|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2014.00538  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Zulässigkeit elektronischer Eingaben. Fristwahrung. Anwaltsrecht: Verweis wegen Verletzung von Art. 12 lit. j BGFA (Mitteilungspflicht des Anwalts/der Anwältin betreffend Änderung der ihn/sie betreffenden Daten im Anwaltsregister).

Im Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) fehlt eine ausdrückliche Bestimmung über die Entgegennahme von elektronischen Eingaben, dies im Unterschied zur Bundesgesetzgebung. Um diese echte Gesetzeslücke zu füllen, sind gemäss § 71 VRG ergänzend und subsidiär die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO), 1. Teil, 9. Titel, zu beachten (E. 2.1.1). Nach Art. 130 Abs. 1 ZPO war es zulässig, die Beschwerdeschrift in elektronischer Form dem Gericht zu übermitteln (E. 2.1.2). Nach § 71 VRG ist bei der Prüfung der Einhaltung der Beschwerdefrist Art. 143 Abs. 2 ZPO zu beachten, wonach die Frist eingehalten ist, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (E. 2.2.1). Es besteht grundsätzlich eine behördliche Pflicht, den betroffenen Anwalt bzw. die betroffene Anwältin über die Eröffnung des Disziplinarverfahrens im Sinn von §§ 30 ff. AnwG persönlich zu orientieren und ihm/ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn dies unter den gegebenen Umständen möglich ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die vorliegende Angelegenheit (E. 3.3). Die Voraussetzungen für eine amtliche Publikation des vorinstanzlichen Entscheids über die Einleitung des Disziplinarverfahrens waren vorliegend nicht erfüllt. Daraus darf dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen (E. 3.5 f.). Die vom Beschwerdeführer veranlasste Postnachsendung an die von ihm angegebene Swiss-Post-Box-Adresse erfasst Gerichtsurkunden nicht, weshalb der Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Eröffnung des Disziplinarverfahrens postalisch nicht genügend erreichbar war. Indem er der Beschwerdegegnerin damit keineÄnderung der Geschäftsadresse gemeldet hatte, an die ihm im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit auch Gerichtsurkunden ohne Weiteres hätten zugestellt werden können, missachtete er die Mitteilungspflicht, was eine Berufsregelverletzung im Sinn von Art. 12 lit. J BGFA darstellt (E. 5.4). Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden insbesondere nach Art. 426 StPO auferlegt (E. 6.2). Wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten jedenfalls anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Dies hat die Beschwerdegegnerin berücksichtigt (E. 6.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AMTLICHE PUBLIKATION
AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNG
AMTSBLATT
ANWALTSREGISTER
BERUFS- UND GEWERBERECHT
BERUFSREGELN
DISZIPLINARVERFAHREN
ELEKTRONISCHE EINGABE
ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG
GEHÖRSVERLETZUNG
GESCHÄFTSADRESSE
HEILUNG
MITTEILUNGSPFLICHT
ORIENTIERUNGSPFLICHT
PUBLIKATION
RECHTLICHES GEHÖR
SWISS POST BOX
VERWEIS
ZUSTELLADRESSE
ZUSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 31 Abs. I AnwG
§ 31 Abs. II AnwG
§ 37 Abs. II AnwG
Art. 5 lit. d BGFA
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 12 lit. j BGFA
Art. 29 Abs. II BV
§ 426 Abs. I StPO
§ 10 Abs. I lit. c VRG
§ 10 Abs. II lit. a VRG
§ 10 Abs. IV lit. a VRG
§ 63 Abs. I VRG
§ 130 ZPO
§ 143 Abs. II ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00538

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 19. Februar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Aufgrund einer Mitteilung der L-Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend Obergericht) vom 21. Oktober 2013 eröffnete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend Aufsichtskommission) am 7. November 2013 gegen Rechtsanwalt A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a und j des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA]). Im Beschluss vom 7. November 2013 setzte ihm die Aufsichtskommission eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids an, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen schriftlich und im Doppel Stellung zu nehmen, unter der Androhung im Säumnisfall, dass er mit einer Ordnungsbusse (Geldbusse bis Fr. 10'000.-) belegt und in der Sache aufgrund der vorliegenden Akten entschieden würde. Die schriftliche Mitteilung des Beschlusses vom 7. November 2013 erfolgte am 22. November 2013 als Gerichtsurkunde an die im Anwaltsregister eingetragene Adresse von RA A (B-Strasse 01, PLZ C). In der Folge retournierte die Post diesen Entscheid an das Obergericht, unter Angabe einer anderen Empfängeradresse.

