil des Erbes eingegangen sei, wobei es zutreffe, dass sie den exakten Betrag nicht genannt habe. Da sie seit Januar 2013 keinerlei Geld mehr von der Beschwerdegegnerin überwiesen erhalten und daher auch nicht mit weiteren Zahlungen gerechnet habe, sei sie in guten Treuen davon ausge­gangen, dass die exakte, frankenmässige Deklaration des eingegangenen Erbes auf diesem Formular vorzunehmen sei, was sie mit der Einreichung des Formulars am 22. Oktober 2013 auch getan habe. Mit den Zahlungseingängen, welche als wirtschaftliche Unter­stützung für die Monate Oktober, November und Dezember 2013 deklariert gewesen seien, habe sie nicht gerechnet und sei daher völlig überrascht gewesen, als sie – kurz nach Einreichung des Formulars – die Gutschriften bemerkt habe. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin sie anlässlich der Besprechung vom 11. Oktober 2013 darüber informiert habe, dass rückwirkende Zahlungen für die Monate September und Oktober 2013 erfolgen würden. Auch sei diese angebliche Ankündigung nicht in der Aktennotiz über das Beratungsgespräch enthalten, was zeige, dass die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Hilfe gerade nicht thematisiert worden sei.

4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des am 24. September 2013 ausbezahlten Erbe ab Oktober 2013 keinen Anspruch mehr auf wirtschaftliche Hilfe hatte. Aus dem Vorbringen, die Zahlungen seien – entgegen den vor­instanzlichen Ausführungen – für die Monate Oktober, November und Dezember 2013 deklariert gewesen und es sei völlig unklar, warum die Beschwerdegegnerin diese Zahlun­gen bereits Mitte Oktober 2013 geleistet habe, vermag die Beschwerdeführerin nichts abzuleiten. Offenbleiben kann sodann, ob die rückwirkenden Zahlungen anlässlich des Beratungsgesprächs vom 11. Oktober 2013 von der Beschwerdegegnerin thematisiert worden sind. Hätte die Beschwerdeführerin die mit Eingang des Erbes am 24. September 2013 erfolgte Veränderung der finanziellen Verhältnisse sofort gemeldet, wären die Zahlungen vom 15. Oktober 2013, 17. Oktober 2013 sowie 23. Oktober 2013 nicht ausgelöst worden. Die Verletzung der Informationspflicht führte demnach auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen, womit der für den Rückerstattungstatbestand notwendige Kausalzusammenhang erfüllt ist. Nicht massgebend ist, ob die Beschwerdeführerin durch die nicht sofortige Deklaration des Erbes schuldhaft gehandelt hat. Der Rückerstattungstatbestand von § 26 lit. a SHG knüpft nämlich ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an. Ein schuldhaftes Verhalten aufseiten des Hilfeempfän­gers bildet hingegen keine Voraussetzung (VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00721, E. 4.1; VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.3; VGr, 23. November 2012, VB.2012.00582, E. 3; VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00414, E. 5.2). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 26 lit. a SHG einen Rückerstattungsanspruch über Fr. 1'139.80 hat.

5.  

Was die Rückerstattungspflicht bei rechtmässigem Bezug gemäss § 27 SHG betrifft, ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des erhaltenen Erbes grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist. Umstritten ist jedoch die Höhe des ihr zu belassenen Freibetrags: Während die Vorinstanzen nur den Freibetrag für eine Einzelperson von Fr. 25'000.- berücksichtigt haben, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei ihr zusätzlich ein Freibetrag von Fr. 15'000.- für ihren minderjährigen, nicht bei ihr, sondern seit Mitte Oktober 2008 beim Kindsvater wohnhaften Sohn zu gewähren.

5.1 Der Bezirksrat führte diesbezüglich aus, gemäss § 14 SHG könne für Familien­angehörige – beispielsweise für minderjährige Kinder – nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erhoben werden, wenn diese den gleichen Wohnsitz haben und damit eine Unter­stützungsgemeinschaft bilden. Die Beschwerdeführerin bilde keine Unterstützungsgemein­schaft mit ihrem beim Kindsvater wohnhaften Sohn und habe daher für ihn auch keine wirtschaftliche Unterstützung beantragt. Die Rückerstattungspflicht setze aber gerade einen vorgängigen Leistungsbezug sowie ein Zusammenwohnen der hilfeempfangenden Personen voraus. Mangels Rückerstattungspflicht für Leistungen an ihren Sohn sei dieser auch bei der Berechnung des Freibetrags nicht zu berücksichtigen und demzufolge kein Freibetrag zu gewähren. Die Höhe des Freibetrags lasse sich gestützt auf das Sozial­hilferecht bzw. mit sozialhilferechtlichen Grundsätzen begründen, womit sich ein sinn­gemässes Heranziehen des Sozialversicherungsrechts erübrige.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, für die Gewährung des Frei­betrags sei nicht relevant, ob der minderjährige Sohn bei ihr oder seinem Vater Wohnsitz habe. Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch sowie den SKOS-Richtlinien sei der Freibetrag von Fr. 15'000.- ganz allgemein pro minderjähriges Kind zu gewähren. Nicht verlangt werde, dass das Kind beim rückerstattungspflichtigen Elternteil wohne. Die Beschwerdeführerin begründet den Anspruch auf den Freibetrag zudem mit dem Hinweis auf die Regelung im Ergänzungsleistungsrecht, gemäss welcher ein Freibetrag unabhängig vom Wohnsitz des minderjährigen Kindes zu gewähren sei: Die SKOS-Richtlinien hätten bis Ende 2010 hinsichtlich der zu gewährenden Freibeträge direkt auf die ELG-Vermögensfreibeträge verwiesen. Dass dieser Verweis seit der per 1. Januar 2011 erfolgten Erhöhung der Freibeträge im Ergänzungsleistungsrecht fehle und die Freibeträge im Sozialhilferecht seither frankenmässig festgelegt seien, habe keine materiellen Änderungen zur Folge. Gemäss Medienmitteilung der SKOS zur Teilrevision der Richtlinien vom 8. Dezember 2010 entsprächen die neu frankenmässig festgelegten Freibeträge den bisherigen Freibeträgen gemäss ELG. Da gemäss Ergänzungsleistungsrecht ein Freibetrag von Fr. 15'000.- unabhängig vom Wohnsitz des minderjährigen Kindes zugestanden werde, und die SKOS-Richtlinien dem Grundsatz nach weiterhin auf die Vermögensfreibeträge gemäss ELG verweisen würden, sei der Freibetrag auch vorliegend zu gewähren. Zudem sei die Gewährung des zusätzlichen Freibetrags auch sachlich gerechtfertigt. Die Regelung, wonach dem Sozialamt nicht das gesamte Erbe zurückzuerstatten, sondern ein Vermögensfreibetrag zu gewähren ist, sei auf die gesetzgeberische Absicht, die betroffenen Personen von einem Teil der Erbschaft profitieren zu lassen, zurückzuführen. Um diesem Ansinnen nachzukommen, sei neben der Berücksichtigung eines Freibetrag für die Beschwerdeführerin auch ein Freibetrag für deren minderjährigen Sohn, unabhängig davon, wo dieser wohne, zu gewähren.

5.3 Gemäss § 14 SHG, der die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von wirtschaft­licher Hilfe umschreibt, kann für Familienangehörige nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erhoben werden, wenn diese den gleichen Wohnsitz haben. Nach seinem Sinn und Zweck kann dieser Zusatz nur dahingehend verstanden werden, dass die Familien­angehörigen eine Unterstützungseinheit bilden müssen. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung setzt auch die Rückerstattungspflicht für Leistungen an Familienangehörige voraus, dass zurzeit des Hilfebezugs eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen haben (VGr, 5. September 2013, VB.2013.00447, E. 6.1; VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 4.5; VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00352, E. 5.2). Die Vorinstanz hat daraus abgeleitet, dass der Beschwerde­führerin, da sie nicht rückerstattungspflichtig für Leistungen an ihren Sohn sei, auch kein zusätzlicher Freibetrag zustehe. Dabei scheint sie zu übersehen, dass der minderjährige Sohn, bevor er Mitte Oktober 2008 zum Kindsvater zog, mit der Beschwerdeführerin zusammengelebt hatte und ebenfalls unterstützt worden ist. Demnach haben die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn von April 2006 bis Mitte Oktober 2008 eine Unterstützungseinheit gebildet, womit die Beschwerdeführerin gemäss § 27 Abs. 2 SHG auch für Leistungen, die sie für ihren Sohn erhalten hat, rückerstattungs­pflichtig ist. Entsprechend wäre ihr bei der Berechnung der Rückerstattungsforderung für Leistungen, welche in dieser Periode ausgerichtet wurden, ein zusätzlicher Freibetrag von Fr. 15'000.- zu gewähren. Was den Zeitraum von Mitte Oktober 2008 bis September 2013 betrifft, steht der Beschwerdeführerin hingegen – wie sogleich aufzuzeigen ist – nur ein Freibetrag von Fr. 25'000.- zu. Da sie im Hinblick auf diese Leistungen für den gesamten darüber liegenden Betrag rückerstattungspflichtig ist, kann sie aus dem ihr theoretisch zustehenden höheren Freibetrag bei der Berechnung der Rückerstattungsforderung für Leistungen, welche ihr während dem Zusammenleben mit ihrem minderjährigen Sohn ausgerichtet wurden, im Ergebnis nichts ableiten.

Im Zeitraum von Mitte Oktober 2008 bis zum September 2013, in welchem der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin beim Kindsvater gewohnt hat, bestand keine Unterstützungseinheit. Da die Beschwerdeführerin keine Leistungen für ihren Sohn bezogen hat, besteht auch keine entsprechende Rückerstattungspflicht. Im Gegenzug ist ihr für die Unterstützungsperiode von Mitte Oktober 2008 bis September 2013 nur der Freibetrag von Fr. 25'000.- für eine Einzelperson und kein zusätzlicher Freibetrag für den minderjährigen Sohn zu gewähren. Die Nichtberücksichtigung des zusätzlichen Freibetrags in dieser Unterstützungsperiode ergibt sich somit, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, aufgrund von sozialhilferechtlichen Grundsätzen. Für ein sinngemässes Heranziehen der Regelung gemäss Ergänzungsleistungsrecht besteht kein Raum, zumal sich der frühere Verweis in den SKOS-Richtlinien auf die Freibeträge gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht auf die Beurteilung, ob finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG vorliegen, beschränkt und demnach nicht den Anspruch per se, sondern einzig die Höhe der Freibeträge zum Gegenstand hatte. Demzufolge ist der von den Vorinstanzen auf Fr. 25'000.- festgesetzte Freibetrag im Ergebnis zu bestätigen.

5.4 Bei diesem Verfahrensausgang ist schliesslich – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe nur in marginalem Umfang obsiegt, auf die Zusprechung der beantragten Parteient­schädigung verzichtet hat.

5.5 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

6.2 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei ihr für das vorinstanzliche Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Obwohl sie vor der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch gestellt habe, sei bisher kein Entscheid gefällt worden. Falls die Vorinstanz zwischenzeitlich darüber befinde, werde der beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag hinfällig.

Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2014 die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt hat. In ihrer Vernehmlassung vor Verwaltungsgericht hielt die Vorinstanz fest, dass die Präsidialverfügung dem Rechtsvertreter zugegangen ist, habe dieser doch in seiner Replik darauf Bezug genommen. Zudem reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 21. August 2014 bei der Vorinstanz eine Honorarnote über Fr. 4'228.20 für seine Leistungen im Rekursverfahren ein. Demnach ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sie ihr für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, nicht einzutreten.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht beschwert ist. Gemäss Dispositiv-Ziffer II des vorinstanzlichen Beschlusses vom 12. August 2014 wurden keine Verfahrenskosten erhoben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ohnehin gegenstandslos geworden ist.

6.3 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsäch­licher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertre­ters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sach­verhaltsfragen sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berück­sichtigen. Zu diesen gehören etwa die Sprachkenntnisse, Schulbildung und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Plüss, § 16 N. 77 ff.).

6.3.1 In Anbetracht ihrer mittlerweile erneut gegebenen wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das vorliegende Verfahren kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3.2 Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006 (2P.234/2006 E. 5.1), aus dem es den Grundsatz ableitet, dass eine solche in sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. In diesen gehe es nämlich regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, die den Betroffenen in der Regel ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr, 25. Januar 2011, VB.2010.00691, E. 5.2; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 5.4). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht davon, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1).

Der Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ist nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen. Sodann erscheint die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands als wenig belastbar. Der Beizug eines Rechtsvertreters erweist sich unter diesen Umständen als gerechtfertigt und notwendig. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist folglich gutzuheissen, und es ist der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

6.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    900.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …