{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00536_2014-12-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214751&W10_KEY=13823249&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2ba3b4a7887f6533d35151c11d17440a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00536"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.12.2014  VB.2014.00536"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.12.2014  VB.2014.00536"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.12.2014  VB.2014.00536"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | [Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung und deren Wiedererteilung.] F\u00fcr das Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung gen\u00fcgt das formale Kriterium eines mehr als sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts. Eine Verlegung des Lebensmittelpunkts ist nicht zwingend erforderlich; wenn dieser jedoch ins Ausland verschoben wird, so unterbrechen vor\u00fcbergehende Besuchs-, Tourismus- oder Gesch\u00e4ftsaufenthalte in der Schweiz diese Frist nicht (Art. 79 VZAE; E. 5.2). Der Beschwerdef\u00fchrer kam vorliegend zwar w\u00e4hrend seiner Auslandsabwesenheit mehrmals in die Schweiz; ihm gelingt es jedoch nicht, im Sinn seiner Mitwirkungspflicht gen\u00fcgend glaubhaft zu machen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz nicht aufgegeben hat (E. 5.3 f.).  Die Niederlassungsbewilligung kann bereits nach einem k\u00fcrzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn daf\u00fcr wichtige Gr\u00fcnde vorliegen (Art. 34 Abs. 3 AuG). Die wichtigen Gr\u00fcnde werden jedoch nicht abschliessend durch Art. 61 VZAE geregelt (E. 6.1 ff.). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz sind damit zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund einzig dann vorliegt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Niederlassungsbewilligung schon w\u00e4hrend mindestens zehn Jahren besessen und der Auslandaufenthalt nicht l\u00e4nger als sechs Jahre gedauert hat, und haben es somit unterlassen, den Sachverhalt dahingehend abzukl\u00e4ren, ob ein anderer wichtiger Grund vorliegt (E. 6.6).  Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:31:35", "Checksum": "733200c7d26c7ef25d13e80fcc8302f8"}