|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2014.00531  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.10.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.01.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Verweigerung der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen wiederholter Straffälligkeit. [Der serbische Beschwerdeführer lebt seit 1992 in der Schweiz und erwirkte während seines Aufenthalts zahlreiche Verurteilungen, überwiegend wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern und Fahrens ohne Führerschein oder trotz Entzugs. Zudem wurde er wiederholt ausländerrechtlich verwarnt und ist verschuldet. Aufgrund seiner Vorstrafen wurde ihm die Verlängerung seiner bei Gesuchseinreichung bereits seit vier Monaten abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung verweigert.] Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung ist die Wiedererteilung einer bereits abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung im Regelfall geboten, sofern dieser keine Widerrufsgründe entgegenstehen. Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 lit. c AuG setzt im Gegensatz zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Vielmehr reichen bereits erhebliche oder wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung respektive deren Gefährdung, weshalb auch die (wiederholte) Begehung minderschwerer Delikte einen Widerruf zu rechtfertigen vermag. Angesichts der persistenten Delinquenz des Beschwerdeführers und den ausgesprochenen Verwarnungen steht der Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG entgegen. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint zudem in Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
 
Stichworte:
ABSTRAKTE GEFÄHRDUNG
DELINQUENZ
FAHREN TROTZ FÜHRERAUSWEISENTZUGS
ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT
SCHULDENWIRTSCHAFT
STRAFFÄLLIGKEIT
VERWARNUNG
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIDERRUFSGRUND
WIDERRUFSGRUND
WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. k AuG
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 61 Abs. I lit. c AuG
Art. 62 lit. c AuG
Art. 62 Ziff. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 117 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 Abs. III BV
Art. 8 EMRK
Art. 39 StGB
Art. 90 SVG
Art. 95 SVG
Art. 49 Abs. I VZAE
Art. 59 Abs. I VZAE
Art. 80 Abs. I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00531

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1974 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 29. November 1992 im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und letztmals mit Gültigkeit bis zum 28. Dezember 2011 verlängert wurde. Am 23. Januar 2007 heiratete A in Zürich eine Landsfrau, mit welcher er eine 2007 geborene Tochter hat. Während Ehefrau und Tochter in Serbien verblieben, lebte A in der Schweiz, wurde wiederholt straffällig und erwirkte zahlreiche Freiheits- und Geldstrafen.

Am 27. April 2012 ­– rund vier Monate nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung – stellte A ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung des Migrationsamt vom 16. April 2014 wurde dieses abgewiesen und A eine Ausreisefrist bis zum 15. Juni 2014 angesetzt. Weiter stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei und ein allfälliger Rekurs hinsichtlich der angesetzten Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung entfalten würde. Das Migrationsamt stützte seinen Entscheid im Wesentlichen darauf, dass die Aufenthaltsbewilligung infolge der verspäteten Gesuchseinreichung bereits erloschen sei, sich A wegen seiner wiederholten Straffälligkeit trotz seiner langen Landesanwesenheit nicht auf ein konventionsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens berufen könne und mit seiner wiederholten Delinquenz einen Widerrufsgrund gesetzt habe.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. August 2014 und unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. November 2014 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. September 2014 liess A dem Verwaltungsgericht Zürich beantragen, es sei die Verfügung des Migrationsamtes vom 16. April 2014 aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung von A ordnungsgemäss zu verlängern und von dessen Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2014 wurde das Migrationsamt angewiesen, während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) befristet und erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Das Gesuch um Verlängerung der Bewilligung ist spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einzureichen (Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

2.2 Das vorliegend erst rund vier Monate nach Bewilligungsablauf gestellte Verlängerungsgesuch erfolgte unstreitig verspätet und ist deshalb grundsätzlich als Gesuch um erneute Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln (vgl. VGr, 22. Mai 2013, VB.2013.00066, E. 2.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung ist die Wiedererteilung der Bewilligung aber im Regelfall geboten, sofern dieser keine Widerrufsgründe entgegenstehen (vgl. BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 2.3 mit Hinweisen und Art. 33 Abs. 3 AuG; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 lit. k sowie Art. 49 Abs. 1 VZAE).