B. Am 13. Dezember 2013 zeigte die Aufsichtskommission im Amtsblatt des Kantons Zürich an, dass gegen RA A aufgrund einer Verzeigung ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln eröffnet und dass am 7. November 2013 diesbezüglich ein Beschluss gefasst worden sei. Ihm wurde nochmals eine Frist von 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt angesetzt, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen schriftlich und im Doppel Stellung zu nehmen, unter der Androhung der im Beschluss vom 7. November 2013 erwähnten Säumnisfolgen. Die Frist stehe während der Gerichtsferien nicht still. Der Beschluss mit dem genauen Wortlaut könne bei der unterzeichnenden Stelle bezogen werden. Mit aus der Stadt D (Land M) versandter elektronischer Eingabe, welche im Briefkopf die Adresse "E-Strasse 161, Swiss Post Box 03, PLZ F" enthielt, äusserte sich RA A am 12. Februar 2014 zum Beschluss vom 7. November 2013 und dessen Publikation im Amtsblatt. Er beantragte, es seien ihm zur Stellung der Schlussanträge und deren Begründung die erhobenen Beweise für die angebliche Berufsregelverletzung zuzustellen. Insbesondere seien ihm die aussagekräftigen Beweismittel dafür zuzustellen, dass die Verzeigung auf einem Sachverhalt beruhe, im Rahmen dessen er in anwaltlicher Eigenschaft aufgetreten sein sollte. RA A bat um Zustellung zukünftiger Korrespondenz via eGov an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse.

C. Am 3. Juli 2014 bestrafte die Aufsichtskommission RA A wegen Verletzung von Art. 12 lit. j BGFA mit einem Verweis. Im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt. Die Staatsgebühr wurde auf Fr. 1'500.- festgesetzt. RA A wurden die Kosten des Verfahrens zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die schriftliche Mitteilung an ihn erfolgte am 30. Juli 2014 in elektronischer Form als eGov Einschreiben via IncaMail an seine E-Mail-Adresse. Am 6. August 2014 wurde die elektronische Zustellung des Entscheids von RA A angenommen.

II.  

Gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. Juli 2014 reichte RA A am 14. September 2014 per IncaMail eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Mit E-Mail vom 16. September 2014 wies ihn der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts unter Verweisung auf die Website des Gerichts darauf hin, dass der elektronische Rechtsverkehr in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren insbesondere vor Verwaltungsgericht nicht zulässig sei, und bat ihn, die Beschwerde dem Gericht auf dem Postweg zukommen zu lassen. Diesem Ersuchen kam RA A nach und stellte die Beschwerde am 22. September 2014 dem Gericht postalisch zu. Er beantragte, das Disziplinarverfahren sei vollständig einzustellen, und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter seien die Kosten des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde ihm zu Fr. 200.- aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag auf Zustellung der gerichtlichen Mitteilungen per eGov an seine E-Mail-Adresse, eventualiter an die von ihm angegebene Swiss-Post-Box-Adresse. Am 2. Oktober 2014 verzichtete die Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2014 forderte das Verwaltungsgericht RA A auf, die Beilagen zur Beschwerde vom 14. September 2014 innert angesetzter Frist auf dem Postweg nachzureichen. Bei Säumnis würde aufgrund der Akten entschieden. RA A kam dieser Aufforderung nicht nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG.

2.  

2.1 Da der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift dem Verwaltungsgericht zunächst in elektronischer Form einreichte und auf Ersuchen des Generalsekretärs erst in der Folge eine Zustellung derselben auf dem Postweg erfolgte, fragt es sich, welche der beiden Eingaben bei der Berechnung der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Massgabe von § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG zu beachten ist und ob diese Frist schliesslich einge­halten wurde. Dabei interessiert als erstes, ob die Beschwerdeschrift dem Verwaltungs­gericht auch in elektronischer Form rechtsgültig zugestellt werden konnte.

2.1.1 Im VRG fehlt eine ausdrückliche Bestimmung betreffend die Entgegennahme von elektronischen Eingaben, dies im Unterschied zur Bundesgesetzgebung (vgl. Art. 21a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG], Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO], Art. 42 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG], Art. 110 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Um diese echte Gesetzeslücke zu füllen, ist § 71 VRG zu beachten, womit ergänzend und damit subsidiär die Vorschriften der ZPO betreffend Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen (1. Teil, 9. Titel) und damit Art. 130 ZPO zur Anwendung gelangen (vgl. Alain Griffel, in: ebendieser [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 4). So sind gemäss Art. 130 ZPO Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen (Abs. 1). Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Abs. 2 Satz 1). Schliesslich kann das Gericht verlangen, dass diese Eingabe und die Beilagen in Papierform nachgereicht werden (Abs. 3).

2.1.2 Nach Massgabe von Art. 130 Abs. 1 ZPO war es folglich von Gesetzes wegen zulässig, die Beschwerdeschrift in elektronischer Form dem Gericht zu übermitteln. Die elek­tronische Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2014 wurde nicht geöffnet, weshalb die elektronische Signatur des Absenders im Sinn von Art. 130 Abs. 2 ZPO und damit die Gültigkeit der per Internet zugestellten Beschwerdeschrift nicht mehr nachgeprüft werden kann. Dies hat der Beschwerdeführer indessen nicht zu verantworten. Daraus dürfen ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinn von Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) keine Rechtsnachteile erwachsen. Damit ist bei der Fristberechnung auf die elektronische Eingabe vom 14. September 2014 abzustellen.

2.2 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die 30-tägige Beschwerdefrist im Sinn von § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG eingehalten wurde und die Zustellung der Beschwer­de an das Verwaltungsgericht somit rechtzeitig erfolgte. Der Zustellungs­zeitpunkt der per Internet eingereichten Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht steht fest: Es ist der 14. September 2014, 13.51 Uhr. Unklar ist hingegen die fristauslösende Zustellung des angefochtenen Entscheids vom 3. Juli 2014, der dem Beschwerdeführer nur auf elektronischem Weg als eGov Einschreiben über die Zustellplattform IncaMail übermittelt wurde.

2.2.1 Im VRG fehlen ebenfalls Bestimmungen über die Fristwahrung im Fall von elektronischen Eingaben, dies wiederum im Unterschied zur Bundesgesetzgebung (vgl. Art. 21a Abs. 3 VwVG, Art. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 91 Abs. 3 StPO; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 62). Erneut ist der Verweis von § 71 VRG auf die Vorschriften der ZPO zu beachten. Nach dem damit anwendbaren Art. 143 Abs. 2 ZPO ist bei elektronischer Übermittlung die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist. Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; vgl. Art. 130 Abs. 2 ZPO) gilt die Zustellung im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt (Abs. 1). Die Bestimmungen der ZPO und der StPO über die Zustellung eingeschriebener Sendungen sind sinngemäss anwendbar, wenn die Zustellung in ein elektronisches Postfach der Adressatin oder des Adressaten erfolgt, das auf einer anerkannten Zustellplattform nach persönlicher Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers des Postfaches eingerichtet wurde (Abs. 2; vgl. Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO bzw. Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO gilt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

2.2.2 Bei der IncaMail-Plattform der Schweizerischen Post AG handelt es sich um eine anerkannte Zustellplattform im Sinn von Art. 11 VeÜ-ZSSV (vgl. Olivier Subilia, Du papier à l’électronique: quels changements?, in: Jean-Philippe Dunand/Pascal Mahon (éd.), Internet au travail, Genève 2014, S. 255–278, S. 260). Nachdem die Nachricht auf der IncaMail-Plattform angekommen ist, erhalten die Versender eine Versandquittung in Form eines signierten pdf-Dokuments. Die Quittung enthält die Versandangaben, die Empfänger inklusive Status und die Aufzählung der angehängten Dateien. Ebenfalls ist sie zur Sicherheit und Beweiszwecken digital von der Post signiert und zeitgestempelt. EGov Einschreiben müssen vor dem Lesen vom Empfänger explizit angenommen werden; nur so kann die Empfangsquittung verlässlich ausgestellt werden. Sobald die Nachricht von den Empfängern abgeholt respektive abgelehnt wurde oder die Abholfrist abgelaufen ist, erhält der Absender eine Empfangsquittung. Diese ist formgleich wie die Versandquittung, jedoch haben der Status beim Empfänger und die Empfangszeit geändert (vgl. dazu Roger Sutter, IncaMail, Bedienungsanleitung für Gerichte, Behörden und Anwälte für die Übermittlung im Rahmen der eGov-Verordnungen, S. 6 f., zu finden unter www.post.ch/post-startseite/post-incamail-home/post-incamail-downloads.htm, besucht am 9. Februar 2015).

2.2.3 Gemäss Versandquittung schickte die Kanzlei des Obergerichts den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2014 am 30. Juli 2014 über IncaMail mit eGov Einschreiben an den Beschwerdeführer. Dieser nahm den Entscheid gemäss Empfangsquittung am 6. August 2014 und somit noch am siebten Tag nach dem Versand an, weshalb die Zustellungsfiktion von Art. 11 Abs. 2 VeÜ-ZSSV in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO im vorliegenden Fall nicht greift (zur Berechnung der Frist, siehe BGE 134 V 49 E. 4 und 5). Mit der Annahme des eGov Einschreibens bei IncaMail wurde der Entscheid vom 3. Juli 2014 gemäss Art. 11 Abs. 1 VeÜ-ZSSV von der Zustellplattform heruntergeladen, weshalb schliesslich von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 6. Juli 2014 auszugehen ist. Angesichts der 30-tägigen Beschwerdefrist im Sinn von § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit 15. August (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) erfolgte die elektronische Übermittlung der Beschwerde am 14. September 2014 fristwahrend. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind, ist auf dieses Rechtsmittel einzutreten.

3.  

3.1 Infolge der auszugsweise amtlichen Veröffentlichung der Verfügung vom 7. November 2013 durch die Vorinstanz macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, was es nachfolgend zu untersuchen gilt.

3.2  

3.2.1 Ein Disziplinarverfahren im Sinn von §§ 30 ff. AnwG wird aufgrund einer schriftlichen Verzeigung oder einer Meldung gemäss Art. 15 BGFA oder § 39 AnwG eingeleitet. Des Weiteren kann die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen tätig werden, wenn sie Tatsachen wahrnimmt, die den Verdacht auf einen Disziplinartatbestand begründen (§ 30 Abs. 1 AnwG). Besteht ein hinreichender Verdacht, eröffnet die Beschwerdegegnerin ein Disziplinarverfahren (§ 30 Abs. 4 Satz 1 AnwG). Der beschuldigten Person wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (§ 31 Abs. 2 AnwG; § 12 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004).

3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird des Weiteren eine Orientierungspflicht der Behörde gegenüber dem Adressaten darüber abgeleitet, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist bzw. dass eine Anordnung in Aussicht gestellt wird. Dadurch soll der Adressat rechtzeitig Kenntnis vom Verfahren und von seinem Gegenstand erlangen, was ihm wiederum ermöglicht, sich darüber zu äussern und am Verfahren mitzuwirken (BGE 119 Ib 12 E. 5c; VGr, 10. März 2010, VB.2009.00699, E. 2.2; 2. Oktober 2008, VB.2008.00268, E. 3.1; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 und 208). Wie die Orientierung erfolgen soll, lässt Art. 29 Abs. 2 BV offen. Wenn nur der Adressat von der anvisierten Massnahme betroffen ist, wird eine persönliche und individuelle Orientierung als einzige zulässige Form betrachtet. Ist eine persönliche Benachrichtigung indes nicht durchführbar, weil der Betroffene beispielsweise nicht erreichbar oder sein Aufenthalt überhaupt unbekannt ist, so ist eine andere Form der Orientierung notwendig und zulässig. Als massgebendes Kriterium für eine hinreichende und formgerechte Benachrichtigung dient, ob der Adressat zu erwarten hat, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein gegen ihn oder seine Interessen gerichtetes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist. Trifft dies zu, liegt im Umstand, dass der Betroffene trotz rechtsgültiger Vornahme durch die Behörde – etwa durch eine amtliche Publikation – nicht tatsächlich benachrichtigt worden ist, keine Gehörsverletzung. Andernfalls darf dem Betroffenen kein Rechtsnachteil erwachsen, sodass ihm erlaubt werden muss, die ohne Orientierung ergangene Massnahme nachträglich zu bestreiten (VGr, 10. März 2010, VB.2009.00699, E. 2.2, Albertini, S. 222; vgl. auch Art. 38 VwVG, Art. 49 BGG).

3.2.3 Gemäss dem VRG werden schriftliche Anordnungen insbesondere den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt (§ 10 Abs. 2 lit. a VRG). Eine Anordnung kann unter anderem amtlich veröffentlicht werden, wenn sie nicht zugestellt werden kann (§ 10 Abs. 4 lit. a VRG) oder Personen unbekannten Aufenthalts mitgeteilt werden müsste (§ 10 Abs. 4 lit. c VRG). Eine auf § 10 Abs. 4 lit. a VRG gestützte Amtsblattpublikation kommt nur dann infrage, wenn es nicht gelingt, den ausländischen Adressaten telefonisch, brieflich oder auf diplomatischem Weg auf seine Pflichten gemäss § 6b Abs. 1 VRG aufmerksam zu machen (Plüss, § 10 N. 119). Von einem unbekannten Aufenthaltsort einer Person im Sinn von § 10 Abs. 4 lit. c VRG darf nur ausgegangen werden, wenn die Adresse des Betroffenen mit zumutbarem Aufwand nicht eruiert werden kann bzw. nachdem der Versuch einer individuellen Zustellung gescheitert ist (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00634, E. 2.5; Plüss § 10 N. 123). Die Bestimmung kommt nur in Bezug auf Personen zur Anwendung, die sich nicht in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befinden und ist nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar (Plüss, § 10 N. 124). Anstelle der vollständigen amtlichen Veröffentlichung der Anordnung kann auch bekannt gemacht werden, bei welcher Amtsstelle die Anordnung innert welcher Frist bezogen werden kann (Abs. 5), dies vor dem Hintergrund der Parteiöffentlichkeit des Verwaltungsverfahrens, des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Als Zustelldatum gilt in diesem Fall der tatsächliche Bezug der Anordnung bei der Amtsstelle (Plüss, § 10 N. 126 f.).

3.3 Das oben beschriebene Disziplinarverfahren im Sinn von §§ 30 AnwG (vgl. E. 3.2.1) bedingt, dass die beschuldigte Person über die Eröffnung eines solchen Verfahrens gehörig informiert wird und dass sie im Anschluss daran nach Massgabe von § 31 Abs. 2 AnwG dazu Stellung nehmen kann; dies insbesondere deshalb, weil der betroffene Anwalt bzw. die betroffene Anwältin in der Regel nicht damit zu rechnen braucht, dass ein solches Verfahren gegen ihn/sie eröffnet würde. Es besteht somit grundsätzlich eine behördliche Pflicht, die betroffene Person über die Eröffnung des Verfahrens persönlich zu orientieren und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn dies unter den gegebenen Umständen möglich ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die vorliegende Angelegenheit.

3.4 Es fragt sich im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den beschriebenen Pflichten genügend nachgekommen ist. Am 22. November 2013 stellte sie dem Beschwerdeführer den Beschluss vom 7. November 2013 an die im Anwaltsregister eingetragene Adresse (B-Strasse 01, PLZ C) zu. Am 26. November 2013 wurde der Beschluss von der Post an das Obergericht retourniert, unter Angabe folgender Adresse: A, G, H/I-Erben, c/o Swiss Post Box 03, Postfach 05, PLZ F. Die von der Post angegebene Swiss-Post-Box-Nummer, Postleitzahl und der Ort lauten gleich wie die im Verfahren Nr. 06 des Bezirksgerichts J und im obergerichtlichen Verfahren Nr. 07 verwendete Adresse. Dies war der Beschwerdegegnerin aufgrund der von der Verzeigerin eingereichten Unterlagen denn auch bekannt. Es bestanden somit genügend Anhaltspunkte, die Swiss Post Box-Adresse in der vorliegenden Angelegenheit als Zustelladresse zur Gehörsgewährung zu verwenden und dem Beschwerdeführer damit den Beschluss vom 7. November 2013 unter Verwendung dieser Adresse erneut postalisch zuzustellen. In den Akten, die auch der Beschwerdegegnerin vorlagen, lassen sich überdies die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers, dessen Telefon- und Faxnummern sowie eine Adresse seines Aufenthaltsorts finden. Folglich hätte auch ver­sucht werden können, ihn mithilfe dieser Angaben zu kontaktieren, um eine Zustelladresse ausfindig bzw. ihn allenfalls auf die Pflichten gemäss § 6b Abs. 1 VRG aufmerksam zu machen. Möglicherweise hätten auch Internetrecherchen getätigt werden können, um die Kontaktdaten des Beschwerdeführers zu eruieren. Wie in den zivilrechtlichen Verfahren hätte sich der Beschluss vom 7. November 2013 dem Beschwerdeführer schliesslich elektronisch übermitteln lassen.

3.5 Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung der behördlichen Orien­tierungs­pflicht ist mit einmaliger Zustellung an die ins Anwaltsregister eingetragene Adresse jedenfalls nicht dargetan, dass dem Beschwerdeführer der besagte Entscheid nach Mass­gabe von § 10 Abs. 4 lit. a VRG überhaupt nicht hätte postalisch zugestellt werden können. Falls sich der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht hätte feststellen lassen, hätte die Beschwerdegegnerin zumindest versuchen müssen, mit den ihr vorliegenden Angaben die Zustelladresse des Beschwerdeführers herauszufinden, was ihr zweifellos zumutbar gewesen wäre. Dass sie solche Nachforschungen getätigt hätte, ist nicht aktenkundig. Infolge­dessen ist nicht erstellt, dass die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 lit. a und c VRG vorgelegen hätten, sodass der Beschluss vom 7. November 2013 amtlich zu veröffentlichen gewesen wäre.

3.6 Aus dieser Sachlage durfte dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil daraus erwach­sen, dass er die Eingabe nach Ablauf der in der amtlichen Publikation angesetzten Frist zur Stellungnahme erst am 12. Februar 2014 und folglich verspätet einreichte; vielmehr hätte ihm jedenfalls erlaubt werden müssen, die in Aussicht gestellte Massnahme zu bestreiten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2014 hätte die Beschwerdegegnerin beachten und über den darin enthaltenen Antrag entscheiden müssen. Dem Beschwerde­führer wurde damit vorinstanzlich verwehrt, am Verfahren teilzunehmen und seine Partei­rechte auszuüben bzw. sich in der Sache nach Massgabe von § 31 Abs. 2 AnwG zu äussern. Unter diesen Umständen enthält das Vorgehen der Beschwerdegegnerin schwer­wiegende Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4.  

4.1 Es fragt sich im Folgenden, was für Konsequenzen diese festgestellten Gehörsver­letzungen zeitigen.

4.1.1 Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Bei einer besonders schwer­wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Heilung indessen verfassungswidrig und damit ausgeschlossen (BGr, 14. Oktober 2014, 1B_212/2014, E. 2.4; BGE 126 I 68 E. 2; Häfelin/Haller/Keller, N. 869b). Von einer Rückweisung ist aber selbst dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Albertini, S. 459; BGE 133 I 201 E. 2.2; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von Gehörsverletzungen, siehe Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169–196; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

4.1.2 Aufgrund der Schwere der festgestellten Gehörsverletzungen wäre der angefochtene Entscheid aufzuheben. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings zu prüfen, ob diese Verletzungen geheilt werden könnten. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach Massgabe von § 63 Abs. 1 VRG selber in der Sache neu entscheiden kann. Dabei verfügt es ausnahmsweise über dieselbe Entscheidungsbefugnis wie die Vorinstanz. Demzufolge kann es auch in Ermessensfragen frei entscheiden, womit ihm eine volle Kognition in der vorliegenden Angelegenheit zukommt (VGr, 28. Oktober 2010, VB.2009.00199, E. 4.1.4; 4. Juni 2009, VB.2008.00540, E. 2.2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 70 und 72, § 63 N. 18). Schliesslich beantragt der rechtskundige Beschwerdeführer keine Aufhebung des angefochtenen Entscheids und keine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid, sondern beabsichtigt mit seinen Begehren eine Gutheissung seiner Beschwerde. Unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers, worunter auch die beförderliche Beurteilung der Angelegenheit fallen dürfte, ist somit von einer Rückweisung des angefochtenen Entscheids abzusehen und in der Sache zu entscheiden.

5.  

5.1 In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer sodann gegen die Diszi­plinierung mit einem Verweis aufgrund einer Berufsregelverletzung im Sinn von Art. 12 lit. j BGFA. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass seine Kanzleiadresse, das heisst seine Geschäftsadresse im Sinn von Art. 5 [Abs. 2] lit. d BGFA, immer und nach wie vor B-Strasse 01, PLZ C, (gewesen) sei. Sie sei nie geändert worden, weshalb der Register­eintrag richtig (gewesen) sei. Die Beschwerdegegnerin verwechsle die Geschäfts­adresse mit der Postzustelladresse. Eine Änderung Letzterer stelle nicht eo ipso eine Änderung der Geschäftsadresse dar. Er habe die Möglichkeit, sich amtliche und sonstige Mitteilungen zustellen zu lassen, faktisch seit dem September 2011 durch eine sequentielle Serie von Nachsendeaufträge mit der Post sichergestellt, wobei alle Sendungen an die Nachsendeadresse "RA A, Swiss Post Box 03, E-Strasse 161, PLZ F", weitergeleitet würden. Der zurzeit der angeblichen Unzustellbarkeit des Beschlusses vom 7. November 2013 gültige Nachsendeauftrag bis auf Widerruf sei der Post am 16. Oktober 2013 erteilt worden und sei immer noch gültig.

5.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraus­setzungen nach Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Das Register enthält persönliche Daten, so insbesondere die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. d BGFA). Die Beschwerdegegnerin ist im Kanton Zürich mit der Führung des Anwaltsregisters betraut (Art. 5 Abs. 3 BGFA in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b AnwG).

Anwältinnen und Anwälte haben gemäss Art. 12 lit. j BGFA der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht bezweckt insbesondere die einwandfreie Ausübung der Funktion der Beschwerdegegnerin als Aufsichtsbehörde über die Anwälte im Sinn von § 13 AnwG, fehlbare Anwälte unter Beizug des Anwaltsregisters und Verwendung der darin enthaltenen Daten auf dem Postweg anzuschreiben. Eine Mitteilung geänderter Daten muss binnen angemessener Frist erfolgen. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug befand diesbezüglich eine Frist von maximal drei Monaten als angemessen (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2005 [AK 2005/2]; Walter Fellmann, in: ebendieser/Gaudenz G. Zindel, Kom­mentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc., 2011 [Kommentar zum Anwalts­gesetz], Art. 12 N. 174a). Unter die Mitteilungspflicht gemäss Art. 12 lit. j BGFA fällt insbesondere auch die Meldung der Verlegung der Anwaltstätigkeit in einen anderen Kanton, zumal dies die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister des bisherigen Tätigkeitsorts zur Folge hat (Urteil der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Zug vom 30. Juni 2003 [AK 2003/9]; Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 175; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern, 2010, N. 452). Wenn ein Anwalt einen vorübergehenden Auslandaufenthalt zu Studienzwecken – im konkreten Fall ein rund ein Jahr dauerndes Nachdiplomstudium im Ausland – zwar nicht meldet, aber die an seine Geschäftsadresse gesandte Post weiterhin beantwortet wird, liegt keine Verletzung der Mitteilungspflicht vor (Urteil der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Zug vom 5. Mai 2003 [AK 2003/7]; Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 175; Fellmann, N. 452).

5.3 Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten war der Beschwerdeführer bei den die Verzeigung auslösenden Verfahren jeweils nicht als Anwalt tätig, sondern diese betrafen ihn als privaten Schuldner. Folglich können der damit verbundene Briefverkehr an ihn und die in diesem Zusammenhang erteilten Adressangaben für die Beurteilung einer möglichen Verletzung der Mitteilungspflicht im Sinn von Art. 12 lit. j BGFA nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist eine einzige, schliesslich fehlgeschlagene Zustellung mittels Gerichtsurkunde an die im Anwaltsregister einge­tragene Geschäftsadresse aktenkundig und für den vorliegenden Entscheid von Relevanz.

5.4 Unbestrittenerweise befindet sich der Beschwerdeführer seit September 2011 im Raum. Seit jenem Zeitpunkt besteht gemäss Beschwerdeschrift faktisch eine sequentielle Serie von Nachsendeaufträgen mit der Post an die Nachsendeadresse "E-Strasse 161, Swiss Post Box 03, PLZ F". Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anwaltliche Angelegenheiten seither ebenfalls vom Ausland aus erledigt. Angesichts seines bereits über drei Jahre dauernden Verbleibs im Ausland ist sein dortiger Aufenthalt nicht mehr als nur vorübergehend zu betrachten. Darüber hinaus erfasst die von ihm veranlasste Postnachsendung an die Adresse "E-Strasse 161, Swiss Post Box 03, PLZ F" gemäss den für die Nutzung der Plattform Swiss Post Box massgebenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vom Juni 2013 die Gerichtsurkunden nicht (vgl. Schweizerische Post AG, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Swiss Post Box, Ziff. 3.2, unter www.post.ch/post-startseite/post-agb/post-agb-swiss-post-box.pdf, besucht am 9. Februar 2015), sodass die Postzustellung von Gerichtsurkunden an die im Registereintrag aufgeführte Adresse im Zeitpunkt der Eröffnung des Disziplinarverfahrens nicht rechtsgenüglich möglich war. So konnte der als Gerichtsurkunde versandte Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2013 dem Beschwerdeführer an die im Anwalts­register eingetragene Geschäftsadresse offensichtlich nicht zugestellt werden; der Empfang von Gerichtsurkunden an der besagten Adresse war im entscheidrelevanten Zeitpunkt der Eröffnung des infrage stehenden Disziplinarverfahrens folglich nicht gewährleistet. Damit war der Beschwerdeführer damals für die Beschwerdegegnerin postalisch nicht hinreichend erreichbar. Indem er der Beschwerdegegnerin keine Änderung der Geschäftsadresse gemeldet hatte, sodass ihm im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit auch Gerichtsurkunden ohne Weiteres hätten zugestellt werden können, missachtete er die Mitteilungspflicht, was eine Berufsregelverletzung im Sinn von Art. 12 lit. j BGFA darstellt (vgl. oben E. 5.2).

6.  

6.1 Gegen die schliesslich angeordnete Disziplinarmassnahme – einen Verweis – bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Er rügt indessen die Kostenauflage des vorinstanzlichen Entscheids: Ihm wurden ausgangsgemäss die Kosten des Disziplinarverfahrens gemäss § 37 Abs. 2 AnwG in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO zur Hälfte auferlegt.

6.2 Gemäss § 36 AnwG bezahlen die Beteiligten Gebühren und Auslagen zur Deckung der Kosten der Verfahren nach dem Anwaltsgesetz. Die Kostenauflage und Parteient­schädi­gung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechts­pflege­gesetzes über das Verwaltungsverfahren (§ 37 Abs. 1 AnwG). Die Kosten des Disziplinar­verfahrens werden insbesondere nach den Bestimmungen der StPO auferlegt (§ 37 Abs. 2 AnwG). Infrage kommt dabei Art. 426 StPO, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird (Abs. 1 Satz 1). Folglich wird das kostenrechtliche Verschulden durch das strafrechtliche Verschulden indiziert (vgl. Thomas Domeisen, Basler Kom­mentar StPO II, 2. A., 2014, Art. 426 N. 2). Die Verfahrenskosten, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat, trägt die beschuldigte Person indessen nicht (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

6.3 Die Beschwerdegegnerin als Aufsichtsbehörde befand die Prüfung von Berufsregel­verletzungen vorliegend für nötig und eröffnete gegen den Beschwerdeführer in der Folge ein Disziplinarverfahren. Dabei ist zu erwähnen, dass ihr diesbezüglich ein Entschliessungsermessen zusteht (Tomas Poledna, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 2). Es bedurfte sodann einer rechtlichen Würdigung, um eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA auszuschliessen. Folglich stellen Einleitung und Durch­führung des vorliegend infrage stehenden Disziplinarverfahrens keine unnötigen oder fehlerhaften Handlungen dar, weshalb Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung gelangt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist im Übrigen erst im Rahmen der Kostenauflage im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 7).

6.4 Während die Beschwerdegegnerin das Verfahren bezüglich der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA einstellte, setzte sie dasjenige betreffend die Berufsregelverletzung im Sinn von Art. 12 lit. j BGFA fort, wobei gegen den Beschwerdeführer schliesslich eine Diszipli­narmassnahme verhängt wurde. Wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten jedenfalls anteils­mässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen (vgl. Domeisen, Art. 426 N. 6; BGer, 17. Februar 2014, 6B_753/2013, E. 3.1). Dies berück­sichtigte die Beschwerde­gegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht. Damit ist die strittige anteilsmässige Kostenauflage nicht zu beanstanden.

6.5 Zu prüfen bleibt der Eventualantrag des Beschwerdeführers: Er macht dabei geltend, die Verfahrenskosten seien von Fr. 750.- auf Fr. 200.- zu reduzieren, da eine Verletzung der Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA wesentlich schwerer wiege als die blosse Verletzung einer Mitteilungspflicht gemäss Art. 12 lit. j BGFA. Vorliegend standen zwei Sachverhalte infrage, nämlich ob der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Führung einer Kanzlei sowie seiner Mitteilungspflicht betreffend Änderungen der ihn betreffenden Daten im Anwaltsregister nachgekommen ist. Hinsichtlich der Verletzung der Berufsregel im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA wurde das entsprechende Verfahren schliesslich eingestellt, weshalb sich der dem Beschwerdeführer auferlegte Anteil an den vorinstanzlichen Ver­fahrenskosten – unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin (vgl. Domeisen, Art. 426 N. 6; BGer, 17. Februar 2014, 6B_753/2013, E. 3.1) – als rechtmässig erweist.

7.  

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Infolgedessen und angesichts der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; BGr, 30. August 2013, 1C_564/2013, E. 2.3; 19. April 2012, 1C_4/2012, E. 8; Plüss, § 13 N. 59). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert (§ 65a Abs. 1 VRG; § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--;    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …