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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2014.00534
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. September 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schulpflege X, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Arbeitszeugnis,
hat
sich ergeben:
I.
A war ab dem 15. August 2009 als Lehrerin mit einem
Pensum von 15 bis 17 Wochenstunden bei der Schule X angestellt. Am 22. Januar
2012 kündigte sie das Arbeitsverhältnis per Ende Schuljahr 2011/12. Die
Leiterin der Schulverwaltung X stellte ihr ein Zwischenzeugnis per 31. Januar
2012 aus. A war mit mehreren Formulierungen nicht einverstanden und verlangte
diverse Änderungen. Diesen Forderungen kam die Schulpflege X mit korrigiertem
Zwischenzeugnis vom 21. Mai 2012 nur teilweise nach, worauf A am 12. Juni
2012 zwei nach wie vor strittige Stellen monierte. Nach weiterer Korrespondenz
beschloss die Schulpflege X am 5. Februar 2013 schliesslich, A ein überarbeitetes
Arbeitszeugnis gleichen Datums auszustellen; dieses wurde ihr mit Schreiben vom
11. Februar 2013 zugestellt. Es enthielt als zweitletzten Absatz immer noch
folgende, von A bemängelte Formulierung: "A hatte klare Vorstellungen
betreffend Umsetzung ihres Berufsauftrages. Darin eingeschlossen ist das
Festlegen von Grenzen zwischen beruflichen Aufgaben und privaten
Verpflichtungen, welche nicht immer miteinander zu vereinbaren waren."
II.
Mit Rekurs an die Bildungsdirektion vom 11. März 2013
liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss der Schulpflege
vom 5. Februar 2013 aufzuheben und diese anzuweisen, den erwähnten Absatz
im Arbeitszeugnis vom 5. Februar 2013 ersatzlos zu streichen. Dieser
Rekurs wurde mit Verfügung vom 14. August 2014 abgewiesen
(Dispositiv-Ziff. I) und A keine Parteientschädigung zugesprochen
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Dagegen liess A am 19. September 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen:
"1. Die Verfügung der
Bildungsdirektion vom 14. August 2014 sei aufzuheben.
2. Der letzte Absatz auf
Seite 1 des von der Beschwerdegegnerin ausgestellten Arbeitszeugnisses vom 5. Februar
2013 "A hatte klare Vorstellungen betreffend Umsetzung ihres
Berufsauftrages. Darin eingeschlossen ist das Festlegen von Grenzen zwischen
beruflichen Aufgaben und privaten Verpflichtungen, welche nicht immer
miteinander zu vereinbaren waren" sei ersatzlos zu streichen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Bildungsdirektion liess sich am 21./23. Oktober
2014 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Schulpflege X
liess mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 beantragen, die
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Mit Replik vom 12. Januar
2015 und Duplik vom 8. Februar 2015 wurde an den jeweiligen Anträgen
festgehalten. A verzichtete am 2. März 2015 auf eine weitere Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine personalrechtliche Anordnung der Bildungsdirektion.
Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG ist dagegen die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Rechtsmittel mit einem Streitwert bis zu Fr. 20'000.-
erledigt in der Regel der Einzelrichter (§ 38b lit. c VRG). Gemäss der in
Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis neueren Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts sind Streitigkeiten betreffend das Arbeitszeugnis
vermögensrechtlicher Natur. Die Parteien haben sich zum Streitwert nicht geäussert.
Es rechtfertigt sich deshalb, als Streitwert einen Monatslohn anzunehmen (vgl.
VGr, 19. November 2008, PK.2008.00001, E. 1.3; Adrian Staehelin, Zürcher
Kommentar, 2006, Art. 330a OR N. 19; Ullin Streiff/Adrian von
Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012,
Art. 330a N. 6).
Bei einem Jahreslohn zu Beginn der Anstellung im August
2009 von Fr. 68'250.78 für ein Pensum von 17 Wochenlektionen
respektive 60,71 % (Lohnreglement 12.01, Lohnstufe 10)
übersteigt der Streitwert auch unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung
Fr. 20'000.- nicht und die Sache fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1 Gemäss
§ 2 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LS 412.31)
richtet sich das Arbeitsverhältnis von Lehrpersonen bei fehlender
ausdrücklicher Regelung in diesem Gesetz nach den für das übrige Staatspersonal
anwendbaren Bestimmungen. Nach § 46 Abs. 2 des kantonalen
Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) können die Angestellten
jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des
Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft
gibt. Diese Formulierung entspricht derjenigen in Art. 330a des
Obligationenrechts (OR), weshalb auf die Lehre und Praxis dazu zurückgegriffen
werden kann (vgl. VGr, 31. Mai 2006, PB.2005.00050, E. 4.1, mit Hinweis;
Tomas Poledna, Arbeitszeugnisse und Referenzauskünfte des Arbeitgebers im öffentlichen
Dienst, ZBl 104/2003, S. 169 ff., 170 f.).
2.2 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ausstellung eines klar
und eindeutig formulierten, wahrheitsgemässen Zeugnisses. Das Zeugnis muss
wohlwollend abgefasst sein, das heisst, es soll einerseits das berufliche
Fortkommen des Arbeitnehmers fördern, anderseits zukünftigen Arbeitgebern ein
möglichst genaues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des
Arbeitnehmers geben. Indessen findet die Pflicht zur Förderung des Fortkommens
des Arbeitnehmers ihre Grenze an der Wahrheitspflicht; das Zeugnis darf und
muss auch ungünstige Tatsachen und Beurteilungen enthalten (Frank Vischer/Roland
M. Müller, Der Arbeitsvertrag, 4. A., Basel 2014, § 16 Rz. 50).
Voraussetzung ist allerdings, dass die Negativa für die Gesamtbeurteilung des
Arbeitnehmers erheblich sind, es sich also nicht um völlig isolierte Vorfälle
oder unwichtigere Kleinigkeiten handelt. Das Zeugnis hat ein faires Abbild der
gesamten Anstellungsdauer zu geben, wobei Leistung und Verhalten in der letzten
Zeit für den neuen Arbeitgeber von grösserer Bedeutung sind; einzelne Missstimmigkeiten,
wie sie oft vor der Beendigung einer Anstellung am Schluss vorkommen, dürfen
allerdings nicht überbewertet werden. Jedenfalls geht der Anspruch des
Arbeitnehmers auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Dienst- bzw.
Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens
vor (BGr, 17. Juli 2002, 2A.118/2002, E. 2.2). Trotz zahlreicher
Rahmenbedingungen steht dem Arbeitgeber bei der Schöpfung des Wortlautes ein im
Rahmen der Klarheit und des noch Üblichen breites Ermessen zu; der Arbeitnehmer
hat keinen Anspruch auf die Verwendung bestimmter Formulierungen (Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Art. 330a N. 3b mit Hinweisen). Das Zeugnis soll es
Dritten erlauben, sich ein zutreffendes Bild über den Arbeitnehmer zu verschaffen.
Entscheidend ist daher, wie ein unbeteiligter Dritter das Zeugnis nach Treu und
Glauben verstehen darf. Dieses Verständnis soll den Tatsachen entsprechen (vgl.
BGr, 28. April 2005, 4C.60/2005, E. 4.1).
2.3 Die Beurteilung der Leistung in qualitativer und
quantitativer Hinsicht sowie die Bewertung der Arbeitsbereitschaft müssen
ebenso im Zeugnis enthalten sein wie diejenige des dienstlichen Verhaltens des
Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden sowie der Integration
im Betrieb (Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996,
S. 108 ff.). Aus den Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit des
Arbeitszeugnisses folgt, dass es über alle in Art. 330a Abs. 1 OR
erwähnten Punkte Auskunft geben muss (BGE 129 III 177 E. 3.2).
3.
3.1 Das
streitgegenständliche Arbeitszeugnis hält im ersten Absatz die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
das Pensum und die unterrichteten Fächer fest. Sodann folgt eine ausführliche
Beschreibung der guten respektive sehr guten pädagogischen Leistungen und
Fähigkeiten von A (Abs. 2). Ihr Verhalten und ihr Engagement werden
detailliert und positiv gewürdigt und ausserordentliche Arbeiten und Einsätze
unter anderem im Rahmen eines Umbaus detailliert umschrieben (Abs. 3 und
4). Es folgt der strittige Passus (Abs. 5) und dann die Schlussformel
(Abs. 6).
3.2 Es handelt
sich also um ein – mit Ausnahme von Absatz 5 – durchaus gutes Arbeitszeugnis,
das detailliert und mit Beispielen belegt die Tätigkeit, die Leistungen und das
Verhalten der Beschwerdeführerin nachvollziehbar wiedergibt. Im Gegensatz dazu
steht der strittige Passus: Dieser hält in lediglich pauschaler Form fest, dass
die Beschwerdeführerin klare Vorstellungen hinsichtlich der Umsetzung ihres
Berufsauftrages hatte und ihre beruflichen Aufgaben und ihre Verpflichtungen
sich nicht immer miteinander hätten vereinbaren lassen. Diese Formulierung ist
sehr vage und lässt Raum für Interpretationen, insbesondere diejenige, dass die
Beschwerdeführerin ihre beruflichen Pflichten nicht immer habe wahrnehmen können
oder wollen, da sie privaten Belangen den Vorrang eingeräumt habe. Auch
angesichts der ansonsten detaillierten Formulierungen des Zeugnisses erweckt
die unklare Formulierung den Eindruck, es sei zu häufigen und/oder wesentlichen
Pflichtverletzungen oder Interessenkollisionen zwischen privaten und
beruflichen Belangen gekommen. Genaueres hierzu lässt sich dem Zeugnis aber
nicht entnehmen; es bleibt damit unklar, was der Beschwerdeführerin konkret
vorgeworfen wird. Insgesamt erweckt dieser Passus einen sehr negativen und das
wirtschaftliche Fortkommen erheblich erschwerenden Eindruck. Die gewählte
nachteilige Formulierung widerspricht damit dem Grundsatz der Klarheit und ist
schon deshalb unzulässig.
3.3 Wie die
Beschwerdegegnerin sodann zu Recht festhält, war die Beschwerdeführerin als
Lehrperson gehalten, mit den anderen Lehrpersonen, den Eltern, der
Schulleitung, den Behörden und weiteren Personen im Umfeld der Schule zusammenzuarbeiten
(§ 18 Abs. 3 LPG). Sie war zur Erfüllung der administrativen Arbeiten
im Zusammenhang mit dem eigenen Tätigkeitsbereich verpflichtet und hatte sich
für die Aufgaben im Schulwesen angemessen zur Verfügung zu stellen (§ 18
Abs. 5 LPG). Die Zusammenarbeit im Schulhaus, in der Gemeinde, mit den
Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie mit den Behörden und die
Erledigung administrativer Arbeiten finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.
Gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die
unterrichtsfreie Zeit. Die Erfüllung dieser Berufspflichten ist vom Pensum
unabhängig. Die Schulpflege hat den anstellungsrechtlichen und persönlichen
Verhältnissen der Lehrpersonen Rechnung zu tragen (§ 12 der
Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311]).
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz erwähnen
verschiedene Vorfälle, um die gewählte Zeugnisformulierung zu begründen. Es
kann hier auf die ausführliche Schilderung im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden. Angeführt werden Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit der Benutzung des
Unterrichtsraums durch Freizeitkurse und den sich daraus ergebenden Fragen,
inwiefern die Beschwerdeführerin dafür Zugang zu Material hätte gewähren müssen
und wie der Raum nachher aufzuräumen gewesen wäre. Die weiteren Vorkommnisse
betreffen alle Schwierigkeiten bei Terminfindungen und (damit zusammenhängend)
das Abrufen von E-Mails in der unterrichtsfreien Zeit. Es ergibt sich aus den
Akten, dass es tatsächlich nicht immer einfach war, auch der Beschwerdeführerin
passende Termine zu finden. Seitens der Beschwerdeführerin kamen gewisse Daten
namentlich nicht infrage, weil sie einen Kurs besuchte (Dienstagabend), sie
sich um ihre Hunde kümmern musste, Elternsprechstunde war, sie Arzttermine
hatte, sie sich um ihre erkrankten Eltern kümmern musste oder sie schon
anderweitig besetzt war. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin zwar ungeachtet ihres Teilpensums von 15 bis 17 Wochenstunden
die weiteren Berufspflichten gemäss § 12 Abs. 1 LPVO zu erfüllen
hatte (§ 12 Abs. 2 LPVO). Daraus folgt aber nicht, dass sie (als
Teilzeitbeschäftige) sich dafür sämtliche unterrichtsfreie Zeit hätte
freihalten müssen. Es liegt in der Natur eines Teilpensums, dass dem
Arbeitgeber nicht die ganze Arbeitszeit zur Verfügung gestellt wird. Es kann
ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, wenn private Verpflichtungen dazu
führten, dass sie nicht für alle Termine zur Verfügung stand. Im Übrigen hatte
sie den Kurs auf Anregung der Geschäftsleitung besucht.
Fest steht weiter, dass die Beschwerdeführerin
verschiedentlich während der unterrichtsfreien Zeit ihre Mails nicht abrief
oder solche nicht rasch beantwortete. Indes erscheinen auch in diesem
Zusammenhang die Anforderungen der Beschwerdegegnerin als zu hoch bzw. das
Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht als gravierend.
Zusammenfassend zeigen diese Vorkommnisse zwar eine gewisse
Unflexibilität der Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf ihre
Verpflichtungen ausserhalb der Unterrichtszeit. Sie sind aber nicht von solcher
Bedeutung, dass sie im Arbeitszeugnis zu erwähnen wären. Der
streitgegenständliche Passus erwiese sich deshalb auch mit einer den Grundsatz
der Klarheit beachtenden Formulierung als unzulässig. Damit erweist sich die
Beschwerde als begründet.
4.
Da es sich um eine personalrechtliche Streitigkeit mit
einem Streitwert nicht über Fr. 30'000.- handelt, sind für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben (§ 65a Abs. 3 VRG).
Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist antragsgemäss für
das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.
Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellen würde (Art. 85
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Beat
Rudin, Basler Kommentar, 2011, Art. 85 N. 21). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten
beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I und III der Verfügung der
Bildungsdirektion vom 14. August 2014 vollständig und der Beschluss der
Schulpflege X vom 5. Februar 2013 teilweise aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird angewiesen, im Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin vom
5. Februar 2013 den letzten Absatz auf Seite 1 ("A hatte klare
Vorstellungen betreffend Umsetzung ihres Berufsauftrages. Darin eingeschlossen
ist das Festlegen von Grenzen zwischen beruflichen Aufgaben und privaten
Verpflichtungen, welche nicht immer miteinander zu vereinbaren waren.") zu
streichen und ein entsprechend korrigiertes Arbeitszeugnis auszustellen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6. Mitteilung an …