2.3 Zu prüfen ist, ob Gründe im Sinn von Art. 62 AuG vorliegen, welche der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen. Als Widerrufsgründe kommen insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder deren Gefährdung in Betracht (Art. 62 lit. b und c AuG).

3.  

3.1 Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).

3.2 Der Beschwerdeführer erwirkte in der Schweiz die folgenden strafrechtlichen Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen:

-       Bestrafung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen und einer Busse von Fr. 1'000.- gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft C vom 29. März 2001 wegen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung], Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) sowie grober und einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, aSVG]);

-       Bestrafung mit einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft C vom 4. September 2002 wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Ziff. 1 aSVG), Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Ziff. 1 aSVG) sowie Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 aSVG);

-       Bestrafung mit sechs Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.- gemäss Urteil des Bezirksgerichts D vom 4. Oktober 2005 wegen mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB), mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) sowie der Begehung mehrerer SVG-Delikten;

-       Bestrafung mit 45 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 15. Februar 2006 wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 aSVG) und Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 aSVG);

-       Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 28. November 2008 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 aSVG) sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 aSVG);

-       Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 20. August 2009 wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 2 aSVG), vorsätzlicher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 aSVG) sowie fahrlässigem Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 aSVG);

-       Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 1. März 2011 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG);

-       Bestrafung mit 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Strafbefehl gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 16. November 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Art. 95 Abs. 2 aSVG);

-       Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- gemäss Strafbefehl vom 8. März 2013 der Staatsanwaltschaft G wegen wiederholter Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 2 AuG);

-       Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 9. April 2014 wegen mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

Hinzu kommen zahlreiche Übertretungsstrafen wegen Verstössen gegen das Ausländer- und Strassenverkehrsrecht sowie einer Übertretung von Art. 292 StGB im Rahmen eines Pfändungsverfahrens.

3.3 Die ausgefällten Freiheitsstrafen liegen alle deutlich unter einem Jahr, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG nicht erfüllt ist. Die zahlreichen und grösstenteils unbedingt ausgesprochenen Verurteilungen zeigen jedoch klar, dass der Beschwerdeführer sich auch von strafrechtlichen Verurteilungen nicht beeindrucken liess und insbesondere weder gewillt noch fähig ist, die geltende Rechtsordnung zu respektieren. Es ist deshalb zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG vorliegt.

4.  

4.1  

4.1.1 Art. 62 lit. c AuG erlaubt den Widerruf der Bewilligung, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 80 Abs. 1 VZAE enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Handlungen, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE).

4.1.2 Unter der öffentlichen Sicherheit ist dabei insbesondere die Unver­sehrtheit von Individualrechtsgütern zu verstehen. Zu diesen zählen beispielsweise Leib und Leben, Freiheit oder Eigentum. Im Gegensatz zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG setzt der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 lit. c AuG jedoch keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus und kann deshalb auch wegen minderschweren Delikten verhängt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3; VGr, 20. November 2013, VB.2013.00307, E. 3.6 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert], auch zum Folgenden). So müssen nicht besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet werden. Auch abstrakte Gefährdungsdelikte – namentlich im Bereich des SVG – vermögen einen Widerruf bereits zu rechtfertigen (VGr, 19. März 2014, VB.2014.00081, E. 4.1 sowie abweichende Minderheitsmeinung [noch nicht rechtskräftig]). In der Regel nicht entscheidend ins Gewicht fallen hingegen blosse Übertretungsstrafen.

Bereits aus dem Wortlaut von Art. 62 lit. c AuG ergibt sich sodann, dass auch für sich genommen nicht erhebliche Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung einen Widerruf rechtfertigen können, wenn sie wiederholt begangen worden sind (vgl. Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 225 f.). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung über einen längeren Zeitraum kann die wiederholte Deliktsbegehung zudem auch eine weiterhin fehlende Bereitschaft zur Respektierung der geltenden Rechtsordnung indizieren (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 32 f.; vgl. auch BGE 137 II 297 E. 3.2 f.).

Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist hingegen keine Widerrufsvoraussetzung. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis kann bereits die wiederholte Verurteilung zu deutlich unterjährigen Freiheitsstrafen für einen Widerruf nach Art. 62 lit. c AuG ausreichen (VGr, 20. November 2013, VB.2013.00307, E. 3.6 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). Die dem Widerruf zugrundeliegenden Rechtsverstösse müssen aber in ihrer Gesamtheit eine vergleichbare Erheblichkeit erheischen wie beim bereits behandelten Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG (Marc Spescha in: Ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 7).

Zumindest im Rahmen einer abschliessenden Interessensabwägung können auch aus dem Strafregister bereits gelöschte Verurteilungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2; BGr, 8. November 2012, 2C_98/2012, E. 2.2.2; Campisi, S. 226 f. mit Hinweisen).

4.1.3 Die öffentliche Ordnung wird unter anderem gefährdet, wenn behördliche Verfügungen oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Auch eine vorwerfbare bzw. mutwillige Anhäufung von Schulden gefährdet die öffentliche Ordnung, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. Campisi, S. 227 f. und BGE 137 II 297 E. 3.3; vgl. auch – jedoch in Bezug auf Sozialhilfeabhängigkeit von Niedergelassenen – die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Bundesamts für Migration, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 8.3.2 lit. d).

4.1.4 Da die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Art. 62 lit. c AuG als alternative Widerrufsgründe genannt werden, sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn sich die erwähnten Widerrufsalternativen kumulieren. Eine Delinquenz, welche einen Widerruf für sich genommen noch nicht zu rechtfertigen vermag, kann damit einen Widerruf rechtfertigen, wenn zugleich durch vorwerfbare Schuldenwirtschaft usw. auch noch die öffentliche Ordnung beeinträchtigt worden ist. 

4.2  

4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen zahlreichen Gesetzesverstössen wiederholt mit Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten und Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Die in den Jahren 2001 und 2002 erwirkten Strafen sind inzwischen zwar aus dem Strafregister gelöscht, können aber zumindest im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden. Auch wenn hauptsächlich Verstösse gegen strassenverkehrs- und ausländerrechtliche Bestimmungen geahndet wurden und die vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte bereits einige Jahre zurück liegen, stellen die begangenen Straftaten – mit Ausnahme der zahlreichen Übertretungsstrafen – keineswegs blosse Bagatellen dar. So hat der Beschwerdeführer bis in die jüngere Vergangenheit hinein zumindest eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, indem er wiederholt Strassenverkehrsvorschriften missachtete und (teilweise betriebsunsichere) Fahrzeuge lenkte, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. Auch beim jüngsten Verstoss gegen Art. 117 Abs. 2 AuG handelt es sich um ein qualifiziertes Vergehen.

4.2.2 Da vorliegend die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung und nicht der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung im Raum steht, haben die Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit nicht in einer "schwerwiegenden Weise" im Sinn von Art. 63 lit. b AuG zu erfolgen (vgl. E. 4.1.2 vorstehend). Es rechtfertigt sich in der vorliegenden Konstellation auch nicht, aufgrund der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers die Widerrufshürden von Art. 62 lit. c AuG denjenigen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG anzunähern: So hat gerade aufgrund der wiederholten und langjährigen Delinquenz des Beschwerdeführers nie eine massgebliche Integration in die hiesige Gesellschaft stattgefunden, welche mit der Integration von hier niedergelassenen Personen vergleichbar wäre.

4.2.3 In ihrer Summe offenbaren die begangenen Delikte eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers: So entsprechen die vom Beschwerdeführer zwischen 2001 und 2014 erwirkten Vergehens- und Verbrechensstrafen zusammengerechnet – und unter Anwendung des Umwandlungssatzes von Art. 39 StGB – dem Äquivalent einer 781-tägigen Freiheitsstrafe. Vergleichbare strafrechtliche Verfehlungen vermochten in der verwaltungsgerichtlichen Praxis bereits den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen zu rechtfertigen und rechtfertigen damit grundsätzlich erst recht den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. VGr, 19. März 2014, VB. 2014.00081, E. 4.1 [noch nicht rechtskräftig]; vgl. auch VGr, 20. November 2013, VB.2013.00307, E. 3.5 f. [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).

4.2.4 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer wiederholt behördliche und gerichtliche Anordnungen sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen missachtet, unter anderem auch mit seinen wiederholt verspätet eingereichten Verlängerungsgesuchen und seinem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Entsprechende Übertretungen fallen jedoch vorliegend nicht mehr besonders ins Gewicht.

4.2.5 Ins Gewicht fällt grundsätzlich seine Schuldenwirtschaft: Von 2011 bis 2013 wurden gegen den Beschwerdeführer Betreibungen im Betrag von rund Fr. 27'000.- eingeleitet und es bestehen Pfändungsvollzüge im Betrag von rund Fr. 25'000.-. Im September 2014 schuldete er dem Obergericht noch Kosten von Fr. 23'251.30. Weiter liegen mehrere Mahnungen in den Akten, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen auch in der jüngeren Vergangenheit nicht fristgerecht nachgekommen ist.

Auch wenn die von ihm angehäuften Schulden noch nicht die Schwellenwerte der migrationsrechtlichen Praxis erreicht haben, welche einen Widerruf zu rechtfertigen vermögen, sind sie zumindest bei der nachfolgend vorzunehmenden Interessensabwägung grundsätzlich zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen (vgl. aber auch E. 4.3.4 nachstehend).

4.3  

4.3.1 Das Vorliegen eines Widerrufgrundes führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. zur Verweigerung von deren Verlängerung. Dies rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) kann auch generalpräventiven Gesichtspunkten – also der Abschreckung – Rechnung getragen werden (BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 2.1, und 22. März 2011, 2C_13/2011, E. 2.2).

4.3.2 Soweit das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Privat- und Familienleben tangiert ist, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessensabwägung auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV. Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung grundsätzlich aber auch vor Art. 8 EMRK und Art. 36 BV stand (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September 2008, 2C_620/2008, E. 2.2; VGr, 19. März 2014, VB.2014.00081, E. 3).

4.3.3 Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer: Wegen seiner wiederholten Delinquenz wurde er zwischen Mai 2001 und Mai 2006 fünf Mal verwarnt, wobei ihm jeweils schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt wurden, sollte er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben. Trotz dieser wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen hat er sogar noch während des laufenden Bewilligungsverfahrens weiter delinquiert (vgl. auch BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Auch wenn ein Teil der Straftaten im Zusammenhang mit einer inzwischen aufgegebenen selbständigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Garagist/Automechaniker erfolgten, vermag dies weder sein Verschulden zu relativieren noch seine Rückfallgefahr zu bannen:

So ist anzunehmen, dass einer allfälligen beruflichen bzw. finanziellen Zwangssituation des Beschwerdeführers bereits bei der strafrechtlichen Verschuldenszumessung Rechnung getragen wurde. Da sich der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit selbst ausgesucht hat, ist ohnehin nicht einzusehen, weshalb er seine wiederholten Verstösse gegen das SVG und ausländerrechtliche Bestimmungen mit beruflichen Zwängen exkulpieren können sollte.

Da sich der Beschwerdeführer selbst durch wiederholte Verwarnungen und trotz drohendem Bewilligungsentzug nicht zu einem besseren Legalverhalten bewegen liess, ist auch sein Rückfallrisiko – zumindest im hier interessierenden ausländerrechtlichen Kontext (vgl. BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.3.3) – als erheblich einzustufen. Unter Berücksichtigung der neusten Verurteilungen des Beschwerdeführers ist keineswegs eine positive Entwicklung festzustellen. Vielmehr lässt seine über Jahre persistente und grösstenteils einschlägige Delinquenz darauf schliessen, dass er weder willens noch fähig ist, sich der in der Schweiz geltenden Ordnung einzufügen.

Zur Wahrung des öffentlichen Sicherheitsinteresses besteht damit ein erhebliches Fernhalteinteresse.

4.3.4 Hinzu kommt die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers, welche ihm zumindest insoweit vorzuwerfen ist, wie diese Folge seiner wiederholten Delinquenz und der dadurch provozierten (Straf-)Verfahren ist. Da seine Delinquenz jedoch bereits bei der Abwägung der öffentlichen Sicherheitsinteressen Berücksichtigung findet, kann seine damit im Zusammenhang stehende Schuldenwirtschaft allerdings nur bedingt als zusätzlicher Aspekt zu seinen Ungunsten gewürdigt werden, um eine doppelte Vorhaltung weitgehend identischer Vorwürfe zu vermeiden. Vorzuwerfen ist ihm zudem allenfalls, dass er sich offenbar auch in Zeiten, in welchen er ein regelmässiges Einkommen zu erzielen vermochte, nicht ausreichend um Schuldentilgung bemühte. Im Vergleich zu seiner wiederholten Straffälligkeit fällt seine Schuldenwirtschaft jedoch nicht mehr massgeblich ins Gewicht, weshalb die Frage nach seinem diesbezüglichen Verschulden offengelassen werden kann.

4.3.5 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen gegenüberzustellen:

Der Beschwerdeführer ist im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich bereits rund 22 Jahre hier auf. Auch seine Eltern und ein Geschwister leben in der Schweiz.

Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer kann der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner persistenten Delinquenz nicht als gut integriert gelten. Zudem konnte er seine wirtschaftliche Situation erst in der jüngsten Vergangenheit stabilisieren und ist weiterhin verschuldet. Dass er inzwischen die Landessprache einigermassen beherrscht, sich um den Abbau seiner Schulden bemüht und weitgehend fürsorgeunabhängig geblieben ist, entspricht üblichen Integrationserwartungen und stellt keine besondere Leistung dar.

Hingegen hat er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Serbien verbracht und sein Heimatland immer wieder ferienhalber besucht. Auch der Umstand, dass er über einen serbischen Führerausweis verfügte und sich anlässlich einer Verkehrskontrolle am 31. Januar 2014 damit auszuweisen versuchte, legen enge Verbindungen zu seiner serbischen Heimat nahe. Ebenso lebten bis vor Kurzem seine serbische Ehefrau und seine Tochter dort. Seine serbische Heimat ist ihm damit nach wie vor vertraut und er ist dieser auch sozial weiterhin verbunden. Seine Wiedereingliederung in Serbien dürfte für den Beschwerdeführer zwar mit gewissen Problemen verbunden, insgesamt aber möglich sein.

4.3.6 Gemäss vorinstanzlicher Aktenlage leben auch die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers in Serbien. Lediglich in der Beschwerdeschrift wird erstmals sowie ohne weitere Substanziierung behauptet, dass diese "nun in der Schweiz" leben würden und die Tochter des Beschwerdeführers inzwischen "eingeschult" worden sei. Da der Beschwerdeführer gegenwärtig lediglich über einen prekären hiesigen Aufenthalt verfügt, erscheint unklar, ob und auf welcher rechtlicher Basis der Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner Tochter legalisiert ist. Zumindest ein vom Beschwerdeführer abgeleitetes Aufenthaltsrecht derselben kann aufgrund der aktuellen Bewilligungssituation des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden (vgl. ferner auch die Nachzugsfristen von Art. 47 AuG). Die Frage muss aber nicht abschliessend geklärt werden, da auch im Fall eines legalen Aufenthalts der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers deren äusserst kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz weder eine massgebliche Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen noch eine fortgeschrittene Heimatentwurzelung erwarten lassen. Die allenfalls soeben erst eingeschulte Tochter befindet sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter und ist mit ihrer serbischen Heimat bestens vertraut, welche sie offenbar erst vor wenigen Monaten verlassen hat. Der serbischen Ehefrau des Beschwerdeführers musste sodann bereits bei der Heirat und erst recht zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bewusst sein, dass sie ihre Beziehung mit dem Beschwerdeführer allenfalls nicht in der Schweiz würde leben können. Die gemeinsame Ausreise mit dem Beschwerdeführer ist ihnen somit ohne Weiteres zuzumuten.

4.3.7 Angesichts der langjährigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seiner offensichtlich fehlenden Einsichtigkeit erscheint dessen Wegweisung nach Serbien verhältnismässig. Insbesondere ist diese auch mit dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Privat- und Familienleben zu vereinbaren, soweit dieses – mit Verweis auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen – vorliegend überhaupt tangiert wird (vgl. BGr, 15. August 2014, 2C_1178/2013, E. 6.4.2 m. H.).

4.4 Da dem Beschwerdeführer nach Ausgeführtem die Ausreise zuzumuten ist, liegt auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. Ein solcher wird im Beschwerdeverfahren zu Recht auch nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht.

Weiter sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.- -    Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …

 

 

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG])

Eine Minderheit des Spruchkörpers ist der Ansicht, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen. Mit folgender Begründung:

Gemäss BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012 und einig mit der Vorinstanz darf dem Beschwerdeführer vorliegend nicht zum Nachteil erwachsen, dass er die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vier Monate zu spät beantragt hat.

Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b. AuG dar. Er hat seit 2005 keine besonders hochwertigen Rechtsgüter wie die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität von Menschen verletzt. Die diesbezüglich schwerste Tat wurde mit sechs Monaten Gefängnis und einer Busse mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 4. Oktober 2005 betraft. Ansonsten liegt den Verurteilungen zumeist das Fahren ohne Führerausweis zugrunde, was im Übrigen bis Ende 2004 lediglich eine Übertretung war (Art. 95 Ziffer 2 SVG in der bis dahin geltenden Fassung). Dieser Straftatbestand schützt letztlich zwar auch die öffentliche Sicherheit im Strassenverkehr, liegt aber in seinem Unrechtsgehalt in der Nähe einer Ungehorsamshandlung. In Zusammenhang mit diesen Autofahrten hat der als Automechaniker arbeitende Beschwerdeführer oft weitere Delikte wie Gebrauchsentwendung und Missbrauch von Kontrollschildern etc. begangen. Die Verurteilungen wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung werden, nachdem er nicht mehr selbständig erwerbend ist, künftig nicht mehr vorkommen können.

Der Beschwerdeführer weist zwar eine Vielzahl strafrechtlicher Verurteilungen auf. Seit 10 Jahren hat sich seine Delinquenz an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt und hat nicht an Schwere zugenommen. Eine eigentliche kriminelle Karriere mit einer sich zusehends verschlechternden Situation, indem der Ausländer – statt sich zu bessern – mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer stellt keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers kann deshalb nicht als gross eingestuft werden.

Auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann vorliegend allenfalls von einem erheblichen und wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG gesprochen werden (vgl. BGr, 3. September 2013, 2C_161/2013, E. 2.4), nicht aber davon, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender ("de manière très grave") Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG verstossen hat (BGE 137 II 297 E. 3.2 ff.).

Des Weiteren erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer lebt seit 22 Jahren in der Schweiz. Er ist hier beruflich gut integriert. Da wie dargestellt eine wiederholte, aber keine allzu gravierende Delinquenz vorliegt, überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz die öffentlichen an einer Wegweisung.

Für richtiges Protokoll,

der Gerichtsschreiber: