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Geschäftsnummer: VB.2014.00533  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.02.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.02.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit

Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (E. 2.1).
Der Bf ist innerhalb von acht Jahren acht Mal straffällig geworden. Weder die ausgesprochenen Strafen noch zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen haben ihn von weiteren Straftaten abgehalten. Insbesondere bei den Strassenverkehrsdelikten hat er eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Damit hat er einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2.2).
Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig. Zwar hält sich der Bf seit 24 Jahren in der Schweiz auf; er hat sich indessen nicht übermässig in die hiesigen Verhältnisse integriert und jahrelang Sozialhilfe in erheblichem Umfang bezogen (E. 3).
Durch die Wegweisung des Bf verliert auch seine Ehefrau ihr Aufenthaltsrecht. Den gemeinsamen Kindern, die sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist die Ausreise zumutbar (E. 4).
Lediglich die Rechtsvertreterin ist legitimiert, eine Erhöhung ihrer Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Rekursverfahren zu verlangen (E. 5).
Gewährung der URP im Beschwerdeverfahren (E. 6.2) und Kürzung der Kostennote der Rechtsvertreterin um 14.25 Stunden (E. 6.3).

Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
KOSTENNOTE
LEGITIMATION
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
SCHWERWIEGENDE GRÜNDE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STRAFFÄLLIGKEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 43 AuG
Art. 50 AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 8 EMRK
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00533

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. Februar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1982, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 16. August 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und lebte bei seinen Eltern und Geschwistern. Am 9. August 1993 übersiedelte er vom Kanton Schaffhausen in den Kanton Zürich. Er ist Inhaber einer Niederlassungsbewilligung. Am 25. April 2007 heiratete er in seiner Heimat B, geboren 1983, ebenfalls Staatsangehörige von Mazedonien. Nachdem B am 10. August 2007 in die Schweiz einreiste, erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, die zuletzt bis 9. August 2012 verlängert worden war. Die beiden gemeinsamen Kinder, D, geboren 2010, und E, geboren 2012, sind ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

B. A ist in der Schweiz mehrmals straffällig geworden:

·        Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 20. August 2003 wurde er des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 200.-, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr, bestraft.

·        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Januar 2005 wurde er des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG), der Fälschung von Ausweisen, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des Fahrens in angetrunkenem Zustand, der Entwendung zum Gebrauch sowie des Fahrens ohne Führerausweis schuldig gesprochen und mit 90 Tagen Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft.

·        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2005 wurde er der mehrfachen Übertretung des BetmG für schuldig gesprochen und mit sechs Tagen Haft bestraft.

·        Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2006 wurde er der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und mit 60 Tagen Gefängnis bestraft. Gleichzeitig wurde er bezüglich der bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Januar 2005 verwarnt.

·        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Mai 2006 wurde er wegen mehreren Tätlichkeiten, mehrerer versuchter Tätlichkeiten, fahrlässiger Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des BetmG mit 90 Tagen Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Die früher bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen von 90 und 60 Tagen wurden in der Folge vollzogen.

·        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2008 wurde A der Entwendung zum Gebrauch und der mehrfachen Vergehen und Übertretungen gegen das BetmG schuldig gesprochen und mit 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

·        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juni 2011 wurde er des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagesansätzen zu je Fr. 30.- bestraft.

·        Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2011 wurde er der vorsätzlichen Entwendung zum Gebrauch, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

Am 15. Februar 2005 und am 19. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit fremdenpolizeilich verwarnt.

C. Am 6. Mai 2013 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies das Gesuch von B um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab. Beide wurden aus der Schweiz weggewiesen.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 11. August 2014 ab, soweit er nicht gegenstandslos war.

III.  

Am 18. September 2014 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei ihnen der weitere Aufenthalt zu gestatten. Zudem sei der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'582.80 zuzusprechen und es sei ihnen im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ferner verlangten sie eine Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Dezember 2014 äusserten sich die Beschwerdeführenden nochmals zur Sache. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte am 30. Januar 2015 ihre Kostennote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann nach Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) widerrufen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). In Abgrenzung zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. c AuG) genügt beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht; der Verstoss muss "in schwerwiegender Weise" erfolgt sein (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).

Wurden durch die Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet, sind die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumeist erfüllt. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Dabei kann eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen; auch das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; 139 I 31 E. 2.1).

2.2 Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von acht Jahren (2003 bis 2011) insgesamt acht Mal delinquiert. Die schwerste und letzte Strafe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2011 mit acht Monaten Gefängnis ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen gegen die Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen. Sein Verschulden war erheblich. Die zahlreichen Verurteilungen zeigen deutlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht von Strafurteilen beindrucken liess und weder gewillt noch fähig war, die gesetzliche Ordnung zu beachten. So hat er etwa nur wenige Monate nach einem unter Alkohol- und Drogeneinfluss verübten Selbstunfall, der mit Entzug des Führerausweises und mit Strafbefehl vom 8. Juni 2011 sanktioniert wurde, wiederum unter Einfluss von Alkohol, Kokain und Marihuana ein entwendetes Auto gefahren. Zu beachten ist dabei, dass die Strassenverkehrsgesetzgebung nicht nur der blossen Ordnung im Strassenverkehr dient, sondern letztlich dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der anderen, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Zu entschuldigen ist sein Verhalten weder dadurch, dass er in der Nacht fuhr, noch dass er zu damaliger Zeit in schwierigen Wohnverhältnissen gelebt hatte. Der Beschwerdeführer hat somit zentrale Rechtsgüter über Jahre verletzt und so die öffentliche Sicherheit erheblich und wiederholt gefährdet. Im Weiteren hat er Schulden im Umfang von Fr. 15'345.75 gegenüber der Gerichtskasse des Obergerichts und über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt damit die Voraussetzungen eines schwerwiegenden wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt jedoch nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berück­sichti­gung der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers verhältnismässig erscheint. Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich bei einem Anspruch auf Achtung des Familienlebens ferner aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesen­heit in der Schweiz untersagt wird (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).

3.2 Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Bei schweren Straftaten wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden  (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im Strafrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3).

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt insgesamt schwer. Er hat über Jahre delinquiert und sich dabei weder durch die zahlreichen strafrechtlichen Sanktionen noch durch insgesamt zwei ausländerrechtliche Verwarnungen beeindrucken lassen. Dass ihm der Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht ausdrücklich angedroht wurde, ist nicht ausschlaggebend. Indem er Fahrzeuge lenkte, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen, hat der Beschwerdeführer eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Wie aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2011 hervorgeht, lässt der Beschwerdeführer eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung erkennen und hat aus nichtigem Anlass delinquiert. Demzufolge wurde ihm auch eine negative Prognose gestellt. Zwar hat sich der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus dem Strafvollzug am 22. Juni 2013 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zu bedenken ist jedoch, dass er auch während des Strafvollzugs wegen positiver Werte auf Kokain und THC, Alkoholeinfluss sowie wegen Besitzes von Marihuana gebüsst worden ist. Es ist damit nicht auszuschliessen, dass er auch inskünftig unter Einfluss von Drogen und Alkohol ein Auto lenken und damit andere Verkehrsteilnehmer gefährden wird. Dass er sich unter dem Einfluss des vorliegenden Verfahrens wohl verhält, vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn er nunmehr einer geregelten Arbeit nachgeht und seit kurzem keine Sozialleistungen mehr bezieht, erweisen sich die finanziellen Verhältnisse in Anbetracht der Schulden von rund Fr. 15'000.- weiterhin als instabil.

3.3 Der Beschwerdeführer wuchs in Mazedonien auf und kam mit 9 Jahren in die Schweiz, wo er sich seit 24 Jahren hier aufhält. Eine übermässige Integration liegt nicht vor. Er hat vorwiegend Kontakt zu seiner Kernfamilie, welche aus seinem Heimatland stammt. Die Berufslehre hat er abgebrochen und er ging auch lange Zeit keiner geregelten Arbeit nach, sondern hat vielmehr jahrelang und in erheblichem Umfang Fürsorgegelder bezogen. Die Rückkehr nach Mazedonien ist dem Beschwerdeführer zuzumuten: Er spricht Albanisch und ist durch sein familiäres Umfeld (Eltern und Ehefrau) weiterhin mit dem Heimatland verbunden. Zudem reiste er nach seinen eigenen Angaben regelmässig einmal pro Jahr nach Mazedonien, wo auch sein Onkel lebt. Eine Rückkehr in seine Heimat nach 24 Jahren vermag für den Beschwerdeführer eine gewisse Härte bedeuten; aufgrund seines noch relativ jungen Alters und der Hilfe seines Onkels und der Familie seiner Ehefrau sollte eine Wiedereingliederung im Heimatland jedoch insgesamt möglich sein.

Dies führt zum Schluss, dass angesichts der langjährigen Straffälligkeit und der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers höher zu gewichten ist als sein Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz.

Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 43 AuG eine vom Beschwerdeführer abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, weshalb mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch ihr Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung entfällt.

4.2 Die Rekursabteilung hat erwogen, dass eine Berufung auf Art. 50 AuG voraussetze, dass die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgelöst worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführenden leben unbestritten ein gutes Familienleben. Es kann diesbezüglich auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ferner sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin während Jahren Sozialhilfe bezogen hat und es deshalb an einer ausreichenden Integration mangelt.

4.3 Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls Mazedonierin und kam erst vor rund sieben Jahren im Alter von 24 Jahren in die Schweiz. Da ihre gesamte Familie im Heimatland lebt, wo sie die meiste Zeit ihres Lebens verbracht hat, ist sie mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Im Weiteren hat sie bereits in Mazedonien gearbeitet. Eine Rückkehr zusammen mit ihrem Ehemann in ihre Heimat ist damit für sie zumutbar. Gleiches gilt für die beiden gemeinsamen Kinder D und E, die sich mit 4 ½ und rund 2 ½ Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Da die Familie durch eine gemeinsame Ausreise in das Heimatland nicht getrennt wird, ist im Übrigen der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht verletzt.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch bezüglich der Beschwerdeführerin abzuweisen.

5.  

Schliesslich ist die Höhe der im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin strittig. Die Beschwerdeführenden sind indessen nicht legitimiert, diese Rüge vorzutragen, da sie kein Interesse daran haben, dass ihre Rechtsbeiständin eine möglichst hohe Entschädigung erhält. Im Gegenteil sind sie aufgrund der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG daran interessiert, dass die Entschädigung möglichst tief ausfällt. Deshalb ist ausschliesslich der unentgeltliche Rechtsbeistand beschwerdelegitimiert (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 111). Die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden hätte somit in eigenem Namen und auf eigenes Risiko Beschwerde führen müssen. Da sie dies unterlassen hat, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ferner haben sie, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, gemäss § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die Beschwerdeführenden mittellos. Auch wenn sie heute nicht mehr von der öffentlichen Hand unterstützt werden müssen, leben sie weiterhin am Existenzminimum. Angesichts der langjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz kann die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen ist. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls zu bewilligen. Den Beschwerdeführenden ist damit Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Beschwerdeführenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 16 Abs. 4 VRG).

6.3 Rechtsanwältin C weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 31.75 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 6'350.- entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als ausserordentlich hoch. So pflegt das Verwaltungsgericht den Empfang des vorinstanzlichen Entscheids und die Meinungsbildung über den Weiterzug als dem vorinstanzlichen Verfahren zugehörig zu betrachten, weshalb die Bemühungen der Rechtsvertreterin bis und mit 14. September 2014 nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, was zu einer Kürzung um 195 Minuten oder 3 ¼ Stunden führt (vgl. VGr, 16. November 2009, VB.2009.00610, E. 2). Für die Arbeit an der Beschwerdeschrift verzeichnet die Honorarnote einen Aufwand von 1005 Minuten oder 16 ¾ Stunden. Der angefochtene Entscheid weist 23 Seiten auf; die Beschwerdeschrift umfasst ihrerseits 19 Seiten. Indessen hat die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten, sodass ihr Aufwand entsprechend geringer ausgefallen ist. Bei dieser Ausgangslage braucht ein Rechtsanwalt für die Erstellung der Beschwerdeschrift acht Stunden, wobei zusätzlich zu beachten ist, dass die Ausführungen zur Höhe der Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Rekursverfahren als sachfremd nicht zu entschädigen sind (vgl. E. 5). Dies führt zu einer weiteren Kürzung um 8 ¾ Stunden. Für die Replik inkl. zugehörigen Aktenstudiums macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 315 Minuten oder 5 ¼ Stunden geltend, was angesichts der fünf Seiten umfassenden Eingabe als unangemessen hoch erscheint. Auch wenn die Aktenordnung zu Recht beanstandet wird, erscheint ein Aufwand von drei Stunden als angemessen, was zu einer Kürzung von 2 ¼ Stunden führt. Die Honorarnote ist damit um 14 ¼ Stunden auf 17 ½ Stunden zu kürzen, was bei einem Ansatz von Fr. 200.- pro Stunde zu einem Honorar von Fr. 3'500.- führt. Die Spesen von Fr. 81.30 geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass die Rechtsbeiständin mit Fr. 3'581.30 zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen ist.

7.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwältin C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'581.30 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 3'867.80) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an…