{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.10.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00531_20-10-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214671&W10_KEY=4467104&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4220856849ebf615e18bc86bf331ee45"}, "Num": [" VB.2014.00531"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.20.1  VB.2014.00531"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.20.1  VB.2014.00531"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.20.1  VB.2014.00531"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen wiederholter Straff\u00e4lligkeit. [Der serbische Beschwerdef\u00fchrer lebt seit 1992 in der Schweiz und erwirkte w\u00e4hrend seines Aufenthalts zahlreiche Verurteilungen, \u00fcberwiegend wegen illegaler Besch\u00e4ftigung von Ausl\u00e4ndern und Fahrens ohne F\u00fchrerschein oder trotz Entzugs. Zudem wurde er wiederholt ausl\u00e4nderrechtlich verwarnt und ist verschuldet. Aufgrund seiner Vorstrafen wurde ihm die Verl\u00e4ngerung seiner bei Gesuchseinreichung bereits seit vier Monaten abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung verweigert.] Aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und zur Vermeidung von \u00fcberspitztem Formalismus bei fahrl\u00e4ssig versp\u00e4teter Gesuchseinreichung ist die Wiedererteilung einer bereits abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung im Regelfall geboten, sofern dieser keine Widerrufsgr\u00fcnde entgegenstehen. Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 lit. c AuG setzt im Gegensatz zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Vielmehr reichen bereits erhebliche oder wiederholte Verst\u00f6sse gegen die \u00f6ffentliche  Sicherheit und Ordnung respektive deren Gef\u00e4hrdung, weshalb auch die (wiederholte) Begehung minderschwerer Delikte einen Widerruf zu rechtfertigen vermag.  Angesichts der persistenten Delinquenz des Beschwerdef\u00fchrers und den ausgesprochenen Verwarnungen steht der Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG entgegen. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint zudem in Abw\u00e4gung der auf dem Spiel stehenden \u00f6ffentlichen und privaten Interessen verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:32", "Checksum": "e04b874e66613f369927dc2c458501c4"}